Gewinne ins Ausland verschieben

und dort keine Steuern zahlen!

Gewinne im Ausland versteuern – mit bis zu 0 %!

Mit einer Kapitalgesellschaft in einem Land, das keine Körperschaftsteuer erhebt oder wo der Körperschaftsteuersatz bei oder nahe 0 % liegt, kann man beträchtlich Steuern sparen. Dazu gründet man eine Kapitalgesellschaft in einem solchen Land und überträgt ihr hierfür beträchtliches Kapital. Dann gründen wir ein weiteres Auslandsunternehmen, das von der ersten Kapitalgesellschaft ein hohes Darlehen erhält. Da die Zinssätze aktuell relativ hoch sind, kann dies dazu führen, dass die Zinsen für das Darlehen den steuerlich relevanten Gewinn des operativen Unternehmens komplett aufzehrt. Wenn wir nun den Gewinn im Ausland versteuern, fällt keine Steuer an. Auch die ausländische Kapitalgesellschaft bleibt steuerfrei. Allerdings müssen wir dafür sorgen, dass keine Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland entsteht. Denn nur so schaffen wir es die Gewinne im Ausland zu versteuern und gleichzeitig in Deutschland steuerfrei zu bleiben.

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Unser Video: Gewinne ins Ausland verschieben

In diesem Video erklären wir, wie man Unternehmensgewinne ins Ausland verschiebt, um sie dort mit nur 0 % zu versteuern.

Inhaltsverzeichnis


1. Gewinne im Ausland versteuern – Einleitung

Viele Unternehmer in Deutschland finden die Steuersätze hierzulande zu hoch. Kein Wunder, denn je nach Region und entsprechendem lokalen Gewerbesteuerhebesatz kann durchaus eine Steuer von insgesamt 32 % auf Kapitalgesellschaften anfallen. Dazu kommt noch eine Kapitalertragsteuer von pauschal 25 %, sodass man schnell rund die Hälfte des Bruttogewinns an den Fiskus abtreten muss. Und mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 45 % geht es Einzelunternehmern und Personengesellschaftern ganz ähnlich.

Ganz anders im Ausland. Hier ist die Bandbreite der Unternehmensteuern zwar beträchtlich, doch kann man sich ja einmal gedanklich ausmalen, wie es wäre, wenn man sich die passende Steueroase aussuchen könnte. Klar, dann würde man sicherlich 0 % Steuern zahlen.

Also fragen wir Sie: was hindert Sie daran, Ihre Gewinne im Ausland mit 0 % zu versteuern? Freuen Sie sich nun auf einige spannende Fakten rund um internationale Steuergestaltungen sowie eine überraschende Antwort auf diese Frage.

2. Gewinne versteuern: Deutschland im internationalen Vergleich

Bevor wir uns mit der Erarbeitung der für Sie sicherlich interessanten Antwort kommen, beleuchten wir erst noch deutsche Steuern im internationalen Vergleich.

Wie bereits erwähnt, haben wir in Deutschland mit einem recht hohen Anteil der Steuern, die vom Gewinn zehren, zu rechnen. Gehen wir im Folgenden vereinfachend von einer GmbH aus, die moderate 15 % an Gewerbesteuer zu entrichten hat. Insgesamt rechnet man somit mit 30 % an Steuern auf Unternehmensebene.

Wenn wir über unsere südlichen Grenzen blicken, fallen auf vergleichbare Unternehmensgewinne in Österreich 25 % und in der Schweiz etwa zwischen 20 und 30 % an. Noch besser sieht es etwa in Malta, Rumänien oder Zypern aus. Malta erlaubt sich zwar einen Anteil von 35 % des Gewinns zu erheben, erlaubt bei ausländischen Beteiligungsverhältnissen aber einen Rabatt von 80 %, sodass effektiv nur 7 % an Steuern anfallen. Zypern mit 12,5 % liegt da in etwa auf gleichem Niveau. In Rumänien sind es ebenfalls nur 16 %. Und in der Sonderwirtschaftszone auf Madeira staunt man sogar über mickrige 5 % an Körperschaftsteuern. Sogar in Schweden, das ebenfalls als klassisches Hochsteuerland bekannt ist, zahlen Kapitalgesellschaften lediglich 20,6 %. Damit ist klar, dass selbst innerhalb der EU oder des EWR steuerlich vorteilhaftere Konditionen zu finden sind.

Aber es geht sogar noch besser. Wenn Sie Gewinne im Ausland versteuern wollen, sodass keine Steuer anfällt, dann laden die klassischen Steueroasen Bahamas, Bermudas oder Cayman Islands freudig dazu ein. Und die Liste ließe sich um noch einige weitere, in steuerlicher Hinsicht etwas exotischere Optionen wie etwa Belize, Gibraltar, die Kanalinseln und die Isle of Man erweitern.

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3. Wie wir Gewinne günstig im Ausland versteuern

3.1. Zwei Optionen zur Gründung eines Unternehmen im Ausland

Das Konzept ist im Grunde recht simpel. Dazu müssen wir zusätzlich zu unserer GmbH in Deutschland auch eine Kapitalgesellschaft im Ausland gründen. Selbstverständlich ist dies dann in einem Steuerregime, das keine Körperschaftsteuer erhebt. Dabei haben wir grundsätzlich zwei Optionen. Entweder wir gründen das Unternehmen als Tochterunternehmen, oder es stellt ein eigenständiges Unternehmen dar.

3.2. Gewinne im Ausland versteuern: Aufbau unseres Gestaltungsmodells

In unserem Fall machen wir von Option 2 Gebrauch. Für unsere Zwecke ist dies wichtig, denn wir wollen hierbei zunächst Eigenkapital investieren. Tatsächlich sollte das Eigenkapital möglichst hoch sein, weil wir dies nämlich noch brauchen. Sagen wir also, wir gründen mit viel Eigenkapital eine Limited (Ltd.) auf den Bahamas.

Im zweiten Schritt setzen wir das Eigenkapital nun dazu ein, um es als Fremdkapital zu investieren. Den größten Nutzen ziehen wir als Unternehmer daraus, dass wir es in ein eigenes operatives Unternehmen investieren. Dazu gründet unsere deutsche GmbH im Ausland ein operatives Unternehmen. Mit diesem Darlehen sorgen wir nämlich dafür, dass dieses Unternehmen hohe Zinsen zu entrichten hat. Als weitere Voraussetzung für unser Steuergestaltungsmodell muss dieses Unternehmen in der Lage sein, die Zinskosten von seinem Gewinn steuerlich abziehen zu dürfen. Je höher also der Zinssatz ist, und somit die Zinsen, desto vorteilhafter ist unser Modell. Da in letzter Zeit die Zinsen allgemein gestiegen sind, sollte es sogar möglich sein, dass die Zinskosten den Gewinn des operativen Unternehmens vollständig eliminieren. Denn darauf legen wir es tatsächlich an. Zumindest werden wir auf diese indirekte Weise Gewinne mit 0 % im Ausland versteuern.

Was sich betriebswirtschaftlich wie eine Ungeheuerlichkeit anhört, ist für uns jedoch ein Segen. Denn die hohen Zinsen, die unsere Ltd. vereinnahmt, bleiben ja auf den Bahamas steuerfrei. Die Frage ist nun allerdings, wie wir sie auch steuerfrei auf die deutsche Holding übertragen.

Na ganz einfach per Gewinnausschüttung. Denn auf Dividenden von Tochterunternehmen, wie es in unserem Fall die Ltd. auf den Bahamas ist, fallen nach § 8b KStG in Deutschland lediglich 1,5 % Körperschaftsteuern an.

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4. Gewinne im Ausland versteuern: Hürden in Deutschland

Wie Sie sicherlich schon denken können, erzeugt unser Steuergestaltungsmodell bei deutschen Finanzämtern keinen kollektiven Freudentaumel. So hat der Gesetzgeber in Deutschland Gegenmaßnahmen ergriffen, um in solchen steuerlichen Situationen eine Besteuerung im Inland durchführen zu können. Wenig überraschend dabei ist, dass das Steuerobjekt von der ausländischen Kapitalgesellschaft in einer Fiktion auf die deutschen Gesellschafter übergeht. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 7 AStG, der die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung begründet.

Die Hinzurechnungsbesteuerung greift, wenn eine in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtige natürliche oder juristische Person als beherrschender Gesellschafter einer ausländischen Körperschaft, die ihren Sitz im niedrigbesteuernden Ausland hat, von dieser Gewinne erhält. Dabei gilt dies nur, wenn die ausländische Körperschaft keine aktiven Einkünfte erzielt. Dazu stellt § 8 AStG in einem Katalog klar, was man unter aktiven Einkünfte zu verstehen hat. Hierzu zählen insbesondere die Produktion von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen.

In Bezug auf unser Steuergestaltungsmodell bedeutet dieses Detail jedoch, dass unsere Ltd. auf den Bahamas lediglich passive Einkünfte erzielt. Wir kommen in Deutschland somit mit der Hinzurechnungsbesteuerung in Kontakt. Aber auch dafür lassen sich durch geschickte Gestaltungen Wege finden, um letztendlich die Gewinne als aktive Einkünfte lediglich im Ausland zu versteuern.

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In diesem Video erklären wir, eine Gesetzesänderung ermöglichte, dass sowohl im Ausland als auch in Deutschland keine Steuern anfallen.

5. Gewinne im Ausland versteuern – Fazit

Wer mit unserem Steuergestaltungsmodell im Ausland Gewinne erzielen und möglichst gering versteuern möchte, sollte sich von uns vorab beraten lassen. Denn wir wissen, wie man diese Gestaltungen rechtssicher aufsetzt. Mehr noch: wir wissen auch, wie man die Finanzämter von der Umsetzung überzeugen kann. Denn Recht zu haben ist ohne Bedeutung, wenn sich das Finanzamt unkooperativ zeigt. Dazu empfehlen wir in unserer Beratungspraxis vorab einen Antrag auf verbindliche Auskunft bei den Finanzbehörden zu stellen. Auf diese Weise wollen wir erreichen, dass sich die zuständigen Beamten in Bezug auf die Hinzurechnungsbesteuerung festlegen. Sollte es nämlich bereits bei der Antragsprüfung zu Unklarheiten kommen, haben wir Gelegenheit diese zu klären, bevor die Steuer tatsächlich entsteht und fällig wird.

Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass die Hinzurechnungsbesteuerung ab 2024 in Teilen abgeschwächt werden soll. Dabei soll einerseits der Niedrigsteuersatz als wesentliches Kriterium zur Hinzurechnungsbesteuerung von derzeit 25 % auf 15 % absinken. Dies erschien schon seit vielen Jahren als angemessenes Erfordernis. Tatsächlich wollte man das Gesetz in dieser Hinsicht bereits in vergangenen Legislaturperioden überarbeiten, was aber bislang ausblieb. Andererseits monierten viele Experten und Betroffene, dass die Gewerbesteuer an die Hinzurechnungsbesteuerung gekoppelt ist. Dies soll ab 2024 endlich entfallen.

Inzwischen hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf verabschiedet. Nun müssen sich noch Bundestag und Bundesrat auf die neuen Normen einigen. Gut möglich also, dass Sie zu diesem Thema schon bald Neues von uns erfahren.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei der Steueroptimierung mit Unternehmen im Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Mandantenbezogene Informationen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Beratung zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Japan, Schweden, Zypern)
  3. Erörterung der Möglichkeiten zur Vermeidung der Wegzugsteuer

Internationales Steuerrecht – Unternehmen

  1. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Beratung zu den Vorteilen einer Auslandsholding
  3. Entwicklung internationaler Gestaltungsmodelle

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort Köln

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Lehrauftrag für internationale Steuergestaltungen

Unsere besonderen Expertisen für internationales Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (2) Internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung: