Die Reform der GbR

Das Gesellschaftsregister und weitere Änderungen

Gesellschaftsregister: Die Reform der GbR und weitere Änderungen

Am 20. April diesen Jahres hat eine Expertenkommission des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz einen Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vorgelegt. Dieser Gesetzesentwurf enthält weitreichende und bemerkenswerte Veränderungen, die in der gesellschaftsrechtlichen Praxis deutlich spürbare Auswirkungen haben werden. Dabei ist eine der am meistbeachtesten Neuerungen des Entwurfes sicherlich das Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Der folgende Artikel gibt einen kurzen Überblick über einige der wesentlichen geplanten Änderungen des MoPeG. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei den nachstehend dargestellten Regelungen um Teile des Gesetzesentwurfes handelt, nicht um bereits rechtsgültige Gesetze.

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1. Die Rechtsfähigkeit der GbR

Die gesetzliche Normierung der Rechtsfähigkeit der GbR ist einer der Kernbereiche des MoPeG. Bislang war die (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR aufgrund von Richterrecht anerkannt. Durch das MoPeG wird der Vorstoß gewagt, das geschriebene Recht an das praktizierte Recht anzupassen. Zu diesem Zweck trennt der Gesetzesentwurf die rechtsfähige GbR von der nicht rechtsfähigen GbR. Dabei soll die rechtsfähige GbR zukünftig als das Leitbild für alle Personengesellschaften des nationalen Rechts dienen. Deshalb sieht der Gesetzesentwurf umfangreiche Neuregelungen des bisherigen GbR-Rechts vor.

Nach den Vorstellungen der Expertenkommission ist eine GbR rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll., § 705 Abs. 2 BGB-E. Folglich handelt es sich um eine subjektive Anknüpfung der Rechtsfähigkeit. Allerdings ist die Rechtsfähigkeit der GbR gleichzeitig an das neue Gesellschaftsregister angebunden worden. Demnach soll eine GbR als entstanden und damit rechtsfähig gelten, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist, § 719 Abs. 1 S. 2 BGB-E. Die rechtsfähige GbR ist nach dem Entwurf zukünftig selbst Träger von Rechten und Pflichten. Entsprechend ist das in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen, sowie später von der GbR erworbenes Vermögen, der Gesellschaft direkt zuzuordnen, § 713 BGB-E.

2. Das Gesellschaftsregister

Das Gesellschaftsregister stellt, wie bereits ausgeführt, eine der auffälligsten Vorschläge des Entwurfes des MoPeG dar. Gleichzeitig handelt es sich um eine seit langem benötigte Anpassung an die Bedürfnisse des wirtschaftlichen Rechtsverkehrs.

2.1. Die Funktion des Gesellschaftsregisters

Das Gesellschaftsregister soll der nach MoPeG offiziell rechtsfähigen GbR zu einer bisher nicht vorhandenen Publizität im Rechtsverkehr verhelfen. Durch den gesetzlich vorgesehenen Mindestinhalt der einzutragenden Tatsachen (vgl. 2.2.) ermöglicht das Gesellschaftsregister Zugang zu vielen, im Rechtsverkehr relevanten, Informationen über die eingetragene GbR. Somit können zum Beispiel aktuelle oder potentielle Vertragspartner auf einfach Weise an alle benötigten Daten über die rechtsfähige GbR gelangen. Bislang ist eine derartige Informationsbeschaffung, mangels öffentlich einsehbarer Daten, nicht ohne weiteres möglich. Darüber hinaus fördert das Gesellschaftsregister den Schutz des Rechtsverkehrs, da alle Beteiligten auf den Inhalt des Gesellschaftsregisters vertrauen dürfen. Das MoPeG gewährleistet diesen Schutz durch die Verweisung auf den Vertrauensschutz des Handelsregisters (§ 15 HGB), § 707 Abs. 2 BGB-E.

Zusätzlich wird die Publizität der eingetragenen GbR durch den (freiwilligen) Namenszusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ abgerundet, § 707a Abs. 3 BGB-E. Aufgrund dieses Namenszusatzes wäre es Teilnehmern des Rechtsverkehrs auf den ersten Blick erkennbar, dass sie es mit einer rechtsfähigen und in das Gesellschaftsregister eingetragenen GbR zu tun haben. Weiterhin sieht das Konzept des MoPeG vor, dass die Eintragung in das Gesellschaftsregister für eine rechtsfähige GbR eine Voraussetzung für die Eintragung in weitere Register darstellt. Dies soll beispielsweise für das Grundbuch (z.B. als Grundstückseigentümer), das Handelsregister (z.B. als Gesellschafter einer OHG) und die GmbH-Gesellschafterliste gelten. Dabei würde die Kombination der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister und das jeweilige Spezialregister wohl zu einer erheblichen Vereinfachung in der Praxis führen. Denn bislang müssen alle aktuellen Gesellschafter einer GbR in die jeweiligen Spezialregister aufgenommen werden. Dies würde sich durch die Eintragung der in das Gesellschaftsregister eingetragenen GbR erübrigen.

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2.2. Inhalt der Eintragung in das Gesellschaftsregister

Nach dem bisherigen Entwurf des MoPeG sind die in das geplante Gesellschaftsregister einzutragenden Inhalte stark an das Handelsregister angelehnt. Dabei regeln die §§ 707 Abs. 2, 707a Abs. 1 BGB-E die konkret einzutragenden Tatsachen. Demnach sollen insbesondere die folgenden Informationen eintragungspflichtig sein:

  • Name der eGbR
  • Sitz der eGbR (aus dem Gesellschaftsvertrag)
  • inländische Anschrift der eGbR
  • alle Gesellschafter der eGbR, inklusive Name, Geburtsdatum und Wohnort für Menschen bzw. Firma/Name, Rechtsform, Sitz und Register/Registernummer für Gesellschaften
  • Vertretungsbefugnis der Gesellschafter

Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Gesellschaftsregister und die dort frei verfügbaren Informationen soll die Rechtssicherheit im Bezug auf Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts vergrößert werden. Insbesondere Grundstücksgeschäfte, in deren Rahmen die ausschließliche Eintragung der GbR in das Grundbuch ermöglicht wird, sollten auf diese Weise vereinfacht werden. Weiterhin würde die Publizität der Vertretungsverhältnisse in einer GbR eine erhebliche Verbesserung im Vergleich zum teilweise undurchsichtigen Status Quo darstellen. Neben der Eintragungspflicht besteht nach dem Entwurf des MoPeG ebenfalls eine Pflicht hinsichtlich der Anmeldung und Eintragung von Änderungen eintragungspflichtiger Informationen. Dies betrifft sowohl Namen, Sitz und Anschrift (vgl. § 707 Abs. 4 BGB-E) als auch Wechsel im Gesellschafterbestand (§ 712 Abs. 3 BGB-E). Des Weiteren sollen auch die Auflösung und die Fortsetzung einer eGbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden müssen (§§ 733, 734 BGB-E).

2.3. Eintragungsrecht

Das MoPeG sieht vor, dass die Gesellschafter einer GbR das Recht haben, diese in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die eingetragenen Gesellschaften sollen durch die Eintragung die damit verbundenen Privilegien genießen (u.a. Eintragungsfähigkeit in andere Register, vgl. 2.1.). Eine hiermit korrespondierende Eintragungspflicht für rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts besteht hingegen nicht. Es soll den Gesellschaftern somit grundsätzlich frei stehen, die GbR in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Gesellschaften die jedoch auf Vorgänge angewiesen sind, für die eine Eintragung in das Gesellschaftsregister vorausgesetzt wird (z.B. Eintragung in das Grundbuch), wird diese vermeidliche Wahlfreiheit freilich abgenommen. Bisher scheint ebenfalls keine Eintragungspflicht für bereits bestehende GbR, die schon in anderen Registern eingetragen sind, geplant zu sein. Allerdings dürfte eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erforderlich werden, sobald Änderungen an den entsprechenden Registereintragungen vorgenommen werden müssen/sollen.


3. Die Haftung der Gesellschafter

Nach der aktuellen Gesetzeslage haften GbR-Gesellschafter zwar unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, jedoch haftet grundsätzlich nur der handelnde oder wirksam (mit-)verpflichtete Gesellschafter. Dementgegen weitet der Entwurf des MoPeG die Haftung der Gesellschafter auf eine vollständige gesamtschuldnerische Haftung für Gesellschaftsschulden aus, § 721 BGB-E. Dies stellt, im Falle einer Verabschiedung des MoPeG, eine spürbare Verschärfung der Haftung von GbR-Gesellschaftern dar. Eine derart konzipierte Haftung trifft, unabhängig von der Person des Handelnden, jeden GbR-Gesellschafter. Insoweit wird die persönliche Haftung des einzelnen Gesellschafters sogar für Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen oder für Altschulden begründet. Damit würde die Haftung der Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR zukünftig derjenigen von Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) entsprechen.


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