Rechtsvorrang der Europäischen Union

Primär-, Sekundär- und Tertiärrecht im Verhältnis zu nationalen Verfassungen

Rechte der EU: Welche Kompetenzen müssen Mitgliedstaaten abgeben?

EU-Recht ist voranging gegenüber nationaler Gesetze anzuwenden. Jedoch gibt es, wie so oft, auch hierbei Ausnahmen. Denn teilweise gibt der EuGH oder die EU-Kommission auch nur Hinweise oder Empfehlungen an die Mitglieder heraus. Zudem können Mitgliedstaaten im Rahmen der europäischen Vorgaben mit anderen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abschließen durch welche sie Besteuerungsrechte einschränken können.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen internationalen Gestaltungen unter Beachtung des Unionsrechts spezialisiert. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
04. Juni 2020 Die Fusionsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit & Kapitalverkehrsfreiheit der EU
18. April 2021 Mutter-Tochter-Richtlinie: Bestimmungen und Umsetzung nach § 43b EStG
23. August 2021 Harmonisierungskompetenz: Einfluss der Europäischen Union auf die nationale Steuergesetzgebung
23. September 2021 EU-Richtlinie DAC 6: Meldepflicht gegen internationale Steuergestaltungen
01. November 2021 Steuerabzugspflicht nach § 50a EStG: Änderungen bringen Verfahrensverschärfungen!
09. Dezember 2021 Rechte der EU: Welche Kompetenzen müssen Mitgliedstaaten abgeben? (dieser Beitrag)

Unser Video: Internationales Steuerrecht (neu): Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung, Steuerverstrickung

In diesem Video erklären wir, welche Änderungen um Außensteuergesetz ab 2022 kommen.

Inhaltsverzeichnis


1. Einführung in die Rechtsquellen der Europäischen Union

1.1. Unterteilung der Rechtsordnung in der EU

Zu Beginn gilt es die rechtlichen Gegebenheiten in der EU zu betrachten. Insbesondere die verschiedenen Rechtsquellen sind von zentraler Bedeutung für das Verständnis der Rangordnung unterschiedlicher Grundlagen innerhalb der EU. Zudem liegt das sogenannte Unionsrecht, wie ein Mantel um die nationalen, rechtlichen Gesetze.

1.2. Primärrecht

Zunächst lässt sich das Unionsrecht nun in drei Ebenen beziehungsweise drei Rechtsstufen einordnen. Dabei liegt auf der obersten Ebene, welche gleichbedeutend mit der Rangordnung und damit auch der Bedeutung für die Mitgliedstaaten ist, das Primärrecht. Dieses wird unterteilt in die seit Beginn der Europäischen Union geschlossenen völkerrechtliche Verträge, hierunter fallen der Vertrag über die Europäische Union (EUV) sowie deren Arbeitsweise (AEUV). Außerdem gilt die Grundrechtecharta (GrCh) nach Artikel 6 Absatz 1 EUV sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze nach Artikel 6 Absatz 3 EUV dazu. Dabei gelten als allgemeine Rechtsgrundsätze die europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie die nationalen Gesetze und Verfassungen.

Unter die steuerrechtlich relevanten Grundsätze der EU gehören unter anderem die im Rahmen des Primärrechts geregelten Grundfreiheiten. Namentlich die Kapitalverkehrsfreiheit, die Warenverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit, sowie die Dienstleistungsfreiheit. Außerdem zählst das Beihilferecht sowie die Grundrechte der Europäischen Union ebenfalls zu steuerlich relevanten Regelungen.

Das Primärrecht gehört zu den Regelungen, die direkt Anwendung bei den Mitgliedstaaten finden müssen und welche jeder Mitgliedstaat beim Eintritt in die EU zustimmt.

1.3. Sekundärrecht

Aus dem Primärrecht der Europäischen Union folgt zwangsweise das Sekundärrecht. Dabei spricht man häufig auch von abgeleitetem Recht nach Artikel 288 Absatz 1 AEUV. Denn die Rechtsorgane der Europäischen Union können durch Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Einzelfallmaßnahmen maßgeblichen Einfluss auf die einzelnen Mitgliedstaaten und deren Gesetzgebung ausüben. Außerdem können Sie Empfehlungen und Stellungnahmen nach Artikel 288 Absatz 5 AEUV herausgeben. Wobei diese beiden Maßnahmen, auch durch deren Zugehörigkeit zum sogenannten Soft Law, nur Guidelines geben, also unverbindliche Mittel darstellen.

Jedoch gilt es die einzelnen Maßnahmen noch nach deren Verbindlichkeit zu kategorisieren. Denn die Verordnungen sind beispielsweise unmittelbar gültig für die Staaten der EU. Wohingegen Richtlinien ausschließlich ein Ziel als Erreichung festlegen und dem nationalen Gesetzgeber dabei die Gewalt über die Maßnahmen zur Erreichung des Ziels überlässt. Zudem sind Beschlüsse nicht für die ganze Gemeinschaft gültig, sondern eher für einzelne Staaten oder einzelne Gruppen.

1.4. Tertiärrecht

Zuletzt gilt es noch das Tertiärrecht auf Ebene der EU Rechtsordnung zu betrachten. Denn dieses Recht liegt bei der Europäischen Kommission nach Artikel 290 AEUV und hat aber für steuerrechtliche Themen eine nebensächliche Bedeutung. Somit ist auch klar, dass das Tertiärrecht eine sehr untergeordnete Rolle, im Steuerrecht, aber auch in der allgemeinen Rechtestruktur der Europäischen Union spielt.

1.5. Weitere Verträge der EU

Nun gibt es bei der EU als supranationales Gerüst nicht nur intern Verträge und Rechte, sondern auch mit anderen Staaten aus Europa. Denn hierbei wird vor allem oft der EWR-Vertrag angesprochen, welcher zwischen der EU und der EFTA-Staaten, also Norwegen, Island und Liechtenstein gilt. Hierbei werden die Grundfreiheiten durch Beschluss des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auf diese Länder ausgeweitet und besitzen dort ebenfalls Gültigkeit.

Zusätzlich besteht das sogenannte Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz, welches aktuell jedoch nicht verlängert und die Gespräche für ein neues Abkommen noch nicht erfolgreich beendet wurden.

2. Verhältnis nationaler Gesetze zum Unionsrecht

2.1. Anwendungsvorrang des Unionsrechts

Nun gilt es die EU-Rechte, also insbesondere Verordnungen und Richtlinien einzuordnen. Denn das Verhältnis zu nationalen Gesetzen ist von besonderer Bedeutung in der Rechtsanwendung. Dabei ist eine eindeutiger Vorrang europäischen Rechts gegenüber den nationalen Verfassungen zu beachten. Somit wären Gesetze, die gegen Unionsrecht verstoßen für Steuerpflichtige nicht anwendbar, jedoch nicht nichtig. Dies ergibt sich aus der Übertragung der Hoheitsansprüche der Mitgliedstaaten. Denn ohne diese Harmonisierung wären keine einheitlichen Vertragsziele möglich.

Außerdem ist wichtig zu wissen, dass beim Anwendungsvorrang einer Regelung innerhalb der Union das nationale Gesetz weiterhin in Kraft bleibt. Jedoch geschieht dies nur provisorisch, falls die europarechtliche Regelung wegfällt oder abgeändert wird und somit kein Vakuum entsteht.

Zu beachten gilt es, dass nationales Recht immer einer unionrechtskonformen Auslegung Bedarf. Besonders Primärrecht und Verordnungen sind, wie oben schon angesprochen, direkt anzuwenden. Hinsichtlich des Sekundärrechts besteht eine Umsetzungspflicht der Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen Stichtag. Dabei kann man beispielsweise die Mutter-Tochter-Richtlinie nach § 43b EStG oder die Zins- und Lizenzgebühren Richtlinie nach § 50g EStG sowie die ATAD-Richtlinie oder das ATAD-Umsetzungsgesetz anführen.

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Anwendungsvorrang des Unionsrechts?

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2.2. Nationale, untergeordnete Gesetze

Da das EU-Recht dem Anwendungsvorrang unterliegt beziehungsweise die bevorzugte Betrachtung eingesetzt wird, gilt es auch die nachfolgenden nationalen Gesetze und Verordnungen zu betrachten.

Denn auf nationaler Ebene gilt zunächst einmal das Grundgesetz, also die in Deutschland gültige Verfassung. Anschließend sind formelle Bundesgesetze anzuwenden und zuletzt gelten Rechtsverordnungen und Satzungen des Bundes. Darunter finden sich die Landesgesetze wider. Hierbei gilt derselbe Anwendungsrang wie auf Bundesebene.

2.3. Rechtsprechung des EuGH zum Verhältnis des EU-Rechts zum nationalen Recht

Durch die Gerichtsentscheidungen zu Solange I, II, Maastricht, Lissabon sowie ESM, EZB und Recht auf Vergessen I und II wurde in verschiedenen Phasen der Kompetenzbereich zwischen EuGH und BVerfG ausgehandelt.

Zunächst war durch Solange I entschieden worden, dass das deutsche Grundgesetz (GG) für das Sekundärrecht maßgeblich ist. Dabei galt dies mit der Einschränkung, dass bei einer auf EU-Ebene eingeführten gleichwertigen Schutzmaßnahme sich dies ändern wird. Zudem wurde durch Solange II durch den EuGH versichert, dass die Entscheidungen auf europäischer Ebene ebenfalls mit dem GG übereinstimmen. Dadurch wurde die Entscheidungsgewalt jedoch dem BVerfG entzogen und auf EU-Ebene gehoben.

In der dritten Phase zur Entwicklung des Verhältnisses von EuGH und BVerfG wurde ein sogenanntes Kooperationsverhältnis zwischen den beiden Institutionen festgelegt. Jedoch hat das BVerfG spezielle Rechte, die den Anwendungsvorrang des EuGH einschränken. Sofern dieser nämlich seine Kompetenzen überschreitet (ultra-vires-Kontrolle) oder den Artikel 23 GG untergräbt, kann das BVerfG intervenieren.

Die finale Phase hält nun nochmal spezielle Veränderungen bereit, denn die GrundrechteCharta (GrCh) der EU ist nun alleiniger Kontrollmaßstab für unionsrechtliche Regelungen. Jedoch können Bürger diese auch vor dem BVerfG einklagen, da der Weg zum EuGH natürlichen Personen verwehrt bleibt. Sofern die Staaten innerhalb der EU Gestaltungen vornehmen dürfen gilt das Grundgesetz vorrangig vor den Unionsgrundrechten, insofern diese nicht höheren Schutz bieten.

3. Steuergesetzgebungskompetenzen nach EU-Recht und nationalem Recht

Grundsätzlich gilt bei den Steuergesetzgebungskompetenzen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nach Artikel 5 Absatz 1 EUV. Demnach darf die EU diese Rechte nur ausüben, sofern diese durch die Verträge zugesichert wurden. Dabei sind die Kompetenzen durch das Subsidiaritätsprinzip und das Verhältnismäßigkeitsprinzip eingeschränkt.

Jedoch hat die Union auch die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz in einem Bereich erhalten. Dabei geht es um die Zollunion, welche anhand des geschlossenen Kodexes in der EU besteht und wobei die Mitgliedstaaten sich auf die Abschaffung aller Zölle verständigt haben.

Nun gilt für das Steuerrecht die geteilte Kompetenz zwischen Union und Mitgliedstaaten. Denn diese dürfen nur tätig werden, sofern die Union nichts geregelt hat. Des Weiteren gilt der Harmonisierungsgedanke für die indirekten Steuern nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 113 AEUV, insbesondere natürlich für die Umsatzsteuer, sofern dies die Funktionalität des Binnenmarktes maßgeblich beeinflusst.

Zudem besteht durch Artikel 115 die Richtlinienkompetenz, ebenfalls zur Stärkung des Binnenmarktes. Dabei nimmt die Union Einfluss auf die direkten Steuern der Mitgliedstaaten, wozu diese immer nur einstimmig entscheiden kann. Dadurch ist hierbei die Beeinflussbarkeit deutlich eingeschränkt, fraglich ist jedoch wie dies in Zukunft aussieht. Denn Artikel 116 Absatz 2 AEUV könnte eine qualifizierte Mehrheit sowie das ordentliche Gesetzgebungsfahren nach Artikel 294 AEUV bei Entscheidungen zu den direkten Steuern fördern.

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4. Europäische Gerichtsbarkeit nach EU-Recht

4.1. Vorabentscheidungsverfahren gemäß dem Unionsrecht

Zu den nach EU-Recht möglichen Verfahren der europäischen Gerichtsbarkeit zählen unter anderem das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267 AEUV. Hierbei muss der EuGH die Auslegung der Verträge der Europäischen Union vornehmen sowie die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Unionsorgane beurteilen. Dabei gelten die Finanzgerichte (FGs) als vorlageberechtigt und der Bundesfinanzhof (BFH) als vorlageverpflichtet, da dieser die letzte nationale Entscheidungsinstanz darstellt. Die Besonderheit bei diesem besonders wichtigen Verfahren stellt die national übergreifende Richtungsweisung der Entscheidung des EuGH dar, denn diese gilt gemäß Artikel 4 Absatz 3 AEUV für alle Organe jeglicher Mitgliedstaaten.

Zudem gibt es Ausnahmen bei vorliegendem Verfahren, wonach bereits entschiedene Sachverhalte nach dem acte éclairé nicht mehr neu durch den EuGH entschieden werden müssen. Außerdem könnte auch hinsichtlich der Gültigkeit und der Auslegung wie der acte clair besagt keine Frage bestehen.

4.2. Vertragsverletzungsverfahren nach EU-Recht

Beim Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 ff. AEUV geht es um ein objektives Rechtsprüfungsverfahren bei Verstößen von Mitgliedstaaten gegen die völkerrechtlich nach EU-Recht geschlossenen Verträge AEUV und EUV. Dabei kann die EU-Kommission sowie ein Mitgliedstaat dieses Verfahren einleiten.

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5. Fazit zum EU-Recht

Durch das EU-Recht gelten innerhalb der EU bei wichtigen innereuropäischen Regelungen dieselben Regeln. Dennoch gibt es weiterhin territoriale Unterschiede, welche nicht einfach zu harmonisieren sind. Der Anwendungsvorrang der Union bezieht sich ausschließlich auf rechtanpassende Maßnahmen, wobei diese keine Einschränkung für die nationalen Steuergesetzgeber bedeuten. Ausgenommen natürlich zuvor bestehende Gesetze, welche Bürger oder Gesellschaften ungleich im Verhältnis zu eben diesen Personen aus anderen Ländern behandeln.

Dennoch ist eine zu begrüßende Entwicklung durch die Harmonisierung der einzelnen Steuerregelungen entstanden. Ausschließlich die teilweise verwirrenden Entscheidungen des EuGHs, welche nicht unbedingt zusätzliche Rechtsicherheit für die Zukunft bedeuten, sind unerwünscht beziehungsweise ein Makel der Supranationalen Institutionen.


Steuerberater für Internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Beim internationalen sowie europäischen Recht schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Beratung zum Home Office im Ausland
  3. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  4. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
  5. Beratung zur steuerlichen Optimierung der Auszahlung von Abfindungen
  6. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
  3. Beratung zur Einstellung von Mitarbeitern in den USA
  4. Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle
  5. Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  6. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)
  7. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
  8. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  9. Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)

Beratung zu Klagen, Einsprüchen und Revisionen

  1. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts – internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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