Video: Persönliches Interview zum Reaction Video mit Christoph Heuermann & Michael Wohlfart
J: Wir haben Ende Juni eine Reaktion hochgeladen bei YouTube, wo wir darauf reagiert haben, wie ein Auswanderer ausgewandert ist, aus Deutschland, sich quasi dauerhaft auf einer Weltreise befindet, und das wohl komplett steuerfrei geht. Galileo hat diesen Auswanderer begleitet und jetzt sind wir froh, dass wir den Auswanderer bei uns haben. Das ist Christoph Heuermann und den haben wir heute als Gast bei uns, ja, hier am Standort in Bonn.
[Interview zwischen Herrn Prof. Dr. Christoph Juhn (im Folgenden: „J“) und Herrn Christoph Heuermann (im Folgenden: „H“) sowie Michael Wohlfart (im Folgenden: „W“)]
1. Einleitung: Video über den Auswanderer Christoph Heuermann
Ja, Christoph, schön, dass du hier in Bonn bist. Freut mich wirklich sehr. Wir haben ja schon das erste Video gemacht, (…) und da hat Galileo dich vor drei Jahren begleitet. Waren die dann mehrere Wochen bei dir? War das ein Tag? Waren das mehrere Länder wo die dich begleitet haben? Wie hat das denn damals so funktioniert?
H: Und das war damals so, wir hatten eine Vacation, Vacation ist quasi ein Urlaub von Unternehmern in Panama. Wir waren eine Woche in einer Villa im Osten von Panama und dort ist das Galileo Team hingekommen und hat uns gefilmt. Und ein kleiner Ausflug war später noch bei einem Seminar von mir in Frankfurt, Kronberg, hatten wir ein Seminar und da wurden auch kleinere Teile gefilmt. Aber der Großteil war eben in diesem, sag ich mal, Komplex in Panama.
J: Ach, spannend, spannend. Und wie sind die auf dich aufmerksam geworden?
H: Die sind damals auf mich aufmerksam geworden, weil sie eigentlich eine Dokumentation über Staatsbürgerschaften drehen wollten, wie Staatsbürgerschaft kaufen, und so weiter, sind über dieses Thema aber sag ich mal auf mein Blog aufmerksam geworden, was ja auch dort Thema ist und fanden dann meinen Lebensstil auch als recht attraktiv, um eine Dokumentation zu drehen.
2. StB Michael Wohlfart im Austausch mit Auswanderer Christoph Heuermann
J: Okay, super spannend. Und wir sind nicht zu zweit, sondern wir haben auch eine dritte Person dabei. Natürlich wieder Michael Wohlfart – Michael Wohlfart, der Spezialist für Auswanderung und Unternehmensverlagerung ins Ausland. Sag mal kurz, Michael, für den Fall, diejenigen, die den ersten Teil nicht kennen, was zeichnet dich aus? Und vielleicht woher kennt ihr beide euch? Ihr kennt euch auch schon.
W: Ja, also ich bin Michael Wohlfart. Ich bin Steuerberater und mein Schwerpunkt ist eben die Beratung von Unternehmern, die auswandern. Und ja, dadurch bin ich selbst auch natürlich viel weltweit unterwegs und auch immer wieder auf Konferenzen. Und Christoph habe ich eben auch im Citizen circle, haben wir uns kennengelernt und waren jetzt auch schon zweimal auf einer Konferenz zusammen. Wir haben uns schon letztes Jahr, es ist über ein Jahr her, glaube ich in Riga das erst mal kennengelernt, haben wir uns jetzt im Januar in Langkawi in Malaysia haben wir uns wieder getroffen. Also da ist immer ein reger Austausch. Und gerade wenn man so in dieser Community ein bisschen unterwegs ist – ich bin ja selber auch nach Zypern ausgewandert – dann tauscht man sich einfach regelmäßig aus und da kennt man sich einfach.
Und genau wir haben denk ich mal auch schon einige gemeinsame Mandanten, denen wir geholfen haben, weil es eben auch so ist, Christoph kennt sich wahnsinnig gut weltweit aus und kann sehr gut beraten, welche Setups wo, wie, für welche Geschäftsmodelle funktionieren. Ist ja auch ein Unterschied, ob du E-Commerce bist oder Dienstleister.
Und ich bilde dann so die deutsche Seite ab, weil Deutschland sich ja ganz viel hat einfallen lassen, auch immer noch mehr sich einfallen lässt. Ab nächsten Jahr gibt’s ja wieder Verschärfungen, Veränderungen, damit es nicht so einfach ist, mit einem erfolgreichen Unternehmen Deutschland zu verlassen.
Fragen zur erweitert beschränkten Steuerpflicht in Deutschland?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. Wie Christoph Heuermann zum Auswanderer wurde
J: Okay, super. Wie bist du darauf gekommen? Wann bist du ausgewandert? (.) Wie hast du dieses unglaubliche viele Steuerwissen, was ja vielleicht nicht im deutschen Steuerrecht so tief ist, wie wir es haben, aber im internationalen Bereich, andere Steuerregime, die du wahrscheinlich viel besser kennst als wir? Wie hast du das angeeignet? Ging das über Wikipedia? Gibt’s dazu Bücher? Du hast auch selber Bücher geschrieben.
H: Ja, das ist ein Mix aus allem. Ja, ich hab vor knapp fünfeinhalb Jahren habe ich Deutschland verlassen, direkt nach dem Studium. Ich habe Politik, Verwaltungswissenschaften studiert. Also ging’s so ein bisschen in die Richtung, aber an sich fachfremd. Und habe mich allerdings schon schon während des Studiums sehr stark mit diesen ganzen Themen beschäftigt.
Dann hatte ich, sag ich mal, Bekannte getroffen, auf Konferenzen, die einen ähnlichen Lebensstil, wie ich ihn lebe. Ich hab das so ein bisschen als Nische für mich entdeckt.
Im englischsprachigen Bereich ist dieses Thema schon relativ groß gewesen immer. Das liegt daran, dass US-Staatsbürger nach ihrer Staatsbürgerschaft besteuert werden, egal wo sie leben. Und dann geht das für den Bereich US-Staatsbürgerschaft aufgeben und andere Wohnsitz, neue Firma gründen und so weiter.
Und ich habe gesehen, in Deutschland macht das eigentlich niemand. Da macht das zumindest niemand für irgendwie, ich sag mal, den kleineren Bürger; für Family Offices und Großunternehmen, klar. Aber ich dachte, das ist eine super Nische und, sage ich mal, nicht Geringverdiener, aber vielleicht mal geringer verdienende Menschen dabei zu helfen. Habe mich halt stark auf diesen Bereich, würde ich sagen, Einkommen 100.000 bis EUR 1.000.000 spezialisiert, um dort in Deutschland und auch weltweit den Leuten zu helfen, einfach freier zu leben.
4. Wie Christoph Heuermann internationales Steuerwissen erlangte
J: Spannend, spannend (..). Dann müsst ihr auch an dieses Wissen gekommen sein. Also Amerika knüpft an die Staatsbürgerschaft an, wir in Deutschland wir haben einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt. Panama knüpft wieder an etwas ganz anderes an, Spanien wieder an was ganz anderes. Gibt’s da Länder, die du bevorzugt? Gibt’s Länder, wo du dich besonders gut auskennst? Hast du überall Anwälte, Steuerberater, mit denen du zusammenarbeitest?
H: Ich sag immer gerne, ich sage mal, kenne mich ich in allen Ländern zu 90 % aus und hab so für die restlichen 10 % immer meine lokalen Steuerberater, Anwälte und so weiter, die den Rest können. Während so der typische Steuerberater in der Regel sich nur mit einem, vielleicht mit zwei Ländern auskennt. Das ist halt teilweise in unserer globalisierten Welt zu wenig, weil du halt einfach da nicht den Überblick hast.
Und dann kommt ja noch hinzu, es geht ja längst nicht nur um die Steuern, wenn du im Ausland gründest. Wenn du jetzt irgendwie in Panama Unternehmen gründest, ist das vielleicht gut steuerlich, aber du kriegst keine Bankkonten mehr, du kannst irgendwie deine präferierten Kreditkartenanbieter nicht mehr nutzen. Du hast ganz andere Probleme. Da braucht man eher so einen holistischen Ansatz in meinen Augen.
5. Auswanderer Christoph Heuermann zahlt keine Steuern
J: Spannend, spannend. Und du selber zahlst wahrscheinlich gar keine Steuern? Du hast es hinbekommen, oder punktuell in Deutschland oder punktuell in Panama?
H: Ich zahle keine Steuern, nein. Ich bin ja damals, als ich Deutschland verlassen habe, war ich ein komplett unbeschriebenes Blatt. War nie irgendwie beim Finanzamt aufgetaucht, weiß gar nicht ob ich überhaupt eine Steuernummer habe, weil ich nie wirklich angestellt war in Deutschland, und zahle persönlich keine Steuern. Keine direkten Steuern muss man dazu sagen, weil Umsatzsteuer zahle ich natürlich schon, verkaufe auch Produkte nach Deutschland und die werden auch ganz normal umsatzversteuert.
Für Sie ebenfalls interessant:
Neues US-Steuerrecht: Nur 11% Steuern für USA-Corporation
In diesem Video erklären wir, wie hoch der Steuersatz bei der Besteuerung von Körperschaften in den USA ist.
6. Worauf muss ein Auswanderer achten?
J: Ja, wir können ja so ein bisschen uns von den gedanklichen, die vierte Person hier im Raume vorstellen, die das gleiche machen möchte wie du. Und dann können wir mal ein bisschen fachsimpeln zu dritt und schauen was muss denn jetzt der Bürger, der morgen auswandern will, den du ja auch letztendlich berätst, worauf muss der achten?
6.1. Die einfachste Weise Auswanderer zu werden
6.1.1. Ohne steuerliche Anknüpfung an Deutschland bestehen keine Hürden beim Auswandern
Michael, ich würde das so sehen, dass der Bürger, der jetzt auswandern will, ähnlich wie Christoph, der noch nie irgendwo angestellt war und noch nie irgendwelche Einkünfte hat, im Zweifel noch nicht mal eine Steuernummer hat, der auch kein großes Vermögen aufgebaut hat, erst recht keine unternehmerische Aktivität hat, der kann seine Sachen packen und kann auswandern, kann hier alles abmelden und wegfahren.
6.1.2. Besteuerung von Angestellten mit hohem Gehalt beim Auswandern aus Österreich
W: Ja, sehe ich auch so, also wir wissen nicht, wie es in ein paar Jahren ist. Es gibt jetzt schon die ersten Länder – ich glaube in Österreich ist das nicht so einfach, wenn du ein hohes Anstellungsgehalt hast – auszuwandern. Aber in Deutschland ist es noch so. Man muss sich natürlich vielleicht noch genau die erweitert beschränkte Steuerpflicht anschauen. Aber wenn man kein Vermögen hat oder wenn man mobiles Vermögen in Deutschland hat, Geldvermögen, Gold, das kann man relativ leicht aus Deutschland abziehen und dann greift auch keine erweitert beschränkte Steuerpflicht mehr. Wobei das natürlich nicht sowieso ein großes Fragezeichen ist, ob die verfassungskonform ist und inwieweit die greifen könnte.
6.1.3. Hürden beim Auswandern in Deutschland
Also das können wir ja vor allem jetzt dann nochmal mit den betriebsstättenlosen Einkünften anschauen, weil das ist ja, glaub ich, auch eine große Frage.
Aber sonst ist auch in meinen Augen immer der beste Zeitpunkt auszuwandern ist vor der Gründung deines Unternehmens, weil so hast du noch relativ wenig Probleme in Deutschland.
Und auch schon ein Unternehmensswitch aus Deutschland ins Ausland ist oft nicht so einfach. Als Dienstleister ist das noch ganz gut möglich. Aber wenn du Produkte hast, wenn du Händler bist, wenn du auf Plattformen unterwegs bist, ist so eine Umstellung oft nicht ganz so einfach oder braucht einfach eine Zeit. Ist ein sehr hoher administrativer Aufwand. Deswegen das wäre der beste Zeitpunkt, das ist richtig.
6.2. Auswanderer aus Deutschland haben es im internationalen Vergleich relativ leicht
H: Im weltweiten Vergleich muss man auch sagen Deutsche und Österreicher haben es eigentlich relativ einfach. Es gibt die ganze Wegzugsbesteuerung, erweitert beschränkte Steuerpflicht. Aber wenn wir zum Beispiel vergleichen, ich habe auch viele Kunden aus Spanien, aus England, aus Frankreich, die müssen eigentlich immer, um aus der Steuerpflicht raus zu kommen, brauchen Sie ein Steuerzertifikat eines neuen Landes, wo sie tatsächlich steuerpflichtig sind. Das heißt eigentlich immer mindestens ein halbes Jahr irgendwo Leben.
Und in Deutschland und in Österreich kommt man aus der Sache generell raus, nach Abmeldung ohne dieses Steuerzertifikat vorzuweisen. Das braucht man eventuell, wenn man nach Deutschland zurückkommen will. Wenn man aber jetzt rein für die Abmeldung, Aufgabe des Lebensmittelpunkt, kann dann sogar temporär durchaus das komplett wohnsitzlose Modell klappen.
6.3. Wichtig für Auswanderer: den steuerlichen Wohnsitz aufgeben
J: (.) Und wichtig ist nur – haben wir im letzten letzten Video schon gesagt, Wohnsitzaufgabe – mit Wohnsitz meinen wir ja nicht melderechtlich den, da wo wir gemeldet sind, sondern steuerlicher Wohnsitz ist gemeint, nämlich da, wo hab ich einen Schlüssel. Also hab ich zu einer Wohnung in Deutschland ein Schlüssel: Ferienhaus, Haus der Eltern, was auch immer. Den Schlüssel muss ich abgeben. Und das andere ist der gewöhnliche Aufenthalt. Also für gewöhnlich darf ich nicht mehr in Deutschland sein. Wenn ich aus dem Urlaub zurück komme darf ich halt nicht gewöhnlich nach Deutschland zurückkommen. (.)
Du bist jetzt gerade auch in Deutschland. Aber nur zu Besuchszwecken und nur vorübergehend.
H: Genau. Ich war die letzten 5 Jahre im Durchschnitt 2, 3 Wochen in Deutschland. Ich habe hier keine Wohnung. Wenn ich hier bin, im Hotel oder bei Freunden oder mal bei den Eltern. Ich bin ja, sag ich mal, sind die anderen Anknüpfungspunkte, Ehefrau, minderjährige Kinder, die hier zur Schule gehen habe ich im Moment nicht. Aufenthalt, Zeit 183 Tage: auch deutlich weniger. Gibt natürlich ein paar andere Regelungen noch.
Ich hab mir damals, hast du ja gefragt, wie ich zu dem ganzen Wissen gekommen bin, ich hab natürlich die ganzen Gesetze auch durchgearbeitet, die öffentlich sind. Allein irgendwie die ganzen Kommentierungen, die ganzen Urteile zu § 8 und 9 Abgabenordnung, was sich da alles findet. Dann gibt’s da noch diese ganzen Anwendungserlässe der Bundesregierung zu den ganzen Themen. Das bietet doch schon sehr viel Stoff, um das Thema, sage ich mal, so wirklich zu verstehen.
J: Ja, das ist so. Also ich glaube mit einem allein über einen Paragraphen kannst du da schon wieder drei Doktorarbeiten theoretisch schreiben. (.) Ok.
6.4. Wie lange darf man sich als Auswanderer in Deutschland aufhalten?
Michael, so mal fachlich, raus, ausgewandert ist jetzt unser gedanklicher vierter Mandant, der hier mit im Raum ist oder mit in der Zoom-Konferenz und man kommt zurück für 2, 3 Wochen ist das ein Problem?
6.4.1. Definition zum gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
W: Nein, sehe ich auch nicht, dass mit der 183 Tage-Regelung das steht ja noch nicht mal im Gesetz, steht ja im Gesetz mehr als 6 Monate, ist natürlich ein schwieriges Thema, weil das Finanzamt natürlich auch reininterpretieren könnte, dass kürzere Zeiträume eben funktionieren. Aber so alles unter 2 Monate dürfte in meinen Augen relativ unproblematisch sein. Wenn es dann drüber hinaus geht Richtung drei, vielleicht vier, man könnte ja theoretisch auch fünfeinhalb Monate in Deutschland sein. Ich empfehle es niemandem. Aber dann sollte man ein entsprechendes Gegengewicht auf der anderen Seite haben. Wenn du sechseinhalb Monate in Zypern oder auch in Panama oder in Frankreich oder sonst wo bist, dann kannst du auch fünfeinhalb Monate in Deutschland sein, weil dann kannst du keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, weil es, gewöhnlicher Aufenthalt, geht nach dem Highlander-Prinzip: es kann nur einen geben! (.)
6.4.2. Vermeidung des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland
Ich würde da aber nicht ausschließen, dass das Finanzamt nicht sagt, dein Lebensmittelpunkt ist trotzdem noch in Deutschland. Versuch das noch zu fingieren. Und im Abkommensrecht ist der Lebensmittelpunkt eben über ‚m gewöhnlichen Aufenthalt.
Also ich sag mal, so bis zwei Monate dürfte alles kein Problem sein. Auch gerne dann am Stück. Alles was darüber hinausgeht, muss man sich da einen Einzelfall eben sauber anschauen, ob man da eben weiter gehen kann.
Und letztendlich ist doch auch die Empfehlung: wenn du nicht mehr Steuern in Deutschland zahlen kannst/willst, dann hat es ja verschiedenste Hintergründe. Aber du nutzt ja letztlich auch die Infrastruktur nicht mehr. Und wenn du noch fünfeinhalb Monate oder vielleicht sogar noch einen Tag länger in Deutschland sein willst und dann aber trotzdem keine Steuern zahlen willst, das ist halt ein bisschen heikel. Also es widerspricht sich für mich so ein bisschen. Ich empfehle aber den ganz klaren Cut.
6.5. Auswanderer: Gegengewichte im Ausland, um der deutschen Steuerpflicht entgegenzuwirken
J: Ja, ja, und das Gegengewicht ist wichtig. (..) Hast du ein Gegengewicht? Ne, du bist einfach nur in vielen unterschiedlichen Ländern unterwegs?
H: Ich hab schon natürlich gewisse Gegengewichte, die mich dann auch noch teilweise abkommenstechnisch vor, sage ich mal, irgendwie deutschen Ansprüchen beschützen. Wohnungen, verschiedenen Ländern, jetzt nicht eine Hauptwohnung, würd ich sagen, aber schon Wohnungen in verschiedenen Ländern, auch Betriebsstätten für meine Firma. Das sind ja alles Themen, über die wir gleich vielleicht noch sprechen.
Und generell sage ich zu meinen Kunden das gleiche wie Michael. Es ist eben wichtig, sich wirklich von Deutschland zu trennen, nicht solche Dinge zu machen, ich kriege immer wieder die Frage, ja kann irgendwie meine Freundin meine Wohnung übernehmen und dann kann ich da trotzdem drin wohnen. Und (..) ja, was ist wenn ich mich nicht scheiden lassen will, können wir offiziell getrennt leben. Und das mag alles klappen, für eine gewisse Zeit, vielleicht auch für immer, aber ist halt immer ein gewisses Risiko mit dabei.
6.6. Konsequenzen für den Auswanderer, wenn doch eine Steuerpflicht bestehen sollte
J: Ich glaub, man muss unterscheiden zwei Stufen. Erste Stufe: findet das Finanzamt das raus? Und zweite Stufe: bin ich Steuerhinterzieher? Weil, auch wenn das Finanzamt das nicht rausfindet, kann ja trotzdem sein, dass ich Steuerhinterzieher bin und dann hab ich in 10 Jahren das Problem, dass ich vielleicht rückwirkend eine Selbstanzeige abgeben muss oder so rückwirkend sogar ins Gefängnis komme, gedanklich.
H: Und was vielleicht wichtig ist etwas, was Michael gesagt hat, sind halt die zusammenhängende Aufenthalte. Ich sag den Kunden immer gerne, wenn du, wenn du jetzt jedes Wochenende in Deutschland bist, und die ganze Woche woanders, dann bist du ja nur irgendwie 104 Tage im Jahr, oder sagen wir 156 Tage im Jahr in Deutschland; weniger als 183 Tage. Aber du bist halt jede Woche erneut da und das ist doch schon ein klares Indiz für den Lebensmittelpunkt. Deshalb sollte man, denke ich, immer so mindestens drei Wochen, eher einen Monat Zeit lassen, bevor man dann wieder in Deutschland ist.
6.7. Beispiel für ein Setup von Auswanderer Christoph Heuermann
J: Definitiv. Definitiv. Darf ich fragen, wie du deine Struktur aufgesetzt hast? Redest du da drüber, oder?
H: Bin da ganz offen, ist ganz transparent. Es gibt natürlich da auch verschiedenste, sag ich mal, Ebenen. Es gehört ja also ein bisschen auch zum Hobby, also zumindest für mich, dann einfach Wohnsitze, Firmen, Bankkonten zu sammeln. Und ja, bei mir hat sich das natürlich auch schrittweise entwickelt. Ich habe mit einigen Sachen auch rum experimentiert, mache ich immer noch. Ich gründe hin und wieder mal eine Firma, einfach um zu schauen: funktioniert das, kriegt man dafür gute Bankkonten, Zahlungsdienstleister und so weiter?
Mein derzeitiges Setup ist eigentlich relativ einfach. Das ist über eine US-Firma, eine amerikanische Limited Liability Company, die dann eben mit meinen Wohnsitzen zusammenwirkt. Ich habe einen offiziell angemeldeten Wohnsitz in Panama, in Paraguay und in Thailand. Thailand besteht auch eine Wohnung. Thailand hat ja auch ein DBA mit Deutschland. Gut ich bin jetzt natürlich nicht irgendwie 183 Tage in Thailand, um dort irgendwie ein Steuerzertifikat zu haben, das zu nutzen. Aber an sich ist dieses Setup halt sehr schön, weil USA hat einen relativ guten Ruf. Es ist halt kein Panama oder keine Offshore Oase, nur ist es an sich die größte Steueroase der Welt mittlerweile.
Aber das schöne an diesen LLCs ist: Personengesellschaften. Im ganzen britischen Rechtsraum sind Personengesellschaften quasi immer dort besteuert, wo der Gesellschafter-Inhaber seinen Wohnsitz hat. Da gibt es keine beschränkte Steuerpflicht. Nämlich wenn ich eine KG in Deutschland habe und in Panama lebe, zahle ich trotzdem deutsche Einkommensteuer. Bei einer englischen, britischen, irischen, US-amerikanischen Personengesellschaft habe ich das nicht. Das heißt, wenn ich das mit einem Wohnsitz kombiniere, wo ich selbst keine Steuern zahle (Panama, Paraguay, Thailand), da ist das Auslandseinkommen steuerfrei, dann ist eben diese LLC auch komplett steuerfrei.
15 Jahre keine Steuern zahlen – Nach Rückkehr aus dem Ausland
Wir erklären, wie Startup-Unternehmer mit einem im Ausland gegründeten Unternehmen nach Deutschland zurückkehrt und 15 Jahre lang Steuern spart.
7. Warum die US-LLC für Auswanderer so attraktiv ist
7.1. LLC – Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
J: Also Michael, eine Limited Liability Company, also eine LLC in Amerika, die kann ich ja über das Check-the-box-Verfahren wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen oder wie eine Personengesellschaft. Jetzt hast du die Personengesellschaft gewählt in Amerika.
H: Ja, es ist so, in den USA gibt es diese Bezeichnung für LLCs namens disregarded entity. Eine disregarded entity ist quasi eine LLC, die quasi für Steuerzwecke des IRS, der Steuerbehörde, quasi gar nicht da ist. Diese disregarded entity können eben nur Ausländer haben, die 100 % als natürliche Person privat an dieser LLC beteiligt sind.
Wenn das jetzt so ist, dass du da mit einer Körperschaft reingehst, geht das, aber es geht auch weiterhin steuerfrei, wenn deine Kunden nicht in den USA sind. Das heißt mit einer LLC kannst du auch US-Kunden – ich habe US-Kunden – ich kann die steuerfrei über die LLC abwickeln, aber nur dann, wenn ich als einzige natürliche Person in dieser LLC drin bin. Das ist ganz wichtig.
J: Weil die Personengesellschaft immer nur da besteuert wird. Wir Steuerrechtler nennen das Betriebsstätte. Bist du bei mir, Michael, dass wir über Betriebsstätten reden? Und die Betriebsstätte ist dann da, wo du deinen Wohnsitz hast? Thailand wahrscheinlich?
H: Genau. Was viele nicht verstehen bei dieser LLC, ist – es ist das ist ja ein amerikanisches Unternehmen, sind irgendwie in Amerika steuerpflichtig und das ist bei diesen Formularen dann oft ein großer Wirrwarr, wenn man die ausfüllen muss, diese W8, W9 Formel in Amerika – die LLC ist eben nicht in den USA steuerpflichtig. Sie ist dort steuerpflichtig, wo der Inhaber seinen Wohnsitz hat.
J: Ja. (..) Michael, funktioniert, ne?
7.2. Steuerfreie LLC im Ausland nur mit einer Betriebsstätte möglich
7.2.1. Ort des Wohnsitzes als Betriebsstätte
W: Wenn er eine Betriebsstätte hat. Und das ist halt eben die ganz große Frage. Also zum einen, ich glaube, man kann da jetzt nochmal drüber streiten, ob das bei diesen Perpetual Travelern funktioniert, die einfach nirgendwo einen Wohnsitz haben und eine Ansässigkeit. Ich würde jetzt schon davon ausgehen, dass es gehen könnte. Ich würde aber nicht meine Hände dafür ins Feuer legen, weil ich würde mir halt die Frage stellen: ja, wir haben auch BFH-Urteile, die sagen, wenn derjenige einen Wohnsitz hat und nirgendwo sonst eine Betriebsstätte, dann ist der Ort der Leitung zumindest an dem Wohnsitz.
7.2.2. Mögliche Sicht der Finanzbehörde
Nur was sind die Hürden, dass das Finanzamt das anerkennt? Und dann sind wir ja wieder mit indem was du auch gesagt hast: was findet das Finanzamt raus und dann auch wie beurteilt es das dann? Und ist es dann halt eventuell doch irgendwie Steuerhinterziehung, was auch immer? Also es ist ja wirklich die Frage, erkennt das Finanzamt das an? Und wenn, ich bin jetzt kein Fan davon zu sagen, ich hab einen Mietvertrag in Panama, ich dürfte da aber noch nicht einmal wohnen, weil ich, weil die Wohnung gar nicht zugänglich ist, weil warum auch immer, vielleicht gibt’s die gar nicht. Da ist aber noch irgendwo Stromzähler, damit ich meinen electricity bill habe für Bankkontoeröffnung und so weiter. Im Zweifelsfall, würde ich jetzt mal in den Raum werfen, ob man das wirklich als Betriebsstätte anerkennen kann beziehungsweise als Wohnsitz, aus dem sich die Betriebsstätte ableitet.
7.2.3. Bedeutung der Substanz im Ausland
Das wäre so ein bisschen, (.) also ich würde es als deutscher Steuerberater jetzt nicht empfehlen; aus dem Punkt. Ich würde aber noch viel weniger empfehlen, das ganze als Perpetual Traveler zu machen. Und wenn man jetzt wie der Christoph aber sagt: „Ich hab in USA möglicherweise ein Büro, dann hab ich eben noch drei Wohnsitze.“ Es ist schon viel Material, wo das Finanzamt dann erst mal widerlegen müsste. Also es ist schon einiges an Substanz da.
7.3. Fragwürdiges LLC-Modell: Perpetual Traveler haben meist keine Substanz aufgebaut
Die meisten Perpetual Traveler, die eben eine US-LLC haben, die haben halt Null, die haben nichts, die haben keine Substanz. Und da ist es natürlich fürs Finanzamt ein bisschen einfacher zu widerlegen. Wobei, da könnte man sich ja auch wieder streiten, die Rechtsfolgen, die man als Finanzbeamter reininterpretieren würde, denen ich jetzt nicht unbedingt zustimmen würde, ob die wirklich auch dann greifen. Also, ob das dann trotz allem eine Besteuerung in Deutschland auslöst.
7.4. Mit Wohnsitz im Ausland können Auswanderer das LLC-Modell nutzen
J: Aber (.) der erste Gedanke, das ich die LLC habe und dann sagen wir mal in Thailand Vollzeit tätig oder Vollzeit wohne und dann nur in Thailand Steuern zahle.
W: (..) Wenn ich 190 Tage in Thailand bin, dann ist es auch absolut legitim.
J: Und dann zahle ich da keine Steuern?
H: Genau, ich meine, es gibt viele Länder. Das würde ja auch mit Panama klappen. Es muss ja nicht mal zwingend ein DBA geben, wenn wir irgendwie mehr als ein halbes Jahr irgendwo leben, wo wir beim Auslandseinkommen steuerfrei sind. Das kommt natürlich auch wieder sehr stark aufs System an. Die lateinamerikanischen Länder, zum Beispiel Panama, Costa Rica, sind da eher locker. Die zielen rein quasi auf das Land des Einkommens ab. Also wenn das Einkommen nicht von einem Panama-Kunden kommt, dann ist es quasi steuerfrei.
In Asien sind die Länder, ja auch Singapur und so weiter, mit Territorialbesteuerung. Aber es ist dann eben schon deutlich strenger. Da wird eher auf den Ort der Tätigkeit abgezielt. Das heißt, wenn wir vor Ort arbeiten, um dieses Auslandseinkommen zu generieren, wird es trotzdem als Inlandseinkommen betrachtet. Da muss man aufpassen und teilweise gibt’s eben diese Territorialbesteuerung, da ist das Einkommen ist steuerfrei auf privater Ebene. Teils geht’s ja auch auf Firmenebene, aber nicht auf beiden Ebenen. Da muss man mal ganz genau aufpassen ob sich das eignet.
Und jetzt zu mir persönlich. Ich hab natürlich meine Betriebsstätte in Florida. Wir haben dort ein Büro. Ich habe dort eine Mitarbeiterin. Wir gründen ja auch LLCs für andere Leute. Und dementsprechend haben wir eigentlich diese typische Substanz vor Ort gegeben.
7.5. Wann ist man als Auswanderer mit einer LLC in den USA steuerpflichtig?
J: Aber wenn du doch von der LLC eine Betriebsstätte in Florida hast, dann bist du steuerpflichtig in Florida.
H: Jein. Du bist steuerpflichtig auf US-Einkommen, aber auf nicht US-Einkommen bist du nicht steuerpflichtig
J: Mit dem Einkommen was du mit deiner Betriebsstätte in Thailand oder Panama machst, bist nur steuerpflichtig in den Ländern.
H: Genau.
W: Also bei dem Thema US-LLC finde ich halt immer ganz schwierig, wenn wir eben keinen Wohnsitz haben und ein bisschen Substanz, wenn wir eben sagen können, wir haben da eigentlich eine Betriebsstätte in Florida oder wir haben einen Wohnsitz in Panama, dann haben wir ja schon was, was wir dem Finanzamt nachweisen können. Und dann kann man eventuell, muss man sich mit dem Finanzamt diskutieren, ob das jetzt angemessen ist.
7.6. Wann ist man als Auswanderer mit einer LLC in Deutschland steuerpflichtig?
7.6.1. Digitale Unternehmer können keine Substanz vorweisen
Aber es gibt auch noch einige digitale Unternehmer, die eindeutig nichts haben und also die derartiges auch nicht bestreiten würden. Und ich sehe da halt zwei große Knackpunkte, die einfach ganz schwer zu beurteilen sind, weil wir einfach keine Urteile dazu haben. Es kann einem wahrscheinlich aktuell niemand in Deutschland abschließend beantworten, und das eine ist einfach die erweiterte, beschränkte Steuerpflicht, betriebsstättenlose Einkünfte das steht im Gesetz. Ob das Gesetz jetzt konform ist, lassen wir jetzt mal dahingestellt.
7.6.2. Lauert eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland?
Und der zweite Punkt ist halt: beschränkt steuerpflichtige Einkünfte. Wenn wir davon ausgehen, dass die Betriebsstätte zumindest immer da sein sollte, wo der Ort der Leitung ist. Ob man da dann noch eine Ständigkeit, also eine gewisse Dauer dran knüpfen müsste, ist nochmal dahingestellt. Aber dann könnten wir über diese beiden Wege, könnte zumindest ein Finanzbeamter, eine Steuerpflicht in Deutschland unterstellen. Und, wie gesagt, ich glaube, wir können es aktuell nicht abschließend beurteilen. Aber man sollte es zumindest wissen, wenn man eine US-LLC hat, wenn man sonst Setup macht, damit man im Zweifelsfall richtig antwortet, richtig reagieren kann.
Auslands-Firma steuerfrei verkaufen: Personengesellschaft in Kapitalgesellschaft umwandeln
Wir erklären, wie man eine Auslandsfirma in Deutschland steuerfrei verkaufen kann.
8. Bedeutung der Betriebsstätte für die beschränkte Steuerpflicht
J: Also Betriebsstätte, 12 Abgabenordnung. Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Also dafür brauche schon, ich sag mal, so ein Gebäude, ja, oder zumindest mal (…) einen Wohnwagen der bisschen fester im Boden verankert ist. Wobei fest bedeutet nicht fest verankert, sondern fest bedeutet auf Dauer gesehen. Aber dann kommt es doch: als Betriebsstätte ist insbesondere anzusehen, hier im § 12 Satz 2 Nummer 1, die Stätte der Geschäftsleitung. Und Christoph wird doch irgendwo seine geschäftlichen Entscheidungen treffen. Und da hat er dann die Betriebsstätte.
W: Genau. (…) Der BFH sagt, im Zweifelsfall ist diese Stätte der Geschäftsleitung am Wohnsitz. Da gab es ein Urteil zu. Das war ein Berufssportler. Der war in einem Niedrigsteuerland. Der hatte aber einen festen Wohnsitz, wo er… Aber da steht nichts im Urteil über eine Dauerhaftigkeit, über eine Ständigkeit. Ist es ein Wohnsitz? Also wir können ja auch gerne mal einfach das deutsche Steuerrecht anlegen, und das ist, was Wohnsitz betrifft, die eigentlich relativ sehr nachteilig, gerade für jemanden, der halt nur mal in Deutschland ist. Es reicht eben der Schlüssel zu einer Wohnung. Du musst im Zweifelsfall nicht einen einzigen Tag im Jahr in Deutschland sein und du hast einen Wohnsitz, du bist unbeschränkt steuerpflichtig. Reicht es dann auch aus, wenn wir in Panama das gleiche Setup haben, fünf Tage im Jahr in Panama sind, eine Wohnung haben, Schlüssel haben? Ist es dann ein Wohnsitz? Akzeptiert es das Finanzamt?
9. Bedeutung der Betriebstätte im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen
J: Es ist jetzt eine Geschichte zwischen Amerika und Panama. Sind wir tendenziell eher raus.
H: Ja, es kommt natürlich immer sehr stark auf die Länderkombination an. Eine sehr große Rolle spielen ja auch die Doppelbesteuerungsabkommen, wenn man dann wie die Tiebreaker Wulfs haben, wo dann einfach geprüft wird, wo man tatsächlich steuerpflichtig ist, wo dann erst, die erste Regel ist ja der der Wohnsitz oder die Hauptwohnung. Und wenn wir dann irgendwie die Hauptwohnung in Thailand haben und eben keine Wohnung in Deutschland, es gibt eben dieses DBA Thailand-Deutschland, dann gibt’s eigentlich in meinen Augen keinen Diskussionsbedarf.
Und diese, diese Doppelbesteuerungsabkommen, sag ich mal, Sache ist ja auch für die Betriebsstätte sehr relevant. Naja, also wenn wir DBA-Schutz haben – das ist bei einer LLC natürlich schwierig, das stimmt – aber bei anderen anderen Unternehmen. Es gibt ja durchaus gerade wenn wir irgendwie in der EU ein vernünftiges Unternehmen gründen, kleines Büro, haben wir einen DBA, können das nutzen und da ist die Betriebsstätte auch deutlich großzügiger definiert, wenn wir DBA-Schutz haben, als eben das, was in der Abgabenordnung steht.
J: Ja, ja. Spannend.
10. Beschränkte Steuerpflicht – Quintessenz für Perpetual Traveler
10.1. Der Begriff der fest eingerichteten Betriebsstätte
W: Was ist die Quintessenz? Wenn wir jetzt Perpetual Traveler sind, keinen Wohnsitz haben, haben wir eine Betriebsstätte? Weil wenn wir jetzt sagen, er hat auf keinen Fall irgendwo eine Betriebsstätte, weil er halt, wenn wir jetzt mal davon ausgehen, er ist jeden Monat in einem anderen Land, und wir gehen davon aus, es reicht nicht davon aus, einen Wohnsitz zu sein, es reicht ja auch nicht davon aus, um diese Ständigkeit zu haben, die für zumindest für eine Ort der Leitung auch vorhanden sein müsste. Möglicherweise kann man jetzt nicht sagen, was da für eine Beständigkeit ausreichend ist. Dann hätte jetzt, gehen wir einfach mal davon aus, er hat keine Betriebsstätte, nirgendwo in der Welt. Dann sind wir ja in § 2 AStG, erweitert beschränkte Steuerpflicht.
10.2. Wann die erweitert beschränkte Steuerpflicht greift
J: Ja. (.) Also, hab ich ausländische Einkünfte aus Panama oder aus Thailand, weil ich da meinen Ort der Geschäftsleitung habe mit einer Betriebsstätte, muss ich die Gewinne dort versteuern. Wenn ich das nicht habe, weil ich wirklich mit einem Boot ständig um den Äquator fahre, dann hab ich keine Betriebsstätte und dann hab ich in keinem Land Einkünfte. Aus deutscher Sicht sind das dann keine ausländischen, weil es sind ja in keinem Land Einkünfte, und deutsche sind es auch nicht.
Und für den Fall greift dann genau dieser § 2 Außensteuergesetz, die (.) erweitert beschränkte Steuerpflicht, die nun sagt: es gibt die inländischen Einkünfte, es gibt die ausländischen Einkünfte. Wir haben aber weder noch. Es scheint was dazwischen zu geben und mit denen bin ich dann steuerpflichtig. Auch nur, wenn ich vorher lange Deutscher war, zehn Jahre, und nur eine gewisse Zeit danach. Nur zehn Jahre, ich glaube, zehn Jahre nach der Auswanderung.
H: Wesentlich ist ja erst nur, dass diese erweitert beschränkte Steuerpflicht überhaupt greifen muss. Natürlich tut das das für die meisten Unternehmer, aber gerade, ich habe durchaus viele Kunden, wo eigentlich diese erweitert beschränkte Steuerpflicht gar nicht wirklich greift, weil sie halt unter diesen gewissen Einkommenssatz beim Vermögenslevel liegen beziehungsweise ihr Einkommen, sag ich mal, das definierte Einkommen gar nicht deutsch ist.
10.3. Bedingung zur erweitert beschränkten Steuerpflicht in Deutschland
J: Ja, also man muss da ja dann noch wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben. Ja. Und ich bin im § 2 Absatz 2 Außensteuergesetz, hab ich dann, wenn ich in Deutschland – (..) wo bin ich hier, ne, 2 Absatz 3 – noch deutsche GmbHs habe oder deutschen Grundbesitz hab oder deutsche GmbH & Co. KGs hab und mehr als 30 % des Gesamtvermögens ist oder 154.000 Wert in Deutschland übersteigt und, oder ich in Deutschland mehr als 30 % meiner Einkünfte habe oder meine deutschen Einkünfte mehr als 30 % sind, dann, also immer so ein fixer Wert und zusätzlich oder 30 %, je nachdem; das höhere zählt dann. Und wenn ich diese deutschen inländischen Einkünfte nicht habe, dann bin ich auch nicht weiter beschränkt steuerpflichtig, Michael.
10.4. Möglicher Ansatz der Finanzverwaltung zur Begründung einer erweitert beschränkten Steuerpflicht
W: Wenn ich jetzt ein sehr gewiefter Finanzbeamter bin und das ist, ich konnte es bisher in meiner Studie in Kommentaren und weiß nicht mit wieviel ich mich auch mit dem Thema schon beschäftigt hab, bisher nicht abschließend ausschließen. Wenn ich ein gewiefter Finanzbeamter bin, dann kann ich entweder unterstellen: Ja, durch diese erweiterte beschränkte Steuerpflicht gehen wir ja davon aus, und es steht ja hier auch entsprechend drin, dass du eine Stätte der Geschäftsleitung in Deutschland hast. Eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte steht sogar drin. Wenn ich eine Betriebsstätte habe, bin ich aber auch Unternehmer. Dann hab ich Inlandsinteressen. Wenn ich eine Betriebsstätte hab, hab ich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte zumindest, oder erweitert beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, die könnte man auch in die Nr.3 packen und sagen mehr als 30 % der erst Einkünfte und Einkünfte ist in der Form zu verstehen, dass es beschränkt steuerpflichtige Einkünfte sind.
Also ich könnte ihm über 1 Nr. 1 und 3 die wesentlichen Interessen unterstellen. Man kann jetzt streiten, ob jetzt welche Anknüpfungspunkt zuerst greifen muss, aber der eine, Geschäftsleitungsbetriebsstätte, steht in Absatz 1, wenn wir die annehmen, dann können wir auch in Absatz 3 annehmen, dass er wesentliche Inlandsinteressen hat.
10.5. Standpunkt eines Steuerberaters zur erweitert beschränkten Steuerpflicht in Deutschland
10.5.1. Es gibt keine betriebsstättenlose Einkünfte zur erweitert beschränkten Steuerpflicht
Das wäre, wenn ich Finanzbeamter wär, meine Herangehensweise.
Ich bin Steuerberater. Ich gehe davon aus, dass wir immer irgendwo in der Welt eine Betriebsstätte haben und niemals die erweitert beschränkte Steuerpflicht greifen kann. Das ist meine Argumentation. Dieses BFH-Urteil, und da bin ich jetzt nicht absolut sattelfest, ist meiner Ansicht nach aus 2007. Dieser Satz mit der Geschäftsleitungsbetriebsstätte ist 2009 ins Gesetz gekommen. Man müsste den mal wieder wegklagen. (Gelächter)
10.5.2. Praxiserfahrung mit der erweitert beschränkten Steuerpflicht
H: Ja, also ich meine, das deckt sich mit meiner Erfahrung. Ich habe schon sehr viele, sagen wir 600, 700 deutsche Unternehmer betreut bei der Auswanderung, die alle formell unter die erweitert beschränkte Steuerpflicht gefallen werden. Hab so bis heute noch von keinem einzigen Problem gehört. Auch natürlich, weil die meisten eine Betriebsstätte haben, dass sie das haben, was Michel jetzt angesprochen hat.
Und ich habe eher, sage ich mal, es gab Fälle, da schauen sie eher hin, wenn es dann um Erbschaft-, Schenkungsteuer geht, ja die auch davon erfasst ist. Was natürlich auch sehr relevant ist, eben die Sache diese erweitert beschränkte Steuerpflicht ist ja nur an die Staatsbürgerschaft geknüpft. Wenn hier jetzt ein Österreicher in Deutschland lebt, hat er damit gar nichts zu tun. Und das spielt jetzt natürlich auch in meinem Themenbereich mit hinein: zweite Staatsbürgerschaft, die man sich ja auch durchaus kaufen kann. Kauft man sich irgendwie ein Karibik-Pass für 150.000 Dollar, fällt der Deutsche automatisch weg. So kommen wir natürlich auch aus der Sache hinaus, wenn wir das wirklich machen wollen.
J: Eine der ganz wenigen Normen im deutschen Steuerrecht, die an die Staatsbürgerschaft anknüpft, ne? Ja.
Okay und berätst du die? Also du hast gesagt, 600 bis 700 ist total viel. Berätst du die dahingehend, dass sie den 2 AStG vermeiden können? Oder ist das ein ernsthaftes Problem oder ist es einfach in der Praxis, ist es ein theoretisches Problem, und in der Praxis kommt es ja wirklich einfach gar nicht vor?
10.5.3. Erweitert beschränkte Steuerpflicht in der Praxis kaum relevant
H: Also in meinen Augen ist es vor allem ein theoretisches Problem. Es gibt ja auch Zweifel, bestätigt mich, an der EU-Rechtskonformität und so weiter. Und ich denke, es ist für die Finanzbehörden durchaus interessant, aber eben dann auch erst ab höheren Summen das wirklich zu verfolgen und durchzusetzen. Und wenn da jemand irgendwie mit, was weiß ich, EUR 50.000 oder EUR 100.000 Einkommen auswandert, dann lohnt sich das den Aufwand nicht.
10.5.4. Erweitert beschränkte Steuerpflicht nur bei Drittstaaten ohne DBA relevant?
W: Der 2 AStG ist ja super Komplex. Es ist ein komplexer Paragraph. Selbst in der Kommentierung steht, glaub ich, drin, den versteht kaum jemand in Deutschland, versteht kaum jemand beim Finanzamt und wir können drüber streiten, ob er konform ist mit höheren Rechtslagen. Und (.) eigentlich ist das AStG ein Treaty Override. Aber eigentlich die Literatur sagt auch wenn DBA besteht, dann ist es wieder, dann ist es eigentlich höher als das AStG. Also der 2 AStG dürfte niemals greifen, wenn wir DBAs haben. Der ist eigentlich primär relevant für nicht DBA Länder.
Das Problem bei Perpetual Travelern ist eben, die sind halt nirgendwo ansässig und das ist (.) für mich ist das Ansässigkeitszertifikat neben auch dem Rückzug nach Deutschland vielleicht irgendwann mal, aber viel mehr ist es für mich dann wichtig, wenn man eben auf ein DBA angewiesen ist. Vor allem weil man halt klassische beschränkt steuerpflichtige Einkünfte hat; Gehalt und solche Sachen. Dann ist es schon sinnvoll teilweise ein Ansässigkeitszertifikat zu haben.
Also (.) meiner Meinung nach, ich weiß nicht, ob ihr mich anschließt, sehe ich den die betriebstättenlosen Einkünfte nicht als relevant, weil ich der Meinung bin, dass es sie nicht gibt. Es gibt halt auch Urteile dazu, die haben mal zu zugrunde gelegt, dass wir einen Wohnsitz haben. Wohnsitz ist einfach immer da. Die einzige Frage, die man sich halt noch stellen müsste, ist dann dort eine Betriebsstätte, wo derjenige sich für eine Woche, einen Monat oder vielleicht auch nur einen Tag aufhält? Stätte, der Ort Geschäftsleitung, also quasi eine wandernde Betriebsstätte als einzige Betriebsstätte. Das wäre für mich aber dann die Konsequenz, die ich dann daraus ableiten müsste, wenn ich die betriebsstättenlosen Einkünfte verneinen würde. Aber da bin ich, wie gesagt, auch gerne eure Meinungen, folgt ihr dem, keine betriebsstättenlosen Einkünften, aber was passiert da?
10.5.5. Ort der Geschäftsleitung ist eine Betriebsstätte
J: Also mit der (.), das ich überall für eine paar Wochen einen Betriebsstätte habe, das glaube ich zumindest nach neudeutschem Verständnis von 12 Abgabenordnung nicht, weil das Wort fest bedeutet eben nicht einen festen Raum, sondern für eine gewisse feste Zeit, also mindestens ein halbes Jahr steht in der Kommentierung. Also wenn ich überall drei Wochen bin, habe ich dort meines Erachtens keine Betriebsstätte im deutschen Sinne. Aber der Ort der Geschäftsleitung, das sehe ich schon, dass das eigentlich immer eine Betriebsstätte sein muss. Weil, das steht insbesondere im Gesetz und nicht das Wort fest. Aber um Gottes Wille, da kann man auch nochmal wieder eine Doktorarbeit zu schreiben. Oder hast du dazu eine Meinung?
10.5.6. Beschränkte Steuerpflicht: Auswirkungen auf bestimmte Berufsgruppen
H: Ja, es ist sicherlich diskussionswürdig. Ich persönlich denke aber, beschränkte Steuerpflicht ist auch relativ klar im Gesetz definieren. Und es gibt ja durchaus einige Berufsgruppen, die da aufpassen müssen. Ich hab zum Beispiel öfters Fotografen, ich weiß Shootings, wo du irgendwie Foto-Shooting in Deutschland hast, dann fällt das unter die beschränkte Steuerpflicht. Wenn du irgendwie deinen Kunden Videobearbeitung auf die Rechnung packst fällt das wiederum nicht unter die beschränkte Steuerpflicht und das dann vielleicht auch ein bisschen Gestaltungsmaßnahmen.
Persönlich glaube ich aber, dass du durchaus auch in Deutschland beim Kunden arbeiten kannst und das steuerfrei vereinnahmen kannst, solange du dich halt an die 183 Tage und die anderen Dinge hältst, die wir eben diskutiert haben.
J: Aber man muss halt die beschränkte Steuerpflicht, auch wenn ich alles im Ausland habe, wo ich die Rechnung nach Deutschland schreiben. Dann muss ich ja die beschränkte Steuerpflicht wirklich geschickt umgehen, nicht umgehen, sondern das Modell so gestalten, dass es funktioniert.
H: Genau, da gehen natürlich, dann auch wieder andere Sachen eine Rolle, ob Rechnungen überhaupt anerkannt werden, wenn wir irgendwie mit einer Briefkastenfirma anonym in Panama deutsche Kunden abrechnen. Erstens, wollen die wahrscheinlich nichts mit zu tun haben. Und zweitens, wird das einfach nicht als Betriebskosten geltend gemacht, sind alles diese Aspekte, die man natürlich zusätzlich noch beachten muss.
Für Sie ebenfalls interessant:
Firma im Ausland gründen: Vermeiden Sie diese 5 Fehler
In diesem Video erklären wir Ihnen, worauf Sie bei der Gründung einer Firma im Ausland achten sollten.
11. 3 Tipps für Auswanderer
11.1. Erster Tipp: Besteuerung der US-LLC vermeiden
J: Ja, verstehe. Ja, dann würde ich jetzt vorschlagen, wir werfen alle nochmal jeder einen Tipp von uns drei in die Runde, wie man so eine LLC so ausgestalten kann mit ausländischer Betriebsstätte, dass sie auch steuerlich anerkannt wird. Christoph willst du einmal anfangen, wie würdest du es gestalten?
H: Ja, ich würde mich erst einmal fragen, ob ich überhaupt unter diese erweitert beschränkte Steuerpflicht falle oder, sage ich mal, nennenswertes Einkommen habe, was nicht, nicht irgendwie bagatellisiert wird. Das sind dann schon sechsstellige Beträge; höhere wahrscheinlich sogar in meinen Augen. In diesem Fall lohnt es sich dann ja auch mehr, als aus, sage ich mal, ein rechtssicheres Setup zu schaffen, indem wir eben eine Betriebsstätte schaffen.
Man muss ja mal ein bisschen schauen. Sobald wir eine Betriebsstätte mit der US-LLC haben in den USA, schützt uns das sicherlich vor der erweitert beschränkten Steuerpflicht, macht uns aber eben auf US-Source-Einkommen dann steuerpflichtig. Und das heißt, mit US-Kunden ist es dann nicht so eine gute Variante. Wir können das eventuell aber trotzdem machen, wenn wir US-Kunden haben, wenn wir das wiederum an unserem Wohnsitz machen. Wenn wir jetzt zum Beispiel irgendwie 183 Tage leben in Thailand oder in Panama oder in einem anderem Land, was das Auslandseinkommensteuer freistellt, dort leben, dann die LLC nutzen vor Ort dann wiederum über ein Wohnsitz-Steuerzertifikat haben, dann können wir auch US-Kunden quasi steuerfrei mit dieser LLC verarzten. Das sind so die beiden Kombinationen, die ich mir vorstellen könnte.
11.2. Zweiter Tipp: Substanz im Ausland schützt vor der Besteuerung in Deutschland
J: Michael, magst du ergänzen?
W: Die Schwierigkeit ist ja jetzt, die Beurteilung als deutscher Steuerberater abzugeben und eine Empfehlung abzugeben. Als deutscher Steuerberater, wenn du was schriftlich sogar von mir wollen würdest, dann würde ich sagen, die US-LLC sehe ich nur dann als rechtssicher an, wenn du in irgendeinem anderen Land mehr als 183 Tage bist, dein Wohnsitz hast und eine Ansässigkeitsbescheinigung kriegst. Mit Ansässigkeitsbescheinigung kannst du das nämlich nachweisen, falls das deutsche Finanzamt nachfrägt.
Das ist natürlich geil bei ganz vielen auch mit den persönlichen Wünschen gar nicht vereinbar, wenn die einfach nicht die 183 Tage in einem Land sein wollen. Dann empfehle ich aber dringend in irgendeiner Art und Weise Substanz aufzubauen. Entweder eine feste Geschäftseinrichtung, also wirklich eine ordentliche (.) Betriebsstätte, oder eben einen Wohnsitz, den man auch wirklich vernünftig nachweisen kann, dass das auch ein richtiger Wohnsitz ist oder zumindest die Betriebsstätte als Ort der Geschäftsleitung ist, weil sonst, ich würde jetzt nicht die betriebsstättenlosen Einkünfte oder die erweitert beschränkte Steuerpflicht (.) als anwendbar sehen. Jetzt steht im Gesetz, könnte der Finanzbeamte unterstellen.
Ich würde aber dann zumindest, wenn du nirgendwo eine Betriebsstätte nachweisen kannst, immer eine Betriebsstätte dort ansehen, wo du gerade lebst, als wandernde Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Und wenn du dann zwei Monate in Deutschland bist, dann würde ich auch erwarten, dass das Ganze dann beschränkt steuerpflichtig ist, weil beschränkt steuerpflichtig sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einer deutschen Betriebsstätte. Und wenn du zwei Monate in Deutschland bist, könnte man dir unterstellen, dass du für diese zwei Monate eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte hast und dann eben zwei Zwölftel von deinem Jahreseinkommen in Deutschland besteuern müsstest. Deswegen ist halt, umso mehr Substanz – aber das gilt im internationalen Steuerrecht eigentlich bei allen Themen – umso besser.
11.3. Dritter Tipp: Erst auswandern, dann LLC gründen
J: Hm, ok. Ich ergänze und fasse auch zugleich zusammen: auswandern, ich bin noch kein Unternehmer, in Deutschland idealerweise alle Zelte abbrechen, was Vermögen und Einkommen angeht, um unter diese erweitert beschränkte Steuerpflicht zu fallen. Also aus Steuerberatersicht sage ich, alles cutten und dann die LLC gründen als Personengesellschaft mit (.) einem Ort der Geschäftsleitung, was dann eine feste Betriebsstätte idealerweise zugleich ist, also mit Räumen, in einem Land ohne Steuersatz, also mit zumindest mit keinen Steuern auf Auslandsgewinne, und dort idealerweise mehr als 183 Tage mit Zertifikat, dass ich dort auch steuerlich ansässig bin.
12. Rückschlüsse aus der Praxis
H: Ja, ich hab vielleicht noch, um das noch zu kurz zu ergänzen: es ist halt einfach auch so mit den USA, viele Kunden bauen sich das noch ganz anders. Die setzen dann nicht sich ein als Gesellschafter sondern irgendeinen Verein, eine Stiftung. Man kann sehr einfach auch natürlich einen anderen Manager einsetzen. Man hat irgendwie in der irgendwo eine, sag ich mal, steuerliche Ansässigkeit gegründet, ist dann Manager kommt da und dann vielleicht wieder aus der Sache raus. Und dann ist natürlich einfach bei dieser, sag ich mal, beschränkte Steuerpflicht-Sache, wandernde Betriebsstätte, wie das überhaupt nachgewiesen werden soll.
Klar, dass ist jetzt nicht das, was man als Steuerberater schriftlich geben kann. Aber in meinen Augen muss ja überhaupt eine Arbeit vor Ort stattfinden. Wenn wir jetzt rein auf Familienbesuch da bin, wirklich nichts mache, sehe ich da überhaupt keine Gefahr.
Und dann kommt ja noch hinzu, USA, große Steueroase, kein Informationsaustausch, alles anonym, wenn du willst. Das ist jetzt natürlich nicht die Empfehlung, aber ich halte es für sehr, sehr schwierig, da bei kleinerem Einkommen etwas zu konstruieren. Da musst du wirklich, glaube ich, mehrere 100.000 mindestens umsetzen, und gar nichts haben, damit das gefährlich wird.
J: Ok.
W: Es gibt auf jeden Fall ganz viel Munition, die wir haben, um dagegen vorzugehen, wenn uns es das Finanzamt unterstellen würde. Aber ich sehe jetzt auch nicht komplett ausgeschlossen, dass es das nicht einmal versucht, das Finanzamt. (.)
13. Beschränkte Steuerpflicht: Vorgehensweise des Finanzamts
13.1. Anhaltspunkte für eine beschränkte Steuerpflicht
Also, wenn wir jetzt wirklich jemand sind, der bisher kein Unternehmen in Deutschland hatte und Deutschland verlässt, dann ist es wirklich in der Tat sehr unwahrscheinlich, dass das Finanzamt bei sowas überhaupt irgendwie nachforscht.
Aber wenn du ein Einzelunternehmen hattest oder wenn du eine GmbH hattest und da waren schon 100.000, 150, EUR 200.000 Gewinn drin und du machst eine einfache Betriebsausgabe auf den, weiß ich nicht, 31.10.2020 und bist dann weg und meldest dich ab und sagst ich bin nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig, und dann ist ein findiger Finanzbeamte und schaut dann nochmal und dann sieht er ein Jahr später immer noch deine Internet-Präsenz. Das sind ja so ein bisschen Connecting-the-dots. „Er hat sich abgemeldet, sagt er, ist nicht unbeschränkt steuerpflichtig, er macht eine Betriebsaufgabe. Jetzt schaue ich doch nochmal, ob da nicht irgendetwas ist.“
13.2. Erweitert beschränkte Steuerpflicht: Wunsch nach Klärung durch den BFH
Und dann gibt’s ja nicht nur die ganzen Themen beim Wegzug selbst, sondern halt auch eben für die Zukunft. Ich möchte es nicht ausschließen. Ich fände es super spannend, wenn wir mal zu den § 2 Absatz 1 Satz 2 AStG mal vor Gericht gehen könnte. Weil das BFH-Urteil zu dem Berufssportler damals war ja sehr, sehr freundlich für den Berufssportler, und ja, so ein ähnliches Verfahren könnte es gerne mal wieder geben. Meine Erfahrung ist, dass das Finanzamt versucht, jegliche Verfahren beim 2 AStG über Vergleiche abzuweisen.
13.3. Erweitert beschränkte Steuerpflicht: Geringe Wahrscheinlichkeit zur Klärung vor Gericht
J: Ja, wir in der Kanzlei hatten auch noch keine größere Diskussionen zum 2 Außensteuergesetz. Selbst im Einspruchsverfahren, sind die Dinge dann alle sehr zu unseren Gunsten erledigt. Und Christoph ist auch noch kein Fall aus der Praxis bekannt, obwohl er so viel Auswanderungen hat.
H: Ne, also ich hab sicherlich, ich hab schon weit über tausend Leute beraten, aber am meisten Deutschen, sicherlich 500, 600 Unternehmer. Mir ist da nichts bekannt. Das erweitert beschränkte Steuerpflicht ein Problem. Eher so ein Problem sind dann irgendwie diese, dieses restriktive DBA mit der Schweiz, überdachende Besteuerung zum Beispiel. Das ist natürlich schon deutlich restriktiver und natürlich die Wegzugsbesteuerungsproblematik. Das ist das große Thema, wo ich ja mal mit Michael auch schon oft drüber gesprochen habe. Erweitert beschränkte Steuerpflicht eher harmlos in meinen Augen.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
- Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
- Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
- Einrichtung von DATEV Unternehmen online
- Erstellung der Finanzbuchhaltung
- Führung der Lohnkonten
- Beratung zu Stiftungen als Alternative zur Unternehmensnachfolge
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz: