Einzelunternehmen und Personengesellschaft umstrukturieren?

Holding gründen!

Holding für Einzelunternehmen und Personengesellschaft gründen

Bei Personenunternehmen zahlen die an ihnen beteiligten Unternehmer oftmals den Spitzensteuersatz. Dabei gibt es mit der Holding eine Möglichkeit, wie man die Steuern um fast die Hälfte reduzieren kann. Wer also für sein oder ihr Einzelunternehmen und Personenunternehmen eine Holding gründen möchte, kann sich auf steuerliche Einsparungen freuen. Allerdings gilt dies nur insofern, als die Holding die Gewinne thesauriert oder investiert. Denn bei einer Gewinnausschüttung fällt dann 25 % Kapitalertragsteuer an. Aber auch hierfür gibt es steuervermeidende Gestaltungsmöglichkeiten. Insbesondere im Bereich der Immobilienvermietung lassen sich mit einer Holdingstruktur tolle Steuervorteile generieren. Jedenfalls ist die Holding hinsichtlich des weiteren Vermögensaufbaus sowohl gegenüber einem Einzelunternehmen als auch jeder Art von Personengesellschaft deutlich überlegen. Deshalb raten wir dazu, eine Holding für Einzelunternehmen und Personengesellschaft zu gründen.

Unser Video:
Holding statt Personenunternehmen

In diesem Video erklären wir, wieso man Einzelunternehmen und Personengesellschaften in eine Holdingstruktur überführen sollte.

Inhaltsverzeichnis


1. Holding für Einzelunternehmen und Personengesellschaft gründen – Einleitung

Einzelunternehmen und Personengesellschaften fasst man unter dem Überbegriff Personenunternehmen zusammen. Sie teilen einige bemerkenswerte Charakteristika. Einerseits gibt es in beiden mindestens eine Person, die vollständig mit ihrem Vermögen für die Entscheidungen und Schulden des Unternehmens haftet. Dies stellt unter Umständen ein erhebliches Risiko dar. Andererseits teilen sich die beiden Personenunternehmen die Besteuerung, die auf Ebene der Gesellschafter stattfindet. Konsequenz daraus ist, dass bei Gewinnen ab einer Größenordnung von etwa EUR 60.000 pro Person der persönliche Spitzensteuersatz Anwendung findet.

Weder die eine noch die andere Begleiterscheinung, die sich Personenunternehmen teilen, wirken auf uns besonders verlockend. Zwar mag es Situationen geben, in denen sie durchaus vorteilhaft sind, doch im Allgemeinen haben wir es hierbei mit deutlichen Nachteilen zu tun, die wir lieber ausräumen möchten. Also machen wir uns ans Werk, lassen Sie uns eine Holding für Einzelunternehmen und Personengesellschaft gründen.

2. Holding gründen: Beispiel zu Einzelunternehmen & Personengesellschaft

Um diese Demonstration möglichst eindrucksvoll vorzuführen, nehmen wir mit Herrn Conrad Contratax einen Unternehmer an, der sowohl ein Einzelunternehmen als auch eine Personengesellschaft führt. Dabei soll die Personengesellschaft eine GmbH & Co. KG sein. Dies erleichtert uns die Übersicht bei der Besteuerung. Denn hierbei wollen wir davon ausgehen, dass der Unternehmer die an ihr beteiligte GmbH mit einer Beteiligung zu 0 % an der KG lediglich als Komplementär-GmbH behandelt, sodass er die Gewinne zu 100 % zu versteuern hat.

Um die steuerlichen Auswirkungen besser zu untersuchen, veranschlagen wir für das Einzelunternehmen und die Personengesellschaft jeweils einen Gewinn von jährlich EUR 150.000. Mit diesen Eckdaten gehen wir nun den Weg und gründen eine Holding, in die wir das Einzelunternehmen und die Personengesellschaft einbringen.

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3. Per Einbringung von Einzelunternehmen und Personengesellschaft Holding gründen

Der Umwandlung des Einzelunternehmens und der Personengesellschaft gehen zwei Gründungen voraus. Zunächst gründet Herr Contratax eine GmbH. Sie soll später unsere Holding sein. Mit dem Stammkapital gründet nun die GmbH eine weitere GmbH als Tochterunternehmen. Sie soll die operative Tätigkeit übernehmen. Dazu bringt Herr Contratax das Einzelunternehmen in die Tochter-GmbH ein. Nach den gesetzlichen Regelungen des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) ist dies zum Glück steuerneutral möglich. Allerdings ist dieser Umwandlungsvorgang mit einer siebenjährigen Sperrfrist verbunden.

Mit der GmbH & Co. KG können wir auf die gleiche Weise vorgehen. Wir können sie aber auch als Tochterunternehmen der operativen Tochter-GmbH übernehmen. Steuerlich wirken sich beide Varianten auf die gleiche Weise aus. Die Gewinne, die diese Unternehmenseinheit entweder als Teil der operativen GmbH oder als deren Tochtergesellschaft erwirtschaftet, unterliegen der Besteuerung auf Ebene der GmbH.

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4. Vorteile der Holding gegenüber Personenunternehmen

Womit wir schon bei den Vorteilen angelangt sind, die wir erhalten, wenn wir für Herrn Contratax eine Holding für sein Einzelunternehmen und seine Personengesellschaft gründen.

4.1. Frühere Besteuerung der Gewinne des Einzelunternehmens und der Personengesellschaft

Beim Einzelunternehmen musste Herr Contratax früher die Gewinne über seine Veranlagung zur Einkommensteuer versteuern. Dabei kam bei einem Gewinn von EUR 150.000 der Spitzensteuersatz zur Anwendung.

Bevor wir aber auf dieser Grundlage die Einkommensteuer von Herrn Contratax ausrechnen, müssen wir dabei auch noch den Gewinn seiner Personengesellschaft berücksichtigen. Da er auch hier 100 % des Gewinns in seiner Einkommensteuer anzugeben hatte, verdoppelte sich sein zu versteuerndes Einkommen in unserem Beispiel auf das Doppelte.

Darüber hinaus soll sein Einzelunternehmen gewerbesteuerpflichtig gewesen sein. Zwar konnte Herr Contratax einen Großteil der Gewerbesteuer mit seiner Einkommensteuer ausgleichen, doch bleibt meist ein gewisser Gewerbesteuerüberhang als Steuer erhalten. Wir wollen hier aber großzügig sein und nehmen daher an, dass der Hebesatz zur Gewerbesteuer so niedrig ist, dass kein Gewerbesteuerüberhang entsteht, sondern, dass die gezahlte Gewerbesteuer im Rahmen des Abzugs von der tariflichen Einkommensteuer gänzlich kompensiert wird.

Da wir schon großzügig waren, rechnen wir nun mit runden Zahlen die Einkommensteuer des Herrn Contratax aus. Gehen wir also von einer Steuer in Höhe von 50 % aus, wobei wir den Solidaritätszuschlag sowie eine etwaige Kirchensteuer mit berücksichtigen, so liegt die Steuer bei EUR 150.000.

4.2. Besteuerung der Gewinne im Rahmen der Holdingstruktur

Im Vergleich dazu nun die Besteuerung der Gewinne, wie sie für die Holding anfällt. Zunächst versteuert die operative GmbH die Gewinne. Dabei ist es, wie bereits zuvor erwähnt, unerheblich, ob die GmbH & Co. KG weiterhin als Unternehmen fortbesteht oder ebenfalls in der operative GmbH aufgeht. Hier rechnen wir einerseits mit 15 % Körperschaftsteuer. Andererseits kommt auch noch eine Gewerbesteuer auf die GmbH zu. Lassen Sie uns hierzu realistischer Weise ebenfalls mit 15 % rechnen. Somit kommen wir bei einem Gewinn von EUR 300.000 zu jeweils EUR 45.000 Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Die verbleibenden EUR 210.000 des Gewinns schüttet nun die GmbH an die Holding aus. Dabei kann die Holding diesen Gewinn im Prinzip steuerfrei erhalten. Schließlich unterlag der Gewinn ja bereits der Besteuerung auf Ebene der operativen Tochtergesellschaft. Allerdings rechnet der Gesetzgeber mit Verwaltungskosten, die einen geringen Teil des Gewinns dennoch steuerpflichtig halten. Insgesamt führt dies zu einer Steuer von 1,5 % auf die von der Holding empfangenen Dividende. Als Betrag bedeutet dies weitere EUR 3.150 an Steuern.

In Summe haben wir also bislang eine Steuer in Höhe von EUR 93.150 gezahlt. Das ist schon mal deutlich niedriger als die EUR 150.000, die Herr Contratax mit seinem Einzelunternehmen und seiner Personengesellschaft gezahlt hatte.

4.3. Verwendung des Gewinns durch die Holding

Mit diesen EUR 206.850 kann die Holding nun mehrere Dinge anstellen. Sie kann sie auf ihrem Bankkonto einfach parken. Dort sind sie sicher vor eventuellen Haftungsansprüchen Dritter gegenüber der operativen Tochter-GmbH. Sie kann das Geld aber auch investieren. Hierfür kommen beispielsweise Immobilien in Frage, die sie dann entweder an fremde Dritte oder an ihr Tochterunternehmen vermieten kann. Oder die Holding schüttet den von ihr thesaurierten Gewinn an ihren Gesellschafter, Herrn Contratax, aus. In dem Fall kommt es aber zu einer erneute Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters. Denn Dividenden einer Kapitalgesellschaft unterliegen der Kapitalertragsteuer mit 25 %. Rechnen wir uns das einmal aus:

EUR 206.850 x 25 % = EUR 51.712,50 Kapitalertragsteuer

Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die je nach Bundesland variiert. Diese zusätzlichen Abgaben dürften zusammen etwa EUR 6.000 zusätzlich ausmachen. Runden wir die Steuern des Herrn Contratax also auf einen Betrag von etwa EUR 58.000 und addieren noch die Steuern, die auf Ebene der Holding und der operativen GmbH entstanden sind hinzu, belaufen sich die Steuern insgesamt auf ebenfalls rund EUR 150.000.

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5. Holding für Einzelunternehmen und Personengesellschaft gründen – Fazit

Tja, wir haben hier also zwei Ergebnisse, über die wir uns klar sein müssen, wenn wir die Holding als Alternative zu Einzelunternehmen und Personengesellschaft in Betracht ziehen. Einerseits ist die Holding wirklich von Vorteil, solange sie keine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter vornimmt. Sie ist also ideal, um Gewinne zu reinvestieren und Haftungsrisiken für thesaurierte Gewinne zu vermeiden. In der Hinsicht hebt sich die Holding sowohl vom Einzelunternehmen als auch von jeder Personengesellschaft wohltuend ab.

Dabei dürfen wir noch einen weiteren Vorteil nutzen. Denn als Kapitalgesellschaft stehen uns deutlich mehr Optionen offen, wie wir auf andere Weise Steuern sparen, zumindest aber verschieben können. So ist beispielsweise denkbar, dass Herr Contratax Immobilien in einer Familien-GbR oder einer OHG positioniert hat (hier dienen die Personengesellschaften zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung, wenn man die Immobilien an die eigenen Kapitalgesellschaften vermieten sollte). Diese könnte er nun an die Holding verkaufen. Auf diese Weise würde er das Geld aus der Holding steuerfrei herausholen.

Immobilien sind wiederum bei der internen Vermietung innerhalb der Holdingstruktur von Interesse. Weil sie, bei geschickter Gestaltung, durch die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG die Gewerbesteuer in der Holding ausschließen, andererseits aber als betrieblicher Mietaufwand im Tochterunternehmen die mit 30 % anfallende Steuer mindern, spart man hierbei auf Ebene der Tochtergesellschaft deutlich Steuern.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der steuerlichen Optimierung ihrer Einzelunternehmen und Personengesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Beratung zur GmbH-Gründung
  2. Informationen zu den Besonderheiten der Vorgründungsgesellschaft
  3. Vorausschauende Beratung zur Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  4. Planung zur steueroptimierten Besteuerung der GmbH
  5. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  6. Erörterung der Steuervorteile der Immobilien-GmbH

GmbH & Co. KG

  1. Lösungen zur steueroptimierten Besteuerung der GmbH & Co. KG
  2. Unterstützung zur Vermeidung von gewerblicher Prägung und gewerblicher Infizierung

Umwandlungen

  1. Beratung, Planung und Betreuung bei der Einbringung von Personenunternehmen in eine Holding
  2. Hinweis zum Anfall der Gewerbesteuer bei Gewinnausschüttungen im Jahr der Holdinggründung

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Familienholding“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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