Gewinnbeteiligung

OHG, KG und GmbH & Co. KG

Die Gewinnbeteiligung bei OHG, KG und GmbH & Co. KG – gesetzliche Ausgangslage und Gestaltungsoptionen

Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält detaillierte Vorschriften bezüglich der Gewinnbeteiligung von Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG). Diese gesetzlichen Regelungen sind jedoch keineswegs alternativlos. Es handelt sich vielmehr um dispositives Recht, dass eingreift sofern die Gesellschafter selbst keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben. Diese Ausgangssituation eröffnet der Gestaltungspraxis zahlreiche Möglichkeiten für eine individuelle Gewinnbeteiligung der Gesellschafter. Für die Ausführungen des folgenden Artikels gilt, dass alle erwähnten die OHG betreffenden Rechtsvorschriften über § 161 Abs. 2 HGB auch für die KG/GmbH & Co. KG Anwendung finden.

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1. Gesetzliche Ausgangslage zur Gewinnbeteiligung

1.1. Gewinnermittlung in der Personenhandelsgesellschaft

Der Gewinn einer Personenhandelsgesellschaft wird aufgrund der für den Schluss eines Geschäftsjahres zu erstellenden Bilanz festgestellt. Die positive Veränderung des Gesellschaftsvermögens im Vergleich zur Vorjahresbilanz stellt dabei den Gesellschaftsgewinn dar.

1.2. Gewinnverwendung

Die Basis der Gewinnverwendung stellt freilich der bilanziell festgestellte Gesellschaftsgewinn des vergangenen Geschäftsjahres dar. Die Gewinnverwendung ist dabei von allen Gesellschaftern einstimmig zu beschließen, sofern der Gesellschaftsvertrag keinen Mehrheitsbeschluss vorsieht (vgl. § 119 HGB). Die Aufteilung des von den Gesellschaftern beschlossenen Gewinns richtet sich anschließend nach § 121 HGB. Dieser sieht zunächst vor, dass jeder Gesellschafter eine Vordividende in Höhe von vier Prozent seiner Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft erhält. Dabei gilt es zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen des HGB von variablen Kapitalanteilen der Gesellschafter ausgehen (§ 120 Abs. 2 HGB). Nach dem gesetzlichen Modell können somit z.B. durch Einlagen, stehen gelassene Gewinne oder entsprechende Verluste die Kapitalanteile der Gesellschafter verändert werden. Jede Veränderung dieses variablen Kapitalanteils hat unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der Vordividende eines jeden Gesellschafters.

Der über die Vordividende hinausgehende Gesellschaftsgewinn ist anschließend, nach der Gesetzeskonzeption gem. § 121 Abs. 3 HGB, zu jeweils gleichen Anteilen auf die Gesellschafter zu verteilen. Der Gewinnverwendungsbeschluss gewährt den Mitgesellschaftern ein Entnahmerecht in der Höhe des ihnen jeweils zustehenden Gewinns (§ 122 Abs. 1 HGB). Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag jedoch auch eine Direktausschüttung des Gewinns vereinbaren, ohne die Notwendigkeit einer formellen Entnahmehandlung.


2. Gestaltungsoptionen zur Gewinnbeteiligung

Wie bereits Eingangs dieses Artikels erwähnt, sind sämtliche die Gewinnbeteiligung der Mitgesellschafter betreffende Rechtsnormen durch abweichende Vereinbarungen der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ersetzbar. Dadurch besteht der Freiraum für eine breite Palette an Gestaltungsalternativen, zu denen u.a. die nachfolgend vorgestellten Vertragsgestaltungen zählen.

2.1. Anbindung der Gewinnverteilung an festen Kapitalanteil

Die in der Praxis häufigste Methode der Gewinnverteilung wird durch die gesellschaftsvertragliche Bildung fester Kapitalanteile der Gesellschafter ermöglicht. Die dem Vorbild von GmbH-Geschäftsanteilen nachempfundenen festen Kapitalanteile haben gegenüber den gesetzlich vorgesehenen variablen Kapitalanteilen den großen Vorteil, dass die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter an der Gesellschaft unveränderlich bleiben. Durch die Anbindung der Gewinnverteilung an die festen Kapitalanteile können folglich konstante Gewinnbeteiligungen der Mitgesellschafter gewährleistet werden.

In diesem Zusammenhang ist es durchaus üblich und folgerichtig von der gesetzlich vorgesehenen Vordividende abzusehen und die gesamte Gewinnverteilung an die festen Kapitalanteile zu knüpfen. Dies gilt insbesondere für Gesellschaften in denen die Gesellschafter unterschiedlich hohe Einlagen leisten und die gleichmäßige Verteilung des Gewinns nach Köpfen daher nicht sachgerecht erscheint. Bezüglich der Kapitalanteile ist es auch denkbar diese semi-variabel zu gestalten und eine Deckelung der Kapitalanteile durch eine feste Obergrenze in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Durch eine derartige Klausel können bestimmte Beteiligungsverhältnisse als Zielgestaltung vorgesehen werden, während die Gewinnverteilung sich stets nach den jeweils aktuellen Beteiligungsverhältnissen richtet.

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2.2 Gewinnbeteiligung: Vorabgewinn für einzelne Gesellschafter

Durch eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung kann einzelnen Gesellschaftern ein Vorab aus dem Gesellschaftsgewinn garantiert werden. Diese entsprechen zwar grundsätzlich in ihrer Wirkung den gesetzlich vorgesehenen Vordividenden, sind jedoch bzgl. Höhe und begünstigtem Gesellschafter frei gestaltbar. Die Begünstigung von einzelnen Gesellschaftern verstößt in der Regel auch nicht gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. In der Praxis finden derartige Vertragsklauseln vor allem bei Gewinntantiemen für geschäftsführende Gesellschafter oder Gründungsgesellschafter Anwendung. Vorabzahlungen auf den Gewinn an einzelne Gesellschafter in der beschriebenen Form mindern den restlichen Gesellschaftsgewinn. Dieser ist anschließend nach den maßgeblichen – gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen – Regelungen auf die Gesellschafter zu verteilen.

2.3. Gewinnbeteiligung: Gewinnunabhängige Zahlungen an Gesellschafter

Neben der Auszahlung von Gewinnen aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr ist es in Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich zulässig gewinnunabhängige Auszahlungen an die Mitgesellschafter zu vereinbaren. Dies macht insbesondere in (Unternehmer-) Gesellschaften Sinn, durch die die Mitgesellschafter einen Großteil ihres Lebensunterhaltes bestreiten. In diesen Konstellationen ist es in der Regel nicht sachgerecht eine große Gewinnauszahlung im Jahr zu beziehen. Vielmehr sind zur Deckung der regelmäßigen Fixkosten monatliche Bezüge der Gesellschafter erforderlich. Vertragsklauseln mit gewinnunabhängigen Zahlungen können dabei auf verschiedene Arten ausgestaltet werden. In Betracht kommen u.a. die feste Verzinsung von in der Gesellschaft belassenen liquiden Mitteln (insb. sog. „stehengelassene Gewinne“) sowie monatliche Zahlungen eines konkret vereinbarten Geldbetrages. Der Gesellschaft steht ein Rückerstattungsanspruch für gewinnunabhängige Zahlungen gegen die Gesellschafter in der Regel nur zu, wenn ein solcher entweder im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde oder die Auszahlung entgegen der Vorgaben des Gesellschaftsvertrages getätigt wurde.

Für beschränkt haftende Gesellschafter einer KG (Kommanditisten) gilt derweil die Besonderheit, dass insbesondere fest vereinbarte und gewinnunabhängige monatliche Zahlungen die dafür sorgen, dass die vereinbarte Einlage in Höhe der Haftsumme durch die Gesellschaft faktisch zurückgewährt wird, die persönliche Haftung des Kommanditisten für Gesellschaftsschulden wiederaufleben lassen (vgl. § 171 Abs. 1 HGB). Die persönliche Haftung bleibt allerdings beschränkt auf den Betrag der in das Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Die Haftungsbeschränkung lebt wieder auf sobald der Wert der Haftsumme durch die Einlage des Kommanditisten erreicht wird.


3. Fazit zur Gewinnbeteiligung

Der durch die Vertragsfreiheit eröffnete Gestaltungsspielraum ermöglicht es der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungspraxis die Gesellschafsverträge von OHG, KG und GmbH & Co. KG bezüglich der Gewinnverwendung und Gewinnverteilung weitestgehend frei von Beschränkungen zu erstellen. Neben den vorgestellten Gestaltungsoptionen sind zusätzlich auch verschiedene weitere Gewinnverteilungsoptionen sowie die Kombination verschiedener Varianten denkbar. In der Regel ist für jeden Einzelfall eine konkrete Sachverhaltsanalyse erforderlich um die Gewinnbeteiligung der Mitgesellschafter im Gesellschaftsvertrag sachgerecht darzustellen. In diesem Zusammenhang soll darauf hingewiesen werden, dass die Gewinnverteilungsregelungen eines Gesellschaftsvertrages nicht nur im Zuge der Gesellschaftsgründung, sondern auch nachträglich individuell angepasst werden kann. Unsere Experten in der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsberatung stehen Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.


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