Gründung einer GbR: die BGB-Gesellschaft
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine vollwertige Personengesellschaft, die aber vergleichsweise einfach und mit wenig bürokratischen Herausforderungen zu gründen ist. Steuerlich stellt sie in der Regel eine Mitunternehmerschaft mit Besteuerung nach dem Transparenzprinzip dar. Wir zeigen, wie (einfach) die Gründung einer GbR über die sprichwörtliche Bühne geht und welche Aspekte Gesellschafter dabei beachten sollten.
Unser Video:
Gründung einer GbR
In diesem Video erklären wir, wie einfach und schnell die Gründung einer GbR über die sprichwörtliche Bühne gehen kann.
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wegen ihrer ausschließlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu findenden Normen auch als „BGB-Gesellschaft“ bekannt. Konkret anzuwendende Vorschriften sind dabei insbesondere die §§ 705 bis 740 BGB. Darüber hinaus gelten für bestimmte Vorgänge, etwa die Anschaffung und Übertragung von Grundstücken, zusätzliche Formvorschriften – beispielsweise der § 311c BGB.
Das Steuerrecht knüpft an die zivilrechtliche Gründung der GbR an. Besteht die Gesellschaft nach den Grundsätzen des BGB, liegt daher regelmäßig auch
- eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG und damit ein Ertragsteuersubjekt,
- ein umsatzsteuerliches Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 UStG und – je nach ausgeübter Tätigkeit –
- ein Steuergegenstand der Gewerbesteuer nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 GewStG in Verbindung mit § 15 Absatz 2 EStG
vor. Zur Besteuerung von Personengesellschaften und den dabei zu beachtenden Besonderheiten haben wir bereits eigenständige Beiträge verfasst.
2. Die Gründung der GbR nach § 705 BGB
In § 705 BGB beschreibt der Gesetzgeber die abstrakten Voraussetzungen für die Gründung einer GbR und damit dessen „Geburt“ im zivilrechtlichen Sinne. Eine BGB-Gesellschaft besteht demnach, wenn
- sich mehrere Personen
- vertraglich (durch Gesellschaftsvertrag)
- zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks
zusammenschließen und verpflichten, die jeweils vereinbarten Beiträge zu leisten. Dabei stellt das BGB keinerlei Anforderungen an Form und Inhalt des Gesellschaftsvertrages. Ausreichend ist im Zweifel bereits eine mündliche Abrede, mit der mindestens zwei Personen ein gemeinsames Ziel vereinbaren und sich darüber einigen, wer welchen Beitrag leistet.
Beispiele für die Gründung einer GbR sind daher unter anderem:
- Bildung einer Fahrgemeinschaft, bei der eine Person das Fahrzeug und die Mitfahrer „Spritgeld“ in bar zur Verfügung stellen. Das gemeinsame Ziel besteht darin, den jeweiligen Ort zu erreichen. Die Gesellschafterbeiträge werden durch Zurverfügungstellung des Fahrzeugs und den Ausgleich der anfallenden Tankkosten geleistet
- Zusammenschluss dreier Studenten zu einem Start-Up, wobei in der Anfangsphase jeder der drei EUR 2.000, sein Fachwissen und gegebenenfalls notwendige EDV einbringt
- Wohngemeinschaft zwischen Studierenden oder Lebensgefährten, in der Einnahmen, aber auch anfallende Aufwendungen geteilt werden
Verstoßen die einzelnen Gesellschafter – auch bei den genannten „Alltags-GbRs“ – gegen ihre vertraglichen Pflichten, können die übrigen Beteiligten gegebenenfalls Ausgleichsansprüche geltend machen. Praktisch relevant ist dies, wie auch die Gesellschaftsform selbst, aber vor allem im geschäftlichen und gewerblichen Umfeld.
Bei der Gründung der GbR schließen die Gesellschafter daher regelmäßig einen schriftlichen Vertrag. Wesentliche Inhalte sind:
- Beginn und Zweck der Gesellschaft
- Beiträge der Gesellschafter
- Verteilung der erzielten Gewinne und stillen Reserven
- Geschäftsführung und Vertretung nach außen
- Auflösung der Gesellschaft
- Austritt und Kündigung einzelner Gesellschafter
Nur schriftliche Verträge sorgen im Geschäftsverkehr für Klarheit und die eindeutige Beweisbarkeit getroffener Vereinbarungen.
3. Beiträge und Geschäftsführung
Sofern und soweit keine abweichende Vereinbarung besteht, haben alle Gesellschafter gleiche Beiträge zu leisten (§ 706 Absatz 1 BGB). Da die Anteile dem Grunde nach entsprechend des eingebrachten Kapitals verteilt werden, sind im Grundsatz auch alle Gesellschafter zu gleichen Teilen an der GbR selbst beteiligt. Erlöse und stille Reserven werden den Gesellschafterkonten nach der bestehenden Beteiligungsquote zugerechnet.
Wirtschaftsgüter, die Gesellschafter aus ihrem Privat- oder Betriebsvermögen auf die Gesellschaft übertragen, werden gemeinsames Eigentum aller Gesellschafter (§ 706 Absatz 2 Satz 1 BGB). Abweichende Vereinbarungen sind hier, wie auch bei der Leistung von Diensten für die Gesellschaft, möglich und üblich.
Die Gesellschafter der GbR sind zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung befugt und verpflichtet (§ 709 Absatz 1 BGB). Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter ihre Entscheidungen per Mehrheitsbeschluss fassen (Absatz 2).
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4. Gründung der GbR – Eintragung und Anmeldung
Mit der Gründung der GbR entsteht zwar eine zivilrechtlich wirksame Firma, für die aber mangels Handelsgewerbe kein Eintrag ins Handelsregister notwendig und möglich ist. Demgegenüber steht die Eintragungspflicht, wenn die GbR in eine OHG oder KG umgewandelt wird – denn hierbei handelt es sich um Handelsgewerbe im Sinne des HGB.
Die GbR muss ihre geschäftliche Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt anmelden und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Personengesellschaften ausfüllen. Bescheide, die die Gesellschaft betreffen, erlässt das Finanzamt regelmäßig an die Firma selbst oder den Empfangsbevollmächtigten (§§ 122 und 183 AO). Die Einkünfte der Gesellschafter werden nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG und den §§ 179 und 180 AO gesondert und einheitlich festgestellt.
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