Finanzgericht und Bundesfinanzhof: Gerichtsbarkeit zu Steuern in Deutschland
Wenn ein Steuerpflichtiger einen Steuerbescheid seines Finanzamts rechtlich anzweifelt, hat er die Möglichkeit, Einspruch beim Finanzamt einzureichen. Falls das Finanzamt weiterhin auf seine Beurteilung beharrt, bleibt dem Steuerpflichtigen nur noch die Klage vor dem zuständigen Finanzgericht. Somit stellt das Finanzgericht die erste Instanz in der Gerichtsbarkeit zu Steuern in Deutschland dar. In seinem Urteil stellt das Finanzgericht dann auch fest, ob es die Möglichkeit zur Revision bei der nächsthöheren Instanz, dem Bundesfinanzhof, zulässt. Der Bundesfinanzhof ist also die zweite Gerichtsinstanz in steuerlichen Angelegenheiten in Deutschland. Gleichzeitig ist der Bundesfinanzhof auch die höchste Instanz in der Finanzgerichtsbarkeit. Eine Revision vor dem Bundesfinanzhof ist nur möglich, wenn der zu klärende Sachverhalt von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn Rechtsmängel ausgeräumt werden sollen. Schließt das Finanzgericht in erster Instanz eine Revision aus, dann kann man eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.
Finanzgericht & Bundesfinanzhof: Gerichtsbarkeit zu Steuern in Deutschland leicht erklärt
Im Video erklären wir Ihnen die Rechtsmittel Einspruch beim Finanzamt und Klage beim Finanzgericht sowie die Revision durch den Bundesfinanzhof.
Inhaltsverzeichnis
1. Anfechtung von Steuerbescheiden
Oft kommt es vor, dass ein Steuerbescheid in einigen Aspekten anders ausfällt, als vom Steuerpflichtigen zunächst angenommen oder erhofft. Wenn also die Prüfung des Bescheids aus Sicht des Steuerpflichtigen Anlass zu einer Korrektur geben sollte, dann kann er dies gegenüber dem Finanzamt auf zweierlei Weise bekannt machen. Einerseits kann er beim Finanzamt einen Antrag auf schlichte Änderung stellen. Andererseits kann der Steuerpflichtige stattdessen einen Einspruch als Rechtsmittel erheben. Außerdem kann bei einem Einspruch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Damit zögert man die Fälligkeit der Steuer auf einen Zeitpunkt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung hinaus.
Doch was passiert, wenn auch die Einspruchsentscheidung des Finanzamts alles andere als überzeugt? Nun, in einem solchen Fall ist die Frage vor Gericht zu klären.
Wir haben diesen Beitrag mit dem Ziel erstellt, Sie über die Finanzgerichtsbarkeit in Deutschland zu informieren. Dazu erläutern wir Ihnen auch wichtige Details zum Steuerverfahren bei den involvierten Gerichten.
2. Finanzgericht und Bundesfinanzhof – die zwei Gerichtsinstanzen bei Steuerverfahren
Also kommt es zu einer Klage gegen das Finanzamt. Dafür zuständig sind die Finanzgerichte der Länder. In jedem Bundesland existiert mindestens ein Finanzgericht. So gibt es in Nordrhein-Westfalen, wo auch unsere Kanzlei ansässig ist, sogar drei Finanzgerichte: in Münster, in Düsseldorf und in Köln. In Bayern sind zwei Finanzgerichte eingerichtet (in Nürnberg und München). Dagegen verfügen die übrigen Bundesländer jeweils nur über ein Finanzgericht.
Sollte jedoch ein Finanzgericht die Auffassung des Finanzamts bestätigen, dann bleibt einem Steuerpflichtigen nur noch ein Rechtsmittel, mit dem man den Bescheid anfechten kann: das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof. Doch auch das Finanzamt ist befugt Revision vor dem Bundesfinanzhof einzulegen. Dabei stellt der Bundesfinanzhof die oberste Instanz bei Steuerverfahren in Deutschland dar.
Fragen zum Finanzgericht und Bundesfinanzhof?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. Klage beim Finanzgericht
Angenommen, ein Steuerpflichtiger hat ein anderes Ergebnis in der Einspruchsentscheidung erwartet, und entscheidet, dass er Klage beim Finanzgericht erheben möchte. Dadurch kommt es zu einem Steuerverfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit. Hierbei sind verschiedene Aspekte von Bedeutung.
3.1. Mindeststreitwert für eine Klage beim Finanzgericht
In Bezug auf einen möglichen Mindeststreitwert einer Klage vor dem Finanzgericht gibt es kein unteres Limit, das man beachten müsste. Allerdings ist es in der Praxis durchaus sinnvoll erst bei einem höheren Steuerbetrag den Gang vor Gericht zu wagen. Doch dazu später mehr.
3.2. Wer darf den Steuerpflichtigen bei einem Verfahren vor dem Finanzgericht vertreten?
Prinzipiell ist eine Vertretung des Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht auch durch ihn selbst möglich. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass ein einfacher Fehler Grund zur Klage vor dem Finanzgericht gibt. Solche einfachen Sachverhalte sind meist durch einen Antrag auf schlichte Änderung oder durch Einspruch zu klären. Also sind es insbesondere Sachverhalte, die sowohl in Bezug auf die Höhe des umstrittenen Steuerbetrags als auch auf die rechtliche Würdigung von Bedeutung sind, die man vom Finanzgericht klären lassen möchte. Deshalb ist im Grunde nur dann eine Klage beim Finanzgericht sinnvoll, wenn tatsächlich gewichtige Argumente für eine Änderung des Steuerbescheids vorliegen. Entsprechend gut sollte die juristische Vorbereitung auf sowie die Vertretung beim Prozess sein. Schließlich möchte man ja mit der größtmöglichen Aussicht auf Erfolg in den Prozess gehen. Darum ist bei einem solchen Anliegen die fachliche Unterstützung durch Juristen, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer von Anfang an sinnvoll.
3.3. Prüfung von Tatsachen und Rechtsauffassungen durch das Finanzgericht
Im Grunde führt das Finanzgericht eine erneute Prüfung des beklagten Sachverhalts durch. Somit sollte man als Kläger darauf achten, dass alle Angaben, die bei der Urteilsbegründung relevant sind, dem Finanzgericht vorliegen. Dagegen ist ein späteres nachträgliches Einreichen weiterer Belege unzulässig. Darauf kommen wir aber später auch nochmal zurück.
Außerdem prüft das Finanzgericht, ob bisher alle steuerrechtlichen Aspekte Berücksichtigung fanden. Dazu zählen unter anderem auch frühere Entscheidungen der Finanzgerichte sowie des Bundesfinanzhofs. Auch auf diese Bedingung hin sollte man entsprechend juristisch vorbereitet in die Verhandlung gehen.
3.4. Urteil des Finanzgerichts
Das Urteil des Finanzgerichts ist zumindest teilweise bindend. Denn auch in höherer Instanz findet keine erneute Prüfung der dem Finanzgericht vorgelegten Tatsachen statt. Daher bietet die Klage beim Finanzgericht die letzte Gelegenheit, um steuerlich relevante Tatsachen wirksam darzulegen.
Außerdem legt das Finanzgericht fest, ob überhaupt eine Revision durch den Bundesfinanzhof zulässig ist. Denn eine Revision kommt aus Sicht des Finanzgerichts nur dann in Frage, wenn der Sachverhalt von allgemeinem Interesse ist. Dabei ist die Voraussetzung gemeint, dass der Sachverhalt einerseits keinen Einzelfall darstellt und daher auch für die Besteuerung anderer Steuerpflichtiger relevant ist. Aber auch das Kriterium, dass die Klärung des vorgelegten Falls zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Deutschland und somit zu einer allgemein gültigen Anwendung beiträgt, ist ein guter Grund, um die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Allerdings kann auch über den Bundesfinanzhof eine Revision des Urteils des Finanzgerichts erreichen.
4. Revision beim Bundesfinanzhof
4.1. Zulassung der Revision beim Bundesfinanzhof
Falls also das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof ausschließt, bleibt immer noch die Option eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Ausschluss der Revision einzureichen. Dabei richtet man diese Beschwerde an den Bundesfinanzhof. Dieser entscheidet dann, ob er eine Revision zulässt. Hierbei kann auch geprüft werden, ob eine weitere Voraussetzung für eine Revision vorliegt. Denn wenn es Zweifel an der Rechtsauslegung des Finanzgerichts gibt, dann ist dies ebenfalls über das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof zu klären.
Übrigens steht das Mittel der Revision nach dem Gang zum Finanzgericht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Finanzamt offen. Während jedoch der Steuerpflichtige damit meistens die Absicht verbindet, seine Steuer zu optimieren, steht für das Finanzamt insbesondere die klärende Interpretation des Gesetzes im Vordergrund der Revision.
4.2. Wer darf den Steuerpflichtigen vor dem Bundesfinanzhof vertreten?
Anders als beim Finanzgericht sind bei einem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof nur berechtigte Vertreter zur Vertretung zugelassen. Als berechtigte Vertreter sind kommen daher nur Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Frage. Daher ist die Vertretung durch den Steuerpflichtigen selbst ausgeschlossen.
4.3. Keine Prüfung von Tatsachen durch den Bundesfinanzhof
Noch einen Unterschied zum Verfahren beim Finanzgericht haben wir bereits kurz erwähnt. So ist die erneute Prüfung von Tatsachen durch den Bundesfinanzhof ausgeschlossen. Denn während das Finanzgericht sowohl eine Tatsacheninstanz als auch eine Rechtsinstanz ist, stellt der Bundesfinanzhof lediglich eine Rechtsinstanz dar. Mit anderen Worten ist der Bundesfinanzhof nur für Rechtsfragen zuständig. Daher ist es ja auch so wichtig, dass alle Tatsachen, die den Fall betreffen, schon dem Finanzgericht bekannt sein müssen.
Fachberatung für
BFH Revisionen
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
4.4. Urteil des Bundesfinanzhofs
Schließlich verkündet der Bundesfinanzhof ein Urteil in letzter Instanz. Dabei hat das Urteil prinzipiell allgemeine Gültigkeit. Fortan müssen alle Finanzämter und Finanzgerichte bei Sachverhalten, die denen entsprechen, die im Revisionsverfahren analysiert wurden, die im Urteil festgestellte Rechtsauslegung beachten und umsetzen.
Darüber hinaus kann das Urteil aber auch andere Implikationen bedingen. Einerseits kann es dazu kommen, dass der Bundesfinanzhof Gründe für einen Verstoß von bisher geltenden Steuergesetzen gegen das Grundgesetz feststellt. In einem solchen Fall verweist der Bundesfinanzhof auf das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Andererseits mag ein Urteil des Bundesfinanzhofs Anlass zur Vermutung geben, dass der untersuchte Aspekt im deutschen Recht dem übergeordneten Recht auf Ebene der Europäischen Union die Konformität versagt. Also öffnet das Urteil des Bundesfinanzhofs die Tür zum Gang an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Ein von diesen beiden höherrangigen Gerichten gefälltes Urteil kann dann die Entscheidung des Bundesfinanzhofs rückgängig machen und auch zukünftig binden.
5. Abschließende Bemerkungen zum Finanzgericht und Bundesfinanzhof
5.1. Keine Zuständigkeit der Finanzgericht und des Bundesfinanzhofs bei Steuerstrafverfahren
Zunächst ist anzumerken, dass weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof für die Klärung von Strafverfahren in Bezug auf potentielle Steuerhinterziehung zuständig sind. Denn dies obliegt den Strafgerichten. Somit sind die Amtsgerichte und Landgerichte sowie unter Umständen die ihnen übergeordneten Instanzen in Steuerstrafsachen involviert.
5.2. Prozesskosten bei der Finanzgerichtsbarkeit
Weiterhin sollte man als Steuerpflichtiger stets die Kosten, die ein Prozess vor einem Finanzgericht beinhalten kann, im Blick haben. Denn für gerichtliche Auseinandersetzungen, die eine gründliche juristische Vorbereitung erfordern, sollte es schon um Steuern gehen, die mehr als nur einige wenige tausend Euro ausmachen. Außerdem richten sich die Gerichtskosten nach dem jeweiligen Streitwert und dieser wiederum nach dem Steuerbetrag, der Gegenstand der Verhandlung ist. Allerdings ist zur Bestimmung der Gerichtskosten ein Betrag von EUR 1.500 gesetzlich als unteres Limit für den Streitwert vorgeschrieben. Hiervon ausgenommen sind Verfahren, bei denen es um Kindergeld geht. Denn hierbei ist kein gesetzliches Minimum zur Bestimmung der Kosten vorgesehen.
5.3. Wer trägt die Kosten bei einem Steuerverfahren?
Apropos Kosten. Es bleibt noch zu klären, wer die Kosten eines Prozesses vor einem Finanzgericht oder dem Bundesfinanzhof trägt. So ist dies in der Regel die Partei, die beim Rechtsstreit unterliegt. Das heißt, dass sie sowohl die Gerichtskosten als auch die Kosten der Gegenpartei sowie natürlich ihre eigenen übernimmt. Dazu gibt es jedoch eine Ausnahme, denn auch wenn das Finanzamt obsiegt, trägt es seine Kosten doch selbst.
5.4. Vermeidung eines Steuerverfahrens durch Antrag auf verbindliche Auskunft
Übrigens kann man den Versuch unternehmen, einen zukünftigen Disput vor der Finanzgerichtsbarkeit zu vermeiden, indem man dem Finanzamt den fraglichen Sachverhalt vorab zur rechtlichen Prüfung einreicht. Durch diesen Antrag auf verbindliche Auskunft kann man erreichen, dass das Finanzamt die in der Auskunft erteilte Rechtsauffassung später auch bei der Besteuerung konsequent einhält. Doch ist auch diese Auskunft mit Kosten verbunden. Und natürlich kann das Finanzamt auch zu einer Rechtsauffassung gelangen, die der zur Prüfung eingereichten entgegen steht. In diesem Fall ist dann wohl doch ein klärendes Urteil durch die Finanzgerichtsbarkeit erforderlich.
Steuerberater für Klagen beim Finanzgericht und Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Vertretung von Mandanten vor der Finanzgerichtsbarkeit spezialisiert. Bei Verfahren vor Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
- Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte (insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Steuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Spezialgebiete des Steuerrechts werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts – Steuerstrafrecht / Steuerfahndung“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.