Sinnlose Steuern: was hat sich der Gesetzgeber da wohl gedacht?
Bei vielen Steuergesetzen fragt man sich, was der Gesetzgeber bezweckt haben mag. Manche mögen etwa aus unterschiedlichsten Gründen überholt sein, ohne dass man diese Gesetze abschafft. Ein Beispiel hierfür ist die Vermögensteuer, die heutzutage zwar keine praktische Bedeutung mehr hat, weil sie ohne Anwendung bleibt, aber dennoch nach wie vor als Steuergesetz Bestand hat. Es gibt aber auch sinnlose Steuern, die ihre Gültigkeit bewahren, obwohl dem Gesetzgeber klar sein muss, dass man sie mit Leichtigkeit rechtssicher umgehen kann. Und trotzdem bleiben diese Gesetze bestehen. Zwei solche Beispiele erläutern wir in diesem Beitrag. Überraschend dabei wird wohl sein, dass sie uns aus der Beratungspraxis durchaus bekannt vorkommen werden.
Unser Video: sinnlose Steuergesetze
In diesem Video erklären wir, warum wir manche Steuergesetze für sinnlos halten, wie man sie umgehen kann und warum sie existieren.
Inhaltsverzeichnis
1. Sinnlose Steuern in Deutschland – Einleitung
Klagen über Steuern hören wir in unserer Steuerberatungskanzlei täglich. Dabei geht es oft um steuerliche Pflichten und Konsequenzen, die Mandantinnen und Mandanten persönlich ungerecht oder überzogen finden. Doch selten hören wir, dass ein Steuergesetz selbst Zweifel an seiner Existenzberechtigung erweckt. Trotzdem gibt es einige Steuern, die man aus unserer fachlichen Perspektive als sinnlos charakterisieren könnte. Daher möchten wir einmal sinnlose Steuern in Deutschland thematisieren.
2. Wie wir sinnlose Steuern definieren
Nun mag man spontan meinen, dass sinnlose Steuern relativ leicht zu erkennen sind. Gewitzte Geister würden sogar behaupten, dass dies sehr leicht zu beantworten ist, nämlich ganz einfach alle Steuern. Doch ist dies deutlich komplexer, als man anfangs zu glauben bereit sein mag.
Zunächst muss man bei einer solchen Untersuchung Steuern prinzipiell als Notwendigkeit akzeptieren. Erst dadurch kann man eine Unterscheidung zwischen sinnvollen und sinnlosen Abgaben vornehmen. Sinnlose Steuern sind somit solche, die dem Zweck von Steuern auf die eine oder andere Weise widersprechen. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn Steuern weder dem öffentlichen Haushalt ausreichend Einnahmen zuführen, sodass sie ihren Verwaltungsaufwand rechtfertigen (zum Beispiel die inzwischen aus diesem Grund abgeschaffte Zündwarensteuer), noch eine bedeutende Lenkungswirkung entfalten (zum Beispiel die frühere Nachtigallensteuer). Allerdings gibt es auch Steuern, die allein dadurch sinnlos erscheinen, weil man sie ganz offensichtlich und legal umgehen kann, was oft bei Erbschaft- und Schenkungsteuer der Fall ist. Wozu braucht man dann also die entsprechenden Steuergesetze?

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3. Zwei Beispiele für sinnlose Steuern
Da wir für den zuletzt genannten Fall kein Beispiel genannt haben, ahnen Sie wohl schon, was jetzt folgt. Dabei demonstrieren wir sogar gleich zwei Beispiele. Das hängt damit zusammen, dass diese steuerrechtlich in einem gewissen Kontext zueinander stehen. Es geht nämlich um die Besteuerung von Kapitalgesellschaften.
3.1. Sinnlose Steuern bei der Besteuerung von Dividenden bei einer deutschen GmbH
Wer beispielsweise über eine Holding mit einer operativen GmbH und einer Holding-GmbH verfügt, kennt es: ausgeschüttete Gewinne der operativen GmbH bleiben bei der Holding prinzipiell steuerfrei. Allerdings gilt dies nur, wenn die Beteiligung an der operativen GmbH mindestens 10 % beträgt (§ 8b Absatz 4 Satz 1 KStG). Andernfalls unterliegen diese Dividenden nämlich regulär der Körperschaftsteuer. Und wenn die Beteiligung am Anfang eines Kalenderjahres sogar unter 15 % liegt, fällt sogar Gewerbesteuer an (§ 9 Nr. 2a GewStG).
Sie können es gerne zugeben, dass Sie diese Steuern noch nie hinterfragt haben. Aber warum sollte es eine Grenze geben, wenn der Gesetzgeber in einem solchen Fall doch eigentlich gar keine Steuern erheben möchte (vergleiche § 8b Absatz 1 Satz 1 KStG)? Andernfalls würde er doch sicherlich eher den umgekehrten Ansatz wählen, die deutlich größeren Anteile an den Gewinnausschüttungen mit Steuern belegen und vielleicht die Fälle mit geringer Streubeteiligungen verschonen.
Und tatsächlich: nachdem die Steuerbefreiungsvorschriften im Körperschaftsteuergesetz und im Gewerbesteuergesetz eingeführt wurden, hatte der Gesetzgeber für eine gewisse Dauer keinen Bedarf an einer Abgrenzung gesehen. Erst nachträglich wurden die Grenzen bei den Beteiligungsquoten eingeführt. Seitdem sind diese Bedingungen für deutsche Unternehmen relevant.
3.2. Besteuerung von Dividenden bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft
Aber vielleicht greift unsere Betrachtung ja ein wenig zu kurz. Vielleicht sollten wir über den Tellerrand blicken und das Ausland mit einbeziehen, wenn wir den sinnlosen Steuern in Deutschland nachgehen.
Wenn also eine ausländische Kapitalgesellschaft an einer deutschen GmbH beteiligt ist, unterliegt die Gewinnausschüttung der deutschen Kapitalertragsteuer. Denn mangels unbeschränkter Steuerpflicht hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer gelten für die ausländische Kapitalgesellschaft keine der beiden zuvor genannten Steuerbefreiungsvorschriften. Dies wiederum stellt bei einem Unternehmen im EU-Ausland eine Ungleichbehandlung gegenüber einer deutschen Kapitalgesellschaft dar. Schließlich zahlt diese ja beim gleichen Sachverhalt Steuern, wo ihr deutsches Gegenstück steuerfrei bleibt. Daher war absehbar, dass ein ausländisches Unternehmen mit Sitz in der EU eines Tages juristisch gegen diese Ungleichbehandlung vorgehen würde. Schließlich müssen deutsche Steuergesetze im Einklang mit dem EU-Recht stehen. Und eine Ungleichbehandlung von EU-Ausländern im Inland ist nun mal ein EU-Rechtsverstoß.
Und so kam es dann auch: Deutschland musste seine Steuergesetze nachbessern. Nun stand der Gesetzgeber vor der Wahl, entweder die Besteuerung ausländischer Kapitalgesellschaften in diesem Kontext zu beenden, oder für deutsche Unternehmen eine Regelung einzuführen, sodass sie zumindest formaljuristisch mit ausländischen Kapitalgesellschaften gleichgestellt sind. Was glauben Sie wohl, war das Resultat dieser Überlegungen?

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4. Sinnlose Steuern: Vermeidungsstrategien
Man kann nun spekulieren, ob der Gesetzgeber die potentiellen Vermeidungsstrategien bei der Einführung der Regelungen zur Beteiligungshöhe für Kapitalgesellschaften bereits im Blick hatte. Jedenfalls ist eine Vermeidung recht simpel und vor allem rechtssicher – sowohl für betroffene Unternehmen als auch für Deutschland gegenüber der EU.
So kann sich eine Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligungsquote unter 15 % mit einer anderen Kapitalgesellschaft zusammenschließen, sodass sie im Verbund über diese Grenze kommen. Auf diese Weise entsteht eine neue Holding, an der beide Partner mit einem höheren Satz am Tochterunternehmen beteiligt sind. Weder die neue Holding noch die Gesellschaften dahinter unterliegen dann der regulären Besteuerung mit Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer.
Gleichzeitig bleiben die Vorschriften für ausländische Kapitalgesellschaften, unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung an einer deutschen Körperschaft, unberührt. Die ins Ausland ausgezahlten Dividenden unterliegen dann nach wie vor der Kapitalertragsteuer in Deutschland, die als Quellensteuer einbehalten wird.
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5. Sinnlose Steuern – Fazit
Zwar sind die hier vorgebrachten Beispiele im Alltag gängige Praxis, doch kostet es eben trotzdem Aufwand, um diese Vermeidungsstrategien umzusetzen. Außerdem ist man dann auf das Wohlwollen eines weiteren Partners angewiesen. Sollte etwa ein zweites Unternehmen mit einer Streubeteiligung an der selben Kapitalgesellschaft beteiligt sein, dürfte das Interesse an der zuvor geschilderten Kooperation beiderseits signifikant sein. Wenn aber nur ein einziger weiterer Gesellschafter vorhanden ist, dürfte eine Einigung schon deutlich schwieriger werden. Schließlich fehlt einem Mehrheitsgesellschafter ein Anreiz zur Gründung einer solchen gemeinsamen Holding. Vielleicht möchte man stattdessen sogar den steuerlichen Nachteil des Minderheitsgesellschafters ausnutzen, um auch noch dessen Anteile irgendwann zu übernehmen.
Abgesehen davon spricht wenig dafür, dass deutsche Unternehmen in einer solchen Situation die unsinnigen Steuern zu fürchten brauchen. Unabhängig davon muss man aber ebenso betrachten, dass es aus Sicht des Gesetzgebers durchaus sinnvoll ist, auf diese Weise vorzugehen. Denn mit dieser Anstandsregelung kann Deutschland nun die Steuern von ausländischen Unternehmen weiterhin erheben, ohne dabei EU-Recht zu brechen und ohne dadurch deutsche Unternehmen über Gebühr zu belasten. Manchmal sind sinnlose Steuern eben nur vordergründig ohne Sinn.
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