Unser Holding-Rechenbeispiel

Vorteile der Struktur einmal durchgerechnet

Holding-Rechenbeispiel: Wann macht die Struktur Sinn?

Mit einer Holding profitieren Unternehmerinnen und Unternehmer von verschiedenen Steuervorteilen, vor allem aber einer insgesamt niedrigeren Steuerlast. Ab welchem Punkt diese Vorteile aber tatsächlich zur Geltung kommen, zeigt unser Holding-Rechenbeispiel. Dabei vergleichen wir die Struktur mit dem Einzelunternehmen, denn mit dieser Rechtsform beginnen die meisten Selbstständigen. Es bestehen allerdings keine steuerlich relevanten Unterschiede zu einer Personengesellschaft, sodass unsere Ausführungen hierfür entsprechend gelten.

Unser Video:
Wann lohnt sich eine Holding?

In diesem Video gehen wir auf die Vorteile der Holding-Struktur hinsichtlich des Umfangs und der Höhe der Besteuerung ein.

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist eigentlich eine Holding?

Für den Aufbau einer Holding-Struktur werden insgesamt zwei Kapitalgesellschaften, etwa GmbHs, UGs oder AGs, benötigt. Auch ausländische Rechtsformen wie die englische Limited oder die niederländische B.V. eignen sich dem Grunde nach für die Holding. Schlussendlich wird die Struktur dadurch hergestellt, dass beide Gesellschaften (gleichzeitig oder nacheinander) gegründet und die operative Gesellschaft anschließend unter der Holding-Gesellschaft positioniert wird.

Das operative Unternehmen führt das entsprechende Business aus. 100 % der Anteile gehören einer weiteren GmbH, der Holding. An dieser Holding wiederum ist die Privatperson mit 100 % beteiligt. Schüttet die operative Gesellschaft nun Gewinne aus, landen diese entsprechend im „Topf“ der Holding und werden hier besonders günstig besteuert.
Wie unser Holding-Rechenbeispiel später noch zeigt, bietet die Struktur insbesondere die folgenden Vorteile:

  • Kapitalgesellschaften werden im bundesweiten Schnitt mit 30 % besteuert (Gewerbe- und Körperschaftsteuer). Im Vergleich zum Einzelunternehmen, bei dem die Steuerlast bis zu 45 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) betragen kann, entsteht bereits hier eine erhebliche Ersparnis
  • Die Holding-Gesellschaft zahlt auf eingehende Gewinnausschüttungen der operativen Gesellschaft maximal 1,5 % Steuern. Möglich macht dies § 8b KStG, bei einer Beteiligung größer 15 % fällt die Gewerbesteuer weg und die Steuerbelastung der Holding sinkt auf 0,75 %
  • Das operative Business wird vom Vermögensaufbau getrennt, gleichzeitig besteht mit wenigen Ausnahmen keine private Haftung als Einzelunternehmer mehr
  • Die Holding kann die operative Gesellschaft später verkaufen und zahlt auch auf den so entstehenden Gewinn maximal 1,5 % Steuern

Soviel zu den Vorteilen einer Holding, der wir bereits viele weitere Beiträge gewidmet haben. Im Fokus steht nun unser konkretes Holding-Rechenbeispiel.

2. Unser Holding-Rechenbeispiel: Einzelunternehmen mit verschiedenen Gewinnhöhen

Für die folgenden Holding-Rechenbeispiele gehen wir jeweils von einer klassischen Holding-Struktur, bestehend aus zwei Kapitalgesellschaften, aus. Wir rechnen mit dem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 15 % (§ 23 Absatz 1 KStG) sowie einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % (bundesweiter Durchschnitt). Abweichungen nach oben oder unten sind daher je nach Sitz der Gesellschaften möglich. Den Solidaritätszuschlag (0,8 % des Gewinns) lassen wir aus Vereinfachungsgründen außen vor. Es ergibt sich eine durchschnittliche Steuerbelastung von 30 %.

Auf privater Ebene der Gesellschafterin oder des Gesellschafters gehen wir aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass keinerlei Sonderausgaben vorliegen (Krankenversicherungsbeiträge etc.) . In der Praxis wäre dies natürlich der Fall und würde zu einer entsprechenden Minderung des zu versteuernden Einkommens führen. Außerdem nehmen wir an, dass der Steuerpflichtige ausschließlich seine unternehmerischen Einkünfte erzielt.

Die Einkommensteuer berechnen wir mit dem Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Steuerrechner) sowie den für das Jahr 2023 geltenden Steuersätzen.

Schauen wir uns im Holding-Rechenbeispiel nun einen Freiberufler (§ 18 EStG) an, der sein bestehendes Einzelunternehmen mit einem Jahresgewinn von

  • EUR 50.000,
  • EUR 100.000 und
  • EUR 250.000

in eine Holding umwandeln möchte. Diese Umwandlung geschieht in der Regel im Wege der Einbringung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 UmwStG und damit steuerneutral.

2.1. Einzelunternehmen versus Holding – Gewinn von EUR 30.000

Bei einem Gewinn von EUR 30.000 – der mangels weiterer Abzüge auch dem zu versteuernden Einkommen entspricht – fallen im Steuerjahr 2023 insgesamt EUR 4.700 an Einkommensteuer an. Schauen wir uns nun an, ob sich die Holding im individuellen Fall lohnen würde:

RechenpostenBetrag
Gewinn der GmbHEUR 30.000
15 % KörperschaftsteuerEUR 4.500
15 % GewerbesteuerEUR 4.500
Für Ausschüttung verbleibend (§ 8 Absatz 3 Satz 1 KStG)EUR 21.000

Im vorliegenden Fall greift ein Grenzsteuersatz von 15,67 % auf Ebene der privaten Einkommensteuer. Durch die Belastung der GmbH mit rund 30 % fällt hier in etwa das Doppelte an Steuern an – unser Holding-Rechenbeispiel zeigt also ein klares Verlustgeschäft auf.

Dennoch können Sie auch mit niedrigen Jahresgewinnen bereits eine Holding-Struktur aufbauen, insbesondere, wenn Sie in Zukunft höhere Erträge erwarten. Sinnvoll ist allerdings dann, ein möglichst hohes Geschäftsführergehalt auszuzahlen – denn so nutzen Sie den privaten (niedrigeren) Steuersatz aus, profitieren gleichzeitig aber von den Vorteilen der GmbH. Dazu gehört neben der Haftungsbeschränkung auch ein professionelleres Auftreten gegenüber Geschäftspartnern und Kunden.

Haben Sie Fragen zum
Aufbau einer Holding-Struktur?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2.2. Holding-Rechenbeispiel mit EUR 100.000 Jahresgewinn

Mit einem Jahresgewinn von EUR 100.000 zahlen Sie als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer insgesamt 33,75 % oder EUR 33.750 an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Um die Steuerbelastung optimal zwischen Privatperson und GmbH zu verteilen, zahlen Sie sich ein Geschäftsführergehalt von EUR 50.000 aus der operativen GmbH aus:

RechenpostenBetrag
Gewinn der GmbHEUR 50.000
(EUR 100.000 abzüglich EUR 50.000 Gehaltszahlung)
15 % KörperschaftsteuerEUR 7.500
15 % GewerbesteuerEUR 7.500
Für Ausschüttung verbleibend (§ 8 Absatz 3 Satz 1 KStG)EUR 35.000

Die verbleibenden EUR 35.000 schütten Sie nun an die an der operativen GmbH beteiligte Holding-Gesellschaft aus. Auf deren Ebene fallen auf die Ausschüttung weitere 0,75 % Steuern an, da nach § 9 Nummer 2a GewStG eine Gewerbesteuerbefreiung greift (unterstellt: Beteiligungsquote liegt bei mindestens 15 %). Die Steuerbelastung liegt bei EUR 263,50.  

Nun liegen uns alle notwendigen Zahlen vor und wir können die Holding-Struktur dem rein privaten Einzelunternehmen einerseits und der GmbH mit kapitalertragsteuerpflichtiger (25 % Steuer) Vollausschüttung der EUR 35.000 an die Privatperson andererseits gegenüberstellen:

StrukturNur GmbHHolding (zwei GmbHs)Einzelunternehmen (Privatperson)
GewinnEUR 100.000EUR 100.000EUR 100.000
Steuerbelastung auf UnternehmensebeneEUR 15.000 (operative und einzige GmbH)
EUR 15.000 (operative GmbH)
EUR 263,50 (Holding)
Keine (Gewerbesteuerfreiheit wegen § 18 EStG)
Steuerbelastung auf privater EbeneEUR 11.343 (Geschäftsführergehalt) EUR 6.250 (Gewinnausschüttung von EUR 25.000 mit 25 % Kapitalertragsteuer)EUR 11.343 (Geschäftsführergehalt, keine Gewinnausschüttung an Privatperson)

EUR 33.750
(gesamter Gewinn unterliegt der Einkommensteuer)


Steuerbelastung (Summe)EUR 32.593EUR 26.606,50EUR 33.750
Steuerbelastung (Prozent)32,59 %26,6 %33,75 %

Das Holding-Rechenbeispiel zeigt bereits bei einem Gewinn von EUR 100.000, dass die Struktur spürbare Vorteile gegenüber der „Nur-GmbH“ und insbesondere dem Einzelunternehmen bietet. Konkret stehen Ihnen über EUR 7.000 an zusätzlicher Liquidität zur Verfügung.

2.3. Abschließender Vergleich: Einzelunternehmen mit EUR 250.000 Gewinn

Ausgehend von den vorherigen Berechnungen und einem Geschäftsführergehalt von ebenfalls EUR 50.000 sowie einer Vollausschüttung des nach Steuern verbleibenden Gewinns, ergibt sich bei einem Jahresgewinn von EUR 250.000 nach § 18 EStG folgende Vergleichsrechnung:

StrukturNur GmbHHolding (zwei GmbHs)Einzelunternehmen (Privatperson)
GewinnEUR 250.000EUR 250.000EUR 250.000
Steuerbelastung auf UnternehmensebeneEUR 60.000EUR 60.000 (operative GmbH)
EUR 1.050 (Holding)
Keine (Gewerbesteuerfreiheit wegen § 18 EStG)
Steuerbelastung auf privater Ebene
EUR 11.343 (Geschäftsführergehalt) EUR 35.000 (25 % auf die Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 140.000)

EUR 11.343 (Geschäftsführergehalt, keine Gewinnausschüttung an Privatperson)
EUR 100.253,48 (gesamter Gewinn unterliegt der Einkommensteuer)
Steuerbelastung (Summe)EUR 106.343EUR 72.393EUR 100.253
Steuerbelastung (Prozent)42,54 %29,96 %40,10 %

Hier ist die Holding-Struktur im Vergleich mit den anderen das offensichtlich beste Modell. Ihre Liquidität wird bei einem Gewinn von EUR 250.000 um

  • EUR 34.000 gegenüber der „reinen“ GmbH und
  • EUR 37.000 gegenüber dem Einzelunternehmen

verbessert (Zahlen gerundet).

4. So wandeln Sie Ihr Einzelunternehmen in eine Holding-Struktur um

Die Umwandlung eines bestehenden Einzelunternehmens in eine GmbH ist jederzeit und sogar bis Ende August des laufenden Wirtschaftsjahres möglich. Dabei erfolgt zunächst die notariell zu beglaubigende Gründung der operativen GmbH alternativ einer UG). Für die GmbH benötigen Sie ein Stammkapital von mindestens EUR 25.000, das allerdings nur zur Hälfte (EUR 12.500) eingezahlt werden muss. Nun wird das Einzelunternehmen gegen Ausgabe neuer Anteile (ausreichend sind solche im Wert von EUR 1,00) in die operative GmbH eingebracht (§ 20 Absatz 1 UmwStG).

Abschließend gründen wir eine weitere GmbH, die Holding. Im Wege des sogenannten Anteilstausches entsprechend § 21 UmwStG erhält diese 100 % der Anteile an der operativen GmbH nun die Holding-GmbH. Gleichzeitig sind Sie mit 100 % an der Holding beteiligt. Im Ergebnis besteht die Holding-Struktur in der gewünschten Form sowie mit allen Vorteilen.

4. Fazit zum Holding-Rechenbeispiel: Rentable Struktur für viele Selbstständige

Unsere Holding-Rechenbeispiele machen deutlich, dass sich die Struktur besonders bei Gewinnen ab EUR 100.000 lohnt. Rechnen Sie zusätzlich mit rund EUR 2.000 an Steuerberatungs- und Buchhaltungskosten pro Jahr (EUR 1.000 je Gesellschaft), macht es bei einem Gewinn von exakt EUR 100.000 keinen relevanten Unterschied. Erheblich ist die Differenz aber bei Erträgen jenseits von EUR 150.000, denn hier ist eine GmbH-Struktur mitunter sogar nachteiliger als ein Einzelunternehmen. Ganz anders aber die Holding, denn sie geht in allen genannten Fällen als klarer Sieger hervor.

Die Umwandlung eines bestehenden Einzelunternehmens in eine GmbH ist jederzeit und sogar bis Ende August des laufenden Wirtschaftsjahres möglich. Dabei erfolgt zunächst die notariell zu beglaubigende Gründung der operativen GmbH alternativ einer UG). Für die GmbH benötigen Sie ein Stammkapital von mindestens EUR 25.000, das allerdings nur zur Hälfte (EUR 12.500) eingezahlt werden muss. Nun wird das Einzelunternehmen gegen Ausgabe neuer Anteile (ausreichend sind solche im Wert von EUR 1,00) in die operative GmbH eingebracht (§ 20 Absatz 1 UmwStG).

Abschließend gründen wir eine weitere GmbH, die Holding. Im Wege des sogenannten Anteilstausches entsprechend § 21 UmwStG erhält diese 100 % der Anteile an der operativen GmbH nun die Holding-GmbH. Gleichzeitig sind Sie mit 100 % an der Holding beteiligt. Im Ergebnis besteht die Holding-Struktur in der gewünschten Form sowie mit allen Vorteilen.

Steuerberater für Kapitalgesellschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die strategische Gestaltungsberatung von Kapitalgesellschaften wie UG, GmbH und AG spezialisiert. Bei der Erarbeitung maßgeschneiderter Konzepte schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
  4. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr