Haftbar trotz Berufshaftpflichtversicherung? Haftung, Risiko und Rechtslage
Obgleich die gängigen Partnerschaftsgesellschaften unter Beteiligung von Steuerberatern, Rechtsanwälten, Ärzten oder Architekten über Berufshaftpflichtversicherungen verfügen, können gleichwohl Konstellationen eintreten, in welchen der Versicherungsschutz zum Beispiel aufgrund von grober Fahrlässigkeit, Deckelung oder Selbstbehalten nicht oder nur teilweise gewährleistet ist. Hier stellt sich schlimmstenfalls die rechtliche Frage, ob neben der Gesellschaft eine persönliche Haftung in Betracht kommt.
1. Die Rechtslage
1.1. Gesetzliche Ausgangslage
Nach § 8 Absatz 1 PartGG „haften für Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner.“ Daher bedeutet dies im Ergebnis, dass jeder Partner vollumfänglich für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich in Regress genommen werden kann. Eine Einschränkung zu diesem sehr weiten Haftungstatbestand statuiert § 8 Absatz 2 PartGG für berufliche Fehler wie folgt:
„Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.“
Zentraler Prüfungspunkt des Ausnahmetatbestandes ist mithin, ob der jeweilige Partner, welcher im Hinblick auf die Haftungseinschränkung des § 8 Absatz 2 PartGG die Darlegungs- und Beweislast trägt, „mit der Bearbeitung des Auftrages befasst“ war.
1.2. Rechtliche Würdigung
In der juristischen Literatur wird das „Befassen“ als jede Mitwirkungshandlung im weitesten Sinne verstanden. Dabei handelt es sich um ein tatsächliches Kriterium, so dass die Benennung eines Bearbeiters oder einzelner Bearbeiter im Auftrag für die Haftung der anderen, nicht im Auftrag genannten Partner nach § 8 PartGG keine einschränkende Haftungswirkung entfaltet.[1] Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2009[2] liegt ein Befassen im Sinne von § 8 Absatz 2 PartGG dann vor, wenn der Partner den Auftrag
- selbst bearbeitet,
- seine Bearbeitung überwacht hat oder
- dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen.
1.2.1. Eigene Bearbeitung von nicht untergeordneter Bedeutung
Sofern ein Partner den Auftrag selbst bearbeitet, haftet er persönlich, wenn sein Beitrag nicht von untergeordneter Bedeutung war. Sind jedoch mehrere Partner mit dem Auftrag befasst, dann haften diese gesamtschuldnerisch. Dabei ist die Haftung lediglich an das Merkmal des Befassens gebunden, nicht dagegen an die Verletzungshandlung, die zu dem konkreten Berufsausübungsfehler führt. Daher ist die Beraterhaftung des § 8 Absatz 2 PartGG mithin als verschuldensunabhängige Handelndenhaftung zu verstehen, da sie auch solche an der Bearbeitung beteiligte Partner trifft, die selbst nicht fehlerhaft gehandelt haben.[3]
Als Beispiele für ein Befassen von untergeordnete Bedeutung im Sinne des § 8 Absatz 2 PartGG nennt die Begründung zum Regierungsentwurf Urlaubsvertretungen ohne eigene gebotene inhaltliche Bearbeitung oder geringfügige Beiträge aus nur am Rande betroffenen Berufsfeldern, wie etwa eine konsularische Beiziehung. Demgegenüber kann ein Partnerbeitrag, bei dem konkrete Sachentscheidungen getroffen werden, keine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sein.
Gelegentliche interne Ratschläge, ohne sich selbst intensiver mit der Sache zu befassen oder die interne Mitverantwortung zu übernehmen, sind wiederum von untergeordneter Bedeutung zu qualifizieren.[4]
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1.2.2. Überwachung fremder Bearbeitung
Weiterhin stellt eine zweite Haftungskonstellation das Überwachen einer fremden Bearbeitung dar, zum Beispiel eines angestellten Mitarbeiters. Dabei trifft die Haftung für Bearbeitungsfehler den Partner unabhängig davon, ob er gegen die Überwachungspflicht verstoßen und dadurch den Schaden nicht verhindert hat.[5]
Wird jedoch das Mandat durch eine angestellte Person bearbeitet und es erfolgt keine Zuweisung durch einen Geschäftsverteilungsplan oder durch Einzelabsprache, so obliegt die Aufsicht allen Partnern mit der Folge der gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung. Daher heißt es in einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.09.2019[6] zu § 8 PartGG im Leitsatz:
„Kein Ende der Mithaftung in der Partnerschaftsgesellschaft durch interne Abgabe des Mandats“.
Deshalb drängt sich im Hinblick auf diese Formulierung der Eindruck einer zeitlichen Ausweitung der Haftung aus. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr wurde bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt im Rahmen des Bearbeitungswechsels von einem zum anderen Partner durch den abgebenden Partner versichert, er werde die Mandatsbearbeitung durch den anderen Partner überwachen. Durch diese Versicherung gegenüber dem Auftraggeber wurde sodann die zweite Haftungsvariante des Überwachens einer fremden Bearbeitung begründet, ohne dass eine (zeitliche) Haftungserweiterung durch den Bundesgerichtshof im Hinblick auf seine Entscheidung aus dem Jahre 2009 zu konstatieren ist.
1.2.3. Überwachung qua interner Zuständigkeitsverteilung
Der Partner haftet darüber hinaus, wenn er nach der internen Zuständigkeitsverteilung die Bearbeitung oder Überwachung hätte vornehmen müssen, aber dieser Pflicht tatsächlich nicht nachgekommen ist.[7] Anknüpfungspunkt für das Befassen ist hierbei ausschließlich die interne Zuständigkeitsverteilung.
2. Fazit und Auswirkungen für die Praxis
Tatsächlich bestätigt das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs die bisherige Rechtsprechung aus dem Jahre 2009, ohne diese (zeitlich) auszuweiten. Daher sollten sich Partner einer Partnerschaftsgesellschaft auch zukünftig ihrem persönlichen, oben dargestellten Haftungsrisiko bewusst sein und dieses gegebenenfalls beispielsweise durch klare interne und externe schriftliche Kommunikation, Individualvereinbarungen in ihren Aufträgen oder Wechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) minimieren.
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[1] Henssler, PartGG, § 8, Rn. 64.
[2] BGH, Urt. v. 19.11.2009 – IX ZR 12/09.
[3] Ulmer/Schäfer, MüKo, § 8 PartGG, Rn. 28.
[4] Ulmer/Schäfer, MüKo, § 8 PartGG, Rn. 27.
[5] Ulmer/Schäfer, MüKo, § 8 PartGG, Rn. 22.
[6] BGH, Urt. v. 12.09.2019 – IX ZR 190/18.
[7] Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/9820, S. 21; Bärwaldt, Becksches Hdb der PersG, § 18, Rn. 76.