Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Voraussetzungen, Rechtsfolgen

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Steuerrecht einfach erklärt

Auch, wenn die Frist zur Einlegung der Klage verstrichen ist, gibt es eine Möglichkeit, dennoch eine Entscheidung in der Sache zu erhalten. Dazu ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nötig. Wir erklären, welche Rechtsfolgen daran geknüpft sind und welche Voraussetzungen die Wiedereinsetzung hat.

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Inhaltsverzeichnis


1. Relevanz der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtsbehelfe sind grundsätzlich in bestimmten Fristen einzulegen. Jedoch kann es sein, dass es dem Steuerpflichtigen unmöglich war, die Rechtsbehelfsfrist einzuhalten. In diesem Fall kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Auch die rechtsmittelführende Behörde kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erheben.

Die Wiedereinsetzung hat zur Folge, dass die nachgeholte Prozesshandlung als fristgerecht bewirkt gilt. Dadurch ist die Bestandskraft oder Rechtskraft rückwirkend beseitigt. Kann die Wiedereinsetzung bei versäumter Klagefrist nicht gewährt werden, so ist die Klage unzulässig.

Geregelt ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in dem § 56 FGO für gesetzliche Fristen nach der FGO. Für die gesetzlichen Fristen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, einschließlich des Einspruchsverfahrens kommt demgegenüber der § 110 AO in Betracht.

2. Klagefrist

Bei Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen beträgt die Klagefrist gemäß § 47 Absatz 1 FGO einen Monat. Dabei beginnt sie grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Zur Wahrung dieser Frist muss die Klageschrift bis zum letzten Tag der Frist um 24 Uhr dem zuständigen Finanzamt zugehen. Dabei ist die Klageschrift zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Finanzamts gelangt, dass der Amtswalter Kenntnis nehmen kann. Die elektronisch übermittelte Klage ist gemäß § 53a Absatz 5 Satz 1 FGO eingegangen, sobald das Dokument auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Geräts gespeichert ist. Daraufhin ist dem Absender der elektronischen Klage der Eingangszeitpunkt vom Gericht zu bestätigen. 

§ 47 Absatz 2 FGO erleichtert das Verfahren. Demnach ist die Klagefrist auch dann gewahrt, wenn die Klage rechtzeitig bei der Ausgangsbehörde oder Rechtsbehelfsbehörde angebracht wird. Dafür genügt, dass die Klage in einem verschlossenen und postalisch an das Finanzgericht adressierten Briefumschlag in den Briefkasten des Finanzamts eingeworfen oder beim Finanzamt abgegeben wird.

Ist dem angefochtenen Verwaltungsakt oder der angefochtenen Rechtsbehelfsentscheidung keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, so läuft die Klagefrist gemäß § 55 Absatz 1 FGO nicht.

Keine Fristen gibt es für die Einlegung von Leistungsklagen und Feststellungsklagen. Jedoch ist auch der Einspruch gegen den Steuerbescheid im außergerichtlichen Verfahren innerhalb einer Monatsfrist nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einzulegen.

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3. Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

3.1. Gesetzlich versäumte Frist 

Um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren zu können, muss eine gesetzliche Frist versäumt worden sein. Auf diese versäumte Frist ist das Begehren dann auch zu präzisieren.

Fristversäumung setzt voraus, dass die maßgebliche Frist wirksam in Lauf gesetzt wurde und das Fristende überschritten ist, ohne dass die jeweilige Prozesshandlung vorgenommen wurde.

3.2. Ohne Verschulden

Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist weiterhin, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Dabei schließt jedes Verschulden und damit auch einfache Fahrlässigkeit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Kläger muss sich das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß §§ 155 FGO, 85 Absatz 2 ZPO in der Regel zurechnen lassen. Auch die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten ist ihm daher zuzurechnen. Jedoch sind ihm Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post nicht zuzurechnen.

3.3. Kausalität

Das Hindernis muss für die Fristwahrung ursächlich geworden sein. Entfällt das Fristwahrungshindernis schon vor dem Ablauf der gesetzlichen Frist fehlt es an der Kausalität. Dann kann aber die Kürze der Restfrist als neues Hindernis gelten.

3.3. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zudem muss der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt haben. Die zur Begründung des fehlenden Verschuldens dienenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung kann jedoch auch im weiteren Verfahren erfolgen. Zum Tatsachenvortrag gehört, dass der Antragsteller substantiiert, schlüssig, widerspruchsfrei und im Wesentlichen vollständig vorträgt, was die Fristversäumung erklären und entschuldigen soll. Zum schlüssigen Vortrag derartiger Tatsachen ist das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, genau zu beschreiben und die Ereignisse, die das Unverschulden begründen sollen, darzulegen.
Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn bereits eine Entscheidung, die auf die Säumniswirkung gestützt ist, ergangen ist. Die Wiedereinsetzung kann diese Entscheidung rückwirkend beseitigen. 

Jedoch ist die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag zulässig, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird. Damit ist aber lediglich der Antrag ersetzt. Die Rechtsprechung verlangt daher, dass der Antragsteller die Wiedereinsetzungsgründe auch dann innerhalb der Frist vorträgt und im Verfahren glaubhaft macht. 

Allenfalls im Ausnahmefall, ist die Wiedereinsetzung auch von Amts wegen geboten, wenn nicht anzunehmen ist, dass Wiedereinsetzung ausnahmsweise nicht gewollt ist, und wenn die Umstände des Falls Wiedereinsetzungsgründe vermuten lassen.

Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. 

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3.4. Frist zur Antragstellung

Darüber hinaus gibt es eine Antragsfrist. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Bei der Versäumung der Frist zur Begründung beträgt die Frist jedoch einen Monat. Dem Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses steht der Zeitpunkt gleich, ab dem ein fortbestehendes Hindernis nicht mehr unverschuldet ist. Wird die Frist unverschuldet versäumt kann insoweit erneut ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Der Kern der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung ist innerhalb der Frist abzugeben. 

Nach Ablauf der Frist werden nur noch solche Ausführungen berücksichtigt, die unklare Angaben erläutern oder unvollständige Angaben ergänzen. Wesentlich neue Gründe werden hingegen nicht berücksichtigt.

Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung unter Beachtung der dafür allgemein vorgesehenen Förmlichkeiten nachzuholen.

3.5. Ausschlussfrist

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann aber nicht gestellt werden, wenn seit dem Fristversäumnis ein Jahr vergangen ist. Diese Frist ist absolut und nicht wiederum von § 56 FGO erfasst. Bei höherer Gewalt gilt die Frist jedoch nicht. Der Begriff „höhere Gewalt“ ist enger als der Begriff ohne Verschulden. Unter höherer Gewalt ist danach ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte.

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4. Beispiele für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ein unverschuldetes Hindernis kann Krankheit des Betroffenen oder des Bevollmächtigten sein, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für diesen unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen. 

Die Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigen verlangt in Fristsachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu Aufgaben gehört es daher, durch entsprechende Organisation dafür zu sorgen, die Fristen ordnungsgemäß einzutragen und zu beachten. Deswegen stellen Büroversehen in der Regel kein unverschuldetes Hindernis dar.

Wer die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Nichteingangs eines angeblich rechtzeitig abgesandten fristgebundenen Schreibens begehrt, muss genau darlegen, welche Person zu welcher Zeit (Tag, Uhrzeit) in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten oder Abgabe bei einer bestimmten Postfiliale) den Brief, in dem sich das fristgebundene Schreiben befunden haben soll, zur Post gegeben hat.


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