Gleichgerichtete Interessen

Wann liegen sie vor?

Gleichgerichtete Interessen bei der Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn zwischen einem Betriebs- und einem Besitzunternehmen sachliche und personelle Verflechtungen bestehen. Eine Person oder Personengruppe muss also beide Unternehmen beherrschen und hier einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen ausüben. Doch wann liegen gleichgerichtete Interessen bei einer Betriebsaufspaltung vor und wann sind sie abzulehnen?

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Unser Video: Die Betriebsaufspaltung

In diesem Video erklären wir, was eine Betriebsaufspaltung ist, wie sie entsteht und wie Sie sie steuerneutral auflösen können!

Inhaltsverzeichnis


1. Die wichtigsten Grundsätze der Betriebsaufspaltung

Bei der Betriebsaufspaltung handelt es sich um ein vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickeltes Rechtsinstitut, das so nicht im Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz geregelt ist. Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, bewirkt sie die gewerbliche „Infizierung“ im Grundsatz privater Einkünfte. Vermietungseinkünfte werden so beispielsweise zu gewerblichen Einkünften, weil die Rechtsprechung von einem einheitlichen gewerblichen Unternehmen ausgeht.

Im Kern gelten hier zwei Voraussetzungen:

  • Sachliche Verflechtung: Eine Privatperson oder eine Personengruppe muss eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Kapitalgesellschaft, zum Beispiel GmbH, überlassen. „Wesentlich“ sind Betriebsgrundlagen oder Wirtschaftsgüter, die für das Geschäft der GmbH von entscheidender Bedeutung sind. Dies kann unter anderem bei Immobilien, Patenten oder einem Fuhrpark angenommen werden
  • Personelle Verflechtung: Die Person oder Personengruppe, die die wesentliche Betriebsgrundlage überlässt, muss auch die nutzende Kapitalgesellschaft beherrschen. Eine Beherrschung liegt dabei vor, wenn die Person alleine oder mit anderen Personen die Mehrheit der Stimmrechte hält

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, entsteht die Betriebsaufspaltung. Alle Einkünfte, die aus der wesentlichen Betriebsgrundlage erzielt werden, sind nun solche aus Gewerbebetrieb. So erfolgt beispielsweise eine Umqualifizierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in gewerbliche Gewinne. Dies hat in diesem Fall zur Folge, dass auch die Immobilie Betriebs- und kein Privatvermögen mehr ist – der Unternehmer kann sie also nicht mehr nach 10 Jahren steuerfrei verkaufen.

Haben mehrere Personen gleichgerichtete Interessen, stellen sie eine Personengruppe dar. In diesem Fall entsteht kein Besitzeinzelunternehmen, sondern beispielsweise eine Besitz-GbR. Auch diese erzielt allerdings gewerbliche Einkünfte, weil ihr die Tätigkeit des Betriebsunternehmens zugerechnet wird.

Der entscheidende Nachteil – auch bei gleichgerichteten Interessen – ist, dass auch die Anteile an der Kapitalgesellschaft, an die das Wirtschaftsgut überlassen wird, Betriebsvermögen des Besitzunternehmens werden. Hierdurch kann bei einer versehentlichen Auflösung der Betriebsaufspaltung eine erhebliche Steuerbelastung entstehen, weil es zu einer Zwangsentnahme der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen des Unternehmers oder der Gesellschafter kommt.

2. Die gleichgerichteten Interessen bei der Betriebsaufspaltung

Häufig befinden sich die Anteile an der Betriebs-GmbH im Vermögen mehrerer Personen, zum Beispiel im Vermögen einer ganzen Familie. Entsprechendes gilt für die Wirtschaftsgüter, die an die Gesellschaft überlassen werden – etwa eine Immobilie, die die GmbH für ihre betrieblichen Zwecke benötigt.

Grundsätzlich erfolgt hier keine Zusammenrechnung der Anteile. Es entsteht also keine Betriebsaufspaltung, weil die Personen – für sich betrachtet – weder das jeweilige Wirtschaftsgut noch die Betriebs-GmbH beherrschen.

Ausnahmen gelten allerdings nach der sogenannten Personengruppentheorie. Verfolgen die beteiligten Personen gleichgerichtete Interessen, sind ihre Anteile für steuerliche Zwecke zusammenzurechnen. Dies hat zur Folge, dass eine Betriebsaufspaltung entsteht, weil die beteiligten Personen gemeinsam die Mehrheit der Stimmrechte und die Mehrheit der Eigentumsanteile halten.

Ziel muss daher sein, gleichgerichtete Interessen und damit die Anwendung der Personengruppentheorie von Anfang an auszuschließen. Dies kann auf unterschiedliche Arten und Weisen gelingen, zum Beispiel

  • durch Beteiligung unterschiedlicher Personengruppen an Besitz- und Betriebsunternehmen, sodass die 50-%-Schwelle nicht überschritten wird,
  • durch Mitbeteiligung Dritter, zum Beispiel des Ehegatten oder der Kinder und deren „Ausstattung“ mit eigenen Mitbestimmungsrechten oder
  • durch die Widerlegung der Annahme des Finanzamtes, es lägen gleichgerichtete Interessen vor.

Schauen wir uns die einzelnen Optionen einmal im Detail an!

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2.1. Beteiligung unterschiedlicher Personengruppen an Besitz- und Betriebsunternehmen

Eine Zusammenrechnung von Anteilen scheidet von vornherein aus, wenn an den einzelnen Unternehmen unterschiedliche Personengruppen beteiligt sind. Eine solche Beteiligung kann zum Beispiel so aussehen:

Beteiligung am BesitzunternehmenBeteiligung am Betriebsunternehmen (GmbH)
Person A: 30 %Person A: 0 %
Person B: 70 %Person B: 0 %
Person C: 0 %Person C: 100 %

In diesem Beispielfall sind die Personen A und B fremde Dritte, die gemeinsam eine Immobilie erworben haben. Die so entstandene GbR vermietet die Immobilie anschließend an die GmbH der Person C, wobei hier eine Beteiligung von 100 % besteht.

Hier sind gleichgerichtete Interessen abzulehnen, weil nicht ersichtlich ist, warum die Personen A und B – die keine Beteiligung an der GmbH halten – im Hinblick auf die Geschäfte der Gesellschaft mit C zusammenarbeiten sollten. Vielmehr sind A und B lediglich an der Vermietung der Immobilie interessiert, während

Ausnahme: C ist auch an der Immobilien-GbR beteiligt. Hier geht das Finanzamt mitunter von gleichgerichteten Interessen aus, weil

  • die Personengruppe ABC zu 100 % an der Immobilie und
  • gleichzeitig, auch wenn hier nur der C beteiligt ist, zu 100 % an der GmbH beteiligt ist.

Es erfolgt also eine Berücksichtigung aller Anteile, auch wenn einzelne Personen an der jeweiligen Personengruppe nur eine Minderheits- oder gar keine Beteiligung halten.

Auf „Nummer sicher“ gehen Gesellschafter einer GmbH daher beispielsweise, wenn sie die betrieblich genutzte Immobilie von ihren Kindern, fremden Dritten oder dem eigenen Ehegatten anmieten. Sofern keine weiteren Indizien dazukommen, sind hier gleichgerichtete Interessen abzulehnen.

2.2. Mitbeteiligung Dritter, zum Beispiel des Ehegatten

In vielen Fällen ist eine Beteiligungsstruktur wie oben genannt weder möglich noch gewünscht. Die GmbH-Gesellschafterin oder der GmbH-Gesellschafter möchte vielmehr die eigene Immobilie an die GmbH vermieten, gleichzeitig aber die Vorteile einer steuerfreien Veräußerung nach 10 Jahren nutzen. Ziel ist also eine Struktur, die grundsätzlich eine Betriebsaufspaltung auslöst und entsprechende Folgen hat.

Möglich ist die Vermeidung der Betriebsaufspaltung hier durch Gründung einer GbR „hundert zu null“. Der GmbH-Gesellschafter gründet gemeinsam mit einer anderen Person, zum Beispiel der Tochter oder dem Ehegatten, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. An dieser Gesellschaft ist, was zivilrechtlich möglich ist, er zu 100 % und die andere Person zu 0 % beteiligt. Durch das Einstimmigkeitsprinzip können die GbR-Gesellschafter aber dennoch nur gemeinsam über das „Schicksal“ der Immobilie entscheiden. Die GbR wird also weiterhin so behandelt, als wären die Personen zu jeweils 50 % an ihr beteiligt.

Gleichgerichtete Interessen liegen in diesem Fall nur vor, wenn die Ehegatten über ihre Ehe hinaus gemeinsame wirtschaftliche Interessen verfolgen. Dies ist beispielsweise bei nachhaltig ausgeführten, gemeinsamen Geschäften der Fall. Im Übrigen ist das sogenannte „Wiesbadener Modell“ aber eine gängige Strategie zur Vermeidung der Betriebsaufspaltung (BFH 24.2.2000 – IV R 62/98, BStBl. II 2000, 417).

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2.3. Nachweis fehlender gleichgerichteter Interessen

Immer wieder geht das Finanzamt bei Personengruppen von gleichgerichteten Interessen aus, auch wenn diese im Einzelnen gar nicht vorliegen. In diesen Fällen ist ein entsprechender Gegenbeweis notwendig, denn für die Annahme gleichgerichteter Interessen gelten verschiedene Voraussetzungen:

  • Die beteiligten Personen verfolgen gemeinsame wirtschaftliche Interessen, sind etwa gleichermaßen an einer Gewinnsteigerung der GmbH interessiert
  • Es liegen weder Streitigkeiten noch extreme Meinungsverschiedenheiten vor, sondern die Personen wirken nach außen erkennbar und gewissermaßen harmonisch zusammen
  • Die Personen treffen im Hinblick auf Besitz- und Betriebsunternehmen gemeinsame Entscheidungen oder wirken sogar planmä0ig zusammen, indem sie Beschlüsse etwa nur gemeinsam fassen (dürfen/können)

Mit entsprechenden Gegenargumenten lässt sich die Annahme gleichgerichteter Interessen bereits im Vorfeld vermeiden.

3. Gleichgerichtete Interessen bei der Betriebsaufspaltung: Planung zahlt sich aus!

Bei der Betriebsaufspaltung ist entscheidend, dass bereits im Vorfeld eine ausreichende und umfassende Planung erfolgt. Nur so lässt sich die Betriebsaufspaltung selbst, die oft nur durch Zusammenrechnung der Anteile im Rahmen der Personengruppentheorie entsteht, vermeiden.

Möchten Sie eine Betriebsaufspaltung steuerneutral auflösen? Im verlinkten Beitrag finden Sie vier verschiedene Wege hierzu!


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