Wegzugsbesteuerung bei GmbH-Gesellschafter

§ 6 AStG

Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) bei GmbH-Gesellschafter

Pro Jahr verlassen ca. 1 Mio. deutsche Bürger die Bundesrepublik. Dabei werden GmbH-Gesellschafter durch die Wegzugssteuer nach § 6 AStG besteuert. Diese Wegzugsbesteuerung löst einen fiktiven Veräußerungsgewinn in den GmbH-Anteilen des wegziehenden Gesellschafters aus. Maßgebend ist hierzu der gemeine Wert der Anteile. 

Aufgrund dieser Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt. Die Ausarbeitung wurde von Larissa Hoss (Bachelor of Arts in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB erstellt. 

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
07. November 2018 Wegzugsbesteuerung die Bewertung von GmbH-Anteilen
10. November 2018 Wegzugsteuer nach § 6 AStG: Erlass & Stundung in besonderen Fällen
12. November 2018 Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) bei GmbH-Gesellschafter (dieser Beitrag)
20. Mai 2019 Wegzugsbesteuerung: Berechnen – Stundung – Erlass – Vermeidung

Unser Video:
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG vermeiden

Im Video erklären wir Ihnen welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie die Wegzugsteuer umgehen können.

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung

In der heutigen Zeit, in der das Fortschreiten der Globalisierung und der Digitalisierung einen hohen Stellenwert im Alltag einnehmen und viele Veränderungen mit sich bringen, überlegen sich viele Menschen, ob ein Wegzug aus Deutschland in das Ausland Vorteile mit sich bringt. Für den Grund des Wegzugs aus Deutschland spielt laut einer Studie des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung (BIB) und der Universität Duisburg Essen aus dem Jahre 2015 vor allem der finanzielle Aspekt eine wichtige Rolle, aber der Verdienst stellt nicht die Hauptrolle dar. Weitere ausschlaggebende Motive für eine Auswanderung aus Deutschland sind neue Lebens- und Berufserfahrungen und eine anhaltende Unzufriedenheit mit dem persönlichen Leben in Deutschland.[1]

Die Zahl der Auswanderungen aus Deutschland steigt laut der Statistik des Statistischen Bundesamtes stetig an. Im Jahr 2012 waren es noch rund 711 Tausend Auswanderer, so haben im Jahr 2016 rund 1,37 Millionen Menschen Deutschland verlassen.[2]

Dabei hat jedes Land ein eigenes Steuersystem, so dass ein Wegzug aus Deutschland in das Ausland steuerliche Konsequenzen und Risiken mit sich bringen kann.

Die nachfolgende wissenschaftliche Arbeit beschäftigt sich mit den Vorschriften der Wegzugsbesteuerung und bedient sich der Recherche anhand der aktuellen Rechtsprechung und Literatur.


2. Steuerliche Definition des Wegzugs

Ein Wegzug im steuerlichen Sinne liegt vor, wenn sowohl der Wohnsitz, als auch der gewöhnliche Aufenthalt eines Steuerpflichtigen vom Inland in das Ausland verlegt wird.

Der Wohnsitz gemäß § 8 Abgabenordnung gilt in Deutschland als aufgegeben, wenn alle äußerlichen Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung nicht weiter beibehalten und benutzen wird, z.B. bei Verkauf der Immobilie oder Kündigung des Mietvertragsverhältnisses.[3]

Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 9 AO in das Ausland liegt vor, wenn alle Umstände den Eindruck erwecken, dass der Steuerpflichtige sich nur vorübergehend im Inland aufhält, d.h. kein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten. Ein längerer Aufenthalt in Deutschland aufgrund von Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecke ist unschädlich, soweit die Aufenthaltsdauer ein Jahr nicht überschreitet.


3. Allgemeines zur Wegzugsbesteuerung

Der Gesetzgeber möchte mit den Vorschriften des § 6 Außensteuergesetzes die Steuerentstrickung durch einen Wohnsitzwechsel ins Ausland verhindern und die Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz sicherstellen.[4] Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf der Vermeidung der steuerfreien Verlagerung von Steuersubstrat, da durch einen Wegzug des Steuerpflichtigen ins Ausland grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet und infolge dessen Deutschland sein Besteuerungsrecht verliert.[5] Um dieser Steuerentstrickung entgegenzuwirken, wird den Vorschriften der Wegzugsbesteuerung zufolge der Wegzug aus dem Inland einer tatsächlichen Veräußerung der Anteile gleich gestellt, so dass ein fiktiver Veräußerungsgewinn herangezogen wird.[6] Infolgedessen unterliegt ein fingierter Veräußerungsgewinn der inländischen Besteuerung, so dass Deutschland im Zeitpunkt des Wegzuges einen Anteil der bisher erwirtschafteten stillen Reserven zugesprochen bekommt und der Besteuerung unterworfen wird.

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4. Voraussetzungen

4.1. Persönliche Voraussetzungen

Den Vorschriften der Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG unterliegen nur natürliche Personen, die mindestens zehn Jahre der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Absatz 1 EStG unterlegen haben. Dabei muss die Zehnjahresfrist nicht ununterbrochen vorgelegen haben, sondern kann sich auch durch mehrere Zeitabschnitte zusammensetzen.[7] Des Weiteren muss die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund des Wegzugs in das Ausland enden, d.h. nach dem Wegzug hat der Steuerpflichtige weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

4.2. Sachliche Voraussetzungen

Die Vorschriften des § 6 AStG erfassen lediglich Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG. Dazu gehören insbesondere Beteiligungen an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, die der Steuerpflichtige im Privatvermögen hält. Unbeachtlich ist, ob es sich bei der Kapitalgesellschaft um eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft handelt.[8] Bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften ist die Betrachtung und Beurteilung aus deutscher Sicht ausschlaggebend, d.h. wenn die ausländische Gesellschaft durch den Typenvergleich als Kapitalgesellschaft eingestuft wird, fällt diese Beteiligung ebenfalls unter die Regelungen des § 6 AStG.[9]

Anteile im Sinne des § 17 EStG liegen vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Die Wegzugsbesteuerung umfasst somit nur die wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die bei einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören.

4.3. Ersatzrealisationstatbestände

Neben dem Grundtatbestand des physischen Wegzugs umfassen die Vorschriften der Wegzugsbesteuerung vier weitere Situationen, in denen das Besteuerungsrecht an einem Vermögenszuwachs von Anteilen im Sinne des § 17 EStG für Deutschland gefährdet ist.[10] Mit den Ersatztatbeständen erweitert der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Grundtatbestands über die Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts hinaus und möchte ein Umgehen des Grundtatbestands verhindern.[11]

Dabei wird zum einen die unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person, beispielsweise im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft, der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht gleich gestellt. Zum anderen führt auch die Begründung einer vorrangigen Ansässigkeit im Sinne des DBA in einem anderen Staat zur Wegzugsbesteuerung.

Ebenso greifen die Vorschriften der Wegzugsbesteuerung, wenn die Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte im Ausland eingelegt werden oder aus anderen Gründen das deutsche Besteuerungsrecht für einen künftigen Veräußerungsgewinn ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.

Bei dem Ersatztatbestand des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 AStG handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der verhindern soll, dass Deutschland aufgrund sonstiger Ereignisse das Besteuerungsrecht an dem Gewinn aus der Veräußerung verliert.[12] Hierunter würde beispielsweise ein Steuerpflichtiger mit einem Doppelwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Inland fallen, wenn das bislang geltende Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für die Veräußerungsgewinne dem Ansässigkeitsstaat einräumt, jedoch nach einer Revision des DBA das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zuweist.[13]


5. Rechtsfolgen bei Vorliegen des Grundtatbestands

5.1. Fiktive Gewinne

Bei Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AStG sowie den Voraussetzungen des § 17 EStG, greift die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Im Rahmen der Wegzugsbesteuerung wird die Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Wegzuges fingiert, so dass ein fiktiver Veräußerungsgewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird.[14]

Dabei erfolgt die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach den Vorschriften des § 17 Absatz 2 EStG. Demzufolge stellt der Betrag, um den der Veräußerungspreis abzüglich der entstandenen Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt, den Veräußerungsgewinn dar. Der Veräußerungspreis, die Veräußerungskosten und die Anschaffungskosten sind dabei mit 60 Prozent anzusetzen, da diese aufgrund des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c EStG i.V.m. § 3 c Absatz 2 EStG zu 40 Prozent steuerfrei sind.

Im Zeitpunkt des Wegzugs hat jedoch keine tatsächliche Veräußerung im eigentlichen Sinne stattgefunden, so dass es an einem Veräußerungspreis mangelt.[15] An Stelle des Veräußerungspreises ist der gemeine Wert der Beteiligung heranzuziehen. Dieser ermittelt sich bei börsennotierten Kapitalgesellschaftsanteilen durch den Börsenkurs (§ 11 Absatz 1 Bewertungsgesetz) oder bei nicht börsennotierten Anteilen aus vergleichbaren Verkaufsgeschäften (§ 11 Absatz 2 BewG) oder Gutachten.[16]

Der fiktive Veräußerungsgewinn soll den etwaigen Vermögenszuwachs wertmäßig darstellen, den der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung angesammelt hat.[17] Dabei ist jede Beteiligung einzeln für sich zu betrachten und zu bewerten.[18] Eine Zusammenfassung oder eine Verrechnung von fiktiven Veräußerungsgewinnen mit Veräußerungsverlusten ist nicht zulässig.[19]

Durch die Heranziehung des fiktiven Veräußerungsgewinnes im Rahmen der Wegzugsbesteuerung stellt der Gesetzgeber grundsätzlich nur ein Sicherungsinstrument der Finanzverwaltung dar.[20]

5.2. Fiktive Verluste

In den Fällen in denen die Anschaffungskosten den gemeinen Wert der Anteile übersteigen, entsteht ein fiktiver Veräußerungsverlust. Eine Wertminderung aus der Beteiligung im Sinne des § 17 EStG fällt nicht unter die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG. Die Vorschriften der Wegzugsbesteuerung umfassen lediglich den Vermögenszuwachs aus der Beteiligung, nicht jedoch einen Vermögensverlust.

Aus Sicht des Gesetzgebers bleiben fiktive Veräußerungsverluste außer Betracht, weil für noch nicht realisierte Veräußerungsverluste keine Regelungen zum Aufschub der Steuerwirksamkeit, wie beispielsweise die Stundung im Falle eines Veräußerungsgewinns, festgelegt worden sind.[21] Dies hätte zur Folge, dass sich bereits ein fiktiver Veräußerungsverlust im Zeitpunkt des Wegzugs steuermindernd auswirken würde und sich die Vorschriften des § 6 AStG zum Nachteil des Fiskus auslegen würden.[22]

Liegt der tatsächliche Veräußerungsgewinn bei einem Verkauf der Anteile unter dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Wegzugs, so wird die realisierte Wertminderung nur dann in der deutschen Einkommensbesteuerung rückwirkend berücksichtigt, sofern der Zuzugsstaat diesen nicht berücksichtigt. Jedoch hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Wertminderung auf betriebliche Gründe und nicht auf gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, wie z.B. Gewinnausschüttungen, zurückzuführen ist. Kann der Steuerpflichtige dies nachweisen und belegen, ist der ergangene Steuerbescheid im Hinblick auf die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes im Sinne des § 17 EStG zu ändern.

Dabei ist die Berücksichtigung der Wertminderung auf die Höhe des zuvor festgesetzten fiktiven Veräußerungsgewinns beschränkt. Dies hat zur Folge, dass auf Grundlage des § 6 Absatz 6 AStG i.V.m. § 6 Absatz 5 Nr. 1 AStG ein tatsächlich entstandener Veräußerungsverlust rückwirkend ebenfalls außer Ansatz bleibt. Ist die Wertminderung hingegen aufgrund einer Gewinnausschüttung entstanden, erfolgt keine rückwirkende Änderung des Veräußerungsgewinns. Lediglich die erhobene inländische Kapitalertragsteuer wird auf die geschuldete Einkommensteuer angerechnet, sofern die Gewinnausschüttung bei der Einkommensbesteuerung außen vor bleibt und die Abgeltungssteuer keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt.


6. Möglichkeiten einer Stundung der Wegzugsbesteuerung

Sofern ein fiktiver Veräußerungsgewinn vorliegt, besteht die Möglichkeit, dass die darauf fällige Einkommensteuer nicht in einem Betrag, sondern in Raten gezahlt werden kann. Um in den Genuss der Stundung im Sinne des § 6 Absatz 4 AStG zu gelangen, muss die sofortige Zahlung der geschuldeten Einkommensteuer eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen darstellen. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen, so dass die geschuldete Einkommensteuer gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in regelmäßigen Raten, die auf höchstens fünf Jahre verteilt werden können, zur Zahlung fällig ist.

Wenn berufliche Gründe für den Wegzug ins Ausland vorliegen (§ 6 Absatz 3 AStG), richtet sich der Stundungszeitraum nach der Abwesenheitsdauer. Die geschuldete Steuer ist in solchen Fälle ohne Sicherheitsleistung und ohne Ratenzahlungsvereinbarung in vollem Umfang zu stunden.

Bei einem Wegzug in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist die geschuldete Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden, wenn der Steuerpflichtige im Zuzugsstaat einer vergleichbar mit der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Ebenso muss das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum auf den Zuzugsstaat anwendbar und die gegenseitige Unterstützung sowie Amtshilfe gewährleistet sein. Somit ist die Einkommensteuer erst bei der tatsächlichen Veräußerung der Beteiligungen oder bei Vorliegen vergleichbarer Tatsachen fällig.

Im Gegenzug ist die Stundung grundsätzlich zu widerrufen, sobald der Steuerpflichtige die Anteile an der Kapitalgesellschaft an einen Dritten veräußert oder verdeckt in eine Gesellschaft einlegt. Darüber hinaus erlischt die Stundung nach    § 6 Absatz 5 AStG, wenn die Anteile an einen Dritten übertragen werden, der in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union lebt, aber keiner Steuerpflicht unterliegt, die vergleichbar mit der deutschen Steuerpflicht ist. Ebenso erfolgt der Widerruf der gewährten Stundung, wenn die Anteile an einen Dritten übertragen werden, der in einem Drittland und somit in keinem EU-Mitgliedsstaat lebt, da die Stundungsregelungen des § 6 Absatz 5 AStG ausschließlich Steuerpflichtige und deren Rechtsnachfolger der Europäischen Union umfassen. Schlussfolgernd ist die Stundung hauptsächlich zu widerrufen, wenn ein tatsächlicher Veräußerungsvorgang vorliegt oder der gemeine Wert bzw. der Teilwert der Anteile nach anderen inländischen Vorschriften anzusetzen ist.

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7. Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Wegzugsbesteuerung

Im § 6 Absatz 7 AStG sind alle erforderlichen Verwaltungsvorschriften für den Steuerpflichtigen oder seinen Gesamtrechtsnachfolger festgehalten. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, im Zeitpunkt des Wegzugs dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen, wenn Gründe für den Widerruf der Stundung gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 AStG vorliegen. Diese Mitteilung muss vom Steuerpflichtigen eigenhändig unterschrieben und nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis eingereicht werden. Im Falle einer Anteilsveräußerung oder Anteilsübertragung ist zusätzlich der schriftliche Kauf- oder Übertragungsvertrag als Nachweis beim Finanzamt einzureichen.

Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige jährlich bis zum 31. Januar dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gültige Wohnanschrift im Ausland mitteilen und bestätigen, dass der Steuerpflichtige weiterhin der Anteilseigner ist. Bei Verletzung dieser Vorschriften kann die Stundung der geschuldeten Steuer auf die fiktiven Veräußerungsgewinne widerrufen werden, was eine sofortige Steuerzahlung auf den fiktiven Veräußerungsgewinn zur Folge hat.


8. Gestaltungsmöglichkeiten bei der Wegzugsbesteuerung

Um die Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG zu vermeiden, kann man im Vorfeld bereits Vorkehrungen treffen, so dass eine Wohnsitzverlegung keine steuerlichen Nachteile mit sich bringt.

8.1. Umwandlung in eine Personengesellschaft

Die Vorschriften des § 6 AStG umfassen lediglich die wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft. Aus diesem Grund kann die Wegzugsbesteuerung vermieden werden, in dem die Beteiligung nicht mehr an einer Kapitalgesellschaft sondern an einer Mitunternehmerschaft besteht.[23] Sofern die Kapitalgesellschaft vor dem Wegzug in eine Personengesellschaft umgewandelt wird, besteht keine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG, so dass keine Wegzugsbesteuerung erfolgt.[24]

Jedoch bleibt zu beachten, dass ein solcher Formwechsel andere steuerliche Konsequenzen mit sich bringt, wie z.B. Anfall von Kapitalertragsteuer durch die Besteuerung der fiktiven Gewinnausschüttung.[25]

8.2. Keine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG

Ein weiterer Aspekt im Rahmen der Vermeidung der Wegzugsbesteuerung ist das Halten von nicht wesentlichen Beteiligungen. Solange die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mindestens 1 Prozent beträgt, ist die Beteiligung als wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG anzusehen. Wenn der Steuerpflichtige die Beteiligung vor dem Wegzug mindert, so dass er zum Zeitpunkt des Wegzugs unter 1 Prozent beteiligt ist, löst der Wohnsitzwechsel keine Wegzugsbesteuerung aus.

Hierbei führt jedoch die Veräußerung des Anteils im Inland zu steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG i.V.m § 17 EStG, so dass der sich hieraus ergebene Veräußerungsgewinn aufgrund des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 3 Nr. 40 Buchstabe c EStG i.V.m. § 3 c Absatz 2 EStG zu 60 Prozent der Besteuerung unterliegt.

8.3. Vorübergehende Abwesenheit

Der Steueranspruch erlischt gemäß § 6 Absatz 3 AStG, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren ab dem Wegzug nach Deutschland zurückkehrt und wieder unbeschränkt steuerpflichtig ist. Diese Frist kann auf maximal 10 Jahre verlängert werden, wenn berufliche Gründe für die längere Abwesenheit vorliegen und die Absicht der Rückkehr bereits im Zeitpunkt des Wegzugs bestanden hat.

Die Verlängerung auf weitere fünf Jahre liegt im Ermessen des Finanzamtes und muss vom Steuerpflichtigen beantragt werden. Für die bessere Planung ist es empfehlenswert den Antrag frühzeitig zumindest vor Ablauf der ersten fünf Jahre zu stellen, um die Wegzugssteuer bei Ablehnung des Antrags zu vermeiden.


9. Fazit zur Wegzugsbesteuerung

Die Verfasserin ist der Meinung, dass das Heranziehen eines fiktiven Veräußerungsgewinnes gerechtfertigt ist, da die stillen Reserven aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die bis zum Zeitpunkt des Wegzugs erwirtschaftet worden sind, einen inländischen Vermögenszuwachs darstellen. Ohne den Wegzug aus Deutschland würde der Verkauf einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Durch die Vorschriften des § 6 AStG möchte der Gesetzgeber lediglich verhindern, dass Deutschland im Falle eines endgültigen Wegzugs keine Besteuerungsmöglichkeit für die in der Zeit bis zum Wegzug erwirtschafteten stillen Reserven hat.

Des Weiteren hat der Gesetzgeber für Härtefälle und für Steuerpflichtige, die in das übrige EU-Ausland wegziehen, einen Kompromiss gefunden. Wenn die festgesetzte Einkommensteuer auf den fiktiven Veräußerungsgewinn eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt, räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Ratenzahlung ein. Für Steuerpflichtige, die innerhalb der Europäischen Union einen neuen Wohnsitz beziehen, fällt die Steuer sogar erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung an. In diesen Fällen entsteht weder ein Nachteil für den Steuerpflichtigen noch für den deutschen Fiskus, da Deutschland weiterhin eine Besteuerungsmöglichkeit beibehält und der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Auswanderung keine finanziellen Auswirkungen zu tragen hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Vorschriften der Wegzugsbesteuerung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und bei der Planung eines Wohnsitzwechsels nicht außer Acht gelassen werden sollten, da diese gesetzlichen Vorschriften steuerliche Auswirkungen für die Anteilseigner mit sich bringen. Es ist zu empfehlen sich vor einem möglichen Wegzug aus Deutschland umfassend mit den Regelungen und Aspekten der Wegzugsbesteuerung zu befassen und auseinander zu setzen, um frühzeitige Umgestaltungen im Rahmen der Beteiligung vornehmen zu können. Dabei ist jedoch auch zu beachten, dass durch den Wegzug des Anteilseigners und durch mögliche Umstrukturierungen Folgewirkungen auf Ebene der Gesellschaft, z.B. Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland, entstehen können.

Abschließend ist die Verfasserin der Meinung, dass die Vorschriften der Wegzugsbesteuerung von der Gesetzgebung im Hinblick auf das Heranziehen von fiktiven Gewinnen und dem Ausschluss von Verlusten streng gefasst worden sind. Jedoch können erhebliche Steuerfolgen durch Stundungsgewährungen und gesellschaftliche sowie persönliche Gestaltungsmöglichkeiten im Vorhinein reduziert bzw. ausgeschlossen werden.


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[1] http://m.spiegel.de/wirtschaft/soziales/auswanderung-aus-deutschland-neue-studie-zeigt-gruende, Zugriff am 20.04.2018.

[2] https://de.statista.com/statistik/daten/studie/157440/umfrage/auswanderung-aus-deutschland, Zugriff am 20.04.2018.

[3] Ettinger, Wegzugsbesteuerung, 2018, S. 9.

[4] Kraft, Außensteuergesetz, 2009, § 6, Rz. 2 und 15; Ettinger, Wegzugsbesteuerung, 2018, S. 14.

[5] Kraft, Außensteuergesetz, 2009, § 6, Rz. 2 und 17; Ettinger, Wegzugsbesteuerung, 2018, S. 13.

[6] Ettinger, Wegzugsbesteuerung, 2018, S.15.

[7] Kraft, Außensteuergesetz, 2009, § 6, Rz. 240; Ettinger, Wegzugsbesteuerung, 2018, S. 14.

[8] Kraft, Außensteuergesetz, 2009, § 6, Rz. 270; Ettinger, Wegzugsbesteuerung, 2018, S. 15.

[9] Kraft, Außensteuergesetz, 2009, § 6, Rz. 271.

[10] Ettinger, Wegzugsbesteuerung, 2018, S. 16 ff.

[11] Kraft, Außensteuergesetz, 2009, § 6, Rz. 340.

[12] Ettinger, Wegzugsbesteuerung, 2018, S. 18; Kraft, Außensteuergesetz, 2009, Rz. 380.

[13] Ettinger, Wegzugsbesteuerung, 2018, S. 18; Kraft, Außensteuergesetz, 2009, Rz. 380.

[14] Kraft, Außensteuergesetz, 2009, § 6, Rz. 291.

[15] Kraft, Außensteuergesetz, 2009, § 6, Rz. 291.

[16] Kraft, Außensteuergesetz, 2009, § 6, Rz. 300.

[17] Küpper, Veräußerungsverluste, 2017, S. 1.

[18] BFH vom 26.04.2017, I R 27/15, Rz. 31; Kraft, Außensteuergesetz, 2009, § 6, Rz. 293; Dürr, Wegzugsbesteuerung, 2017, o.S.

[19] BFH vom 26.04.2017, I R 27/15, Rz. 31; Kraft, Außensteuergesetz, 2009, § 6, Rz. 293; Dürr, Wegzugsbesteuerung, 2017, o.S.; http://www.deubner-steuern.de/news/einkommensteuer/, Zugriff am 03.01.2018.

[20] BFH vom 26.04.2017, I R 27/15, Rz. 24; Küpper, Veräußerungsverluste, 2017, S. 2.

[21] BFH vom 26.04.2017, I R 27/15, Rz. 25; Küpper, Veräußerungsverluste, 2017, S. 2.

[22] BFH vom 26.04.2017, I R 27/15, Rz. 25; Küpper, Veräußerungsverluste, 2017, S. 2.

[23] Ettinger, Wegzugsbesteuerung, 2018, S. 39.

[24] Ettinger, Wegzugsbesteuerung, 2018, S. 39.

[25] Ettinger, Wegzugsbesteuerung, 2018, S. 39.