C-Shares für Manager: Vorteile einer Zwischenholding in Luxemburg
C-Shares sind disquotale Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Bauen Investoren ein Unternehmen in Deutschland auf, für das sie die Manager am Erfolg beteiligen möchten, so bietet sich dies über eine Zwischenholding in Luxemburg an. Denn in Luxemburg sind C-Shares als eigenständige Anteilsklasse etabliert. Dabei rücken C-Shares bei bestimmten Ereignissen, wie etwa dem Unternehmensverkauf, in den Vordergrund und führen zu einer Vergütung der von den Managern zum Erfolg beigetragenen Leistung. Da C-Shares echte Kapitalbeteiligungen darstellen, sind C-Shares für Manager steuerlich als Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Kapitalvermögen anstatt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln. Somit erfolgt die Besteuerung entweder per Kapitalertragsteuer oder über das ebenfalls vorteilhafte Teileinkünfteverfahren. Der Steuervorteil hierbei ist, dass der anwendbare Steuersatz nur etwa 25 % statt bis zu 45 % beträgt.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Mitarbeiterbeteiligungen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
30. November 2020 |
Besteuerung von Phantom Shares beim Verkauf eines Unternehmens |
1. Dezember 2020 |
Vesting bei Phantom Shares: wie man den vorzeitigen Austritt regelt |
28. Januar 2021 |
Phantom Shares: wie man Mitarbeiter indirekt am Unternehmen beteiligt |
29. Januar 2021 |
Phantom Shares in der Bilanz: wie bilanziert man virtuelle Beteiligungen? |
25. Mai 2022 |
C-Shares für Manager: Vorteile einer Zwischenholding in Luxemburg (dieser Beitrag) |
Unser Video:
C-Shares für Manager
In diesem Video erklären wir, wie Manager über eine luxemburgische Zwischenholding von C-.Shares profitieren.
Inhaltsverzeichnis
1. C-Shares für Manager – Einleitung
Die Beteiligung von besonders wichtigen Mitarbeitern am Unternehmenserfolg ist gerade bei Startups verbreitet, aber keineswegs darauf beschränkt. Gleichzeitig legen Unternehmer aber auch einen hohen Wert darauf, dass solche Mitarbeiterbeteiligungen keineswegs ihre eigenen Gesellschafterrechte tangieren. Deshalb versucht man in Deutschland mit verschiedenen Konstrukten die Unterschiede zwischen diesen Beteiligungsvarianten zu etablieren. Dies kann sowohl über das Gesellschaftsrecht als auch über arbeitsvertragliche Bestimmungen erfolgen.
In Luxemburg folgt man jedoch einer anderen Regelungsphilosophie. Denn dort sind verschiedene Beteiligungsklassen gesetzlich definiert, von denen die A-Shares jenen eines regulären deutschen GmbH-Gesellschafters oder von Stammaktien entspricht. C-Shares sind hingegen disquotal ausgestaltete Beteiligungen, die lediglich bei bestimmten Ereignissen Wirkung entfalten.
In diesem Beitrag möchten wir nun zeigen, wie ein Investor über eine luxemburgischen Unternehmensstruktur steuerliche Vorteile für sich und über C-Shares auch für Manager eines in Deutschland ansässigen Unternehmens generiert. Dabei soll der Hauptfokus auf die C-Shares für Manager liegen, genauer gesagt den damit verbundenen Steuervorteilen.
2. C-Shares für Manager – rechtliche Grundlagen
Wie wir eben festgestellt haben sind C-Shares als echte Kapitalbeteiligungen aufzufassen. Die rechtliche Grundlage hierzu finden wir in § 17 EStG. Hierzu heißt es in Absatz 1 Satz 1: „Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.“ Somit fällt unser Blick zunächst auf das jeweils eintretende Ereignis, das zu einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder dieser gleichgestellter Vorgänge führt. Gleichzeitig müssen wir beachten, dass die Bedingungen nur dann erfüllt sind, wenn die Beteiligungsquote mindestens 1 % beträgt. In diesem Zusammenhang ist auch der zeitliche Aspekt von Bedeutung. Denn die Beteiligung muss mindestens für fünf Jahre bestanden haben, um alle Voraussetzungen zu erfüllen. In diesem Fall bietet sich das Teileinkünfteverfahren als Besteuerungsmethode an.
Sollte jedoch die Beteiligungshöhe unter 1 % liegen, dann ließe sich die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von C-Shares aber auch über § 20 EStG regeln. In diesem Fall spricht man von der Kapitalertragsteuer, die abgeltende Wirkung entfaltet, weil sie neben der regulären Einkommensbesteuerung erfolgt.
Warum die Besteuerung nach § 17 EStG beziehungsweise nach § 20 EStG für unsere Betrachtungen wichtig ist, erläutern wir im Verlauf unseres Artikels. An dieser Stelle sei aber bereits angemerkt, dass die einzige weitere relevante Alternative hierzu die Versteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen der regulären Veranlagung zur Einkommensteuer darstellt.
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3. C-Shares für Manager – unser Steuermodell
3.1. Aufbau der Holdingstrukturen in Luxemburg
Gehen wir nun davon aus, dass Sie, liebe Leserin und lieber Leser, in ein deutsches Unternehmen investieren möchten. Dazu haben sie zwar die dafür erforderlichen finanziellen Freiheiten, doch wünschen Sie, dass besonders fähige Manager die Leitung des Unternehmens übernehmen. Um das Management also entsprechend zu motivieren, sehen Sie eine Beteiligung am voraussichtlichen Unternehmenserfolg vor. Dazu gründen Sie mit Ihrem Kapital zunächst eine Holdinggesellschaft in Luxemburg. Wir wollen diese Holding LuxCo nennen. Ihre LuxCo gründet nun ihrerseits eine luxemburgische Gesellschaft, die LuxInterHolding heißen soll. Dabei fungiert die LuxInterHolding, wie man leicht erkennen kann, ebenfalls als Holding. Da sie aber als Tochtergesellschaft zur LuxCo in Beziehung steht, wollen wir sie als Zwischenholding beschreiben.
3.2. C-Shares für Manager der deutschen operativen Gesellschaft
Als Holdinggesellschaft hält die LuxInterHolding nun die gesamten Anteile an einem Unternehmen in Deutschland. Dieses Unternehmen ist jetzt tatsächlich eine operative Gesellschaft. Hier sollen nun neu eingestellte Manager für eine erfolgreiche wirtschaftliche Entwicklung sorgen. Und genau diese Manager sollen nun als besonderen Anreiz C-Shares an der LuxInterHolding erhalten. Ob Sie nun alle hierfür eingestellten Manager mehr oder weniger als 1 % der Anteile an der Zwischenholding zusprechen, soll an dieser Stelle offen bleiben. Wir untersuchen dann gleich beide Fälle getrennt. Insgesamt kann man aber anmerken, dass die disquotale Aufteilung den C-Shares für Manager in der Realität in der Größenordnung von 20 % liegen kann.
3.3. Verkauf der luxemburgischen Zwischenholding und der damit verbundenen C-Shares
Gehen wir nun davon aus, dass Sie mit ihrer LuxInterHolding ihr Kapital in ein vielversprechendes Unternehmen investiert haben. Dies kann sowohl ein bereits existierendes Unternehmen, ein Startup oder ein Joint Venture sein. Lassen Sie uns weiterhin annehmen, dass der Unternehmenswert, auch dank des erfolgreichen Managements, im Laufe der Zeit beträchtlich steigt. Somit steigt auch der Wert der sie haltenden Zwischenholding (LuxInterHolding).
Schließlich stellen Sie fest, dass sich der Verkauf ihres Unternehmens, aus welchen Gründen auch immer, für Sie vorteilhaft darstellt. Sie finden daher auch rasch einen Käufer, der über einen Share Deal einen guten Preis für Ihre Anteile zu zahlen bereit ist. Natürlich sagen Sie zu. Denn auch wenn Ihnen aus dem Verkaufserlös lediglich 80 % zustehen – die übrigen 20 % sind ja den C-Shares vorbehalten – so ist dies für Sie dennoch ein gutes Geschäft. Doch wie verläuft nun die Besteuerung der Gewinnanteile, insbesondere jener, die Ihre Manager über ihre C-Shares erhalten?
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4. C-Shares für Manager – Besteuerung der Gewinnanteile
4.1. Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf der A-Shares
Zunächst betrachten wir in aller Kürze, wie Sie den Gewinn aus dem Verkauf der Anteile an der LuxInterHolding zu versteuern haben. Da die LuxCo als alleinige Anteilseignerin ebenso wie die verkaufte Tochtergesellschaft in Luxemburg ansässig ist, erfolgt die Besteuerung nach den dort geltenden Steuergesetzen. Somit vermeiden Sie auf dieser Ebene eine Besteuerung in Deutschland. Sollten Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, dann kommt eine Besteuerung für Sie nur dann in Betracht, wenn Sie Gewinnausschüttungen von Ihrer LuxCo erhalten sollten. Aber dies können Sie ja selbst bestimmen.
4.2. Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf der C-Shares
Richten wir nun unseren Blick auf die hier im Vordergrund stehende Besteuerung der Manager. Dabei unterscheiden wir nun zwischen einer Beteiligungshöhe von unter 1 % und einer, die diese Quote erfüllt oder übersteigt.
4.2.1. C-Shares mit einer Beteiligung unter 1 %: Kapitalertragsteuer
Bei einer Beteiligung unter 1 % oder bei einem Fehlen der anderen in § 17 EStG genannten Voraussetzung (fünfjährige Haltensfrist) versteuern Ihre Manager ihren Gewinn im Wege der Kapitalertragsteuer nach § 20 EStG. Dies hat für ihre Manager den steuerlichen Vorteil, dass hierbei der pauschale Körperschaftsteuersatz von 25 % Anwendung findet. Zusätzliche Abgaben wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer lassen wir der Einfachheit halber in diesem Blog-Beitrag ganz unberücksichtigt.
Wenn man stattdessen die Gewinnbeteiligung aus dem Verkauf des Unternehmens über Vereinbarungen im Arbeitsvertrag geregelt hätte, würde man die Besteuerung im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens abwickeln. Und das würde wiederum bedeuten, dass hierauf der persönliche Steuersatz Anwendung findet, der bekanntlich im Spitzensteuersatz 42 % beträgt und bei besonders hohem Einkommen sogar auf 45 % ansteigen kann. Darüber hinaus müssten Ihre Manager dann aber wohl auch noch Sozialleistungen in sicherlich erheblichem Umfang aus ihrem Gewinn bestreiten. Auch diese sollen hier generell außen vor bleiben.
4.2.2. C-Shares mit einer Beteiligung von mindestens 1 %: Teileinkünfteverfahren
Im umgekehrten Fall, also bei einer Mindestbeteiligung Ihrer Manager von 1 %, findet das Teileinkünfteverfahren Anwendung. Hier liegt die Einkommensteuer in der Regel ebenfalls deutlich unter dem persönlichen Steuersatz. Schließlich kommen beim Teileinkünfteverfahren nur 60 % der durch den Verkauf der C-Shares entstandenen Gewinne als steuerpflichtiger Anteil in Betracht. Zwar kann man im Teileinkünfteverfahren auch nur 60 % der Werbungskosten abziehen. Allerdings ist dies im Zusammenhang mit den C-Shares kaum relevant, weil hier ohnehin kaum Werbungskosten entstehen.
Wenn wir nun davon ausgehen, dass auf den steuerpflichtigen Anteil des Gewinns aus dem Verkauf der C-Shares der höchstmögliche persönliche Steuersatz von 45 % anfällt, dann bedeutet dies eine Steuer von maximal 27 % (60 % x 45 % = 27 %). Bei einem etwas realistischeren Steuersatz von 42 % (Spitzensteuersatz) fiele die tatsächlich anfallende Steuer sogar nur mit 25,2 % an. Somit sind wir ebenfalls recht nah an der Kapitalertragsteuer, die man andernfalls zahlen würde. Auf jeden Fall ist dies eine deutliche Verbesserung gegenüber einer Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz.
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5. C-Shares für Manager – Fazit
Der Verkauf der in Luxemburg ansässigen Zwischenholding zwecks Übertragung der operativen Tochtergesellschaft bietet also gleich mehrere Vorteile. Einerseits kann man als Investor die Besteuerung des damit verbundenen Gewinns ins oftmals steuerlich vorteilhaftere Ausland verlagern. Andererseits kann man damit auch einen Steuervorteil für die über die C-Shares mitbeteiligten Manager ermöglichen. Auf jeden Fall ist dies auch ein gutes Argument, wenn es darum geht, die Manager für das eigene Unternehmen zu gewinnen. Denn schließlich führt dieses Gestaltungsmodell dazu, dass die Manager am Ende nur etwa die Hälfte an Steuern aus dem Gewinn durch den Verkauf ihrer C-Shares zu zahlen brauchen. Oder noch positiver dargestellt: sie bekommen etwa 75 % des Gewinns ausgezahlt!
Dabei funktioniert die Mitarbeiterbeteiligung über dieses Gestaltungsmodell auch ohne C-Shares. Man kann es daher mit Anpassungen auch auf eine in Deutschland ansässige Zwischenholding übertragen. Die dafür erforderlichen Anpassungen müssen dann allerdings im Gesellschaftsvertrag niedergeschrieben sein. Dies wiederum erfordert bei nachträglichen Änderungen, etwa bei einer Einstellung weiterer privilegierter Mitarbeiter, eine Überarbeitung des Gesellschaftsvertrags. Man muss dann also jedes mal einen Rechtsanwalt und einen Notar dazu beauftragen, um die Beteiligungen entsprechend zu regeln. Weil aber in Luxemburg die Aufteilung von Anteilsklassen, die wir in unserem Gestaltungsmodel verwenden, gesetzlich bereits geregelt ist, fällt es in unserem Nachbarland deutlich leichter das Model umzusetzen.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der langfristigen Steuerplanung von Kapitalgesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Steuervorteile der Immobilien-GmbH
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
- Informationen zur aktuellen Besteuerung von IP Boxen in Luxemburg
- Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle
Unternehmenskauf
- Beratung beim Unternehmenskauf (GmbH, GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Unterstützung zu Due Diligence Prüfungen
- Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht
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