Vor-GmbH & Vorgründungsgesellschaft: Vorstufe bei der GmbH Gründung
Eine GmbH entsteht nach § 11 I GmbHG erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Die Gründung der GmbH erfolgt in der Regel abschnittsweise. Demungeachtet möchten die Gründer der GmbH regelmäßig schon vor der Eintragung vorbereitend tätig werden. Zum Beispiel sollen Mietverträge oder Arbeitsverträge geschlossen werden. Das ist möglich, da in dem Zeitraum zwischen dem Entschluss der Gesellschafter, eine GmbH gründen zu wollen und dem formwirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrags eine Vorgründergesellschaft besteht. In dem darauf folgenden Zeitraum bis zur Eintragung besteht eine eine Vor-GmbH. Innerhalb dieser Stadien haben die Gesellschaften unterschiedliche Rechtsformen.
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GmbH gründen in Deutschland: Gesellschaftsvertrag, Kosten, Notar, Stammkapital, Steuerberatung
In diesem Video erklären wir, wie Sie eine GmbH gründen.
1. Unterschiedliche Stadien der GmbH-Gründung
Sie wollen eine GmbH gründen. Dazu sind unteranderem der Gesellschaftsvertrag, der notariell beurkundet werden muss und die Eintragung in das Handelsregister nötig. Das Erfüllen dieser Anforderungen kann viel Zeit in Anspruch nehmen. Es besteht aber oft das Bedürfnis schon vorher rechtsgeschäftlich tätig zu werden, damit die GmbH nach ihrer Entstehung direkt tätig werden kann. Folglich gibt es auch schon bevor die tatsächliche GmbH entstanden ist Stadien, in denen die Gesellschaft tätig werden kann. Es wird dabei zwischen der Vorgründungsgesellschaft und der Vor-GmbH unterschieden.
2. Vorgründungsgesellschaft
Die Vorgründungsgesellschaft besteht in dem Zeitraum zwischen Entschluss der Gesellschafter, eine GmbH gründen zu wollen und der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Diese ist nicht mit der Vor-GmbH oder der eigentlichen GmbH identisch. Die Vorgründungsgesellschaft ist vielmehr ein vorbereitender Zusammenschluss der Gründer zu dem Zweck, eine GmbH zu gründen. Daher findet auch nicht das GmbH-Recht sondern das der Personengesellschaften Anwendung. Die Vorgründungsgesellschaft hat die Rechtsform einer OHG oder GbR. Mithin finden § 109 ff. HGB oder die §§ 705 ff. BGB Anwendung. Daher haften die Gesellschafter für die Schulden der Vorgründungsgesellschaft persönlich. Folglich wird, selbst, wenn im Namen der eigentlichen GmbH gehandelt wird, die Vorgesellschaft verpflichtet.
Der Vorvertrag zur Gründung der Vorgründungsgesellschaft kommt in der Regel konkludent durch die Vorbereitungshandlungen zur Gründung einer GmbH zustande. Dort werden aber regelmäßig die essentiellen Bestandteile des GmbH-Gesellschaftsvertrag nicht geregelt. Zudem bedarf ein Vertrag über die essentiellen Bestandteile des GmbH bereits der notariellen Beurkundung gemäß § 2 GmbHG, da ansonsten der Warnfunktion dieser Norm nicht hinreichend gerecht wird. Unter diesen Argumenten entsteht aus dem Vorvertrag regelmäßig kein Anspruch auf Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrag.
Wenn der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet abgeschlossen ist, dann ist auch der Zweck der Vorgründungsgesellschaft erreicht. Mithin endet sie (§ 726 BGB). Auf Grund der fehlenden Identität der Vorgründungsgesellschaft mit der GmbH oder Vor-GmbH gehen Verbindlichkeiten und Rechte der Vorgründungsgesellschaft nicht automatisch auf die (Vor) GmbH über. Es bedarf dazu einer rechtsgeschäftlichen Anordnung. Dieser Übergang kann aber nur mit Einwilligung des Gläubigers geschehen (§§ 414, 415 BGB).
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3. Vor-GmbH
In der Zeit zwischen Errichtung der GmbH, durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag und deren Entstehung in Folge der Eintragung besteht eine Vor-GmbH. Der Zweck der Vor-GmbH ist in der Herbeiführung der Eintragung der GmbH zu sehen. Möglich sind im Rahmen der Vor-GmbH daher alle Handlungen, die darauf gerichtet sind, die Entstehung der GmbH zu fördern und das schon eingebrachte Vermögen zu verwalten und erhalten. Weiterhin kann der Zweck aber auch beliebig erweitert werden. Es kann beispielsweise vereinbart werden, dass das Unternehmen schon vor Eintragung tätig werden soll oder, dass ein bereits bestehendes und in die GmbH einzubringendes Unternehmen weitergeführt werden soll.
3.1. Rechtsform der Vor-GmbH
Die Vor-GmbH ist ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss eigener Art, der auf die Entstehung einer juristischen Person (der GmbH) angelegt ist und nach außen geschlossen auftritt. Aus diesem Grund kann die Vor-GmbH Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Sie ist mithin rechtsfähig. Daher sind die auf die Vor-GmbH anwendbare Rechtssätze der Gesellschaftsvertrag und die GmbH Normen, die nicht die Eintragung der GmbH voraussetzen. Die Vor-GmbH ist grundbuch-, handelsregister- und insolvenzfähig. Sie kann zudem persönlich haftende Gesellschafterin einer KG sein. Die Vor-GmbH ist also wie die GmbH rechtsfähig und wird daher mit Eintragung zur GmbH. Mithin sind die Vor-GmbH und die GmbH identisch. Es bedarf folglich auch keiner gesonderten Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten.
3.2. Vertretung der Vor-GmbH
Nach außen wird die Vor-GmbH durch den Geschäftsführer vertreten. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist auf solche Rechtsgeschäfte beschränkt, die zur Eintragung erforderlich sind. Durch beispielsweise eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder ein einstimmiger Beschluss kann die Vertretungsmacht aber auch erweitert werden. Die Erweiterung betrifft aber nur die Vor-GmbH. Daher ist sie auch nicht formbedürftig.
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4. Haftung der Vor-GmbH
Da die Vor-GmbH rechtsfähig ist haftet sie grundsätzlich auch selbst für ihre Verbindlichkeiten. Dennoch ist die Aufbringung des Stammkapitals in diesem Stadium noch nicht hinreichend gewährleistet. Es besteht daher das Bedürfnis, die Gläubiger zu schützen. Deswegen können die Gesellschafter der Vor-GmbH und insbesondere der Geschäftsführer persönlich haften.
4.1. Handelndenhaftung
Die Handelnden können gemäß § 11 II GmbHG haften. Dafür müssen sie selbst geschäftsführend tätig geworden sein. Bei internen Vorgängen greift diese Haftung nicht. Der Handelnde muss vielmehr nach außen rechtsgeschäftlich tätig werden. Die Handelndenhaftung kommt auf Grund der Identität der GmbH zur Vor-GmbH auch in Betracht, wenn im Namen der künftigen GmbH gehandelt wird. Ausgeschlossen werden kann diese Haftung nur, wenn das Rechtsgeschäft unter der aufschiebende Bedingung der Entstehung der GmbH abgeschlossen wird. Eine aufschiebende Bedingung führt nach § 158 BGB dazu, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts erst eintreten sollen, wenn die Bedingung erfüllt wurde. Die Haftung kann auch ausgeschlossen werden, indem vereinbart wird, dass die GmbH das Rechtsgeschäft erst genehmigen muss. Grund für dieser Haftung ist, dass die Kapitalgrundlage noch nicht im gleichem Maße, wie bei einer eingetragenen GmbH kontrolliert, bekannt gemacht und gesichert wird. Folglich entfällt diese Haftung bei Eintragung der GmbH.
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4.2. Gründerhaftung
Zudem tritt neben die Handelndenhaftung die Haftung der Gründungsgesellschafter. Diese beruht darauf, dass das vorgesehene Stammkapital der GmbH im Eintragungszeitpunkt vorhanden sein muss und nicht durch Verbindlichkeiten der Vor-GmbH verbraucht werden soll.
Ab Eintragung der Gesellschaft können die Gläubiger gemäß § 13 II GmbHG nur noch auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. Die bis zur Eintragung entstehenden Verluste müssen daher kompensiert werden. Die Gesellschafter sind aus diesem Grund der GmbH gegenüber zum Ausgleich der Differenz zwischen Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt der Eintragung verpflichtet. Diese Verpflichtung greift nur, wenn der Gesellschafter dem vorzeitigen Geschäftsbeginn zugestimmt hat, aber ohne Rücksicht darauf, ob die Gründer ihrer Einlageverpflichtung vollständig nachgekommen sind. Zudem greift die Haftung nur im Innenverhältnis gegenüber der GmbH. Die Gründer haften grundsätzlich nur auf ihren eigenen Anteil und daher nicht gesamtschuldnerisch. Das heißt, dass der Gläubiger nicht von einem Gründer die ganze Leistung gemäß § 421 BGB verlangen kann. Dennoch kann es gemäß § 24 GmbHG dazu kommen, dass ein Gründer über seinen Anteil hinaus haftet, wenn ein anderer Gesellschafter seiner Verpflichtung nicht nachkommen kann.
Weiterhin haften die Gründer auch, wenn die GmbH gar nicht eingetragen wird. Es müssen dabei nur die Verbindlichkeiten beglichen werden hingegen nicht das Stammkapital aufgefüllt werden. Diese Haftung ist ebenfalls nach der herrschenden Auffassung eine Innenhaftung gegenüber der GmbH. Dennoch kann sie unter gewissen Umständen zu einer Außenhaftung gegenüber den Gläubigern werden. Der maßgebliche Unterschied zwischen Außen- und Innenhaftung liegt darin, dass der Gläubiger bei der Innenhaftung schwerer vollstrecken kann. Er muss zunächst gegen die Gesellschaft vorgehen, um dann gegen einzelne Gesellschafter vorgehen zu können.
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