Organschaft: Anforderungen an den Inlandsbezug
Eine Organschaft liegt vor, wenn eine Gesellschaft (sogenannte Organgesellschaft) ihren ganzen Gewinn an eine andere Gesellschaft (den Organträger) auf Grund eines Gewinnabführungsvertrags abführt. Die entsprechende Definition findet sich auch in § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG. Die Organschaft ist weiterhin dann grenzüberschreitend tätig, wenn mindestens ein Unterglied – sei es der Organträger oder die Organschaft – nicht im Inland ansässig ist. In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 KStG sind einige Anforderungen an den Inlandsbezug geregelt. In diesem Beitrag erklären wir, wann die Organschaft den erforderlichen Inlandsbezug hat.
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Inhaltsverzeichnis
1. Erfordernis des Inlandsbezugs der Organschaft
Die Vorschriften über den Inlandsbezug bei Organschaften unterlagen diversen Reformen. Hintergrund der Reformen waren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH). Europarecht erfordere laut Ansicht des EuGH die Aufgabe des doppelten Inlandsbezugs für die Organschaft. Nach dem doppelten Inlandsbezug muss sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft im Inland ansässig sein. Weiterhin entschied der BFH zur gewerbesteuerlichen Organschaft, dass eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland gewerbesteuerliche Organgesellschaft eines in Großbritannien ansässigen Unternehmens sein konnte.
Diese Entscheidungen begründeten die Besorgnis des nationalen Gesetzgebers, dass Organeinkommen einer inländischen Organgesellschaft einem ausländischen Organträger ohne Besteuerung im Inland zuzurechnen ist. So käme es zu Besteuerungsdefiziten in Deutschland. Wieso solche Besteuerungsdefizite zu befürchten waren haben wir in einem anderen Beitrag erklärt.
Nach den derzeit geltenden Anforderungen an den Inlandsbezug muss die Beteiligung an der Organgesellschaft einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein. Dabei ist zu differenzieren, ob eine unmittelbare oder eine mittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft vorliegt. Eine grenzüberschreitende Organschaft scheitert mithin nicht allein an ausländischer Ansässigkeit, sondern daran, dass das ausländische Unternehmen über keine inländische Betriebsstätte verfügt. Mit dem Diskriminierungsverbot des Artikel 24 Absatz 5 OECD-MA ist dies vereinbar.
2. Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte
2.1. Inlandsbezug der Organschaft bei unmittelbarer Beteiligung
Die unmittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft muss gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 KStG ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO des Organträger zuzuordnen sein.
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2.2. Inlandsbezug der Organschaft bei mittelbarer Beteiligung
Ist der Organträger lediglich mittelbar an der Organgesellschaft beteiligt, so muss die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO dem Organträger zuzuordnen sein. Dies gilt sinngemäß, wenn der Organträger über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt ist. Maßgeblich ist daher die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft. Nicht entscheidend ist, ob die Organbeteiligung beim vermittelnden Rechtsträger im Inland verhaftet ist.
2.3. Anwendbarkeit des Inlandsbezugs bei der Organschaft
Die Anforderungen an den Inlandsbezug der Organschaft gelten für Organträger sämtlicher Rechtsformen. Dabei ist auch irrelevant, ob es sich um beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Organträger handelt.
Ausreichend ist eine Zuordnung zu irgendeiner inländischen Betriebsstätte des Organträgers. Der Zuordnungswechsel von einer Inlandsbetriebsstätte zu einer anderen Inlandsbetriebsstätte ist unerheblich. Schädlich ist einzig und allein die Zuordnung zu einer ausländischen Betriebsstätte. Dazu kommt es beispielweise, wenn die inländische Betriebsstätte wegfällt.
2.4. Definition der organschaftlichen Betriebsstätte
Die Betriebsstätte ist nach der Legaldefinition des § 12 Satz 1 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Im Inland befindet sie sich, wenn sie innerhalb des Hoheitsgebiets Deutschlands belegen ist.
Diese Betriebsstättendefinition erweitert der § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 7 KStG für organschaftliche Zwecke. Eine Betriebsstätte liegt demnach nur dann vor, wenn die der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Recht als auch nach dem Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der inländischen Besteuerung unterliegen. Ist ein DBA zu beachten, so richtet sich die Zuordnung der Organbeteiligung zu einer Betriebsstätte und die Einkünftezurechnung zu dieser nach dem jeweils zur Anwendung kommenden DBA.
Auch eine unbeschränkt steuerpflichtige Organträgerkapitalgesellschaft, die nur vermögensverwaltend die Anteile an der Organgesellschaft hält und über keine Verfügungsmacht an einer festen Geschäftseinrichtung verfügt, hat eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Grund dafür ist, dass sie ungeachtet der rein vermögensverwaltenden Aktivitäten wegen §§ 2 Absatz 2 GewStG, 8 Absatz 2 KStG kraft Rechtsform einen fiktiven Gewerbebetrieb betreibt. Dieser unterhält dort, wo der Geschäftsführer seine Geschäftsführungsmaßnahmen durchführt, eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Erfolgt dies im Inland, hat der Organträger in jedem Fall eine Inlandsbetriebsstätte im Sinne des § 12 AO. Dieser ist dann auch die Organbeteiligung zuzuordnen. Mithin sind auch inländische vermögensverwaltende Holdingkapitalgesellschaften ohne eigene Büros organträgerfähig.
3. Funktionale Zuordnung der Beteiligung zu der Betriebsstätte
3.1. Reiner Inlandsfall
3.1.1. Kein Abgrenzungsproblem zu ausländischen Betriebsstätten
Damit die Anforderungen an den Inlandsbezug der Organschaft erfüllt sind, muss die Organbeteiligung dann aber auch der vorliegenden inländischen Betriebsstätte des Organträgers nach nationalem Recht rein funktional zuzurechnen sein. Sie darf also grade nicht einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet sein.
Bei einem reinen Inlandsfall unterhält der unbeschränkt steuerpflichtige Organträger nur inländische Betriebsstätten. Ein Problem hinsichtlich der Zuordnung der Organbeteiligung zu einer Inlandsbetriebsstätte in Abgrenzung zu einer ausländischen Betriebsstätte besteht daher nicht. Es existiert ja nun mal keine ausländische Betriebsstätte.
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3.1.2. Zuordnungskriterien nach nationalem Recht
Dennoch muss die Beteiligung auch tatsächlich der Betriebsstätte und beispielsweise nicht dem Privatvermögen entstammen. Bei der funktionalen Zurechnung der Beteiligung zu der konkreten Betriebsstätte ist zu differenzieren, ob der Organträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft ist.
Die Kapitalgesellschaft hat mangels außerbetrieblicher Sphäre nur Betriebsvermögen. Daher ist die Zuordnung der Organbeteiligung zur Betriebsstätte der Organträgerkapitalgesellschaft unproblematisch.
Personengesellschaften und Einzelunternehmen haben hingegen nicht nur Betriebsvermögen, so dass zu differenzieren ist. Die Organbeteiligung ist dann dem Gesamthandsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft zuzurechnen, wenn die Anforderungen erfüllt sind, die für das gewillkürte Betriebsvermögen gelten.
Insoweit hat der Steuerpflichtige kein freies Zuordnungswahlrecht. Für die Bildung von gewillkürten Betriebsvermögen muss eine betriebliche Veranlassung vorliegen. Die Wirtschaftsgüter müssen also objektiv dem Betrieb des Organträgers dienen. Der Steuerpflichtige muss darlegen, welche Beziehung das Wirtschaftsgut zum Betrieb hat und welche vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen ihn veranlasst haben, das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen zu behandeln. Eine Organbeteiligung ist dabei aber grundsätzlich dazu geeignet, das Betriebsvermögen des Organträgers zu stärken. Daher ist sie regelmäßig einer gewillkürten Betriebsvermögenszuordnung zugänglich. Eine Ausnahme gilt allein für eine Dauerverlustgesellschaft.
3.2. Unbeschränkt steuerpflichtiger Organträger mit ausländischer Betriebsstätte
3.2.1. Unterschiedliche Zuordnungskriterien
Ein im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger Organträger kann aber auch im Ausland zusätzliche Betriebsstätten unterhalten. Dann ist für den Inlandsbezug der Organschaft entscheidend, ob die Beteiligung der im Ausland oder der im Inland belegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.
Für die Abgrenzung ist maßgeblich, ob die Zuordnung nach den Grundsätzen, die für notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen gelten, ausreichend ist oder, ob die Zuordnung nach Maßgabe der tatsächlich-funktionalen Betrachtungsweise zu erfolgen hat. Die Anforderungen an die Zuordnung des Wirtschaftsguts zu einer Inlandsbetriebsstätte nach Maßgabe der tatsächlich-funktionalen Betrachtungsweise fallen strenger aus, als dies nach den Grundsätzen für die Bildung von gewillkürtem oder notwendigen Betriebsvermögen der Fall ist.
3.2.2. Ansicht der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung folgt hinsichtlich der Zuordnung von Beteiligungen, die nicht direkt einer in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit dienen, der Zentralfunktionsthese. Danach ist die Beteiligung regelmäßig dem Stammhaus zuzuordnen. Diese Vermutung lässt sich aber widerlegen.
Für unbeschränkt Steuerpflichtige mit ausländischer Betriebsstätte wirkt sich dies vereinfachend aus. Im Zweifel ist danach nämlich die Organbeteiligung der inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzuordnen. Grundsätzlich ist also der Inlandsbezug der Organschaft erfüllt. Allein bei Widerlegung dieser Vermutung kommt es zu der Zurechnung zur ausländischen Betriebsstätte.
3.2.3. Kriterien des § 1 Absatz 5 AStG & der Betriebsstättenaufteilungsverordnung
Ob es jedoch bei dieser Zuordnung bleibt, ist abzuwarten. Hintergrund ist die Einführung des § 1 Absatz 5 AStG und der Erlass der Betriebsstättenaufteilungsverordnung. Auch in der Literatur wird die von der Finanzverwaltung vorgenommene Zuordnung kritisch gesehen. Befürwortet wird es, Beteiligungen nach allgemeinen, funktionalen Gesichtspunkten zuzuordnen. Die Grundsätze des § 1 Absatz 5 AStG stimmt mit den Grundzügen der Rechtsprechung zum funktionalen Zusammenhang überein. Einzelheiten zu der Anwendung des § 1 Absatz 5 AStG regelt die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV). Die BsGaV ordnet Erträge, Wirtschaftsgüter oder sonstiges nach der maßgeblichen Personalfunktion zu.
§ 7 BsGaV enthält besondere Zuordnungsregelungen für Beteiligungen, Finanzanlagen und ähnliche Vermögenswerte. Die vorrangige Personalfunktion liegt demnach in der Nutzung der Beteiligung (§ 7 Absatz 1 Satz 1 BsGaV). Diese ergibt sich aus dem funktionalen Zusammenhang zu der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte (§ 7 Absatz 1 Satz 2 BsGaV). Sofern der funktionale Zusammenhang zu der Geschäftstätigkeit verschiedener Betriebsstätten besteht, ist die Zuordnung zu der Betriebsstätte vorzunehmen, zu der der überwiegende funktionale Zusammenhang besteht.
Von dieser Zuordnungsregelung ist nach § 7 Absatz 2 BsGaV abzuweichen, wenn eine andere Personalfunktion als die fiktive Nutzung der Beteiligung, die im übrigen Unternehmen ausgeübt wird, so bedeutend ist, dass sie die Bedeutung der Personalfunktion deutlich überwiegt. Solche überwiegende Personalfunktionen können beispielsweise die Anschaffung, die Verwaltung, die Risikosteuerung oder die Veräußerung der Beteiligung darstellen. Die Zuordnung nach § 7 Absatz 2 BsGaV ist beispielsweise erforderlich, wenn ein konkreter funktionaler Zusammenhang nicht oder nur schwer feststellbar ist.
3.2.4. Zuordnung nach Grundsätzen für notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen
Teils wird in der Literatur aber auch gefordert, die Zuordnung im Fall von unbeschränkt steuerpflichtigen Organträgern nach den Kriterien für notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen vorzunehmen.
Die Zuordnung nach den Grundsätzen zum gewillkürten Betriebsvermögen erfolgt anhand des gesamtbetrieblichen Veranlassungszusammenhang. Sie stellt dann aber nur Mindestanforderungen für die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Betrieb des Steuerpflichtigen auf. Daher nimmt sie die betriebsstättenspezifische Bedeutung des Wirtschaftsguts weniger in Bezug. Eine Zuordnung nach diesen Kriterien sollte daher nur in den seltensten Fällen gelingen.
Dann sollte eher nach den Kriterien für notwendiges Betriebsvermögen zugeordnet werden. Eine wesentliche Beteiligung gehört demnach dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend fördert. Entsprechendes gilt, wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Zuletzt gehört die Beteiligung auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie der Durchsetzung des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens in der Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufgabe dient.
3.2.5. Zuordnung der Beteiligung zur ausländischen Betriebsstätte
Die Gefahr der Zuordnung der Organbeteiligung zu einer ausländischen Betriebsstätte des unbeschränkt steuerpflichtigen Organträger besteht, wenn eine ausländische Betriebsstätte des Organträgers in engen Liefer- und Leistungsbeziehungen mit der Organgesellschaft steht. Dann ist es möglich, dass der erforderliche Inlandsbezug der Organschaft nicht vorliegt. Insoweit ist nämlich die Zuordnung zum ausländischen Betriebsstättenstaat nach wirtschaftlichen Veranlassungsgesichtspunkten oder nach Maßgabe der §§ 1 Absatz 5 AStG, 7 BsGaV möglich. Sofern für die ausländischen Betriebsstätten des Organträgers DBA anzuwenden sind, ist die Zuordnung der Organbeteiligung unter Beachtung dieser DBA vorzunehmen.
3.3. Beschränkt steuerpflichtiger Organträger mit Inlandsbetriebsstätte
3.3.1. Differenzierung nötig
Für die Beurteilung, ob die Organbeteiligung nach dem nationalen Recht der Inlandsbetriebsstätte eines beschränkt steuerpflichtigen Organträgers zuzurechnen ist, ist zwischen drei Fällen zu differenzieren. Zu unterscheiden ist, ob der Organträger eine Personengesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Betriebsstätte ist.
In der ersten Variante schließt die Personengesellschaft als zivilrechtlicher Vertragspartner den Gewinnabführungsvertrag ab. Die beschränkt steuerpflichtigen Mitunternehmer, die die Personengesellschaft bilden, schließen den Gewinnabführungsvertrag hingegen nicht ab. In den Varianten 2 und 3 ist demgegenüber der Vertragspartner die Organgesellschaft also ein beschränkt Steuerpflichtiger. Dann sind die Gewinne an den ausländischen Organträger abzuführen.
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3.3.2. Personengesellschaft als Organträger
3.3.2.1. Inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte liegt stets vor
Ist eine Personengesellschaft Organträger, so stellt sich schon die Frage, ob die Personengesellschaft im Inland überhaupt über eine Betriebsstätte verfügt, welcher dann im zweiten Schritt die Beteiligung zugerechnet werden kann.
Personenhandelsgesellschaften haben nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 HGB unteranderem den Ort ihres Sitzes und die inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Dabei gilt, dass die Hauptniederlassung oder der Sitz der Personengesellschaft stets am Ort der faktischen Geschäftsleitung liegt. Grund für die Einführung der Anmeldungspflicht war nämlich, die Schaffung einer Zustellungserleichterung für die Gläubiger. Diese Zustellungserleichterung ist aber dann nicht erreicht, wenn der Sitz der Personenhandelsgesellschaft und deren Geschäftsanschrift auseinanderfallen.
Folge dessen ist aber dann auch, dass die inländische Organträger-Personengesellschaft stets eine inländische Geschäftsleitung voraussetzt. Folglich unterhält die originär gewerblich tätige Organträger-Personengesellschaft am Ort der Geschäftsleitung stets wenigstens eine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte.
3.3.2.2. Zuordnung der Beteiligung zu dieser Betriebsstätte
Im zweiten Schritt muss die Beteiligung dann aber auch der inländischen Betriebsstätte tatsächlich zugerechnet werden können, um den Anforderungen an den Inlandsbezug der Organschaft gerecht zu werden. Ist die Beteiligung nach den oben genannten Kriterien dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft zugerechnet, so begründet dies wenigstens ihre Steuerverhaftung nach den Grundsätzen zum gewillkürten Betriebsvermögen. Diese Zuordnung greift aber nicht automatisch für Zwecke einer Betriebsvermögenszuordnung durch. Eine Zuordnung zur ausländischen Betriebsstätte ist vielmehr ebenfalls denkbar.
Die Zuordnung zur ausländischen Betriebsstätte kann aufgrund einer DBA-spezifischen Beteiligungszuordnung erfolgen. Im Nicht-DBA-Fall kann nach Maßgabe des Veranlassungsprinzip im Vergleich zwischen der Inlandsbetriebsstätte zu der ausländischen Betriebsstätte der Personengesellschaft vorrangig eine Verflechtung zur ausländischen Betriebsstätte bestehen.
Kein Zuordnungsproblem sollte hingegen bestehen, wenn die Organträger-Personengesellschaft nur Inlandsbetriebsstätten unterhält und die im Nicht-DBA-Ausland ansässigen Gesellschafter keinen weiteren unternehmerischen Tätigkeiten nachgehen. Dann ist die Organbeteiligung mangels konkurrierender Betriebsstätten jedenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen für gewillkürtes Betriebsvermögen einer Inlandsbetriebsstätte der Personengesellschaft zuzuordnen.
3.3.3. Zweigniederlassung als Organträger
Die im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung begründet stets eine Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 2 Nummer 2 AO. Die Zuordnung der Organbeteiligung zur Inlandsbetriebsstätte nach funktionalen Gesichtspunkten ist grundsätzlich denkbar. In der Praxis ist es aber bislang schwierig, die oben genannte Zentralfunktionsthese der Finanzverwaltung zu widerlegen.
Über das Instrument der geschäftsleitenden Holdingbetriebsstätte wird vielfach versucht, eine Inlandsverhaftung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu rechtfertigen. Grund dafür ist, dass nach umstrittener Rechtsprechung des BFH eine Kapitalgesellschaft an mehreren Orten Geschäftsführungsfunktionen ausüben kann. Daher ist es rechtlich möglich und wirtschaftlich darstellbar, dass eine eigentlich im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft ihr Geschäft in Deutschland über eine inländische Geschäftsführungsbetriebsstätte lenkt. Dieser kann grundsätzlich eine Organbeteiligung zugeordnet werden. Rein praktisch ist es aber regelmäßig nicht auszuschließen, dass die Organbeteiligung auch einer ausländischen Betriebsstätte des beschränkt Steuerpflichtigen dient. Zwischen der Beteiligung und dem ausländischen Stammhaus besteht schon allein wegen des Innehabens der Gesellschaftsrechte eine wirtschaftliche Konnexität. Daher ist die Widerlegung der Vermutung daher regelmäßig sehr problematisch. In der Regel fehlt es an dem erforderlichen Inlandsbezug der Organschaft.
3.3.4. Inländische Betriebsstätte als Organträger
Bei einem beschränkt Steuerpflichtigen, der eine inländische Betriebsstätte betreibt, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen eine eindeutige Zuordnung der Beteiligung nur zum ausländischen Stammhaus oder nur zur Inlandsbetriebsstätte insbesondere über einen mehrjährigen Zeitraum mit großen Unsicherheiten behaftet. Eine anteilige Zurechnung zum Stammhaus als auch zur Betriebsstätte ist nach überwiegender Ansicht nicht möglich und auch nicht in dem § 7 BsGaV vorgesehen. In diesem Fall ist es naheliegend, auf den überwiegenden wirtschaftlichen Bezug der Organbeteiligung im Rahmen einer tatsächlich-funktionalen Betrachtungsweise abzustellen.
4. Ununterbrochene Zuordnung
Weitere Anforderung an den Inlandsbezug der Organschaft ist, dass die Organbeteiligung beziehungsweise die Beteiligung an der vermittelnde Gesellschaft während der gesamten Dauer der Organschaft ununterbrochen einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzuordnen ist. Die gesamte Dauer der Organschaft umfasst den Zeitraum, in dem die Organschaft wirksam ist.
Für den Beginn ist daher dasjenige Wirtschaftsjahr maßgeblich, in dem die Organschaft erstmals wirksam wird. Dazu kommt es in dem Kalenderjahr, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. Die Organschaft wirkt bei gegebener finanzieller Eingliederung auf den ersten Bilanzstichtag des vergangenen Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft zurück. Bereits zu diesem Zeitpunkt muss die Beteiligung an der Organgesellschaft beziehungsweise an der vermittelnden Gesellschaft der Inlandsbetriebsstätte des Organträgers zuzuordnen sein. Die Inlandsverhaftung muss bis zur Beendigung der Organschaft aufrechterhalten werden. Bei Personengesellschaften als Organträger indiziert das zivilrechtliche Gesamthandseigentum an der Organbeteiligung eine dauerhafte Zuordnung.
Das zeitliche Merkmal erfordert jedoch nicht, dass dieselbe Beteiligung an der Organgesellschaft während der ganzen Zeit der Organschaft derselben Inlandsbetriebsstätte des Organträger zuzuordnen sein muss. Der Zuordnungswechsel zu einer anderen inländischen Betriebsstätte ist unschädlich.
Zudem ist der Wechsel von einer unmittelbaren in eine mittelbare Organschaft und umgekehrt möglich. Entscheidend ist, der Zeitpunkt ab dem die Beteiligung an der Organgesellschaft oder an der vermittelnden Gesellschaft für die finanzielle Eingliederung im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 4, 7 KStG von Bedeutung wird. Ab diesem Zeitpunkt muss die entsprechende Beteiligung einer Inlandsbetriebsstätte des Organträgers tatsächlich zugeordnet sein.
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- Europarechtskonformität der umsatzsteuerlichen Regelungen zur Organschaft
Körperschaftsteuer
- Organschaft bei der GmbH
- Vorteile und Nachteile der körperschaftsteuerlichen Organschaft
- Korrektur der Gewinnabführung bei der Organschaft: Einlagelösung
- Fehlerhafter Gewinnabführungsvertrag
Internationale Regelungen
- Gruppenbesteuerung in Österreich
- Steuervorteile durch grenzüberschreitende Organschaft
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