Verschmelzung der Limited auf GmbH wieder möglich!

Brexit-Verlängerung bis 31.10.2019

Brexit-Verlängerung bis 31.10.2019: Verschmelzung der Limited auf GmbH wieder möglich!

Die Europäische Union gewährt dem Vereinigten Königreich eine erneute Verlängerung bis maximal zum 31. Oktober 2019, um die Bedingungen für einen geordneten Austritt aus der EU zu konkretisieren. Dies ermöglicht Mandanten mit einer UK-Limited erneut, eine grenzüberschreitende Verschmelzung durchzuführen. Dabei wird die englische Limited auf eine deutsche GmbH verschmolzen, sodass die deutsche GmbH alle Vermögensgegenständen sowie Rechte & Pflichten der Limited als Gesamtrechtsnachfolgerin übernimmt. Die Limited erlischt dabei automatisch.

Hierzu hat unsere Kanzlei sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten der Umwandlung der UK-Limited in eine deutsche GmbH spezialisiert. Dabei befähigt uns unser umfangreicher Erfahrungsschatz die grenzüberschreitende Verschmelzung als eine von mehreren Optionen zu evaluieren. Daher beraten wir auch gerne zu alternativen Gestaltungen. Jedoch ist und bleibt für viele Mandanten die grenzüberschreitende Verschmelzung die erste Wahl.

Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir bereits mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
24. August 2018 UK-Limited und Brexit: Grenzüberschreitende Verschmelzung hilft!
1. November 2018 Folge des Brexit 2019: Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt!
4. November 2018 Verschmelzung nach Anteilstausch verletzt Sperrfrist bei GmbH & Limited
30. November 2018 Limited-Umwandlung nach Brexit: Vermeiden Sie diese 5 Fehler!
6. Dezember 2018 Kurzfristige Lösungen: Limited in GmbH umwandeln (6 Möglichkeiten)
29. Januar 2019 Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt nach dem Brexit! (umfassender Beitrag)
15. März 2019 Brexit-Steuerbegleitgesetz – Kann die UK-Limited noch gerettet werden?
11. April 2019 Brexit-Verlängerung bis 31.10.2019: Verschmelzung der Limited auf GmbH wieder möglich! (Dieser Beitrag)

1. Die neue Entwicklung zum Brexit

1.1. Verschiebung des Brexit auf den 31. Oktober 2019

Und wieder eine Verschiebung des Brexit! Nach langen Verhandlungen in der Nacht vom Dienstag, 10.04. auf Mittwoch, 11.04.2019 haben sich die Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten inzwischen darauf geeinigt, dass Großbritannien über den 12.04.2019 hinaus in der EU verbleibt. Diesmal ist sogar der scheinbar ferne 31.10.2019 als Termin für den Austritt Großbritanniens vorgesehen.

Man möchte meinen, dass die Briten, nachdem sie sich für den Brexit ausgesprochen hatten, diesen dann auch mit der ihnen nachgesagten Ruhe und Ordnung durchführen würden. Doch es kam, wie man schon früh bemerken konnte, genau andersrum. Jedenfalls ist nun durch die Verschiebung des Brexit ein neues Zeitfenster geschaffen worden, um eine UK-Limited per grenzüberschreitender Verschmelzung in eine GmbH umzuwandeln. Ein weiterer positiver Nebeneffekt: Die Limited bleibt vorerst auch weiterhin als Kapitalgesellschaft in Deutschland anerkannt – bis zum tatsächlichen Austritt Großbritanniens aus der EU.

1.2. Grenzüberschreitende Verschmelzung: Wer vom neuen Brexit-Termin profitiert

Zunächst haben all jene Limited’s, die bisher auf Grund zeitlicher Restriktionen durch die juristische Bearbeitungsdauer diesen Weg nicht gehen konnten, nun wieder die Möglichkeit hierzu. Die Verschiebung des Brexit auf den 31.10.2019 ist also als zweite Chance anzusehen, eine UK-Limited über den „Klassiker“ der grenzüberschreitenden Verschmelzung in eine GmbH zu überführen. Darüber hinaus können auch alle Betroffenen, die sich bisher aus diesem oder anderen Gründen für eine alternative Lösung entschieden hatten, ohne ihn bisher zu vollenden, nun auch diese Option wieder in Betracht ziehen. Ausführliche Informationen hierzu haben wir bereits in früheren Artikeln zum Thema grenzüberschreitende Verschmelzung online gestellt. Gerne erörtern wir Ihre individuelle Situation mit Ihnen und stellen Ihnen die für Sie optimale Lösung vor.

1.3. Zeitlich verfügbarer Rahmen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung

Die Tatsache, dass der erneute Brexit-Aufschub nun über mehr als ein halbes Jahr angesetzt ist, sollte jedoch mit Vorbehalt betrachtet werden. Wer nun glaubt, er hätte noch einige Monate Zeit, um sich zu entscheiden, könnte schon bald feststellen, dass er sich irrte. Denn der jetzt von der EU abgesegnete Fahrplan mit dem neuen Brexit-Termin Ende Oktober ist keine feste Frist.

Die aktuelle Regelung sieht nämlich vor, dass Großbritannien von sich aus bereits zu einem früheren Zeitpunkt seinen Austritt vollziehen kann. Außerdem ist für Mitte Juni eine Überprüfung der Lage zum Brexit bei einem EU-Gipfel vorgesehen. Daher kann es also durchaus so kommen, dass schon im Sommer das Ausscheiden Großbritanniens erfolgt. Wer also bereits sicher ist, einer grenzüberschreitenden Verschmelzung den Vorzug zu geben, der sollte sogleich aktiv werden. Dies gilt natürlich auch für jene Betroffenen, die sich nicht mehr rechtzeitig für diese Option entscheiden konnten und daher eine Alternative hierzu wählten. Auch sie bekommen nun erneut die Gelegenheit, die grenzüberschreitende Verschmelzung als realisierbare Option wahrzunehmen. Und für die nach wie vor Unentschlossenen bietet sich natürlich auch die Gelegenheit sich durch umfassende Beratung den besten Lösungsweg aufzeigen zu lassen. Also: Hurry up!

Haben Sie Fragen zur
grenzübergreifenden Verschmelzung?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2. Bisherige Lage zur UK-Limited in Deutschland

2.1. Limited nach dem Brexit in Deutschland nicht mehr anerkannt

Die Bundesregierung schätzt bisher, dass zwischen 8.000 und 10.000 deutsche Unternehmer in Großbritannien eine Limited gegründet haben. Das Besondere daran ist, dass die Limited in Großbritannien gar nicht tätig wird, sondern ausschließlich in Deutschland einen Betrieb führt. Juristisch bedeutet dies also, dass eine Limited mit statuarischem Sitz (meist) in London gegründet wurde, der Verwaltungssitz und Ort der Geschäftsleitung jedoch unmittelbar nach der Gründung nach Deutschland verlegt wurde. Im Vergleich zu einer deutschen GmbH hat man somit für geringes Geld eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft in Deutschland geschaffen.

Eigentlich lässt die deutsche Gesetzeslage ein solches Vorgehen nicht zu. Erst durch die Rechtsprechung des EuGH in den Jahren 2000 und 2001 wurde Deutschland dazu bewogen, englische Limiteds mit Verwaltungssitz/Geschäftsleitung in Deutschland anzuerkennen. Dies liegt nämlich darin begründet, dass die sogenannte Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) alle EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Kapitalgesellschaften innerhalb der Europäischen Union anzuerkennen.

Daher haben wir in einem separaten Beitrag beschrieben, dass diese Rechtsprechung keine Anwendung mehr auf die englische Limited findet, wenn Großbritannien aus der Europäischen Union ausscheidet. Die Folge hiervon ist, dass die englische Limited nach dem Brexit in Deutschland nicht mehr als Kapitalgesellschaft anerkannt wird. Hieraus ergeben sich erhebliche Nachteile, wie beispielsweise:

2.2. Limited-Verschmelzung dauert ca. 3-4 Monate

In der Vergangenheit war die sogenannte grenzüberschreitende Verschmelzung die perfekte Lösung, um eine englische Limited in eine neue deutsche GmbH zu überführen. Da es sich hierbei um ein besonderes Verfahren handelt, dauerte die gesamte Verschmelzung in der Vergangenheit 5-7 Monate. Unsere Kanzlei hat dazu in den vergangenen zwei Jahren über ein Dutzend solcher grenzüberschreitender UK-Verschmelzungen erfolgreich abgewickelt. Auf diese Weise wurde die Verschmelzungsdauer mittlerweile auf 3-4 Monate reduziert. Weil die Verschmelzungspläne in Großbritannien für 2 Monate veröffentlicht werden müssen, bevor der High Court das Verschmelzungsvorhaben genehmigt, ist eine Verschmelzung binnen 3 Monaten tatsächlich die schnellstmögliche Dauer für das Verfahren.

Unsere Kanzlei hatte am 10. Januar 2019 die letzten Verschmelzungen angenommen und noch vor dem ursprünglich geplanten Brexit-Termin (29. März 2019) erfolgreich vollzogen. Ab Mitte Januar 2019 mussten wir dann neuen Mandanten folglich von einer grenzüberschreitenden Verschmelzung abraten. Gleichwohl haben wir seitdem viele Limiteds bei alternativen kurzfristigen Umwandlungsmöglichkeiten beraten und begleitet.


3. Grenzüberschreitende Verschmelzung nun wieder möglich

Durch die Verschiebung des Brexit haben nun alle deutschen Limiteds wieder die Möglichkeit, eine solche grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine deutsche GmbH vorzunehmen.

3.1. Ablauf der Verschmelzung

Die Erfahrung im Laufe zahlreicher Limited-Umwandlungen hat uns gezeigt, dass nachfolgendes Vorgehen der schnellste und effizienteste Weg von der Limited zur GmbH ist:

  1. notarielle Gründung einer deutschen GmbH
  2. Erstellung der Entwürfe für Verschmelzungsplan & Verschmelzungsbericht
  3. Erster Gerichtstermin beim High Court in London, Anmeldung der Verschmelzung und Start der 2 monatigen Veröffentlichungsfrist
  4. Zwischenzeitlich: Beurkundung der Verschmelzungsdokumente bei unserem deutschen Notar
  5. Nach Ablauf der zweimonatigen Veröffentlichungsfrist: Genehmigung der Verschmelzung durch High Court (2. Gerichtstermin)
  6. Anmeldung & Eintragung der Verschmelzung im deutschen Handelsregister
  7. Löschung der UK-Limited in Großbritannien

3.2. Dauer der Verschmelzung

Dabei legen unsere empirischen Werte folgendes nahe: Das „Nadelöhr“ ist die zweimonatige Veröffentlichungsfrist in Großbritannien (Ziffer 3 oben). Diese muss schnellstmöglich angestoßen werden. Hierzu müssen alle Verschmelzungsdokumente im Entwurf vorliegen und übersetzt sein. Eine Beurkundung der Verträge ist hierbei noch nicht erforderlich. Außerdem möchte der High Court bei Freigabe der Veröffentlichungsfrist auch gerne die Gründungsbestätigung der deutschen GmbH sehen. Wir planen daher mit ca. 2 Wochen für die Gründung der GmbH und die Erstellung der Verschmelzungsdokumente. Es folgen 2 Monate Veröffentlichung in UK und 2 Wochen Nacharbeiten. So setzt sich die Verschmelzungsdauer von 3 Monaten zusammen. Idealerweise sollte dazu noch ein Zusatzpuffer von 2-4 Wochen eingeplant werden. In Anbetracht der bevorstehenden zahlreichen Feiertage ist dies sicherlich eine weise Vorkehrung.

3.3. Brauche ich spezielle Berater für eine grenzüberschreitende Verschmelzung?

Eine reine deutsche Umwandlung (z.B. Verschmelzung zweier GmbH’s) ist bereits ein besonders komplexer Vorgang. Schon dabei erfolgt die Umwandlung meist unter Hinzuziehung spezieller Berater. Ist dieser Vorgang jedoch mit einem grenzüberschreitenden Charakter verbunden, sollten Sie unbedingt auf Berater zurückgreifen, die in der Summe das deutsche (Steuer-)Recht, das internationale (Steuer-)Recht und das britische Recht kennen und in diesen Bereichen entsprechend kompetent agieren können. Bei einem Verschmelzungsvorhaben sind daher 3-4 spezialisierte Berater involviert:

  • Unsere Kanzlei: Federführende Projektverantwortung, Erstellung/Prüfung Verträge, steuerliche Prüfung, Gewährleistung Steuerneutralität, Buchwertanträge
  • Notar: Beurkundung der Verschmelzungsdokumente
  • UK-Rechtsanwalt: Vertretung der Limited bei zwei Gerichtsterminen vor dem High Court
  • Ggf. Ihr persönlicher Steuerberater: Zur Abstimmung einiger Kennzahlen (Gewinnvortrag, Bilanzsumme, Unternehmenswert)

Unsere auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts führende Kanzlei hat sich natürlich auch auf diese Themen besonders spezialisiert. Hierbei arbeiten wir eng mit zwei Notariaten zusammen, die auch Ihre grenzüberschreitende Verschmelzung nach UK-Umwandlungsrecht umsetzen können. Darüber hinaus kooperieren wir selbst innerhalb unseres Netzwerkes mit einem UK-Rechtsanwalt („Solicitor“), der beide Gerichtstermine in Großbritannien für Sie wahrnimmt. Dabei hat sich dieses „Dreierteam“ in der Vergangenheit bei zahlreichen Verschmelzungen erfolgreich bewährt.

3.4. Was kostet eine grenzüberschreitende Verschmelzung?

Natürlich ist die grenzüberschreitende Verschmelzung das beste Vorgehen, um die Limited in eine GmbH zu wandeln. Allerdings ist dieses Verfahren auch mit gewissen Kosten verbunden. Für unsere Tätigkeiten bieten wir Ihnen beispielsweise zwei Leistungspakete an:

Standard-Paket:

  • Steuerliche Prüfung der Verschmelzung
  • Erstellung der Verschmelzungsdokumentation
  • Gewährleistung der Steuerneutralität
  • steuerliche Prüfung der Vertragswerke
  • Erstellung aller Anträge auf Buchwertfortführung
  • Beratungsleistungen im Steuerrecht (per Telefon, E-Mail und in Gesprächen)

Premium-Paket

  • Steuerliche Prüfung der Verschmelzung
  • Erstellung der Verschmelzungsdokumentation
  • Gewährleistung der Steuerneutralität
  • steuerliche Prüfung der Vertragswerke
  • Erstellung aller Anträge auf Buchwertfortführung
  • Beratungsleistungen im Steuerrecht (per Telefon, E-Mail und in Gesprächen)

zusätzlich im Premium-Paket inkludiert:

  • Erstellung der Vertragswerke (zusammen mit unserer Rechtsanwaltsgesellschaft und Notariat)
  • Hinzuziehung & Koordination UK-Rechtsanwalt
  • Hinzuziehung & Koordination eines spezialisierten Notariats
  • Umfassende Begleitung des Verschmelzungsvorhabens in allen Bereichen

Unsere Tätigkeiten im Rahmen des Standard-Pakets werden dabei mit EUR 5.900 zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer vergütet. Bei Wahl des Premium-Pakets beträgt die Vergütung hingegen EUR 14.300,00 zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die Honorare für das Notariat und den UK-Rechtsanwalt sowie Übersetzungskosten und ggf. Handelsregistergebühren, die jeweils im Rahmen eines eigenständigen (Beratungs-)Vertrags an die jeweiligen Berater zu entrichten sind.


Steuerberater für die Verschmelzung der Limited auf eine GmbH

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Maßgeschneiderte Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Brexit
  2. Beratung zur Rechtsformwahl in Deutschland (GmbH vs. GmbH & Co. KG)
  3. Betreuung der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf eine Schwester-GmbH
  4. Beratung zur Sperrfrist nach einer Einbringung und zu Alternativlösungen
  5. Beratung zu kurzfristigen Umwandlungsmöglichkeiten
  6. Begleitung von Vorhaben zur Einbringung mit Sachdividende für Holdinggesellschaften
  7. Weitere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Umwandlung
  8. Langfristige Beratung der deutschen GmbH im Rahmen der laufenden Steuerberatung

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

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Standort
Frankfurt

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Standort
Bonn

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Standort
Dubai

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Telefon-/ Videokonferenz

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Limited-Umwandlungen

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Hierbei haben wir bereits im Jahr 2014 zu den Umwandlungsmöglichkeiten der Limited in eine deutsche GmbH vorgetragen (Folien 8 ff.). Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen daher unsere Präsentation zur Limited-Umwandlung gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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