Minderheitsgesellschafter bei GmbH

Stiftung als Alternative zur Holding

Minderheitsgesellschafter GmbH: Stiftung statt Holding

Um die Anteile einer GmbH in eine Holding steuerneutral zu transferieren, muss man als Minderheitsgesellschafter kreativ sein. Denn das deutsche Steuerrecht sieht eine steuerneutrale Einbringung erst ab einer Beteiligungsquote von 51 % unkritisch. Daher werden auch wir als Steuerberater erfinderisch. In diesem Artikel stellen wir Ihnen nun eine etwas exotische Gestaltung vor, bei der man statt einer Holding eine Stiftung verwendet. Ideal ist hierbei eine Familienstiftung.

Unser Video: Stiftung statt Holding?

In diesem Video erklären wir, warum und wie GmbH-Minderheitsgesellschafter eine Alternative Rechtsform für eine Holding finden.

Inhaltsverzeichnis


1. Holding mit GmbH für Minderheitsgesellschafter – Einleitung

Die bei weitem überwiegende Mehrheit aller Kapitalgesellschaften in Deutschland sind GmbHs. Davon gehören wiederum die meisten Einzelpersonen. Diese sogenannten Ein-Personen-GmbHs kann man relativ leicht in eine Holdingstruktur eingliedern. Dafür muss man lediglich eine Umwandlung vornehmen. Genauer gesagt spricht man hierbei von einer Einbringung. Glücklicherweise ist eine solche Einbringung steuerneutral möglich.

Aber was hier als Selbstverständlichkeit erscheint, ist bei einer Aufteilung der Beteiligungen zwischen zwei oder mehr Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen schon etwas spannender. Daher schauen wir uns diesmal an, was man als Minderheitsgesellschafter einer GmbH hinsichtlich des Aufbaus einer Holding unternehmen kann, um Steuern bei diesem Vorgang zu vermeiden.

2. Warum Minderheitsgesellschafter keine Holding für ihre GmbH gründen

Eigentlich erlaubt das deutsche Steuerrecht die steuerneutrale Einbringung von Unternehmensbeteiligungen in andere Unternehmen. Da wir uns hier im Kapitel zu den gesetzlichen Regelungen befinden, das wir aufschlagen müssen, bevor wir uns mit der Gestaltung beschäftigen können, sei angemerkt, dass es bei der Umwandlung genau genommen um einen Anteilstausch handelt. Dabei schreibt § 21 UmwStG vor, dass prinzipiell der Ansatz der eingebrachten neuen Anteilen mit dem gemeinen Wert erfolgen soll. Das bedeutet also mit dem Wert, den man bei einem Verkauf der Beteiligung ansetzen würde. Da dies aber meist ein Wert ist, der über dem Buchwert liegt, folgt daraus, dass die Differenz der Besteuerung unterliegt. Deshalb ist nur der Anteilstausch zu Buchwerten steuerneutral möglich.

Nun gibt § 21 UmwStG aber vor, dass der Anteilstausch zu Buchwerten an das Übertragen einer Mehrheit der Anteile an einer Kapitalgesellschaft erlaubt ist. Aus diesem Grund sind Minderheitsgesellschafter einer GmbH bei der Übertragung ihrer Anteile auf eine Holding im Grunde stark benachteiligt, weil sie darauf regulär Steuern zahlen müssten. Welche Alternativen sind nun denkbar?

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3. Minderheitsgesellschafter einer GmbH: Stiftung statt Holding als Lösung

Eine Holding bietet eine Vielzahl unterschiedlichster Vorteile beim Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen. Schon allein der sehr gering besteuerte Verkauf einer Tochtergesellschaft aus einer Holding heraus ist für viele Gesellschafterinnen und Gesellschafter verlockend. Aber auch die Besteuerung von Gewinnausschüttungen ist in den meisten Fällen überzeugend, weil mit geringen Steuern verbunden. Daher ist die Frage, ob man eine Holding so einfach gegen ein anderes Konstrukt zur Gestaltung von Unternehmensstrukturen austauschen sollte, durchaus berechtigt.

Daher haben wir als Steuerberatungskanzlei mit einem Schwerpunkt auf Unternehmensteuerrecht und Umwandlungsteuerrecht eine Alternative parat. Statt einer Holding zu gründen können Minderheitsgesellschafter ihre GmbH in eine Stiftung überführen. In der Regel wird es sich dabei um eine Familienstiftung handeln. Schließlich sollen die laufenden Gewinne der GmbH weiterhin ihren Unternehmern zur Verfügung stehen. Und dass nun bei einer Stiftung Destinationsleistungen ausgekehrt werden statt dass eine Holding Dividenden ausschüttet, offenbart nur bei einem detaillierten Blick einen Unterschied.

Deutlich größere Unterschiede stellen sich aber beim Errichten der Stiftung im Vergleich zur Holding ein. Denn eine Stiftung erhält die Anteile der GmbH im Wege einer Schenkung statt einer Umwandlung. Und das wiederum bedeutet, dass wir die Frage nach der damit einhergehenden Schenkungsteuer zu beantworten haben. Tatsächlich ist dies bei der Übertragung von GmbH-Anteilen steuerfrei möglich, weil es sich hierbei um Betriebsvermögen handelt. Betriebsvermögen gilt im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht unter gewissen, leicht erfüllbaren Kriterien als sogenanntes begünstigtes Vermögen. Je nach Größe des Unternehmens bleibt die Übertragung der Anteile auf die Stiftung steuerfrei, wenn sie eine Sperrfrist von fünf oder sieben Jahren einhält. Auch die Zahl der Beschäftigten sowie ihrer Durchschnittslöhne und -gehälter muss in etwa erhalten bleiben. Noch wichtiger ist, dass der Wert der Anteile höchstens EUR 26 Mio. betragen darf. Bei höheren Werten nutzt man stattdessen die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung, aber das ist wieder ein eigenes Thema.

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4. Stiftung als Minderheitsgesellschafter einer GmbH: Besteuerung

Der Hauptunterschied zur Holding liegt bei einer Familienstiftung also im Bereich der Gründung, wobei man bei der Stiftung stattdessen von einer Errichtung spricht. Doch auch bei der Besteuerung gibt es einige Unterschiede. So kann man mit einer Stiftung etwa erreichen, dass sie als reine vermögensverwaltende Körperschaft einer abweichenden Besteuerung unterliegt. Dabei geschieht dies sogar mit einem steuerlichen Vorteil. So kann man mit einer Stiftung zumindest die Gewerbesteuer, oftmals aber auch die Körperschaftsteuer vermeiden. Bei einer Stiftung als Minderheitsgesellschafter der GmbH beträgt der Vorteil gegenüber einer gewöhnlichen Holding aber lediglich 0,75 % beziehungsweise 1,5 %. Und doch ist dies ein kleiner Bonus, über den man sich gerne freut.

Bei der Besteuerung der Zahlungen an die ehemaligen Gesellschafter erhält der Fiskus aber ebenso wie bei der Dividendenausschüttung aus der Holding Kapitalertragsteuern. Pauschal muss man also auf privater Ebene mit einer Steuer von 25 % zuzüglich eventuellem Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer rechnen.

Ebenfalls relevant: steuerneutrale Einbringung unter 51 %

In diesem Video erklären wir, wie man eine GmbH-Beteiligung unter 51 % steuerneutral in eine eigene Holding einbringt.

5. Alternative Stiftung statt Holding für Minderheitsgesellschafter – Fazit

Zeit für ein zusammenfassendes Urteil: Das Problem, das Minderheitsgesellschafter einer GmbH mit der Gründung einer Holding haben, lässt sich mit einer Stiftung an ihrer Stelle elegant umschiffen. Tatsächlich eröffnet sich dann sogar der eine oder andere steuerliche Vorteil. Da dieser nur gering ist, sollte man sich als Mehrheitsgesellschafter sehr genau überlegen, ob man aus einer bereits bestehenden Holding wirklich eine vergleichbare Struktur mit einer Stiftung formen sollte. Aber auch für Minderheitsgesellschafter gibt es weitere Alternativen zu berücksichtigen. Eine Stiftung ist schließlich ein durchaus spezielles Konstrukt.

Besonders ist vor allem, dass man als Gesellschafter das Eigentum an der GmbH-Beteiligung und somit praktisch die Kontrolle an die Stiftung abgibt. Daher ist es dann umso wichtiger, dass die Satzung der Familienstiftung wirklich rechtssicher und vor allem ganz präzise auf die eigenen Vorstellungen zum zukünftigen Umgang mit den GmbH-Anteilen ausgerichtet aufgesetzt wird. Eine Holding kann man relativ leicht aus der Welt schaffen, eine Stiftung ist dagegen ein fast schon transzendentes Vehikel. Selbst wenn nachträgliche Änderungen an der Stiftungssatzung vorgenommen werden sollen, so ist dies stets mit Aufwand und weiteren Unwägbarkeiten verbunden. All dies sollte man also stets im Blick haben, wenn man eine Stiftung gründet.


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