Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft

Grundlage, Zulässigkeit, Voraussetzung

Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft – Grundlage, Zulässigkeit, Voraussetzung

Der Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft kann im Einzelfall steuerrechtlich verschiedene Vorteile haben. Die zivilrechtliche Umsetzung des Rechtsformwechsels muss dabei gemäß den einschlägigen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes erfolgen. Der folgende Artikel verschafft einen kurzen ersten Überblick über die wesentlichen Schritte auf dem Weg von der GmbH zur Personengesellschaft.

Unser Video:
50% Steuern sparen

Im Video erklären wir Ihnen wie Sie beim Verkauf der GmbH Steuern sparen, indem Sie sie per Formwechsel in eine GmbH & Co. KG umwandeln.

1. Verfahrensgrundlagen zum Formwechsel

Der zivilrechtliche Umwandlungsvorgang, durch den ein Rechtsträger seine Rechtsform wechseln kann, ist gesetzlich umfassend geregelt. Grundsätzlich gelten für Formwechsel in allen umwandlungsrechtlich zulässigen Varianten die §§ 190 folgend des Umwandlungsgesetzes [UmwG]. Soll durch den Umwandlungsvorgang eine GmbH die Rechtsform einer Personengesellschaft erhalten, gelten zusätzlich die §§ 228 folgend UmwG. Die vorbezeichneten gesetzlichen Vorschriften regeln detailliert die zu beachtenden Anforderungen und Voraussetzungen dieses konkreten Rechtsformwechsels.


2. Wann ist ein Formwechsel zulässig?

Die GmbH ist als Kapitalgesellschaft stets ein zulässiger formwechselnder Rechtsträger (§ 191 Absatz 1 Nummer 2 UmwG). Hingegen kommen als neuer Rechtsträger in Form einer Personengesellschaft laut den gesetzlichen Vorschriften sowohl eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als auch alle Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) in Betracht (§ 191 Absatz 2 Nummer 1, 2 UmwG). Hierzu ist diese gesetzliche Regelung insoweit beachtenswert, da die GbR keinen zulässigen formwechselnden Rechtsträger darstellt (vergleiche § 191 Absatz 1 UmwG), eine GmbH aber ohne weiteres in eine GbR formgewechselt werden kann.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine GbR, sollte sie ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Absatz 2 HGB betreiben, auch ohne Eintragung in das Handelsregister zivilrechtlich OHG ist. Also ist die Folge dieser Unterscheidung insbesondere die Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB auf die Rechtsform der OHG. Weiterhin ist ein Formwechsel in die Rechtsform der GbR in diesen Fällen ausgeschlossen. Umgekehrt gilt entsprechendes für einen Formwechsel in eine OHG, sollte kein Handelsgewerbe betrieben werden (vergleiche § 228 Absatz 1 UmwG). Daher ist in dieser Konstellation nur ein Formwechsel in eine GbR möglich.

Haben Sie Fragen zum
Formwechsel?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Die wesentlichen Voraussetzungen zum Formwechsel

3.1. Der Umwandlungsbericht zum Formwechsel

Die Geschäftsführer der formwechselnden GmbH haben einen umfassenden Umwandlungsbericht zu erstellen (§ 192 Absatz 1 UmwG). Dazu ist der Umwandlungsbericht in schriftlicher Form zu verfassen und hat rechtliche sowie wirtschaftliche Erläuterungen und Begründungen des angestrebten Formwechsels zu enthalten. Insbesondere sollen die Geschäftsführer speziell auf die künftige Beteiligung der aktuellen Gesellschafter eingehen. Die Erstellung des Umwandlungsberichtes ist jedoch nicht erforderlich, sofern an dem Kapital der formwechselnden GmbH entweder nur ein Gesellschafter beteiligt ist oder alle Mitgesellschafter auf die Erstellung des Berichtes verzichten (§ 192 Absatz 2 Satz 1 UmwG). Für den Fall des Verzichts aller Gesellschafter auf die Erstattung des Umwandlungsberichtes sind die Verzichtserklärungen notariell zu beurkunden (§ 192 Absatz 2 Satz 2 UmwG).

3.2. Der Umwandlungsbeschluss zum Formwechsel

Im Anschluss an die Erstellung des Umwandlungsberichts ist von den Gesellschaftern der GmbH ein Umwandlungsbeschluss zu treffen (§ 193 Absatz 1 UmwG). Außerdem ist der Entwurf dieses Beschlusses bereits dem Umwandlungsbericht beizulegen, soweit ein solcher zu verfassen ist. Hierzu ist der Mindestinhalt des Umwandlungsbeschlusses gesetzlich ausdrücklich festgelegt (§ 194 Absatz 1 UmwG). Dazu zählen grundsätzlich insbesondere die neue Rechtsform, der neue Name/die neue Firma und die Beteiligung der bisherigen Anteilseigner nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften. In der speziellen Konstellation eines Formwechsels einer GmbH in eine Personengesellschaft muss der Umwandlungsbeschluss zusätzlich auch den Sitz und den neuen Gesellschaftsvertrag zwingend enthalten (§ 234 UmwG).

Die erforderliche Mehrheit, mit der der Umwandlungsbeschluss zu treffen ist, richtet sich für die Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft nach der gewünschten Zielrechtsform. Soll der Formwechsel in eine GbR oder OHG münden, so haben alle GmbH-Gesellschafter diesem zuzustimmen, da als Resultat des Formwechsels alle Gesellschafter fortan persönlich haften (§ 233 Absatz 1 UmwG).  Im Rahmen des Formwechsels in eine KG genügt dagegen in der Regel eine Mehrheit von 75 % der Stimmen der Gesellschafterversammlung. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag in diesem Fall das Erfordernis einer größeren Mehrheit bestimmen. In jedem Fall ist jedoch die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, die in der KG künftig als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt werden (§ 233 Absatz 2 UmwG). Wenn also der Umwandlungsbeschluss mit der erforderlichen Mehrheit und inklusive des gesetzlich vorgeschriebenen Inhalts gefasst wird, muss dieser zu seiner Wirksamkeit notariell beurkundet werden (§ 193 Absatz 3 UmwG).

3.3. Die Anmeldung der neuen Rechtsform zur Eintragung in das Handelsregister

Nach der erfolgten Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses ist die neue Rechtsform der Gesellschaft durch die Geschäftsführer der formwechselnden GmbH bei dem zuständigen Registergericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 198 Absatz 1 UmwG). Wenn hingegen die Zielrechtsform eine GbR darstellt, so ist statt der neuen Rechtsform schlicht die Durchführung des Formwechsels in das Handelsregister einzutragen, da die GbR nicht im Handelsregister eintragungspflichtig/-fähig ist (§ 235 Absatz 1 UmwG). Als Anlage sind der Anmeldung zur Eintragung insbesondere eine Ausfertigung des Umwandlungsbeschlusses und eine Ausfertigung des Umwandlungsberichtes beziehungsweise der diesbezüglichen Verzichtserklärungen beizufügen (§ 199 UmwG). Durch die Eintragung der neuen Rechtsform/des Formwechsels in das Handelsregister wird der Formwechsel vollumfänglich wirksam.


4. Die zivilrechtliche Wirkung durch einen Formwechsel

Tatsächlich wird durch den Formwechsel – wie der Name suggeriert – ausschließlich die Rechtsform des Rechtsträgers gewechselt. Dabei bleibt der Rechtsträger als solcher bleibt bestehen. Somit  ist er auch forthin grundsätzlich zum Beispiel zivilrechtlicher Eigentümer aller Vermögensgegenstände. Diese Rechtsträgerkontinuität führt unter anderem dazu, dass im Rahmen eines Formwechsels keine Grunderwerbsteuer anfällt, da Grundstücke zivilrechtlich nicht den Eigentümer wechseln. Die Anteilseigner an der ursprünglichen GmbH sind weiter an dem Rechtsträger neuer Rechtsform beteiligt, allerdings nach den Vorschriften der neuen Rechtsform. Daher bedeutet dies insbesondere, dass die Gesellschafter, mit Ausnahme von Kommanditisten einer KG, zukünftig persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften.


5. Zusammenfassung zum Formwechsel

Der Rechtsformwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft ist, wie alle Umwandlungsvorgänge des UmwG, gesetzlich umfassend geregelt und daher gut strukturiert durchführbar. Über die in den vorstehenden Ausführungen erläuterten wesentlichen Voraussetzungen sind jedoch je nach Sachverhalt weitere Details für den Rechtsformwechsel zu beachten. Auch die Notwendigkeit der Erstellung eines Umwandlungsberichtes sollte in jedem Einzelfall gesondert überprüft werden. Hierbei ist insbesondere das Verhältnis Aufwand/Nutzen für die jeweilige formwechselnde GmbH abzuwägen. Unsere gesellschaftsrechtlichen Experten stehen Ihnen gerne für eine Beratung hinsichtlich eines Formwechsels zur Verfügung.


Steuerberater für Umwandlungsvorgänge

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei Umwandlungen von Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo.-Fr.: 8:30 bis 18:00 Uhr


Fachreferent beim Steuerberaterverband für Umwandlungsteuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu den Grundlagen des Umwandlungsteuerrechts gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.