Holdinggesellschaft steuerneutral gründen

Video & Transkript

Video: Holding steuerneutral gründen mit 1-50 % GmbH-Anteil

Wenn Sie aus Ihrer GmbH eine Holding Struktur machen wollen, dann gibt es zwei Varianten. Erstens, Sie haben 51 % der Anteile: Dann können Sie einen sogenannten Anteilstausch machen, das wäre Steuerneutral. Das schauen wir uns heute an. Wenn Sie aber nur 50 % oder weniger der Anteile haben, dann geht das nach § 21 UmwStG eben nicht steuerneutral, sondern würde zur Besteuerung des kompletten Unternehmenswerts führen. Wenn Sie in dieser zweiten Kategorie sind, 50 % oder weniger der Anteile, dann werden wir heute in diesem Video besprechen, wie Sie das über ein Steuermodell trotzdem steuerneutral hinbekommen.

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1. Einleitung

Mein Name ist Christoph Juhn, ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften und mit Kapitalgesellschaften sind natürlich GmbHs und Holdingstrukturen gemeint und viele unserer Mandanten wandeln vielleicht ihr Einzelunternehmen oder ihre Personengesellschaft um in eine GmbH. Andere Mandanten wiederum haben bereits eine GmbH. Ja, und dann beraten wir Mandanten relativ häufig dabei, wie sie aus der GmbH eine weitere Umwandlung vornehmen in eine Holding-Struktur, eine Holding-Struktur, das habe ich ja bereits mehrmals erklärt. Das bedeutet, ein Gesellschafter ist beteiligt an einer Mutter GmbH und die Mutter GmbH fungiert als Holding. Die wiederum ist beteiligt an der operativen GmbH. Was für Vorteile das mit sich bringt und wie genau das funktioniert, habe ich schon ausführlich erklärt. Wir sprechen heute über den Weg, wie ich aus einer GmbH steuerneutral eine Holding-Struktur mache.

2. Einführung in den Anteilstausch

Im § 21 des UmwStG ist der sogenannte Anteilstausch geregelt. Und da steht drin, dass ich das nur dann zum Buchwert machen kann. Wenn die übernehmende Gesellschaft, also die Holdinggesellschaft, nach der Einbringung aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar und unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat.

Das heißt, die Holdinggesellschaft muss mindestens 51 % der Stimmrechte an der Tochtergesellschaft haben. Stellen Sie sich vor, das sind Sie. Sie haben jetzt die neu gegründete Holding-GmbH. Und diese Holding gehört immer zu 100 % Ihnen. Und darunter befindet sich nun die operative GmbH, also die GmbH, die Sie quasi eben hier rein eingebracht haben und was wir eben gelesen haben. Das bedeutet, dass das immer dann steuerneutral ist, wenn Sie hier mindestens 51 % der Stimmrechte haben. Dann geht das steuerneutral.

2.1. Sperrfrist nach Anteilstausch

Dann gibt es auch hier eine siebenjährige Sperrfrist. Das bedeutet, sie dürfen die Anteile sieben Jahre lang nicht verkaufen. Das bedeutet auch, dass die Holding ja sieben Jahre lang nachweisen muss dem Finanzamt gegenüber, dass nach dieser Umwandlung die Holding die GmbH nicht verkauft hat. Da muss man selbst aktiv dem Finanzamt dies nachweisen bis zum 31. Mai eines jeden Folgejahres; auf jeden Fall geht das steuerneutral. Wenn Sie 51 % bis 100 % nachher in der Holding drin haben.

3. Der Anteilstausch mit mehreren Gesellschaftern

Aber manchmal sieht die Struktur bei unserem Mandanten so aus, dass wir eine GmbH haben, an der zwei Gesellschafter beteiligt sind. Und meistens sind die Gesellschafter 50%/50% beteiligt. Wäre einer 60%, einer 40% beteiligt, könnte der mit 60% problemlos in die Holding und der mit 40% hätte ein Problem. Wenn aber beide 50%/50% beteiligt sind, dann haben beide ein Problem.

Dann fragen die Mandanten manchmal: „Ja, wir können ja eine gemeinsame Holding gründen.“ Eine gemeinsame Holding wäre ja dann so, dass wir beide gemeinsam eine Holding haben 50%/50% und darunter sich dann die operative GmbH befindet zu 100%. Dann hätte ich ja hier die Voraussetzungen, mit 51% mindestens der Stimmrechte, 51% der Stimmrechte mindestens erfüllt.

4. Das Problem beim Anteilstausch mit mehreren Gesellschaftern

Ja, das funktioniert. Aber ich finde das nicht gut, weil dann haben Sie eine Spardose/ Holdinggesellschaften fungieren ja als Spardose/ mit ihrem Geschäftspartner zusammen und sie wollen ja irgendwann in den nächsten 10, 20, 30 oder 100 Jahre, solange wie sie die heutige GmbH nutzen werden, diese Investitionen selber bestimmen wollen; mit Ihrem Cash, in Ihrer persönlichen Holding.

Das heißt, wir müssen jetzt eine persönliche Holding für Sie und eine persönliche Holding für Ihren Geschäftspartner gründen. Die Holdings gehören jeweils zu 100 % Ihnen. Und unter dieser Holding, da befindet sich dann die GmbH. Das kann wie eben 60%/40% sein oder aber 50%/50%. Aber das Problem haben wir eben besprochen, dass wenn einer sein 50%-Anteil einbringt, ein anderer auch, dann geht das nur dann steuerneutral, wenn ich hier mindestens 51% habe. Und das funktioniert hier eben nicht.

Und jetzt sprechen wir in den nächsten zwei Minuten darüber, wie sie über einen Trick, das trotzdem steuerneutral hinbekommen.

5. Der Lösungsweg

Ausgangssituation ist also wir reden jetzt noch über einen Gesellschafter, ein Gesellschafter, der hat eine GmbH und an dieser GmbH ist er z.B. zu 50 %, also irgendwo 1% bis 50% beteiligt. Und jetzt gründet der Gesellschafter seine separate Holdinggesellschaft.

Und würde diese 50% in seine 100% gerne einbringen. Und das geht leider nicht steuerneutral, ja. Und jetzt gibt es einen Trick. Der Anteilstausch ist geregelt im Paragraphen 21. Wenn ich den Anteilstausch mache, klappt das nicht mit der Steuerneutralität. Ich muss in den § 20 UmwStG. Da muss ich rein/ wir gucken uns das mal gerade an.

5.1. Auszug aus § 21 UmwStG

Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft eingebracht usw., dann geht das steuerneutral, egal wie viel Prozent ich beteiligt bin. Und in der Gestaltungsberatung denken wir nun drüber nach, wie komme ich in „Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil“? Jetzt fängt es leider an kompliziert zu werden.

5.2. Beteiligung als stiller Gesellschafter

Er beteiligt sich als atypisch stiller Gesellschafter. Als atypisch stiller Gesellschafter. Dann entsteht eine Mitunternehmerschaft. Eine Mitunternehmerschaft zwischen der GmbH und dem stillen Gesellschafter. Wir Steuerrechtler sagen, dass ist eine atypisch stille Gesellschaft; eine Mitunternehmerschaft ist.

Und schon ist das hier ein Mitunternehmeranteil und zu einem Mitunternehmeranteil gehören auch die Beteiligung an dieser GmbH. Das heißt, ich vergrößere den Mitunternehmeranteil um diese 50% GmbH-Anteil. Das ist sogenanntes Sonderbetriebsvermögen 2  für die Steuerrechtler unter ihnen: SBV II. Und dann sehen wir nicht mehr den GmbH-Anteil von 50%, sondern wir sehen jetzt diesen großen Mitunternehmeranteil. Das kann sein, dass der hier nur zu 1% beteiligt ist. Atypisch still spielt keine Rolle, sondern wir sehen jetzt die 1%-atypisch-stille Mitunternehmerschaft, wozu die 50% GmbH-Anteile gehören.

6. Lösungsweg durch Regelungslücke

Wenn Sie jetzt nicht Steuerberater sind, dann fragen Sie sich: „Was soll das?“ Das können Sie sich als nicht-Steuerberater in der Tat fragen. Das ist total skurril. Aber es hat eine steuerliche Lücke. Die nutzen wir jetzt. Und da merken Sie, das gehört zu einem großen Mitunternehmeranteil zusammen und ein Mitunternehmeranteil von einem Prozent plus 50% GmbH-Anteil, die unzertrennlich zusammengehören als sogenannte funktional wesentliche Betriebsgrundlage zählen als Mitunternehmeranteil. Und dann kann ich diesen kompletten Mitunternehmeranteil einbringen in meine Holding.

6.1. Einbringung nach § 20 UmwStG, statt § 21 UmwStG

Und diese Einbringung erfolgt ja nicht nach § 21 UmwStG, wo ich mindestens 51% der Stimmrechte brauche, sondern diese Einbringung erfolgt nach § 20 UmwStG, wo auch 1% zusammen mit 50% GmbH-Anteil reicht. Und danach sieht das kurz so aus, dass die GmbH sich hier drunter befindet mit 50%. Und jetzt ist sogar die  Holding atypisch still/ also atypisch still hier dran beteiligt mit 1%. Okay, das muss ich natürlich jetzt eine gewisse Zeit so fortführen.

6.2. Auflösung der atypisch stillen Beteiligung

Und nach einer gewissen Zeit kann ich diese atypisch stille Beteiligung, also diese Mitunternehmerschaft, dann auch wieder auflösen. Da gibt es keine Sperrfrist. Damit sollte ich jetzt nicht zu schnell agieren, sondern das eine oder andere Jahr abwarten. Dann löse ich das auf. Die Auflösung ist dann wieder Steuern neutral und schon habe ich meine GmbH über eine Gestaltung steuerneutral mit 50% oder weniger eingebracht in meine Holdingstruktur.

7. Der GmbH-Anteil als wesentliche Betriebsgrundlage

Die Steuerberater unter ihnen werden jetzt das System nachvollzogen haben und die werden sich jetzt die Frage stellen: Ist das wirklich so, dass eine GmbH Beteiligung eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage dieser atypisch stillen Beteiligung ist?

7.1. Bestätigung der Rechtsauffassung durch OFD-Verfügungen

Ja, die Steuerberater unter ihnen gucken sich da bitte die OFD-Verfügung aus Frankfurt vom 23.10.2003 an. Dann gibt es noch eine OFD-Verfügung aus Frankfurt am Main vom 3.12.2015 und eine weitere OFD-Entscheidung von Nordrhein-Westfalen vom 21.06.2016.

7.2. Erläuterungen zu den OFD-Verfügungen

Da drin ist ganz klar beschrieben, dass bei atypisch stillen Beteiligungen die GmbH-Beteiligung eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage ist und damit steuerneutral zusammen mit der atypisch stillen Beteiligung, auch wenn die nur 1% beträgt, steuerneutral mit eingebracht werden kann nach § 20 UmwStG. Interessante Gestaltung.

8. Abschluss und Fazit

Ich wollte Ihnen damit mitgeben, dass wenn es nach dem Gesetz nicht geht, dann gibt es trotzdem eine Gestaltung, die es trotzdem umsetzbar ist. Ja ist sehr aufwendig das zu machen/ brauchen wir nicht drüber reden. Aber es geht steuerneutral. Wenn Sie Fragen zu Umwandlungsvorgängen haben rufen Sie uns gerne an und vereinbaren einen Beratungstermin mit mir oder meinen Kollegen, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern bei uns im Haus Köln/Bonn oder per Telefon und Videokonferenz. Wir stehen dafür gerne zur Verfügung.


Steuerberater für Umwandlungssteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der steuerrechtlichen Gestaltungsberatung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  4. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  5. Steuervorteile der Immobilien-GmbH
  6. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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