Holding steuerfrei gründen bei GmbH mit mehreren Gesellschaftern
Bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern kann man eine Holding für einzelne Gesellschafter in der Regel nur gründen, wenn man auf den Umwandlungsvorgang Steuern zahlt. Denn das Umwandlungssteuergesetz sieht im Fall einer Einbringung der Gesellschaftsanteile durch Gesellschafter, die weniger als 51 % der Stimmrechte besitzen, eine entsprechende Besteuerung vor. Daher zeigen wir im nachfolgenden Beitrag, wie man die Holding dennoch steuerfrei gründen kann. Dazu stellen wir Ihnen vier steuerneutrale Gestaltungen vor.
Holding bei GmbH mit mehreren Gesellschaftern gründen
In diesem Video erklären wir, wie man als Mitgesellschafter einer GmbH steuerneutral eine eigene Holding gründet.
Inhaltsverzeichnis
1. Holding steuerfrei gründen – Einleitung
Viele Unternehmer in Deutschland gründen ihr Unternehmen allein. Dabei ist die GmbH besonders attraktiv, weil man sie im Gegensatz zu den meisten Personengesellschaften ohne weitere Partner gründen kann. Und doch ist es auch weit verbreitet, dass sich zwei oder mehr Personen zusammentun, um gemeinsam eine GmbH zu gründen. Denn neben dem Vorteil, dass man eine GmbH auch alleine zu gründen vermag, spielen selbstverständlich auch noch eine ganze Reihe an weiteren Vorteilen bei dieser Entscheidung eine Rolle. Hiervon ist die Haftungsbeschränkung auf das Unternehmensvermögen sicherlich die wichtigste Eigenschaft einer GmbH. Denn auf diese Weise kann man im Ernstfall eine Haftung mit dem Privatvermögen – und somit eine potentielle Privatinsolvenz – vermeiden.
Doch was ist, wenn nun eine GmbH mehrere Gesellschafter hat und diese nun jeweils ihre eigene Holding gründen möchten? Ist das so ohne weiteres möglich? Vor allem, kann man da eine Holding steuerfrei gründen? Dieser Frage widmen wir den vorliegenden Beitrag. Soviel sei an dieser Stelle aber bereits verraten: bei mehr als einem Gesellschafter ist die Gründung von zwei oder mehr Holdinggesellschaften eigentlich mindestens einmal mit Steuern verbunden – eigentlich…
2. Holding steuerfrei gründen: Rechtsgrundlagen
Bevor wir jedoch mit dem „aber“ auf das Ende des letzten Satzes reagieren, wollen wir erst einmal ins Gesetz schauen. Denn für Umwandlungsvorgänge, bei denen man die eigenen GmbH-Beteiligungen in eine neu zu gründende Holding einbringt, existieren strenge Regeln. So ist dieser Umwandlungsvorgang, ein Anteilstausch, nur dann steuerneutral möglich, wenn man als Gesellschafter über mehr als 50 % der Stimmrechte verfügt (§ 20 Absatz 1 Satz 2 UmwStG).
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3. Vier Modelle, um eine Holding steuerfrei zu gründen
Jetzt aber:
3.1. Stimmrechte übertragen, um Holding steuerfrei zu gründen
Unser erstes Gestaltungsmodell ist vom Ansatz her das wohl logischste. Wenn man weniger als 50 % der Stimmrechte hat, um damit eine Holding steuerfrei zu gründen, dann ändern wir doch einfach diesen Sachverhalt. So können sich die GmbH-Gesellschafter im Vorfeld dahingehend absprechen, dass einer von ihnen zumindest einen Teil seiner oder ihrer Stimmrechte abtritt. Das Ergebnis sollte dabei sein, dass der andere GmbH-Gesellschafter dann mehr als 50 % der Stimmrechte auf sich vereint. Denn damit kann er dann die Holding im Wege eines Anteilstauschs steuerfrei gründen. Anschließend hält man eine ausreichend große Schamfrist ein, und überträgt so viele Stimmrechte auf den anderen GmbH-Gesellschafter, dass auch dieser nun über mehr als 50 % verfügt. Damit ist nun auch er in der Lage, eine eigene Holding steuerfrei zu gründen.
Sicherlich dürfte auch das Finanzamt bei einer solchen Rochade der Stimmrechte mit anschließenden steuerfreien Holdinggründungen stutzig werden. Schließlich gibt es ja auch noch die Vorschriften des § 42 AO, die den Gestaltungsmissbrauch adressieren. Daher muss man sich schon im Vorfeld um eine weitere, außersteuerliche Erklärung zu diesen Vorgängen bemühen. Aber da sollte man darauf vertrauen, dass der jeweilige Steuerberater Abhilfe kennt.
Ein Vorteil hierbei ist, dass man lediglich die Stimmrechte zu übertragen braucht, die GmbH-Beteiligungen bleiben hingegen unberührt. Somit erfolgt auch die Gewinnverteilung weiterhin im Verhältnis der bestehenden Beteiligungsstruktur.
3.2. Gestaltung mit atypisch stiller Beteiligung
Ein gänzlich anderer Ansatz sieht die Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft vor. Diese gründet jeder der GmbH-Gesellschafter mit der GmbH. Dazu ist wenig mehr erforderlich als eine kleine Einlage sowie einige Klauseln im Gesellschaftsvertrag, die dem GmbH-Gesellschafter die Eigenschaft eines Mitunternehmers verleihen. Denn als Mitunternehmer einer atypisch stillen Gesellschaft ist man nunmehr statt an einer Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt. Und für die gelten keine der Vorschriften des § 20 UmwStG. Dabei kommt ihnen gelegen, dass die atypisch stille Beteiligung und die GmbH-Beteiligung sich ohnehin automatisch zu einer Beteiligung vereinigen. Und diese kann man dann in die Holding-GmbH einbringen, die somit 50 % der Anteile an der GmbH hält, ohne dass dabei die Quote der Stimmrechte irgendwelche Auswirkungen gehabt hätte. Auf diese Weise können die GmbH-Gesellschafter ihre jeweils eigene Holding steuerfrei gründen.
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3.3. Gestaltung mit einer GmbH & Co. KG als Holding
Einen ähnlichen Hebel wie im vorigen Gestaltungsmodell verwenden wir bei unserer dritten Gestaltung. Hier wollen wir eine Holding in der Rechtsform einer GmbH steuerfrei gründen, indem wir ebenfalls den Umweg über eine Personengesellschaft gehen. Dabei gründen die GmbH-Gesellschafter zunächst eine GmbH & Co. KG. Anschließend übertragen sie ihre GmbH-Beteiligung auf diese Personengesellschaft. Damit existiert bereits eine Holding, die die GmbH-Beteiligungen hält. Wünschen die ursprünglichen GmbH-Gesellschafter, die jetzt nur mittelbar an der GmbH beteiligt sind, dass ihre Holding die Rechtsform einer GmbH annimmt, kann man die GmbH & Co. KG später recht einfach und steuerfrei in eine GmbH umwandeln.
3.4. Gestaltung für den Fall, dass eine Personengesellschaft statt einer GmbH vorliegt
Zugegeben, der letzte nun beschriebene Ansatz weicht in einem wichtigen Punkt von der angenommenen Ausgangslage ab. Denn hier wollen wir davon ausgehen, dass noch gar keine GmbH mit mehreren Gesellschaftern existiert. Stattdessen soll eine Personengesellschaft bestehen, die man zu einem späteren Zeitpunkt in eine GmbH umzuwandeln gedenkt. Bevor man diesen Schritt einleitet, sollte man als Gesellschafter bereits eine Holding gründen, denn dies ist, anders als bei einer GmbH, bei einer Personengesellschaft steuerfrei möglich. Haben nun alle Gesellschafter ihre jeweils eigene Holding-GmbH gegründet, kann man die Personengesellschaft ebenfalls steuerneutral in eine GmbH umwandeln.
Holding mit weniger als 51 % der Stimmrechte gründen
In diesem Video erklären wir, wie genau die Gründung einer Holding in einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern gelingt.
4. GmbH mit mehreren Gesellschaftern: Holding steuerfrei gründen? Fazit
Wie Sie sehen, existieren verschiedene Wege, um eine Holding steuerfrei zu gründen, obwohl dies vom Gesetz eigentlich ausgeschlossen ist. Auffällig ist, dass hierbei der Umweg über eine Personengesellschaft sehr einfache und direkte Lösungen anbietet. Offenbar hat der Gesetzgeber hier eine Lücke gelassen, vielleicht auch im Glauben, dass die Finanzbehörden hier mit dem Einwand des Gestaltungsmissbrauchs einschreiten. Dennoch sind die Gestaltungen durchaus in ihrem Ansatz völlig legal. Ob tatsächlich Gestaltungsmissbrauch vorliegt, kann man im Einzelfall immer noch individuell ausdiskutieren.
Doch gute Steuerberatung sollte mehr können. So weisen wir von Anfang an auf die Risiken hin, die ein Gestaltungsmodell beinhalten kann, etwa, wenn es um das Risiko eines Gestaltungsmissbrauchs geht. Als eine auf dem Gebiet der Steuergestaltungen erfahrene Steuerberatungskanzlei bieten wir selbstverständlich auch für diese Eventualitäten die entsprechenden Lösungen an.
Zumindest im zuerst vorgestellten Gestaltungsmodell muss man neben einer guten Portion Geduld auch genug Vertrauen in die anderen Mitgesellschafter haben. Denn die Übertragung von Stimmrechten mit dem Ergebnis, dass man überstimmt werden kann, ist sicherlich ein heikles Vorhaben. Daher ist hier der Rahmen der Anwendung am ehesten in gut etablierten Vertrauensverhältnissen gegeben, etwa in Familien.
Steuerberater für Unternehmensumwandlungen
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Umwandlungssteuerrecht spezialisiert. Bei der Umstrukturierung ihrer Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Informationen zu den Thesaurierungsvorteilen einer GmbH
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und AG
- Gegenüberstellung von Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren als Mittel zur Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen
- Beratung zur strategischen Ausrichtung von Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
Umwandlungen
- Ausarbeitung und Begleitung zu sämtlichen Umwandlungsvarianten (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
- Nutzung von Umwandlungsmöglichkeiten zur Vorbereitung eines steuerfreien Unternehmensverkaufs
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Umwandlungssteuerrecht
Unsere besonderen Expertisen für Steuergestaltungen werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (4) Umwandlungsvorgänge“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung: