Personengesellschafter

So haften sie ihren Geschäftspartnern gegenüber

Die Haftung der Personengesellschafter: OHG – GbR – KG

Personengesellschafter können ihren Geschäftspartnern gegenüber persönlich haften. Die Haftung ist für die einzelnen Rechtsformen der Personengesellschaften geregelt. Wir erklären, wie die Personengesellschafter einer KG, OHG oder GbR haften.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung von Gesellschaften spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten nicht nur individuelle Gestaltungsmodelle zur Reduktion der Steuerlast aus, sondern beraten auch zur etwaigen Haftungsbeschränkung. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
8. September 2019 Beratung für GmbH-Geschäftsführer: Haftung bei Insolvenz vermeiden
31. Juli 2020 Haftbar trotz Berufshaftpflichtversicherung? Haftung – Risiko und Rechtslage
10. November 2020 GmbH-Geschäftsführer Haftung: Sorgfaltspflicht – Schadensersatz – Haftungsrisiken
16. Juni 2022 Die Haftung der Personengesellschafter: OHG – GbR – KG (dieser Beitrag)

Inhaltsverzeichnis


1. Grundsätzlich persönliche Haftung der Personengesellschafter

Wenn Sie eine Personengesellschaft gründen, so müssen Sie sich im Klaren sein, dass Sie als Gesellschafter persönlich mit Ihrem eigenen Vermögen haften. Daneben haftet auch die Personengesellschaft an sich. Dementsprechend ist es wichtig zu wissen, wie die Haftung generell geregelt ist und wie die persönliche Haftung des Gesellschafters im Verhältnis zu der Haftung der Gesellschaft an sich steht. Dabei ist sowohl zwischen den einzelnen Rechtsformen der Personengesellschaften als auch zwischen den Zeitpunkt, in dem der Personengesellschafter in die Gesellschaft eintrat, zu differenzieren.

2. Personengesellschafter einer OHG

2.1. Haftung der OHG an sich

Zunächst klären wir, wie Personengesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) haften. Zunächst einmal haftet schon die Gesellschaft selbst nach dem § 124 HGB für ihre Verbindlichkeiten. Das erfordert vorerst das Bestehen einer OHG. Dazu bedarf es eines Gesellschaftsvertrags und einer wirksamen Verpflichtung der OHG. Zwar ist die OHG als Personengesellschaft keine juristische Person, wie eine Kapitalgesellschaft. Dennoch bestimmt § 124 Absatz 1 HGB, dass auch sie Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Mithin ist die OHG eine rechtsfähige Personengesellschaft.

Dennoch ist zu beachten, dass die OHG bei der Begründung der Verbindlichkeit wirksam vertreten werden muss. Dies wird sie zum Beispiel durch einen Prokuristen oder nach § 125 Absatz 1 HGB durch die Personengesellschafter. Da § 124 Absatz 1 HGB aber auch bestimmt, dass die OHG verklagt werden kann, kann trotz fehlender Rechtsfähigkeit der OHG diese verklagt werden, so dass die Klage auch ausdrücklich gegen die OHG erhoben werden kann.

2.2. Haftung der Personengesellschafter der OHG

2.2.1. Haftung der bestehenden Personengesellschafter

Die Haftung der Personengesellschafter einer OHG hingegen betrifft der § 128 HGB. Demnach müsste eine OHG bestehen, die einer Verbindlichkeit ausgesetzt ist. Zudem müsste der Personengesellschafter zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit schon Personengesellschafter der OHG gewesen sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so haften die Personengesellschafter akzessorisch für die Verbindlichkeit der OHG als Gesamtschuldner.

Zu beachten gilt es dabei, dass allein die Personengesellschafter unter sich im Verhältnis als Gesamtschuldner haften. Im Verhältnis zu der OHG hingegen haften die Gesellschafter nebeneinander. Mangels gesetzlicher Einrede der Vorausklage besteht nämlich keine Subsidiarität zwischen der Haftung der Gesellschafter und der Gesellschaft an sich. Der Gläubiger hat daher ein Wahlrecht bezüglich der Auswahl des Schuldners.

Aufgrund der selbstständigen und akzessorischen Schuld der Gesellschafter kann die Klage auch gegen diese erhoben werden. Folglich kann der Gläubiger die Klage auch gleich gegen die OHG und ihre Gesellschafter zusammen erheben. Dann handelt es sich um eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne der §§ 59, 60 ZPO. Das meint, dass mehrere Parteien als Kläger beziehungsweise Beklagter auftreten, die hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus denselben tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen berechtigt oder verpflichtet sind. Die einfache Streitgenossenschaft hat insbesondere Kostenvorteile führt aber auch dazu, dass die OHG und dessen Gesellschafter sich nicht gegenseitig als Zeugen laden können. Letzteres ist ebenfalls für den Gläubiger von Vorteil.

2.3. Aufwendungsersatz der Personengesellschafter

Ob die Personengesellschafter der OHG gegenüber einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen haben, regelt § 110 HGB. Demnach hat der Gesellschafter gegen die OHG einen Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich solcher Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte. Zwar war der Gesellschafter gemäß § 128 HGB zur Tilgung der Verbindlichkeit verpflichtet, so dass eigentlich keine Aufwendung vorliegt, da diese eine freiwillige Zahlung erfordert. Jedoch stellt man zur Beurteilung der Freiwilligkeit allein auf das Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ab. Sobald also im Gesellschaftsvertrag keine Verpflichtung niedergeschrieben ist, geschieht die Zahlung freiwillig. Dann steht dem Gesellschafter auch der Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft zu.

2.4. Ausgleichsanspruch gegenüber anderen Gesellschaftern

Zudem kann dem zahlenden Personengesellschafter gemäß § 426 Absatz 1 BGB ein Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Gesellschaftern der OHG zustehen. Dieser Anspruch besteht aber nur, wenn der OHG die nötigen Mittel nicht zur Verfügung stehen und die Gesellschafter sich daher nicht an die OHG halten können. Diese Einschränkung resultiert aus der Treuepflicht der Gesellschafter untereinander. Sollte der Anspruch entsprechend in Betracht kommen, so ist er auch dann auf den Anteil, den der zahlende Gesellschafter nicht zu tragen hat, beschränkt.

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3. Personengesellschafter einer KG

3.1. Haftung der KG an sich

Die Kommanditgesellschaft (KG) haftet gemäß § 161 II HGB wie eine OHG und demnach nach § 124 Absatz 1 HGB.

3.2. Haftung der Personengesellschafter einer KG

Die Haftung des Kommanditisten einer KG ist in § 171 HGB geregelt. Dies erfordert, dass der Gesellschafter im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit der KG Kommanditist gewesen ist. Jedoch haftet der Kommanditist nur soweit er seine Einlage noch nicht geleistet hat. Die Einlage betrifft die vereinbarte Haftungssumme.

Hingegen betrifft §§ 161 II, 128 HGB die Haftung des Komplementärs. Dieser haftet jedoch voll für die Verbindlichkeiten der KG mit seinem persönlichen Vermögen.

3.3 Haftung vor der Eintragung

Die Haftung des Kommanditisten vor der Eintragung betrifft § 176 HGB. Diese Norm greift, wenn zwischen dem Eintritt des Kommanditisten und der Eintragung in das Handelsregister eine Verbindlichkeit der Gesellschaft begründet wurde. Demnach haftet der Kommanditist für alle Verbindlichkeiten, die in diesem Zeitraum begründet wurden unbeschränkt. Dies hat jedoch zur Folge, dass dieser Zeitraum zwischen dem Eintritt und der Eintragung des Kommanditisten in das Handelsregister für diesen sehr gefährlich ist. Er kann jedoch nur schwer von der KG verlangen, dass sie in dieser Zeit keine Verbindlichkeiten begründet.

Dieses Problem können Sie jedoch leicht vermeiden. Möglich ist es nämlich, zu vereinbaren, dass der Eintritt des Kommanditisten erst wirksam wird, wenn dieser auch in das Handelsregister eingetragen wird. Dann ist der Eintritt des Personengesellschafter aufschiebend bedingt im Sinne des § 158 Absatz BGB, sodass der Kommanditist erst mit seiner Eintragung Gesellschafter wird. So lässt sich dann die unbeschränkte Haftung nach § 176 HGB vermeiden. Allein die beschränkte Haftung auf die noch nicht erbrachte Einlage nach § 173 HGB für vor dem Eintritt begründete Verbindlichkeiten kommt in Betracht.

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4. Personengesellschafter einer GbR

4.1. Haftung der GbR an sich

Die Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an sich erfordert, dass diese ein haftungsfähiges Rechtssubjekt darstellt. Zuweilen wird argumentiert, dass die GbR nicht haftungsfähig ist, da das Gesellschaftsvermögen lediglich Sondervermögen der Gesellschafter ist und es keine gesetzliche Anordnung der Rechtsfähigkeit der GbR gibt. Dergleichen gibt es jedoch bei den anderen Rechtsformen. Nach dieser Ansicht wäre die GbR nicht Schuldner, sondern lediglich die Gesellschafter. Deswegen sollen die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen und ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen haften.

Die herrschende Auffassung kennt der GbR aber ihre Rechtsfähigkeit an, sodass sie als solche berechtigt und verpflichtet wird. Dafür spricht, dass es kein Sondervermögen ohne einen entsprechenden Rechtsträger geben kann. Zudem muss auch die GbR wegen des Grundsatzes der Identität er Personengesellschaften die Fähigkeit besitzen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, denn die GbR wird automatisch zur OHG, sobald sie nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert. Überdies sprechen die neueren gesetzliche Regelung, wie § 11 II InsO eher dafür, dass auch der Gesetzgeber mittlerweile von der Rechtsfähigkeit der GbR ausgeht. Demnach haftet auch die GbR an sich für ihre Verbindlichkeiten.

4.2. Haftung der Personengesellschafter

4.2.1. Dogmatische Begründung der Haftung der Personengesellschafter strittig

Umstritten ist zudem, wie erreicht wird, dass neben der GbR auch die Personengesellschafter haften. Früher wurde vertreten, dass sowohl die Gesellschaft als auch die Gesellschafter vertraglich durch die Willenserklärung verpflichtet werden. Dementsprechend müsste die eine abgegebene Willenserklärung im Namen der GbR, im Namen der Mitgesellschafter und im eigenen Namen gelten. Dann würde eine dreigespaltene Willenserklärung vorliegen, sodass sowohl die GbR als auch die anderen Mitgesellschafter Vertragspartner werden. Diese Aufspaltung ist aber gekünstelt, da sich insbesondere keiner der Gesellschafter darüber Gedanken macht, wen er durch die Willenserklärung tatsächlich alles verpflichtet.

Die weitaus überwiegende Auffassung geht daher davon aus, dass allein die GbR Vertragspartner wird. Die Gesellschafter hingegen haften kraft Gesetzes akzessorisch analog § 128 HGB.

4.2.2. Haftung für Verbindlichkeiten vor Eintritt des Personengesellschafter

4.2.2.1. Grundsätzlich Haftung für Verbindlichkeiten vor Eintritt

Umstritten ist, ob Personengesellschafter einer GbR für Verbindlichkeiten haften, die vor dem Eintritt des Gesellschafters begründet wurden. Zuweilen wurde angeführt, dass die GbR in diversen Erscheinungsformen auftritt, darunter auch als nicht Erwerbsgesellschaft. Deswegen sei eine Haftung der eintretenden Gesellschafter für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft unbillig. Dagegen spricht jedoch, dass die persönliche Haftung der Personengesellschafter der Natur der Personengesellschaft entspricht. Diese hat nämlich kein gebundenes Haftungskapital. Daher erfordert der Gläubigerschutz eine Haftung der Gesellschafter auch für entsprechende Altverbindlichkeiten. Zudem steht das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern jederzeit offen. Diese Zugriffsmöglichkeit haben auch neu eintretende Gesellschafter, welche sogar von der Existenz einer funktionierenden Gesellschaft, ihrem bereits erworbenen Vermögen, der Marktstellung sowie den Kundenbeziehungen profitieren. Nach dem Grundsatz der Personenidentität erscheint es konsequent, auch den § 130 HGB analog auf die GbR anzuwenden.

4.2.2.2 Haftung bei Entstehung der GbR durch Eintritt eines neuen Gesellschafters

Ein anderer Fall liegt vor, wenn die GbR durch den Eintritt des neuen Gesellschafters erst entsteht, da zuvor lediglich ein Einzelunternehmen betrieben wurde. Dann scheidet eine analoge Anwendung des § 130 HGB aus. Indes könnte eine Haftung gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 128 Satz 1 HGB in Betracht kommen,

§ 28 Absatz 1 Satz 1 HGB begründet die Haftung der Gesellschaft für Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers für den Fall, dass ein Einzelkaufmann eine Handelsgesellschaft gründet, in die er dann auch sein Handelsgeschäft als Einlage einbringt. Somit begründet § 18 Absatz 1 Satz 1 HGB die Haftung der Gesellschaft. Wie gerade gezeigt haften aber auch die Gesellschafter gemäß § 128 Satz 1 HGB für die Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich und damit auch für die Gesellschaftsverbindlichkeiten aus § 28 Absatz 1 Satz 1 HGB. Somit kommt es auch zur Haftung des eintretenden Gesellschafters für die Verbindlichkeiten vor seinem Eintritt, wenn dadurch überhaupt erst eine GbR entsteht.

4.2.2.3. Haftung bei ursprünglich freiberuflicher Tätigkeit

Doch wie beurteilt sich die Situation, wenn die ursprüngliche Tätigkeit eine solche freiberuflicher Natur war? Dann lag kein Gewerbe und somit auch kein Einzelkaufmann vor, vgl. § 2 BRAO. § 28 Absatz 1 Satz 1 HGB wäre dann nicht direkt anwendbar. Möglicherweise könnte § 28 Absatz 1 Satz 1 HGB aber analog gelten.

Dafür spricht, dass der neu eintretende Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen dieselben Zugriffsmöglichkeiten hat, wie auch schon der ursprüngliche Alleininhaber des Geschäfts. Demensprechend könnten es der Gläubigerschutz und die Vorteile, die man als in eine funktionierende Gesellschaft eintretender Gesellschafter hat, rechtfertigen, den § 28 Absatz 1 Satz 2 HGB auch auf diesen Fall analog anzuwenden.

Der BGH sieht dies jedoch anders. Er argumentiert, dass gerade Freiberufler aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnis zum Gläubiger tätig werden. Sei es zum Beispiel ein Einzelanwalt und sein Mandant. Dieser erbringt dem Mandanten persönliche, eigenverantwortliche Dienstleistungen, die gerade in besonderen Maße an die Person des Anwalts geknüpft sind. Dieses Vertrauen soll besonders darauf beruhen, dass der Mandant gerade einen Einzelanwalt anstelle einer Anwaltssozietät beauftragt hat.

Dieses Argument lässt sich zudem durch ein systematisches Argument stützen. Gesellschafter einer OHG können die Haftung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 HGB durch eine entsprechende Eintragung in das Handelsregister ausschließen. Diese Möglichkeit steht aber Freiberuflern wegen der fehlenden Kaufmannseigenschaft nicht offen. Würde § 28 Absatz 1 Satz 1 HGB auf einen Freiberufler Anwendung finden, so würden Nichtkaufleute schlechter behandelt als Kaufleute. Das letztere Argument sollte wohl ausschlaggebender sein, als das erste und zentral gegen eine analoge Anwendung des § 28 Absatz 1 Satz 2 HGB  sprechen.

4.3. Aufwendungsersatz

Der Personengesellschafter einer GbR hat gemäß § 713 BGB in Verbindung mit § 670 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch, für die erforderlichen Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten. Aufwendungen sind aber lediglich freiwillige Vermögensopfer. Doch auch bei der GbR wird, wie bei der OHG auf das Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zur Beurteilung der Freiwilligkeit abgestellt. Maßgeblich ist daher, ob laut dem Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung des Gesellschafters zur Tilgung von Gesellschaftsverbindlichkeiten besteht.

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4.4. GbR mit beschränkter Haftung?

Fraglich erscheint, ob nicht auch eine GbR mit beschränkter Haftung denkbar wäre. Das wäre möglich, wenn sich im Gesellschaftsvertrag bestimmen lies, dass sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters nur auf die Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen beschränkt und keine Haftung mit dem Privatvermögen umfasst. Dies hängt davon, ab wie man die Haftung des Personengesellschafters einer GbR begründet. Wenn man darauf abstellt, dass der vertragsschließende Gesellschafter die Willenserklärung auch im Namen der anderen Gesellschafter abgibt, so wäre eine entsprechende Beschränkung der persönlichen Haftung denkbar. (Zu dieser Theorie s. auch oben)

Wenn man hingegen § 128 HGB analog anwendet, so hat eine Beschränkung der Vertretungsmacht für die Haftung keine Bedeutung, da die Haftung ohnehin gesetzlich festgeschrieben ist.

Der BGH widerspricht dieser Möglichkeit grundlegend. Demnach kann eine Haftungsbeschränkung nur erreicht werden, wenn dies mit dem Vertragspartner vereinbart wird. Dafür soll aber das Auftreten mit dem Zusatz GbR-mbH nicht ausreichen, da ein Laie diesen nicht versteht. Es entspricht vielmehr dem Verständnis, dass jemand, der als Einzelperson oder in einer Gemeinschaft auftritt auch grundsätzlich persönlich haftet. Etwas anderes kann nur bei etwaiger Vereinbarung oder gesetzlicher Bestimmung gelten.

5. Haftung auf Erfüllung

Umstritten ist, ob Personengesellschafter gemäß § 128 HGB auch auf Erfüllung haften. Nach einer Ansicht wird immer nur auf das Wert-Interesse, also auf Geld gehaftet. Die Haftung auf Erfüllung greife jedoch zu stark in die Privatsphäre der Gesellschafter ein. Dagegen spricht jedoch der Gläubigerschutz. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft müssen keine Einlage leisten oder das Gesellschaftsvermögen erhalten. Dementsprechend haften sie persönlich. Diese persönliche Haftung auf das Interesse ist aber dann folgenlos, wenn der Gesellschafter kein Geld mehr hat. Dementsprechend wird allein die Haftung auf das Interesse und Erfüllung dem Gläubigerschutz gerecht. Mithin haften Gesellschafter auch auf Erfüllung

6. Fazit

Die Haftung der Personengesellschafter kann umfassend sein. Wenn Sie fragen dazu haben, wie Sie die Haftung beschränken können oder welche Gesellschaftsform für Ihr Unternehmen am besten passt, so kontaktieren Sie uns doch gerne über das Kontaktformular.


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  1. Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip
  2. Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft

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  1. Kaufmannseigenschaft nach dem HGB
  2. Besonderheiten für Kaufmänner
  3. Rechtsfolgen bei einer fehlerhaften Gesellschaft
  4. Handelsregister und seine Publizitätswirkungen

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  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH

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