Rechtsbhelfsbelehrung

Denkbare Fehler und Rechtsfolgen

Rechtsbehelfsbelehrung im Finanzverfahren: Auswirkungen von Fehlern

Sowohl im finanzbehördlichen Verfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Rechtsbehelfsbelehrung wichtig. Oft kommt es aber vor, dass diese fehlerhaft ist. Fehler im finanzgerichtlichen Verfahren können sich dabei zulasten des Steuerpflichtigen aber auch zulasten des Finanzamts auswirken. Wir erklären die Folgen von Fehlern in der Rechtsbehelfsbelehrung.

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Unser Video: Bundesfinanzhof: Ablauf der FG-Klage und der Revision beim BFH

In diesem Video erklären wir den finanzgerichtlichen Prozess.

Inhaltsverzeichnis


1. Rechtsbehelfsbelehrung

1.1. Erfordernis der Rechtsbehelfsbelehrung

Ein Rechtsmittel ist eine Maßnahme, welche die Überprüfung eines Akts auf einer höheren Instanz ermöglicht. Demgegenüber ist ein Rechtsbehelf, ein Überprüfungsverfahren auf der gleichgeordneten Ebene. Rechtsbehelfe sind der Widerspruch und der Einspruch bei dem Finanzamt gegen einen Steuerbescheid. Für Die Einspruchsentscheidung ist die Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung in dem § 366 Satz 1 AO geregelt. Für das finanzgerichtliche Verfahren findet sich eine entsprechende Regelung in dem § 55 FGO.

Die Rechtsbehelfsbelehrung im Finanzprozess ist eine schriftliche Information, die in einem gerichtlichen Urteil oder einem Steuerverwaltungsakt enthalten ist. Sie informiert die Betroffenen über die Möglichkeit und die Modalitäten, gegen diese Entscheidung einen Rechtbehelf einzulegen. Dazu weißt sie auf Fristen und sonstige formale Anforderungen hin. Dies dient dazu, den Rechtsschutz der Beteiligten zu gewährleisten und sie über ihre Rechte aufzuklären. Hierdurch gewährleistet die Rechtsbehelfsbelehrung die ordnungsgemäße Durchführung des Rechtsmittelverfahrens.

Die Rechtsbehelfsbelehrung soll dem Berechtigten aber nur zeigen, auf welchem Weg er eine Nachprüfung erreichen kann. Daher soll sie kein Reiseführer durch das Verfahrensrecht sein. Folglich muss sie insoweit ein Mittelweg zwischen den umfangreichen, tendenziell überfrachteten und fehleranfälligen Belehrungen und den wenig serviceorientierten Modellen zu finden.

1.2. Notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung muss klar angeben, welche Rechtsmittel gegen die Entscheidung zulässig sind. Die Belehrung muss auch angeben, bei welcher Behörde oder welchem Gericht das Rechtsmittel einzulegen ist. Ebenfalls enthalten sein muss die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels. Weitere Angaben sind nicht notwendig. Sie können aber zweckmäßig sein. Dies gilt beispielsweise für Angaben zur Klagebefugnis, den Inhalt des Rechtsbefehls und über die Berechnung der Frist.

1.3. Rechtsfolgen von Fehlern

Fehlt es an einer Rechtsbehelfsbelehrung in ordnungsgemäßer Form – fehlen also die notwendigen Angaben, so bleibt es nicht mehr bei der kurzen Rechtsmittelfrist von einem Monat. Die Rechtsmittelfristen sind in den folgenden Normen niedergeschrieben:

  • § 47 FGO für die Klage,
  • § 120 FGO für die Revision.

Damit wird aber nicht jede zeitliche Begrenzung für den Rechtsschutz beseitigt. Es greift anstelle die Jahresfrist des § 55 Absatz 2 FGO. Hintergrund dieser Regelung ist erneut die Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Der Rechtsschutz soll nicht an fehlender, falscher oder aus Sicht des Adressaten objektiv unklarer Information scheitern.

Sind hingegen nicht notwendige Angaben fehlerhaft, so kommt es nur zu der Jahresfrist, wenn sie geeignet sind, einen Beteiligten von der Erhebung eines Rechtsbehelfs abzuhalten.

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2. Aktuelles Urteil zur fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung

2.1. Fehler der Rechtsbehelfsbelehrung

In einem aktuell von dem Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Fall ging es um eine von dem Finanzamt verspätet eingereichte Revision. Grund für die Revision war der Erfolg einer Klage eines Lohnsteuerhilfevereins vor dem Finanzgericht (FG). Die Rechtsbehelfsbelehrung des FG enthielt unter anderem folgende Angaben: „Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201. (…) Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden (…)“.

§ 52d FGO sieht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung diverser Dokumente vor. Diese Norm ist am 01.01.2022 in Kraft getreten. Das elektronische Dokument muss gemäß § 52a Absatz 3 Satz 1 FGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 52a Absatz Satz 1 Nummer 3 FGO der Übermittlungsweg zwischen einem eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Die Rechtsbehelfsbelehrung gab keinen Hinweis auf diese Einreichungspflicht.

2.2. Revision des Finanzamts

Das Finanzamt legte die vom Finanzgericht zugelassene Revision daraufhin am 12.08.2022 per Post ein. Erst auf den Hinweis des BFH vom 17.08.2022, den elektronischen Rechtsverkehr nutzen zu müssen, reichte die Behörde das Dokument über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) am 23.08.2022 ein. Die Rechtsmittelfrist war aber bereits am 22.08.2022 abgelaufen. Am 23.08.2022 war die Revision daher verfristet. Das Finanzamt stellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen übersandt das Finanzamt am 07.09.2022 per Fax. Der am 31.08.2022 bereits per beBPo verschickte Antrag wurde fehlerhaft übermittelt.

Der BFH verwies die Revision mit Beschluss vom 15.05.2024 – Aktenzeichen (VII R 26/22) als unzulässig. Das Finanzamt hat die Frist des § 120 Absatz 1 Satz 1 FGO von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils zur Einlegung der Revision nicht gewahrt. Gemäß § 120 Absatz 1 Satz 3 FGO ist sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.

2.3. Schriftsatz vom 12.08.2022 wahrt die Frist nicht

Der Schriftsatz vom 12.08.2022 wahrt die Frist zur Einlegung der Revision nicht. Der Schriftsatz genügt den gesetzlichen Formvorgaben nicht. Der Verstoß gegen die elektronische Einreichungspflicht des § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung. Sie gilt als nicht vorgenommen.

Ein fachkundiger Beteiligter, wie das Finanzamt kann die Angabe der Hausanschrift des BFH sowie dessen Postanschrift und dessen Telefax-Anschluss in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax bei dem BFH einlegen und begründen darf.

2.4. Jahresfrist gilt nicht

Die Rechtsmittelfrist habe sich auch nicht wegen eines Fehlers in der Belehrung gemäß § 55 Absatz 2 Satz 1 FGO auf ein Jahr verlängert. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 GG) Rechnung tragen. Demgegenüber muss sie aber auch so einfach und klar wie möglich sein. Unrichtig ist eine Belehrung daher erst dann, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch – bei objektiver Betrachtung – die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann vollständig und richtig, wenn sie im Hinblick auf die Form der Einlegung des Rechtsbehelfs nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholt. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, muss sie diese richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen.

Mit der Nennung der Hausanschrift wird der Sitz des BFH bezeichnet, wie § 55 Absatz 1 FGO verlangt. Die Ergänzung der Hausanschrift um die Postanschrift und den Telefax-Anschluss des BFH kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einlegen und begründen darf. Durch die Verwendung der Formulierung „können auch“ weist die Rechtsbehelfsbelehrung vielmehr zutreffend darauf hin, dass eine Übermittlung elektronischer Dokumente an den BFH technisch möglich ist, weil dieser einen „elektronischen Gerichtsbriefkasten“ unterhält. Vor diesem Hintergrund ist ein (Miss-)Verständnis der in der Rechtsbehelfsbelehrung gewählten Formulierungen in dem Sinne, dass es dem Beteiligten freistehe, ob er ein Rechtsmittel oder dessen Begründung beim BFH auf elektronischem Wege oder schriftlich auf dem Postweg einreiche, ausgeschlossen.

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2.5. Keine Widereinsetzung in den vorigen Stand

2.5.1. Materiell-rechtliche Anforderungen an die Widereinsetzung

Dem Finanzamt kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Absatz 1 FGO gewährt werden. Dies ist nur möglich, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei schließt jedes Verschulden, also auch einfache Fahrlässigkeit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. In formeller Hinsicht ist dafür erforderlich, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und in dem Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen. Diese Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten für die Finanzbehörde in gleicher Weise, wie für den Steuerpflichtigen.

2.5.2. Keine ausreichende Darlegung

Das Finanzamt hat einen Wiedereinsetzungsgrund nicht ausreichend dargelegt. Es führte an, dass es für die Aufsicht über den Kläger, einen Lohnsteuerhilfeverein, ein anderes und aufwendigeres Verfahren anwenden musste als in anderen Aufgabenbereichen der Finanzverwaltung. Nicht erläutert hat das Finanzamt hingegen, warum es die – nach seiner Darstellung – bereits seit Sommer 2021 bestehende Möglichkeit der Einrichtung sogenannter Überwachungskonten nicht bereits früher für den Kläger umgesetzt hat.

Zudem ist der Begründung des FA nicht zu entnehmen, warum es, nachdem es bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 17.08.2022 auf die Pflicht zur Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie auf § 56 FGO hingewiesen worden war, nicht bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision am 22.08.2022 in der Lage gewesen ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch an den BFH zu versenden. Nach dem gerichtlichen Hinweis waren hierfür fünf Tage Zeit, die das FA ungenutzt ließ. Weshalb das Hindernis erst am 23.08.2023 und nicht bereits am Vortag entfallen sein soll, erschließt sich nicht.

Der Darlegung des Finanzamt lässt sich nicht entnehmen, ob es im Zeitraum vom 17.08.2022 bis zum 22.08.2022 einen Versand der Revisionsschrift versucht hat, welcher erfolglos blieb. Das Finanzamt hat lediglich die behördliche Bestätigung der Fehlermeldung vom 31.08.2022 vorgelegt. Diese Fehlermeldung bezog sich aber auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nicht auf die zuvor übersandte Revisionsschrift.


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