Die Revision

Voraussetzungen, Ablauf, Taktik

Revision gewinnen: Darauf achten wir!

Die Revision ist der zweite Instanzenzug im finanzgerichtlichen Verfahren und geht zum Bundesfinanzhof. Dabei gibt es jedoch einige Besonderheiten. Wir erklären Ihnen, den Ablauf einer Revision und wie wir Revisionsverfahren für unsere Mandanten gewinnen.

Unser Video: Bundesfinanzhof: Ablauf der FG-Klage und der Revision beim BFH

Wir erklären die Rechtsmittel im finanzgerichtlichen Verfahren.

Inhaltsverzeichnis


1. Die Revision

Die Revision ist gemäß § 115 Absatz 1 FGO ein Rechtsmittel gegen Urteile und Gerichtsbescheide der Finanzgerichte. Gegen andere Entscheidungen der Finanzgerichte ist die Beschwerde zu richten.

Wichtig ist jedoch zu erkennen, dass Tatfragen also Umstände des Sachverhalts, bei der Revision nicht ermittelt werden. Vielmehr wird allein rechtlich gewürdigt. Daher können vor dem Bundesfinanzhof (BFH) keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden. Auch Wahlrechte oder Anträge des sachlichen Rechts können nicht mehr gestellt werden. Daher ist der BFH an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts gebunden. Allenfalls, wenn die Sachverhaltsfeststellungen aufgrund von Verfahrensfehlern getroffen wurden, ist der BFH nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts gebunden.

Die Revision ist aber insoweit gemäß § 118 Absatz 3 Satz 2 FGO ein umfassendes Rechtsmittel, infolge dessen der Sachverhalt erneut vollumfänglich rechtlich beurteilt wird. Daher ist der BFH nicht an die geltend gemachten Revisionsgründe gebunden. Allenfalls, wenn nur Verfahrensmängel gerügt werden, kann er insoweit nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel entscheiden. Deswegen ist sie aber auch zulassungsbedürftig. Daher ist sie nur bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen zulässig. Sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt können die Revision stellen.

Die Revision wird immer von einem Kolligialspruchkörper entschieden, da Revisionssachen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen und grundsätzliche Bedeutung haben. Daher entscheidet nie ein Einzelrichter.

2. Zulassungsvoraussetzungen der Revision

2.1. Sinn der Zulassungsvoraussetzungen

Die Revision bedarf der Zulassung. Dafür sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sollen dazu dienen, dass der BFH nicht in jedem Fall ein Urteil auf seine rechtliche Richtigkeit überprüfen muss, sondern allein in Fällen besonders schweren Unrechts. Daher ist bei der Einlegung der Revision entscheidend zu wissen, welche Revisionsgründe es überhaupt gibt. Diese sind in dem § 115 Absatz 2 FGO aufgeführt. Ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind prüft das Finanzgericht.

2.2. Grundsatzrevision

Die Revision ist bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine entscheidungserhebliche klärungsfähige und klärungsbedürftige, vom BFH noch nicht näher geklärte streitige Rechtsfrage vorliegt, die das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Entscheidend ist daher, ob ein größerer Kreis Steuerpflichtiger an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts berührt ist. Dafür reicht nicht allein aus, dass andere vergleichbare Steuerpflichtige betroffen sind. Vielmehr muss auch die Allgemeinheit ein Interesse an der Klärung der Rechtsfrage haben.

Eine Grundsatzrevision kommt daher dann nicht in Frage, wenn das Problem schonmal Gegenstand einer Entscheidung des BFH war und keine weitere Klärung zu erwarten ist. Letzteres ist allenfalls dann möglich, wenn neue Aspekte betroffen sind, die von der vorherigen Entscheidung nicht geklärt wurden. Gegenstand einer Grundsatzrevision können sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Fragen sein.

Zusammenfassend ist eine Grundsatzrevision daher nicht zulässig zur Feststellung von Tatsachen, hinsichtlich Rechtsgrundsätzen, die in allgemeiner Ansicht beziehungsweise ständiger Rechtsprechung des BFH vertreten werden oder Fragen die sich ohne Weiteres mit Blick in das Gesetz klären beziehungsweise nicht die Allgemeinheit betreffen.

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2.3. Rechtsfortbildungsrevision

Eine Revision ist auch als Rechtsfortbildungsrevision zulässig. Diese ist möglich, wenn eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage aufgekommen ist und vom BFH geklärt werden soll. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn es ein allgemeines Interesse gibt, Leitsätze für die Auslegung von der maßgeblichen Gesetzesbestimmung aufzustellen. Jedoch kann eine solche Revision auch dann angestrengt werden, wenn der BFH über die Frage schon entschieden hat, dabei aber gewichtige Argumente nicht erwogen wurden. Dennoch muss die Klärung über den Einzelfall hinaus bedeutsam sein. Dem ermangelt es, wenn die Entscheidung von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfall abhängig ist.

Die sogenannte Divergenzrevision ist ein Unterfall der Rechtsfortbildungsrevision. Demnach ist die Revision zuzulassen, wenn das finanzgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dazu muss das Finanzgericht in den Entscheidungsgründen einen Rechtssatz aufgestellt haben, der von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz des BFH abweicht. Im Rahmen der Revision arbeiten wir dann zunächst die Rechtssätze aus den Entscheidungsgründen heraus und formulieren diese in unserer Revisionsschrift. Dort erläutern wir auch, in wieweit der Rechtssatz von einem solchen des BFH abweicht und wie das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Dies ist wichtig, da sonst nicht klar ist, gegen was wir uns wenden und so die Revision regelmäßig als unbegründet zurückgewiesen wird. Daher ist eine eindeutige Revisionsschrift von besonderer Bedeutung.

2.4. Rechtsprechungsvereinheitlichungsrevision

Die Revision ist auch zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Dazu genügt die Abweichung zur Rechtsprechung eines anderen Gerichts, also auch eines Finanzgerichts.

Zudem erfasst die Rechtsprechungsvereinheitlichungsrevision die Korrektur gravierender Rechtsanwendungsfehler. Dabei ist erforderlich, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden kann. Beispielsweise ist die Revision zuzulassen, wenn das Finanzgericht eine offensichtlich einschlägige und entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat. Unterhalb dieser Grenze liegende Rechtsfehler reichen aber noch nicht aus. Daher begründet das bloße Übersehen einer BFH-Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift noch keine gesetzeswidrige Entscheidung. Anwendungsfälle sollen aber objektive Willkür oder wirtschaftlich unvertretbare, wirklichkeitsfremde Schätzungsergebnisse sein.

2.5. Verfahrensrevision

Die Verfahrensrevision kann angestrengt werden, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt. Also, wenn ein Verstoß gegen das Gerichtsverfahrensrecht vorliegt. Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung gehören aber nicht dazu. Revisionsbegründend ist daher die zu Unrecht unterbliebene Aussetzung des Verfahrens oder einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

Hingegen stellen ungenügende Tatsachenfeststellungen oder das Übergehen eines Sachantrags materiell-rechtliche Fehler dar, die nicht mittels Verfahrensrevision angreifbar sind.

2.6. Ablehnung der Revision

Wurde die Revision abgelehnt, so steht dem Rechtsmittelführer die Nichtzulassungsbeschwerde zu. Wie diese funktioniert und was es zu beachten gilt, haben wir in einem unserer anderen Beiträge für Sie erklärt.

3. Revisionsgründe

Die Revision kann darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht. Die Entscheidung beruht aber dann nicht auf der Verletzung materiellen Rechts, wenn sie aus anderen Gründen im Ergebnis richtig oder lediglich eine das Urteil nicht tragende Zwischenbemerkung fehlerhaft ist. Mithin muss die Entscheidung im Ergebnis rechtswidrig sein. Abermals ist zu prüfen, ob die Entscheidung auf Grundlage der Rechtsauffassung des Finanzgerichts bei Vermeidung des Fehlers hätte anders ausfallen können.

Der BFH überprüft nach dem Grundsatz der Vollrevision die Revision grundsätzlich in vollem Umfang rechtlich und ohne Bindung an die Revisionsrügen. Wenn hingegen allein Verfahrensmängel gerügt werden, so beschränkt sich der Prüfungsumfang auf diesen gerügten Verfahrensmangel. Sie sollten daher eine Revision niemals ausschließlich mit Verfahrensmängeln begründen, sondern auch materielle Fehler rügen.

Besonders schwerwiegende Verfahrensverstöße sind in dem § 119 FGO aufgezeigt. Bei diesen ist unwiderlegbar vermutet, dass das Finanzgerichtsurteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Dies sind beispielsweise Verstöße gegen den gesetzlichen Richter, gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs oder das Öffentlichkeitsprinzip.

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3. Formale Anforderung an die Revision

3.1. Revisionsantrag

Formale Anforderungen an die Revision stellt der § 120 FGO. Die Revision ist bei dem BFH innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder elektronisch einzulegen. Aus ihr muss erkenntlich sein, gegen welches Urteil und für welche Partei die Revision eingelegt werden soll. Jedoch bedarf die Revision zu diesem Zeitpunkt noch keiner Begründung. Erforderlich ist daher allein ein hinreichend bestimmter Antrag. Erweiterungen des Revisionsantrags sind bis zum Ablauf der Begründungsfrist zulässig.

3.2. Revisionsbegründung

Innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Finanzgerichtsurteils ist die Revision schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des BFH-Senats die Revisionsbegründungsfrist verlängern. Bei der Einlegung und Begründung muss der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sein.

Enthalten muss die Revisionsbegründung die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die Angabe der Revisionsgründe. Letzteres umfasst die Darlegung der Tatsachen für die behauptete Rechtsverletzung beziehungsweise, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Es darf daher nicht dem Revisionsgericht überlassen sein, die notwendigen Tatsachen anhand der Akten selbst zu ermitteln. Daher setzen wir uns in der Revisionsbegründung sachlich mit dem Fall auseinander und legen genau dar, warum das Urteil rechtsfehlerhaft ist, sodass keine Zweifel über den Umfang und den Zweck der Begründung bestehen.

Die Revision setzt eine gute Vorbereitung voraus. Zudem gibt es diverse Besonderheiten die wir beachten. Zum einen gibt es Einwendungen, die nicht mit Revision und Klage bekämpft werden können. Dazu sind oft weitere Rechtsmittel einzulegen, welche regelmäßig früher eingelegt werden müssen. Dazu zählen zum Beispiel der Antrag auf Protokollergänzung oder auf Urteilsberichtigung.

4. Entscheidung über die Revision

Der BFH hat mehrere Möglichkeiten, über die Revision zu entscheiden. Diese Entscheidungen trifft der zuständige Senat. Wenn die Revision unzulässig ist, so verwirft der BFH sie durch Beschluss. Ist die Revision unbegründet, so muss sie der Senat mit der Besetzung von 5 Richtern zurückweisen. Wenn der Senat die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, so muss er den Beschluss kurz begründen. Ein Urteil ergeht nach einer mündlichen Verhandlung, auf die die Beteiligten aber auch einverständlich verzichten können. Zudem kann der Senat durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.

Ist die Revision hingegen ganz oder teils begründet, so muss der Senat bei Entscheidungsreife selbst entscheiden. Wenn Tatsachenfragen jedoch noch zu ermitteln sind, so hebt der BFH die angefochtene Finanzgerichtsentscheidung auf und weist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.

5. Fazit zur Revision vor dem BFH

Wichtig ist zu erkennen, dass die Revision zulassungsbedürftig ist. Besonderes Augenmerk muss auf ihrer Begründung liegen. Diese sollte besonderes genau gefasst sein und auch Verweise auf die entsprechenden Seiten in der Akte haben. Wir begleiten Sie auf dem Weg, ihr Recht geltend zu machen und beurteilen die Erfolgsaussichten Ihrer Klage oder Revision. Kontaktieren Sie uns dazu gern.


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