Holdingstruktur next level

Familienstiftung vermietet IP an Holding

Holding mit Stiftung kombinieren: 3 Steuervorteile sichern!

Wenn man eine Holding mit einer Stiftung kombiniert, kann man über Lizenzgebühren für die Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter die Steuern der Holding deutlich reduzieren. Ein zweiter Vorteil bei der Kombination Holding mit Stiftung ist der steuerfreie Verkauf der immateriellen Wirtschaftsgüter nach Ablauf einer Spekulationsfrist von zehn Jahren. Wenn dabei die Holding die immateriellen Wirtschaftsgüter von der Stiftung kauft, kann sie die Anschaffungskosten sogar abschreiben. Dabei kann man davon ausgehen, dass die immateriellen Wirtschaftsgüter, die die Stiftung bis zum Verkauf hält, über die Jahre an Wert gewinnen. Somit steigt sogar noch das Potential, Steuern zu sparen.

Unser Video:
Holdingstruktur mit besonderer Rechtsform

In diesem Video erklären wir, wie man mit einer Holding und einer Familienstiftung Steuern spart.

Inhaltsverzeichnis


1. Holding mit Stiftung kombinieren – Einleitung

Eine Holding ist meistens eine vermögensverwaltende Gesellschaft. Sie hält im Grunde bloß Anteile an einem oder mehreren Tochterunternehmen. Diese Tochterunternehmen führen dann in aller Regel die eigentlichen geschäftlichen Tätigkeiten aus. Daher nennt man sie auch Operating Company, kurz OpCo. Allerdings kann eine Holding auch eine Immobiliengesellschaft als Tochtergesellschaft führen. Dies eröffnet den steuerlichen Vorteil, dass die Immobiliengesellschaft Vermietungsleistungen an die OpCos erbringen kann, für die letztere die Mietkosten bei der Steuer ansetzen kann. Dabei beträgt ihre Besteuerung etwa 30 % ihres Gewinns. Hingegen zahlt die Immobiliengesellschaft unter Nutzung der erweiterten Grundstückskürzung nur 15 % auf ihre Mieteinnahmen. Man spart also mit dieser Kombination 50 % an Steuern.

In Sachen Vermögensverwaltung ist aber auch die Stiftung eine Option. Dabei ist die Art und Weise wie sie aus dem von ihr verwalteten Vermögen Gewinne erzielt mit der einer Holding durchaus vergleichbar. Die hauptsächlichen Unterschiede liegen natürlich in der Rechtsform. Denn die Stiftung stellt eine eigene Rechtsform dar, während eine Holding in unterschiedlichen Rechtsformen vorliegen kann, wenn auch in den meisten Fällen die Wahl auf eine GmbH fällt. Darauf begründen aber auch Unterschiede bei der Besteuerung. Dies kann man nutzen, indem man Holding mit Stiftung kombiniert. Wie dies zu drei großen Steuervorteilen führt, soll Ihnen der vorliegende Beitrag erläutern.

2. Steuerliche Besonderheiten bei Holding und Stiftung

Bevor wir Ihnen zeigen, wie man steuerlich vorteilhaft eine Holding mit einer Stiftung kombiniert, sollten wir noch etwas mehr Licht auf die unterschiedliche Besteuerung der beiden Vermögensverwaltungen richten. Denn obwohl beide in aller Regel als Körperschaften Steuern nach dem Körperschaftsteuergesetz entrichten, liegt hier ein kleiner, aber feiner Unterschied vor, den man bei einer Kombination von Holding und Stiftung ausspielen kann.

2.1. Holding mit Stiftung kombinieren: Besteuerung einer Holding

Wie bereits erwähnt, haben die meisten Holdingstrukturen die GmbH als Rechtsform. Als GmbH ist die Holding eine Handelsgesellschaft. Daher ist sie im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes ein prinzipiell gewerbliches Unternehmen, obwohl sie im Grunde nur Vermögensverwaltung betreibt. Deshalb fallen auch alle Einnahmen als gewerbliche Einkünfte bei der Holding an. Andere Einkunftsarten sind für eine Holding in der Rechtsform einer GmbH damit ausgeschlossen. Somit zahlt eine Holding in aller Regel sowohl Körperschaftsteuer als auch Gewerbesteuer auf ihre Gewinne.

Ähnlich ist die Situation, wenn die Holding in einer anderen Rechtsform vorliegt. Denn auch dann ist die Holding als gewerbliches Unternehmen anzusehen, sodass ihre Einkünfte stets als gewerblich klassifizierbar sind. Also betrachten wir im weiteren Verlauf unserer Erörterungen die Holding in der Rechtsform der GmbH.

2.2. Holding mit Stiftung kombinieren: Besteuerung einer Stiftung

Warum haben wir explizit auf die möglichen Einkunftsarten einer GmbH-Holding hingewiesen? Nun, weil hier der große, kleine Unterschied zur Stiftung liegt. Denn die Stiftung ist eine eigene Rechtsform, die außerhalb der strikten Regeln des Handelsgesetzbuches steht. Mit anderen Worten: sie ist keineswegs nur auf die Erzielung gewerblicher Einkünfte beschränkt. Vielmehr kann sie auch eine ganze Reihe anderer Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielen, wenn ihr auch manche ebenfalls verschlossen bleiben, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit etwa. Dennoch bleibt sie als juristische Person des privaten Rechts bei der Besteuerung dem Körperschaftsteuergesetz unterworfen. Deshalb kann eine Stiftung unter anderem auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte einerseits im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung anführen. Andererseits wendet sie aber dabei die Regeln des Einkommensteuerrechts hierauf an.

Das bedeutet aber auch, dass die Stiftung keine Gewerbesteuer zu zahlen braucht, wenn sie keine gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Denn nur für gewerbliche Einkünfte ist eine Stiftung gewerbesteuerpflichtig.

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3. Unser Modell: Holding mit Stiftung für IP

Wie soll nun unser Gestaltungsmodell zur Holding in Kombination mit einer Stiftung aussehen? Dazu gehen wir davon aus, dass die Holding neben diversen Tochtergesellschaften, die als OpCos fungieren,  auch über immaterielle Güter verfügt. Das können zum Beispiel Patente, Marken, Quellcodes sowie Persönlichkeitsrechte oder geistiges Eigentum sein. Ein selbst geschaffener Firmenwert ist hingegen hierbei ausgeschlossen. Durch ein Stiftungsgeschäft überträgt die Holding nun diese immateriellen Wirtschaftsgüter auf die neuerrichtete Stiftung. Wen die Holding hierbei als Destinatäre einsetzt, ist für unsere Betrachtungen irrelevant. Das bedeutet also, dass die Gesellschafter der Holding frei über den Zweck der Stiftung bestimmen können.

Jedenfalls verfügt nun die Stiftung über die immateriellen Wirtschaftsgüter, die sie fortan an die OpCos der Holding vermietet. Die OpCos nutzen diese überlassenen Rechte bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, um Gewinne zu erzielen. Dafür zahlen sie der Stiftung eine angemessene Gebühr. Für die Gewinne, die die Stiftung über die Lizenzgebühren generiert, zahlt sie dann ganz regulär Körperschaftsteuer. Allerdings kann sie auch alle Ausgaben, die mit der Überlassung der immateriellen Wirtschaftsgüter zusammenhängen, steuerlich ansetzen. Da es sich hierbei jedoch um Mieteinkünfte handelt, fällt keine Gewerbesteuer darauf an.

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4. Holding mit Stiftung: 3 Steuervorteile

4.1. Steuervorteil 1: Lizenzgebühren der Tochtergesellschaften an die Stiftung

Der erste Vorteil bezieht sich somit auf die Möglichkeit, Lizenzen zur Nutzung gewisser Rechte zu vergeben. Für die Überlassung der Rechte müssen die Tochtergesellschaften der Holding jedoch auch eine Lizenzgebühr an die Stiftung zahlen. Zwar ist dieser Gewinn, den die Stiftung aus der Nutzungsüberlassung ihrer immateriellen Rechte erzielt, auf ihrer Seite steuerpflichtig. Gleichzeitig bedeutet dies aber auch, dass die Tochtergesellschaften diese Lizenzgebühren als Betriebskosten steuerlich ansetzen dürfen. Durch diesen Ansatz verringert sich nämlich ihr steuerpflichtiger Gewinn. Also helfen die Lizenzgebühren, die die Stiftung gegenüber den Tochtergesellschaften der Holding erhebt, die Steuern der Tochtergesellschaften teils deutlich zu reduzieren. Denn die Überlassungsgebühren können die OpCos sowohl bei ihrer Körperschaftsteuer- als auch bei ihrer Gewerbesteuererklärung als gewinnmindernde Aufwendungen anführen. Somit ist eine Steuerersparnis von rund 30 % bei den Tochtergesellschaften möglich.

Gleichzeitig versteuert die Stiftung ihre Mieteinnahmen lediglich mit 15 % Körperschaftsteuer. Denn auf die Mieteinnahmen braucht die Stiftung – anders als eine Holding-GmbH – keine Gewerbesteuer zu zahlen. Insgesamt betrachtet macht dies eine steuerliche Ersparnis von 50 % aus, weil man bei der Kombination Holding mit Stiftung nur 15 % statt 30 % an Steuern zu zahlen braucht.

4.2. Steuervorteil 2: steuerfreier Verkauf der immateriellen Wirtschaftsgüter

Der zweite Aspekt, der daraus hervorgeht, dass wir Holding und Stiftung kombinieren, liegt in der Möglichkeit des steuerfreien Verkaufs der immateriellen Wirtschaftsgüter. Denn die Stiftung unterliegt hierbei den klassischen Regeln des Einkommensteuerrechts, welches bei privaten Veräußerungsgeschäften Anwendung findet. Tatsächlich erlaubt das Gesetz im Allgemeinen einen steuerfreien Verkauf von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen, wenn die Haltedauer mindestens ein Jahr beträgt. Nutzt man Wirtschaftsgüter jedoch, um mit ihnen Einnahmen zu generieren, dann verlängert sich die Haltefrist zur steuerfreien Veräußerung auf zehn Jahre. Da jedoch die Stiftung mit den immateriellen Wirtschaftsgütern tatsächlich solche Einnahmen generiert, nämlich über die Lizenzgebühren, muss man zum steuerfreien Verkauf der immateriellen Rechte mindestens zehn Jahre warten. Aber immerhin kann man hierbei steuerfreie Gewinne erzielen.

Dabei ist es doch oft so, dass immaterielle Wirtschaftsgüter kräftig an Wert gewinnen. Wenn die Holding die immateriellen Wirtschaftsgüter selbst erworben hat, dann sind die Anschaffungskosten hierbei zur Berechnung des Gewinns relevant. Hat die Holding diese Rechte selbst hervorgebracht, dann fällt der Gewinn sogar noch größer aus, weil wir ja dann keinen Abzug von Anschaffungskosten bei der Berechnung des Gewinns vornehmen müssen.

4.3. Steuervorteil 3: erneute Abschreibung der immateriellen Wirtschaftsgüter

Natürlich ist die Stiftung beim Verkauf der immateriellen Wirtschaftsgüter frei zu entscheiden, an wen sie sie verkauft. Deshalb kann neben einem Verkauf an Dritte auch ein Verkauf an die Holding in Frage kommen. Das bietet einen weiteren Vorteil. Denn die Holding kann in diesem Fall die Wirtschaftsgüter steuerlich abschreiben. Und das sogar zu einem höheren Wertansatz als bei der Anschaffung oder Entstehung zuvor! Denn im Laufe der Jahre dürften die Werte der immateriellen Wirtschaftsgüter weiter gestiegen sein. Also kann nun die Holding die von der Stiftung erworbenen immateriellen Wirtschaftsgüter zu den neuen Anschaffungskosten abschreiben und auf diese Weise sogar kräftig Steuern sparen.

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5. Fazit zur Kombination Holding mit Stiftung

Das vorgeschlagene Modell, das wir durch Kombination einer Holding mit einer Stiftung gestalten, offeriert gleich drei bedeutende Steuervorteile. Dabei handelt es sich sowohl um Steuervorteile, die jährlich zum Tragen kommen, als auch solche, die erst ab dem zehnten Jahr der Umsetzung entstehen. Das schöne daran ist, dass alle drei Steuervorteile die Eigenschaft haben, dass man sie immer wieder neu ansetzen kann. Dabei haben wir die steuerlichen und anderen Vorteile einer Holding und einer Stiftung sogar unberücksichtigt gelassen. Zum Beispiel kann man hierbei den Aspekt des Vermögensschutzes durch die Holding anführen. Diese Vorteile müsste man dann tatsächlich noch hinzurechnen. Allerdings ist bei Spenden, die eine GmbH an eine mit ihr verbundene Stiftung richtet, Vorsicht angeraten. Denn dabei handelt es sich in der Regel um verdeckte Gewinnausschüttungen.

Wenn also auch Sie sich für eine solche Kombination aus Holding und Stiftung interessieren, dann rufen Sie uns doch einfach an. Wir bewerten und entwickeln gerne auch für Sie ein maßgeschneidertes Gestaltungsmodell, mit dem Sie eine Reihe hochkarätiger Steuervorteile nutzen können.


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  5. Steuervorteile der Immobilien-GmbH, insbesondere in Kombination mit einer Holding

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