Rechtsprechung National Grid Indus

EuGH-Urteil vom 29.11.2011 - Az. C-371/10

EuGH: Rs. National Grid Indus vom 29.11.2011 – Az. C-371/10 (Kritische Analyse)

Die niederländische National Grid Indus BV (Kapitalgesellschaft) verlegte zum 15.12.2000 ihren Verwaltungssitz nach Großbritannien und löste somit eine Doppelbesteuerung aus, da Sie aufgrund ihres statuarischen Sitzes noch in den Niederlanden körperschaftsteuerpflichtig war (Gründungstheorie), aber auch in Großbritannien körperschaftsteuerpflichtig wurde, da ihr Verwaltungssitz nun dorthin verlegt wurde. Aufgrund der entstandenen Doppelbesteuerung griff das DBA Niederlande/Großbritannien ein und stellte fest, dass aufgrund des Verwaltungssitzes die Besteuerungshoheit nun Großbritannien zusteht. Der Wegfall der niederländischen Besteuerungshoheit führt dadurch zu einer Sofortbesteuerung und der Aufdeckung der stillen Reserven. Der EuGH prüfte daher in seinem Urteil vom 29.11.2011 – Az. C-371/10, ob die Niederlassungsfreiheit durch die Sofortbesteuerung unverhältnismäßig (und damit ungerechtfertigt) beschränkt wurde. In seiner kritischen Analyse geht Herr Prof. Dr. Christoph Juhn auf die Urteilsbegründung des EuGH ein und untersucht das Urteil in seinen Einzelstücken wie bspw. die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen.

Dieser Beitrag ist ein Auszug aus der Dissertation von Herrn Prof. Dr. Christoph Juhn an der Universität zu Köln. Er behandelt die grenzüberschreitende Einbringung von Betriebsvermögen in Kapitalgesellschaften. Dabei ist Prof. Juhn zu dem Ergebnis gekommen, dass internationale Umwandlungsvorgänge – sowohl in EU-/EWR-Staaten als auch in Drittstaaten – durch die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit geschützt sind und damit steuerneutral möglich sein müssen. Aufgrund der Praxisrelevanz der Ausarbeitung stellen wir Ihnen diese wissenschaftliche Ausarbeitung hier auszugsweise kostenlos zur Verfügung.

Unser Video:
Umwandlungen mit DBA-Ländern

In diesem Video stellt Herr Prof. Dr. Juhn einen Teil seiner Dissertation vor zu grenzüberschreitenden Umwandlungen mit DBA-Ländern.

1. Sachverhalt [691]

Die nach niederländischem Recht gegründete National Grid Indus BV unterhielt bis zum 15.12.2000 ihren statuarischen Sitz und ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in den Niederlanden und war dort unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Seit dem 10.6.1996 hatte die Gesellschaft eine Fremdwährungsforderung über GBP 33.113.000 gegen die britische National Grid Company plc. Aufgrund von Währungsdifferenzen entwickelten sich in dem Darlehen bis zum 15.12.2000 Kursgewinne und damit stille Reserven in Höhe von NLG 22.128.160.

Zum 15.12.2000 verlegte die National Grid Indus BV ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in das Vereinigte Königreich. Das niederländische Gesellschaftsrecht folgt der Gründungstheorie, sodass die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes gesellschaftsrechtlich nicht zum Erlöschen der Gesellschaft und damit nicht zur Liquidationsbesteuerung führte. In steuerlicher Hinsicht begründete die Kapitalgesellschaft jedoch in zwei Mitgliedstaaten einen steuerlichen Nexus: der sich in den Niederlanden befindliche statuarische Sitz der Gesellschaft sowie der sich in dem Vereinigten Königreich befindliche tatsächliche Verwaltungssitz. Diese führten zu einer Doppelansässigkeit der Gesellschaft und damit zur unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht in beiden Staaten. Die sich daraus ergebende Doppelbesteuerung wurde durch die in Art. 4 Abs. 3 DBA Niederlande/Vereinigtes Königreich Großbritannien verankerte Tie Breaker Rule vermieden, wonach die Gesellschaft für abkommensrechtliche Zwecke ausschließlich im Staat ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes und damit im Vereinigten Königreich als ansässig galt.

1.1. Steuerrechtliche Beurteilung anhand DBA Niederlande/Großbritannien

Aufgrund der Vorlageentscheidung ist der EuGH davon ausgegangen, dass das Besteuerungsrecht an der Forderung nach Art. 13 Abs. 4 DBA Niederlande/Vereinigtes Königreich Großbritannien zu beurteilen ist. Danach sollen Gewinne aus dem Verkauf von sonstigem Vermögen „nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist“. Diese Regelung entspricht Art. 13 Abs. 5 OECD-MA. Folglich ist der EuGH in einer Urteilsbegründung davon ausgegangen, dass das Besteuerungsrecht an dem Fremdwährungsdarlehen durch die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes zum 15.12.2000 vollumfänglich auf das Vereinigte Königreich übergegangen ist.[692] Damit folgte der EuGH der Annahme, dass das Recht der Niederlande hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der Darlehensforderung durch die Verlegung des Verwaltungssitzes ausgeschlossen wurde.

Weil die National Grid Indus BV damit aufhörte, „in den Niederlanden steuerpflichtige Gewinne zu erzielen“, hatte die Gesellschaft nach niederländischem Steuerrecht eine Schlussrechnung aufzustellen, die zur Finalbesteuerung der bis dahin entstandenen latenten Wertzuwächse führte (Art. 8 Wet VPB i.V.m. Art. 16 Wet IB).

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2. Entscheidung des EuGHs

2.1. Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

Der EuGH stellte fest, dass eine niederländische Kapitalgesellschaft einen Liquiditätsnachteil erleidet, wenn sie ihren Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. Denn für den vorliegenden Sachverhalt sieht das nationale Recht eine sofortige Besteuerung der nicht realisierten Wertzuwächse vor, wohingegen die Verlegung des Verwaltungssitzes innerhalb der Niederlande erst bei einer tatsächlichen Realisation zur Besteuerung geführt hätte.[693] Wie bereits in den Urteilen in der Rs. Lasteyrie de Saillant[694] und Rs. N[695] sah der EuGH die unterschiedliche Besteuerung der Wertzuwächse auch hier als geeignet an, um eine Gesellschaft von der Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat abzuhalten.[696]

2.2. Rechtfertigung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

Zur Rechtfertigung der Beschränkung trug die niederländische Regierung vor, dass durch die Festsetzung und die sofortige Einziehung der Steuer eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten nach dem Territorialitätsprinzip sichergestellt wird. Ebenso wie in den Rs. Marks & Spencer[697], N[698], Oy AA[699], und Lidl Belgium[700] erkannte der EuGH auch im vorliegenden Fall die Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse grundsätzlich als Rechtfertigung für einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit an.[701] Denn grundsätzlich steht jedem Mitgliedstaat nach dem Territorialitätsprinzip das Recht zur Besteuerung der in seinem Hoheitsgebiet herangewachsenen Wertzuwächse zu. Scheidet eine Gesellschaft durch die Verlegung ihres Verwaltungssitzes aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsgebiets aus, kann dies nicht dazu führen, dass der Herkunftsstaat auf sein Besteuerungsrecht an den bis dahin entstandenen stillen Reserven zu verzichten hat.[702] Im Ausgangsverfahren hat der EuGH daher festgestellt, dass die Niederlande als Wegzugsstaat berechtigt sind, eine nationale Regelung zu erlassen, mit der die niederländischen Besteuerungsinteressen gesichert werden. Diese Regelungen müssen aber geeignet sein, die Besteuerungsinteressen zu wahren, und dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

2.3. Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

Durch die Verlegung des Verwaltungssitzes sind die Richter davon ausgegangen, dass das Besteuerungsrecht an den zuvor in den Niederlanden entstandenen stillen Reserven nach Art. 13 Abs. 4 des Abkommens (dies entspricht Art. 13 Abs. 5 OECD-MA) auf das Vereinigte Königreich übergeht. In Anbetracht dieser bilateralen Vereinbarung und des damit verbundenen Verlusts des niederländischen Besteuerungsrechts ist die im Wege der Schlussrechnung vorgenommene Festsetzung und sofortige Erhebung der auf diese stillen Reserven entfallenden Steuer geeignet, die niederländischen Besteuerungsbefugnisse zu wahren.

Fraglich ist jedoch, ob die in Art. 8 Wet VPB i.V.m. Art. 16 Wet IB geregelte Schlussrechnung zur Wahrung der Besteuerungsbefugnisse zwingend erforderlich ist oder ob das verfolgte Ziel nicht auch durch eine mildere Maßnahme erreicht werden kann. Hierzu ist anzumerken, dass mit der Schlussrechnung nicht nur die Festsetzung der Schlusssteuer einhergeht, sondern auch deren sofortige Erhebung. Das niederländische Steuerrecht kennt in diesem Zusammenhang weder eine Stundungsregelung noch eine Streckung der Zahlung auf mehrere Jahresraten. Entsprechend unterscheidet der EuGH für Zwecke der Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen der Festsetzung und der Erhebung der Schlussrechnungssteuer wie folgt:

Die Festsetzung der Steuer zum Zeitpunkt des Wegzugs ist nach Auffassung des EuGH verhältnismäßig, obwohl der EuGH in der Rs. N zum Wegzug einer natürlichen Person bereits entschieden hatte, dass der Wegzugsstaat später eintretende Wertminderungen zu berücksichtigen hat, soweit die Wertminderungen keine Berücksichtigung im Aufnahmestaat finden.[703] Offensichtlich ging der EuGH davon aus, dass der Aufnahmestaat Wertschwankungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nicht in jedem Fall berücksichtigt.[704] Im Ausgangsverfahren sah der EuGH den Wegzugsstaat hingegen nicht in der Pflicht, später eintretende Wertminderungen zu berücksichtigen. Im Betriebsvermögen schien der EuGH standardmäßig eine Steuerverstrickung zum gemeinen Wert im Aufnahmestaat zwar nicht zur Voraussetzung zu machen, aber als üblich anzunehmen. Bei einer Steuerverstrickung zum gemeinen Wert würde der Aufnahmestaat die übernommenen Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert in der Steuerbilanz aktivieren und Wertminderungen durch steuerlich anerkannte planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen sowie im Veräußerungsfall durch erhöhte Anschaffungskosten berücksichtigen.[705]

Damit sind im betrieblichen Bereich die Besteuerungsbefugnisse ausgewogen aufgeteilt. Denn bis zum Zeitpunkt des Wegzugs obliegt dem Wegzugsstaat sowohl das Recht, eingetretene Werterhöhungen zu besteuern, als auch die Pflicht, Wertminderungen steuerreduzierend zu berücksichtigen. Durch den Wegzug gehen diese Rechte und Pflichten auf den Aufnahmestaat über. Im Übrigen soll damit auch die Gefahr einer doppelten Besteuerung oder einer doppelten Verlustberücksichtigung vermieden werden.[706] Allerdings ergibt sich aus dem AEUV für den Aufnahmestaat keine Pflicht, in Zuzugsfällen seine Besteuerung auf das Steuersystem anderer Staaten abzustimmen und damit eine Verstrickung der Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert vorzunehmen. Der Aufnahmestaat würde damit nicht gegen die Grundfreiheiten verstoßen, wenn er die überführten Wirtschaftsgüter lediglich mit dem Buchwert aktiviert und damit künftige Wertminderungen eben nicht berücksichtigt.[707] Die sich hieraus nun doch ergebende systemwidrige Doppelbesteuerung – bestehend aus der Differenz zwischen Buchwert und gemeinem Wert jeweils zum Zeitpunkt des Wegzugs – wird nicht durch die Grundfreiheiten vermieden. Nach Auffassung des EuGH sind solche verbleibenden steuerlichen Vor- und Nachteile das mit der Sitzverlegung verbundene und von der Gesellschaft zu tragende Risiko.[708]

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2.4. Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme

Die mit der niederländischen Schlussrechnung verbundene sofortige Erhebung der Finalsteuer wahrt jedoch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn eine nachgelagerte Einziehung der Steuer – z.B. im Zeitpunkt der tatsächlichen Realisation des Wertzuwachses – wahrt die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten gleichermaßen, ist aber die weniger einschneidende Maßnahme.[709] Damit besteht zwar für den Wegzugsstaat hinsichtlich der Überwachung der betroffenen Wirtschaftsgüter ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, doch kann dieser reduziert werden, indem der Gesellschaft die Pflicht auferlegt wird, in einer jährlich abzugebenden Erklärung die Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Wirtschaftsgütern darzulegen.[710] Je nach Umfang sämtlicher sich im Anlage- und Umlaufvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter kann diese Nachweispflicht jedoch auch eine größere Beschränkung darstellen als die sofortige Entrichtung der Finalsteuer. Daher ist es nach Auffassung des EuGH erforderlich, der Gesellschaft die Wahl zwischen der sofortigen Entrichtung der Finalsteuer und der jährlichen Nachweispflicht über den Verbleib der Wirtschaftsgüter zu gewähren, sodass diese sich für die Variante entscheiden kann, durch die ihre Niederlassungsfreiheit die geringste Beschränkung erfährt.[711]

Damit erklärt sich auch, dass eine aufgeschobene Steuererhebung für die Steuerverwaltung des Herkunftsstaats keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand darstellen kann. Nimmt die Gesellschaft für eine spätere Steuererhebung bewusst zusätzliche Nachweispflichten in Kauf, kann auch der Aufwand der Behörde hinsichtlich der Kontrolle der Nachweise nicht als übermäßig eingestuft werden.[712]

Im Übrigen ist es nach Auffassung des EuGH noch verhältnismäßig, die Steuerstundung von der Gestellung einer Bankbürgschaft[713] und der Erhebung von Zinsen abhängig zu machen.[714]

3. Stellungnahme des EuGHs

3.1. Fehlende Berücksichtigung nachträglicher Betriebsstätteneinkünfte und das Gebot der Folgerichtigkeit

Bei einer detaillierten Betrachtung des dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts wird jedoch deutlich, dass der EuGH seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, wonach der Gewinn aus der Veräußerung des überführten Wirtschaftsguts (hier: Forderung) in vollem Umfang dem Zuzugsstaat zustand: „Da National Grid Indus nach der Verlegung ihres Sitzes nicht mehr über eine Betriebsstätte im Sinne des Abkommens in den Niederlanden verfügte, kam die Befugnis zur Besteuerung des Unternehmensgewinns und der Vermögenserträge nach dieser Sitzverlegung nach den Art. 7 Abs. 1 und 13 Abs. 4 des Abkommens ausschließlich dem Vereinigten Königreich zu“[715]. Dieser Annahme liegen die Ausführungen des vorlegenden niederländischen Gerichts zugrunde, das sich wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Hoge Raad der Niederlande bezieht. Danach soll die Verlegung des Orts der Geschäftsleitung einer niederländischen Gesellschaft in das Vereinigte Königreich dazu führen, dass die Gesellschaft unter Anwendung des DBA aufhört, „in den Niederlanden steuerbaren Gewinn aus Unternehmen zu erzielen“[716]. Die Generalanwältin ging daher davon aus, dass das DBA „in den Niederlanden also offenbar so verstanden [wird], dass die Niederlande das Besteuerungsrecht an diesen stillen Reserven für die Zukunft verlieren“[717].

Dieses DBA-Verständnis widerspricht jedoch dem neuen Abkommensverständnis des BFH, wonach der Wegzugsstaat an der späteren Besteuerung der im Inland entstandenen stillen Reserven auch nicht „aufgrund abkommensrechtlicher Bestimmungen“[718] gehindert ist.[719] Entsprechend führt auch Wassermeyer aus, dass „entweder die Rechtsauffassung des BFH oder die der Generalanwältin richtig sein“ [720] könne.

Dennoch hat der EuGH auf der Basis des vorgetragenen und von ihm der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts aufgrund des Gebots der Folgerichtigkeit zutreffend entschieden, dass ein finaler Ausschluss des niederländischen Besteuerungsrechts eine vorzeitige Festsetzung der Steuer rechtfertigen kann. Die Grundsätze dieses Urteils sind damit aber nur auf Sachverhalte übertragbar, in denen das Besteuerungsrecht des Ursprungsstaats auch an den bis zum Entstrickungszeitpunkt entstandenen stillen Reserven ausgeschlossen wird. Denn eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit kann durch die Sicherstellung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse nur dann gerechtfertigt werden, wenn die Besteuerungsbefugnis eines Staats (hier: die Niederlande) gefährdet ist[721], das Besteuerungsrecht des Ursprungsstaats also auch an den bis zum Wegzug entstandenen stillen Reserven verloren geht. Für Fälle, in denen nach Maßgabe des neuen DBA-Verständnisses des BFH das inländische Besteuerungsrecht auch nach dem Wegzug erhalten bleibt, kommt den Entscheidungsgrundsätzen daher keine Relevanz zu.

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3.2. Steuerfestsetzung und Sicherheitsleistungen als Beschränkung

Mit der Rs. National Grid Indus bestätigte der EuGH erstmalig, dass er die vorzeitige Festsetzung der Steuer bei Entstrickungsvorgängen im betrieblichen Bereich – ebenso wie im Privatvermögen – als verhältnismäßig ansieht, wenn das Besteuerungsrecht final ausgeschlossen wird. Im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung zu privaten Entstrickungsfällen brauchte der Wegzugsstaat in der Rs. National Grid Indus später eintretende Wertminderungen nicht zu berücksichtigen und durfte für den Stundungsbetrag sowohl Sicherheiten als auch Zinsen verlangen. Es war zunächst unklar, ob diese Verschärfung der bisherigen Rechtsprechung nur den betrieblichen Bereich betrifft oder auch für private Entstrickungsvorgänge eine Änderung der Rechtsprechung mit sich brachte.[722]

Dabei verkannte der EuGH nach der hier vertretenen Auffassung, dass sowohl die Festsetzung der Steuer als auch die Gestellung einer Bankgarantie zu einer nicht unbedeutenden Beschränkung der Niederlassungsfreiheit führen. Denn zum einen stellt eine festgesetzte Steuer eine Verbindlichkeit des Unternehmens dar und mindert als solche das bilanzielle Vermögen der Gesellschaft. Zum anderen nimmt eine Bankgarantie die Kreditlinie des Unternehmens (unnötig) in Anspruch und kann damit künftige Investitionsvorhaben unmöglich machen. Die Gründe hierfür sind nicht nachvollziehbar, schließlich änderten sich durch den mit der Verlegung des Verwaltungssitzes nach Großbritannien verbundenen Verlust des Besteuerungsrechts nicht die Möglichkeiten der niederländischen Regierung, ihre Steueransprüche bei der National Grid Indus BV als Gesellschaft niederländischen Rechts zu vollstrecken.

Auch handelte es sich bei der Forderung nicht um ein materielles Wirtschaftsgut, das physisch aus dem Hoheitsgebiet der Niederlande heraustransportiert wurde und damit die Vollstreckungsmöglichkeiten reduzierte. Zudem sicherte die EU-Beitreibungsrichtlinie[723] auch die Forderungsbeitreibung des niederländischen Steueranspruchs in Großbritannien.[724] Aufgrund ihres statuarischen Sitzes in den Niederlanden blieb die Gesellschaft dort steuererklärungspflichtig, was den Zugang der niederländischen Finanzverwaltung zu steuerrelevanten Informationen, wie etwa über den Verkauf oder die Einziehung der Forderung, sicherte. Nach der hier vertretenen Auffassung reicht daher eine gesonderte Feststellung des Werts des Wirtschaftsguts oder die Neutralisation des Veräußerungsgewinns durch einen steuerlichen Ausgleichsposten im Entstrickungszeitpunkt aus, damit die Niederlande hinsichtlich der bis zum Wegzug entstandenen stillen Reserven nicht schlechter gestellt werden, als wenn der Verwaltungssitz der Gesellschaft im Inland verblieben wäre.

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[691]    EuGH v. 29.11.2011 – C-371/10, National Grid Indus, EuZW 2011, 951.

[692]    Diese Auffassung teilt auch das niederländische höchste Finanzgericht (Hoge Raad), was aus den Schlussanträgen erkennbar ist (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 8.9.2011 – C-371/10, National Grid Indus, Rn. 48).

[693]    EuGH v. 29.11.2011 – C-371/10, National Grid Indus, EuZW 2011, 951, Rn. 37.

[694]    EuGH v. 11.3.2004 – C-9/02, Hughes de Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Rn. 46.

[695]    EuGH v. 7.9.2006 – C-470/04, N, Slg. 2006, I-7409, Rn. 35.

[696]    EuGH v. 29.11.2011 – C-371/10, National Grid Indus, EuZW 2011, 951, Rn. 37.

[697]    EuGH v. 13.12.2005 – C-446/03, Marks & Spencer, Slg. 2006, I-10837, Rn. 45.

[698]    EuGH v. 7.9.2006 – C-470/04, N, Slg. 2006, I-7409, Rn. 42.

[699]    EuGH v. 18.7.2007 – C-231/05, Oy AA, Slg. 2007, I-6373, Rn. 51.

[700]    EuGH v. 15.5.2008 – C-414/06, Lidl Belgium, Slg. 2008, I-13601, Rn. 31.

[701]    EuGH v. 29.11.2011 – C-371/10, National Grid Indus, EuZW 2011, 951, Rn. 45.

[702]    EuGH v. 7.9.2006 – C-470/04, N, Slg. 2006, I-7409, Rn. 46; EuGH v. 13.3.2007 – C-524/04, Test Claimants in the Thin Cap Group Regulation, Slg. 2007, I-12107, Rn. 59; EuGH v. 29.11.2011 – C‑371/10, National Grid Indus, EuZW 2011, 951, Rn. 46.

[703]    EuGH v. 7.9.2006 – C-470/04, N, Slg. 2006, I-7409, Rn. 54.

[704]    Für das deutsche Steuerrecht ist diese Annahme jedoch unzutreffend. Werden Anteile an Kapitalgesellschaften durch den Zuzug einer natürlichen Person im Inland steuerlich verhaftet, berücksichtigt die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer späteren Veräußerung anstelle der tatsächlichen Anschaffungskosten den gemeinen Wert der Anteile im Zeitpunkt des Zuzugs, wenn der Wegzugsstaat eine dem § 6 AStG vergleichbare Wegzugsbesteuerung vorgenommen hat (§ 17 Abs. 2 S. 3 EStG). Liegt der Veräußerungspreis unterhalb des gemeinen Werts im Zeitpunkt des Zuzugs, ergäbe sich hieraus ein Veräußerungsverlust im Sinne des § 17 EStG.

[705]    Für das deutsche Steuerrecht ist diese Annahme zutreffend, da die Bundesrepublik Deutschland steuerverstrickte Wirtschaftsgüter in der Tat nach §§ 4 Abs. 1 S. 8, 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG zum gemeinen Wert aktiviert und damit später eintretende Wertminderungen berücksichtigt.

[706]    EuGH v. 29.11.2011 – C-371/10, National Grid Indus, EuZW 2011, 951, Rn. 58 f.

[707]    Nach Umsetzung der ATAD (Richtlinie 2016/1164/EU des Rates v. 12.7.2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ABl. 2016 Nr. L 193, S. 1) hat der Aufnahmestaat jedoch nach Art. 5 Abs. 5 ATAD die Pflicht zur Verstrickung des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert.

[708]    EuGH v. 29.11.2011 – C-371/10, National Grid Indus, EuZW 2011, 951, Rn. 59, 62.

[709]    EuGH v. 29.11.2011 – C-371/10, National Grid Indus, EuZW 2011, 951, Rn. 65.

[710]    EuGH v. 29.11.2011 – C-371/10, National Grid Indus, EuZW 2011, 951, Rn. 66 ff.

[711]    EuGH v. 29.11.2011 – C-371/10, National Grid Indus, EuZW 2011, 951, Rn. 73.

[712]    EuGH v. 29.11.2011 – C-371/10, National Grid Indus, EuZW 2011, 951, Rn. 77.

[713]    EuGH v. 29.11.2011 – C-371/10, National Grid Indus, EuZW 2011, 951, Rn. 74.

[714]    EuGH v. 29.11.2011 – C-371/10, National Grid Indus, EuZW 2011, 951, Rn. 73.

[715]    EuGH v. 29.11.2011 – C-371/10, National Grid Indus, EuZW 2011, 951, Rn. 13.

[716]    Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 8.9.2011 – C-371/10, National Grid Indus, Rn. 48.

[717]    Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 8.9.2011 – C-371/10, National Grid Indus, Rn. 48.

[718]    BFH v. 28.10.2009 – I R 99/08, BStBl. II 2011, 1019, Rn. 25.

[719]    Vgl. hierzu im Detail S. 51 ff.

[720]    Wassermeyer, IStR 2011, 813, 815.

[721]    So auch ausdrücklich EuGH v. 23.1.2014 – C-164/12, DMC, ECLI:EU:C:2014:20, Rn. 56.

[722]    Erst mit der Entscheidung Kommission/Portugal (EuGH v. 21.12.2016 – C-503/14, Kommission/
Portugal, ECLI:EU:C:2016:979) machte der EuGH deutlich, dass es sich hierbei um eine Neuaus-richtung seiner bisherigen Rechtsprechung handelt und die vorgenannte Verschärfung fortan auch für Privatvermögen gelten wird (vgl. hierzu im Detail S. 196).

[723]    Richtlinie 2010/24/EU des Rates v. 16.3.2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von
Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. 2010 Nr. L 84, S. 1.

[724]    Vgl. hierzu im Detail auch S. 136.