Wann lohnt sich eine Holding?

Ein Vergleich mit anderen Rechtsformen

Holding im Vergleich zu Einzelunternehmen und GmbH

Zwischen einem Einzelunternehmen, einer GmbH und einer Holding gibt es Gemeinsamkeiten ebenso wie Unterschiede. Wir betrachten also eine Holding im Vergleich zu Einzelunternehmen und GmbH und stellen fest, dass die Unterschiede insbesondere im Bereich der Haftungsrisiken und der Besteuerung liegen. Aber auch in der Auswahl der Möglichkeiten zur Reinvestition von Gewinnen bestehen wesentliche Unterschiede. Außerdem kann man mit Holding-Strukturen viel mehr steuerlich gestalten. Allerdings gibt es hierbei Rahmenbedingungen, die Einfluss darauf nehmen, wann welche der drei Strukturen vorteilhafter ist.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Holdingstrukturen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
16. Februar 2022 Keine Gewinnausschüttung an eine Holding im Jahr ihrer Gründung!
9. März 2022 Holding mit Stiftung kombinieren: 3 Steuervorteile sichern!
12. April 2022 Stiftungsholding als Alternative zur GmbH-Holding
5. August 2022 IP steueroptimiert verkaufen: ein Gestaltungsmodell mit Holding & Stiftung
17. Juli 2023 Holding im Vergleich zu Einzelunternehmen und GmbH (dieser Beitrag)

Unser Video:
Holding und andere Rechtsformen

In diesem Video erklären wir, wann eine Holding im Vergleich zu anderen Rechtsformen vorteilhaft ist und wo sie vielleicht weniger sinnvoll erscheint.

Inhaltsverzeichnis


1. Die Holding im Vergleich mit anderen Alternativen – Einleitung

Als Holding bezeichnet man ein meist rein vermögensverwaltendes Unternehmen. Im Unterschied zu operativen Unternehmen stellt Wertschöpfung hierbei allenfalls eine Ausnahme dar. In einer Holding findet also im Vergleich zu operativen Unternehmen weder eine Produktion noch eine Dienstleistung statt. Zwar mag die Vermietung von Immobilien eine Tätigkeit sein, die Holdinggesellschaften gerne mal betrieben, aber auch dies fällt streng genommen in den Bereich Vermögensverwaltung.

Nun mag unsere Leserschaft an dieser Stelle anmerken, dass dies doch schon einen ganz guten Vergleich zwischen einer Holding und anderen Unternehmensformen darstellt. Darauf antworten wir jedoch, dass dieser Vergleich nur oberflächlich ist. Er sollte Ihnen vor Augen führen, was das Wesen einer Holding ist. Ziel dieses Aufsatzes ist es hingegen, Ihnen aufzeigen, in welcher Weise eine Holding als Ergänzung zu der großen Gruppe der operativen Unternehmen dienen mag. Wo und ab wann ist sie vorteilhaft? Wann machen andere Unternehmensstrukturen mehr Sinn? All dies wollen wir dadurch feststellen, indem wir die Holding im Vergleich zu anderen Unternehmensformen betrachten.

2. Holding im Vergleich: welche Alternativen gibt es?

Damit kommen wir zunächst zur eingehenden Sondierung der Alternativen zur Holding. Prinzipiell kommen hier entweder Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften in Frage. Da es nur geringe Unterschiede zwischen Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt, die beim Vergleich mit einer Holding relevant wären, betrachten wir in unserem Beitrag das Einzelunternehmen stellvertretend für alle Personenunternehmen. Auf der anderen Seite kann man argumentieren, dass die Bedeutung der GmbH für das deutsche Unternehmertum deutlich größer ist als die Aktiengesellschaft oder die SE und andere Kapitalgesellschaften. Deshalb, und weil auch hier für unsere Betrachtungen kaum wesentliche Unterschiede zwischen den einzelnen Kapitalgesellschaften existieren, soll die GmbH bei unserem Vergleich mit der Holding das Paradebeispiel sein.

Haben Sie Fragen zur
Holding?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Holding im Vergleich: Betrachtung des Einzelunternehmens

3.1. Das Haftungsrisiko von Einzelunternehmen

Ein Einzelunternehmen ist entweder ein Gewerbebetrieb oder ein Unternehmen, das einer freiberuflichen Tätigkeit dient. Wesentlich dabei ist, dass die Gewinne einer einzigen Person zurechenbar sind, nämlich einer Einzelunternehmerin oder einem Einzelunternehmer. Sie trägt das volle unternehmerische Risiko für das Einzelunternehmen. Dabei erstreckt sich das Risiko tatsächlich über das Unternehmensvermögen hinaus. Denn auch das Privatvermögen von Einzelunternehmern unterliegt der Haftung im Falle eines Schadens oder anderer schuldrechtlicher Verpflichtungen. Eine Abschirmung des Privatvermögens ist für Einzelunternehmer somit prinzipiell ausgeschlossen.

3.2. Besteuerung von Einzelunternehmen

Aber da ist noch mehr, auf das wir beim Vergleich mit einer Holding achten sollten. Denn neben den haftungsrechtlichen Aspekten müssen wir auch auf die Besteuerung von Einzelunternehmen eingehen. Dazu gilt, dass die Gewinne des Einzelunternehmens dem persönlichen Steuersatz der Einzelunternehmer direkt unterliegen. Bei einem exemplarischen Gewinn von jährlich etwa EUR 55.000 fällt laut Steuerkalkulator des Bundesministeriums für Finanzen eine Einkommensteuer von etwa EUR 14.000 an. Ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa EUR 58.500 gelangt man in den Besteuerungsbereich, in dem der Spitzensteuersatz Anwendung findet. In diesem Bereich fällt auf jeden Euro Gewinn EUR 0,42 an Einkommensteuer an. Dabei kann oft auch noch ein Gewerbesteuerüberhang und andere Abgaben hinzukommen. Also kann man dann davon ausgehen, dass vom Gewinn nur noch die Hälfte übrig bleibt.

Fachberatung für
Holdinggesellschaften?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Holding im Vergleich: Betrachtung der GmbH

4.1. Haftungsrisiken der GmbH

Als Kapitalgesellschaft legen die Gesellschafter Geld in eine GmbH ein. Diese wiederum nutzt das auf sie eingezahlte Kapital, um durch geschäftliche Tätigkeit Gewinne zu generieren. Doch hat dieses Prinzip gegenüber einem Einzelunternehmen einen wesentlichen Vorteil. Denn hierbei erfolgt eine Abschirmung des Privatvermögens der Gesellschafter. Schließlich verfügt die GmbH, weil sie eine juristische Person ist, über eigenständige Rechte und Pflichten (§ 13 Absatz 1 GmbHG). Damit ist bei der GmbH das Haftungsrisiko ihrer Gesellschafter auf ihre Einlage minimiert. Die Gesellschaft selbst haftet aber mit ihrem gesamten Vermögen.

4.2. Besteuerung der GmbH

Nun kommen wir zur Besteuerung. Auch hierzu müssen wir die GmbH als eigenständige Person betrachten. Sie zahlt ihre eigenen Steuern, nämlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Insgesamt kommen hierbei ungefähr 30 % an Steuern zusammen. Dies ist schon mal etwas niedriger als bei der Besteuerung von Einzelunternehmern, sofern diese mit dem Spitzensteuersatz rechnen müssen.

Jedoch muss man dabei bedenken, dass die GmbH-Gesellschafter bis zu diesem Punkt noch keine Dividende erhalten haben. Also müssen wir auch noch die Besteuerung der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter mit einbeziehen. Diese fällt als Kapitalertragsteuer pauschal mit 25 % an. Wenn wir also nach der Unternehmensbesteuerung die verbleibenden 70 % des Gewinns zu 25 % versteuern, fließen auch bei der GmbH nur etwa 50 % des Gewinns an ihre Gesellschafter.

4.3. Vorteile der GmbH

Wo liegt also der Vorteil der GmbH gegenüber Einzelunternehmen? Einerseits in der Haftungsbeschränkung. Andererseits können sich GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer für ihre Tätigkeit auch ein Geschäftsführergehalt auszahlen lassen. Auf Seite der GmbH stellt dies Betriebsausgaben dar, die sie steuerlich absetzen kann. Damit spart man auf GmbH-Ebene schon mal Steuern. Wenn man das Geschäftsführergehalt auch noch geschickt ausgestaltet, dann zahlen Geschäftsführer darauf weniger als den Spitzensteuersatz an Einkommensteuer. Wie wir aber bereits gezeigt haben, ist dies nur in einem bestimmten Umfang möglich, für ein angenehmes Leben eines Geschäftsführers mag es aber dennoch reichen.

Das bedeutet dann, dass man von einer jährlichen Gewinnausschüttung Abstand nehmen kann, sodass auch keine Kapitalertragsteuer anfällt. Vielmehr ermöglicht diese thesaurierte Gewinnrücklage der GmbH weitere Investitionen. Auch dies ist sicher ein Vorteil, den die GmbH gegenüber einem Einzelunternehmen vorzuweisen vermag. Denn die Investition, die eine GmbH aus ihrer Gewinnrücklage heraus vornehmen kann, unterlag einer Besteuerung von nur etwa 30 %, während jene, die ein Einzelunternehmer tätigen kann, zuvor einer Besteuerung mit dem Spitzensteuersatz zuzüglich weiterer Abgaben von etwa 50 % ausgesetzt war. Dadurch ist der Betrag, den eine GmbH ab einem Gewinn von EUR 60.000 investieren kann, höher, als jener, der Einzelunternehmern hierzu verbleibt.

4.4. Nachteile der GmbH

Wenn aber die thesaurierten Gewinne einfach in der GmbH verbleiben und im Laufe der Zeit weiter anwachsen, dann entwickelt sich daraus allmählich ein Haftungsrisiko. Sollte später einmal ein Schadensfall eintreten, der mit hohen Forderungen gegenüber der GmbH einhergeht, dann wäre die GmbH möglicherweise in der Lage, zumindest einen Teil der Forderungen auszugleichen. Damit wäre das in der GmbH angesparte Geld aber dennoch verloren.

Für Sie ebenfalls interessant:
Wann ist eine Holding keine gute Option?

In diesem Video erklären wir, wann eine Holding keinen Sinn macht.

5. Die Holding im Vergleich

5.1. Haftungsrisiken

Welche Haftungsrisiken hat eine Holding? Kurzum, so gut wie keine. Wir erinnern uns: eine Holding verwaltet lediglich Vermögen. Unternehmerische Entscheidungen, wie sie in einer operativen Tochtergesellschaft alltäglich fallen, sind bei einer Holding die Ausnahme.

5.2. Besteuerung einer Holding

Allerdings spielt auch bei einer Holding die Besteuerung eine große Rolle. Je nach Rechtsform, in der man eine Holding gründet, kommt es entweder zu einer transparenten Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter oder zu einer direkten Besteuerung auf Ebene der Holding. In ersterem Fall hätten wir eine Personengesellschaft als Holding gegründet, in letzterem eine Kapitalgesellschaft. Tatsächlich bevorzugt man bei einer Holding in den allermeisten Fällen eine GmbH. Die Holding-GmbH zahlt aber aufgrund des sogenannten Schachtelprivilegs, einer Besonderheit im Körperschaftsteuergesetz, zumeist nur 1,5 % Steuern auf die Gewinnausschüttung, die sie von ihrer Tochtergesellschaft erhält.

5.3. Vorteile der Holding im Vergleich zur GmbH

5.3.1. Minimierung des Haftungsrisikos der Tochtergesellschaften

Der hauptsächliche Vorteil der Holding gegenüber der GmbH ist aber kein steuerlicher. Schließlich fällt eine wenn auch geringe Steuer von 1,5 % an, die sich eine GmbH beim Thesaurieren ihrer Gewinne sparen könnte. Vielmehr ist der Vorteil der Holding im Verhältnis zur GmbH darin zu sehen, dass die von der Holding verwalteten Gewinne im Falle eines schadensersatzpflichtigen Ereignisses auf Ebene der operativen Tochtergesellschaft von ihrer Haftungsmasse ausgeschlossen ist. Denn das Vermögen befindet sich jetzt ja in der Holding.

Käme es bei der Tochtergesellschaft bei so einem Ereignis tatsächlich zu einer drohenden Insolvenz, dann könnte die Holding mit den Gläubigern Verhandlungen über eine alternative Lösung führen. Im Gegenzug zu einem Erlass der Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft, bei der ohnehin keine Chance besteht, in voller Höhe gezahlt zu werden, würde die Holding einen Teil dieser Verbindlichkeiten übernehmen. Für die Gläubiger ist dies oft sowohl der einfachere als auch der finanziell weniger verlustreiche Weg, um aus der Situation herauszukommen. Im Gegenzug rettet die Holding ihre Tochtergesellschaft vor der Insolvenz. Allerdings geht dies mit einer Besteuerung der erlassenen Verbindlichkeit einher.

5.3.2. Option zur Thesaurierung von Gewinnen aus dem Verkauf von Tochterunternehmen

Ein weiterer Vorteil der Holding im Vergleich zu einer Unternehmensbeteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen liegt darin, dass auch bei einem Unternehmensverkauf das Schachtelprivileg Anwendung findet. Genauer gesagt zahlt eine Holding nur 1,5 % Steuern auf den Verkauf eines Tochterunternehmens. Damit steht dann ein Großteil des Gewinns aus dem Unternehmensverkauf zur Reinvestition zur Verfügung. Wir erinnern uns: Bei einem Verkauf aus versteuerten Privatvermögen bliebe wiederum allenfalls die Hälfte hierfür übrig.

5.3.3. Größere Freiheiten bei der Steuergestaltung

Ein weiterer Punkt, den man anführen kann, wenn man eine Holding im Vergleich zu Einzelunternehmen und GmbH betrachtet, ist, dass man mit einer Holding viel mehr steuerlich gestalten kann. Sei es die indirekte Gewinnausschüttung über die Rückzahlung von Darlehen an ihre Gesellschafter, die Vermeidung der Wegzugsteuer oder viele andere Möglichkeiten, die Holding ist das ideale Werkzeug zur Steuergestaltung.

5.4. Nachteile der Holding im Vergleich mit der GmbH und dem Einzelunternehmen

Womit wir auch schon bei den Nachteilen der Holding angelangt sind. Ein im Grunde wesentlicher Nachteil der Holding im Vergleich zu operativen Unternehmen ist, dass sie nur dadurch zu einem Vorteilsbringer wird, dass sie dazu dient, Nachteile der operativen Unternehmen auszugleichen. Das mag paradox wirken, weil dies ja eigentlich ein positiver Punkt ist, der für eine Holding spricht. Allerdings bedeutet dies ja auch, dass die Holding im Vergleich zu operativen Unternehmen von sich aus keine Vorteile generiert. Bis auf einige Ausnahmen fällt auf Ebene der Holding kein wesentlicher Gewinn an; der entsteht vornehmlich auf Ebene der operativen Tochtergesellschaften. Mit anderen Worten ist dieser Nachteil der Holding darin zu sehen, dass sie nur als Werkzeug zur Vermeidung von Nachteilen von operativen Unternehmen dient.

Doch da gibt es noch mehr. Schließlich muss man bei einer Holding, insbesondere in der Rechtsform einer GmbH, regelmäßig Bilanzen erstellen und Steuererklärungen abgeben. Dazu ist oftmals professionelle Unterstützung erforderlich – und die kostet.

Für Sie ebenfalls interessant:
Doppelstöckige Holding

In diesem Video erklären wir, welche reichhaltigen Vorteile man mit einer doppelstöckigen Holding zu erzielen vermag.

6. Die Holding im Vergleich – Fazit

Ziehen wir an dieser Stelle ein Resümee. Es gibt Situationen, in denen die Holding eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Unternehmensformen darstellt. Aus sich heraus kann die Holding allenfalls bei der Vermögensverwaltung Gewinne generieren. In dieser Hinsicht ist die Holding im Vergleich zu Einzelunternehmen und GmbH wesentlich weniger effektiv. Dennoch ist eine strikte Trennung zwischen den Funktionen einer Holding und ihrer operativen Tochtergesellschaften in bestimmten Situationen sinnvoll. So trägt eine Holding dazu bei, Haftungsrisiken in ihren Tochtergesellschaften zu minimieren indem sie risikobehaftetes Vermögen aufnimmt. Der Vorteil dabei ist, das eine Holding vergleichsweise geringe Haftungsrisiken birgt, weil sie selbst keine laufenden Geschäfte im Umfang von operativen Unternehmen tätigt.

Allerdings müssen erst einmal die Rahmenbedingungen gegeben sein, damit eine Holding im Vergleich zu anderen Unternehmensstrukturen ihre Vorteile entfalten kann. Bei einem jährlichen Unternehmensgewinn von weniger als etwa EUR 60.000 kann, abgesehen von der bestehenden Privathaftung, das Einzelunternehmen zumindest steuerlich gegenüber einer GmbH mit oder ohne Holding vorteilhafter sein. Bei einer höheren Gewinnspanne bis etwa EUR 200.000 pro Jahr reicht wohl eine einfache GmbH, um eine optimale Struktur zu begründen. Darüber hinaus ist aber eine Holding definitiv eine lohnende Überlegung wert.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Optimierung der Besteuerung von Kapitalgesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Erläuterung zur grundsätzlichen GmbH-Besteuerung
  2. Umfassende Betreuung bei der GmbH-Gründung
  3. Unterstützung bei der frühzeitigen Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  4. Empfehlungen zur Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen
  5. Strategische Beratung zum Erwerb eigener Anteile, zur disquotale Gewinnausschüttung und zur Organschaft

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr


Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Familienholding“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.