keine Steuern in Deutschland

neue Rechtslage im AStG

Keine Steuern in Deutschland und im Ausland dank neuer Rechtslage

Aufgrund einer aktuellen Gesetzesänderung im Außensteuergesetz stellen wir ein Gestaltungsmodell vor, mit dem im Inland steuerpflichtige Gesellschafter einer ausländischen Gesellschaft keine Steuern in Deutschland zu zahlen brauchen. Dabei geht es darum, dass der Gesetzgeber in der neuen Fassung des § 7 AStG die Bedingungen, unter denen solche Gesellschafter ihre Gewinne im Inland versteuern müssen, entschärfte. So ist nun ein in Deutschland steuerpflichtiger Gesellschafter nur dann zu besteuern, wenn er mit seinen Stimmrechten eine ausländische Gesellschaft beherrscht, oder wenn ihm mehr als 50 % des Gewinns zustehen. Außerdem ist diese Besteuerung auch dann vorgesehen, wenn mehrere sich nahestehende Personen zusammengerechnet auf eine Beteiligungsquote von über 50 % kommen. Mit einer geschickten Aufteilung der Stimmrechte und der Gewinnbeteiligung zu gleichen Teilen können zwei oder mehr Gesellschafter also die Voraussetzungen schaffen, um keine Steuern in Deutschland zahlen zu müssen.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten im internationalen Steuerrecht spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der anhaltend hohen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert. Hier eine Auswahl:

Datum

Thema
08. Oktober 2021 Betriebsstätte in Spanien: nur 25 % Steuern für deutsche Personengesellschaft
13. Oktober 2021 Flat-Rate-Tax und geringerer Steuersatz mit steigendem Einkommen: Steuern sparen in der Schweiz!
20. Oktober 2021 Unternehmen gründen in den USA: diese 5 Fehler sollten Sie kennen!
17. November 2021 Auswandern in die USA: was vermögende Deutsche beachten sollten
1. Juni 2022 Keine Steuern in Deutschland und im Ausland dank neuer Rechtslage (dieser Beitrag)

Unser Video:
Keine Steuern in Deutschland zahlen?

In diesem Video erklären wir, wie man es schafft keine Steuern in Deutschland zu zahlen.

Inhaltsverzeichnis


1. Keine Steuern in Deutschland – Einleitung

Viele Unternehmer träumen zumindest zeitweise davon, wie es wäre, wenn sie keine Steuern in Deutschland zu zahlen bräuchten. Grund hierfür ist natürlich auch, dass es tatsächlich einige Länder gibt, in denen keine Einkommensteuer anfällt. Dies ist etwa in einigen Zwergstaaten wie Monaco oder den Bahamas sowie auf den Kaimaninseln der Fall. Aber auch einige zumindest Flächenmäßig recht große Staaten kann man auf dieser Liste finden, so etwa Saudi Arabien oder der Oman.

Wenn man als Unternehmer also tatsächlich versucht sein sollte, keine Steuern in Deutschland zahlen zu wollen, dann liegt die Vermeidung über einen Umweg über eine dieser Steueroasen recht nahe. Am ehesten lässt sich dies bewerkstelligen, wenn man die eigenen Geschäfte über eine Firma in einem dieser Länder abwickelt. Aber auf diese Idee ist der Gesetzgeber auch schon gekommen. Deshalb hat er schon vor mehr als einem halben Jahrhundert entsprechende Regelungen in das Außensteuergesetz aufgenommen, mit denen er die Besteuerung von im Ausland steuerfreien Gewinnen in Deutschland dennoch bewirken kann. Schließlich ist die Besteuerung von in Deutschland steuerpflichtigen Personen prinzipiell grenzüberschreitend allumfassend. Wie schafft man es also trotzdem keine Steuern in Deutschland zahlen zu müssen?

2. Keine Steuern in Deutschland- Zweck unseres Artikels

So verlockend der Gedanke keine Steuern in Deutschland zahlen zu müssen auch sein mag, welchen Kurs schlägt unser Artikel ein? Dazu zunächst folgende Überlegungen: Weder denken wir, dass es sinnvoll ist, dieses Gestaltungsziel für die Allgemeinheit zu bewerben. Schließlich hätte dies für unseren gesellschaftlichen Zusammenhalt in Deutschland irreparable Folgen. Außerdem würden wir als Steuerberater dann ja auch unsere Existenzgrundlage verlieren – man sägt halt nicht am Ast, auf dem man sitzt. Noch meinen wir, dass die hier diskutierte Gestaltung für viele Unternehmer in Frage kommt. Denn auch der Wirtschaftsstandort Deutschland hat viele Vorteile zu bieten, die man sich bewahren sollte. So hat etwa Rechtssicherheit eben auch ihren Preis. Und eine Geschäftsanschrift in einem Land, das auf der schwarzen Liste der EU steht, ist sicher auch kein besonders guter Werbeträger – um nur ein paar Beispiele von Bedeutung zu nennen.

Aber für manche Bereiche ist zumindest die hypothetische Erörterung dieses Gedankens naheliegend. Außerdem vermitteln uns solche Gedankenexperimente auch Einblick in die Intentionen des Gesetzgebers sowie seine zum Teil beschränkten Fähigkeiten, diese in Gesetze zu gießen. Und natürlich soll es auch unsere Fähigkeiten auf dem Gebiet der Steuergestaltung vermitteln (hier sägen wir zwar auch am Ast, auf dem wir sitzen, aber wir sitzen dabei auf der richtigen Seite des Astes).

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3. Keine Steuern in Deutschland – neue Rechtslage

Tatsächlich war es eine Gesetzesänderung im Außensteuergesetz, die zu Jahresbeginn 2022 den Anstoß zu unseren Überlegungen gab. Sie führte uns auf den Gedanken, dass nun eine Gestaltung möglich sei, mit der man keine Steuern in Deutschland zu zahlen bräuchte. Genauer gesagt betrifft die Gesetzesänderung § 7 AStG. Früher war darin geregelt, dass in Deutschland steuerpflichtige Gesellschafter einer ausländischen Gesellschaft auf deren Einkünfte Steuern zu zahlen haben, wenn sie alle zusammengerechnet zu mehr als 50 % an der Gesellschaft beteiligt sind.

Dies hatte aber zur Folge, dass bei einer Gesellschaft im Ausland, an der neben deutschen Gesellschaftern auch ausländische Gesellschafter beteiligt sind und bei der die ausländischen Gesellschafter zusammen die Beteiligungsquote von 50 % überschreiten, andere steuerliche Maßstäbe galten, als bei einer Beherrschung durch allein in Deutschland steuerpflichtige Gesellschafter. Mit anderen Worten haben wir es hier mit einer klassischen Ungleichbehandlung zu tun. In diesem Fall benachteiligte das Gesetz aber deutsche Gesellschafter gegenüber ausländischen.

Mit der Gesetzesänderung hat man dies nun korrigiert. Nunmehr steht dort die Bedingung, dass die Besteuerung in solchen Fällen nur dann vorgesehen ist, wenn ein in Deutschland steuerpflichtiger Gesellschafter eine beherrschende Stellung bei den Stimmrechten innehat oder wenn ihm aufgrund anderer Bestimmungen mehr als 50 % des Gewinns aus der ausländischen Zwischengesellschaft zustehen.

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4. Keine Steuern in Deutschland: unser Gestaltungsmodell

4.1. Beispiel zu unserem Gestaltungsmodell

Um nun diese gesetzlichen Grundlagen für ein entsprechendes Gestaltungsmodell zu verwenden, wollen wir zunächst noch die näheren Umstände bestimmen. Dazu erfinden wir Frau Nora Notax und Frau Inge Skatt, die als selbständige Rechtsanwältinnen in Deutschland erfolgreich tätig sind. Sie vereinbaren sich nun zusammenzutun und dazu eine Gesellschaft zu gründen. Beide möchten keine Steuern in Deutschland zahlen und suchen sich daher für die Gründung ihrer Gesellschaft ein Land aus, in dem keine Einkommensteuer anfällt. Das passende Land hierfür scheint ihnen die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) zu sein. Schließlich zahlt man in den VAE keine Steuern auf diese Gewinne. Beide übernehmen jeweils 50 % der Anteile an der nun in Dubai gegründeten NoSka-Legal LLC. Ihre rechtsanwaltlichen Leistungen in Deutschland führen sie über ihre Dubai LLC aus. Diese erstellt die Rechnungen an ihre Mandanten.

4.2. Würdigung der rechtlichen Bedingungen

Nach § 8 AStG sind solche Einkünfte, die Frau Notax und Frau Skatt über eine Gesellschaft im Ausland erzielen und die dort einer Besteuerung von unter 25 % unterliegen, in Deutschland steuerpflichtig, wenn sie keine aktiven Einkünfte darstellen. Als aktive Einkünfte gelten unter anderem Dienstleistungen; somit prinzipiell auch die Beratungsleistungen der beiden Rechtsanwältinnen.

Doch gibt es dabei eine weitere Einschränkung, die man ebenfalls berücksichtigen muss. So verweist § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a AStG darauf, dass die ausländische Gesellschaft die Einkünfte aus der Leistungserbringung ihrer Gesellschafter erzielt. Dass die NoSka-Legal LLC die Rechnungen erstellt, ist somit steuerlich unerheblich. Dabei ist die Frage, wer hier als Gesellschafter betroffen ist, durch § 7 Absatz 1 AStG zu entscheiden. Also schlagen wir § 7 AStG auf und lesen dort, dass ein in Deutschland steuerpflichtiger Gesellschafter nur dann auf die Einkünfte seiner im Ausland ansässigen Gesellschaft (sogenannte Zwischengesellschaft) Steuern zu zahlen hat, wenn er sie entweder beherrscht oder mehr als die Hälfte des Gewinns von ihr erhält.

Frau Notax und Frau Skatt erfüllen weder die eine noch die andere der beiden in § 7 Absatz 1 AStG genannten Bedingungen. Mit einer Beteiligung von jeweils 50 % ist keine von beiden in der Lage die Geschicke der Gesellschaft allein zu lenken. Außerdem steht beiden jeweils die Hälfte des Gewinns zu. Und da sie mit ihren Dienstleistungen aktive Einkünfte über ihre Dubai LLC erzielen, ist es für ihre Besteuerung in Deutschland auch ohne Belang, dass ihre Gesellschaft in den VAE keine Steuern zu zahlen braucht. Somit zahlen sie auf die Gewinne ihrer NoSka-Legal LLC keine Steuern in Deutschland.

4.3. Alternative Anpassungen zum Gestaltungsmodell

4.3.1. Wenn die hälftige Aufteilung der Gewinne keine Option ist

Nun mag es aber vielleicht ein wenig unnatürlich auf die beiden Rechtsanwältinnen wirken, dass sie unabhängig von ihren tatsächlich erbrachten Leistungen den Gewinn hälftig teilen sollen. Schließlich würden beide ihre Einkünfte lieber selber bestimmen. Wenn sie aber die leitungsabhängige Zuordnung ihrer Gewinne jedoch wirklich umsetzen wollten, dann würde das Gestaltungsmodell bei ihrem Versuch, die Steuern in Deutschland zu vermeiden, scheitern. Denn bei einer entsprechenden leistungsbezogenen Gewinnaufteilung würde dann eine von beiden mit Sicherheit mehr als die Hälfte des Gewinns erhalten. Und damit wäre der Gewinn zumindest einer der beiden Gesellschafterinnen in Deutschland dann doch wieder Gegenstand der Besteuerung. Die Aufnahme eines dritten Gesellschafters hätte zwar das Potential, diesen Aspekt besser zu kontrollieren, doch auch diese Maßnahme bietet keine Garantie, dass keine Steuern in Deutschland anfallen. Schließlich könnte etwa ein längerer gesundheitlich bedingter Ausfall eines Gesellschafters zu einer Besteuerung eines anderen Beteiligten führen.

4.3.2. Aufteilung der ausländischen Zwischengesellschaft in Teilbereiche als Lösungsansatz

Aber auch hierfür könnte man eine Gestaltung finden. So wäre es überlegenswert, wenn Frau Notax und Frau Skatt bei der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags zwei Teilbereiche in ihrer NoSka-Legal LLC schaffen. Der eine ist dann Frau Notax und der andere Frau Skatt zuzuordnen. Dabei teilen sich die beiden Rechtsanwältinnen auch die Stimmrechte an der LLC derart auf, dass sie jeweils für ihren eigenen Teilbereich Entscheidungen treffen können. Selbstverständlich gilt dies dann auch in Bezug auf ihre Einkünfte. Frau Notax stehen dann nur die Gewinne zu, die die  NoSka-Legal LLC über den ihr zugeordneten Teilbereich erwirtschaftet. Und bei Frau Skatt ist es dann entsprechend ebenso für ihren Teilbereich geregelt.

Auf diese Weise könnte man versuchen, eine gerechte Aufteilung der Einkünfte mit einer Vermeidung der Besteuerung in Deutschland zu verbinden. Ob man diese Gestaltung aber auch in der Praxis durchführen kann, um keine Steuern in Deutschland zahlen zu müssen, ist eine andere Frage. Sicherlich ist hierzu das Einholen einer verbindlichen Auskunft durch die zuständige Finanzbehörde eine empfehlenswerte Maßnahme. Ob aber im Zweifelsfall auch die Finanzgerichte dieser Gestaltung ihren Segen erteilen würden, ist dann wiederum eine andere, ebenfalls relevante Frage.

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5. Keine Steuern in Deutschland – ein gemischtes Fazit

5.1. Keine Steuern in Deutschland bei nahestehenden Personen?

Selbstverständlich hat sich der Gesetzgeber Gedanken dazu gemacht, wie er einerseits die Nachbesserung des AStG umsetzen kann und andererseits vermeidet, dass die neue Regelung zu einer Umgehung der Besteuerung führt. Deshalb hat er sich wohl auch gedacht, dass bei einer Steuergestaltung, wie wir sie unter 4.1. vorgestellt haben, die Aufteilung des Gewinns der Höhe nach im Grunde immer einen Gesellschafter benachteiligt, sodass sich niemand auf eine solche Gesellschaft einlassen würde.

Allerdings käme dies unter Umständen wohl eher in Betracht, wenn die Gesellschafter einer solchen ausländischen Gesellschaft sich derart nahestehen, dass sie sich ohnehin auf eine hälftige Gewinnbeteiligung verständigen würden. Dies ist etwa bei Ehepaaren, Geschwistern oder Eltern-Kind-Beziehungen denkbar. Jedoch muss man hierzu auch § 7 Absatz 2 AStG beachten. Denn dort erweitert das Gesetz den Kreis der zu besteuernden Gesellschafter, die an der ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt sind. Es wendet nämlich die Beteiligungsquote von 50 % auch auf eine Gruppe von Gesellschaftern an, wenn es sich hierbei um nahestehende Personen handelt. Für nahestehende Personen, die in Deutschland steuerpflichtig sind, bleibt eine gemeinsam gegründete ausländische Zwischengesellschaft demnach unattraktiv. Damit wäre der Traum, keine Steuern in Deutschland zahlen zu müssen, lediglich eine hypothetische Überlegung.

5.2. Rechtlicher Status nahestehender Personen im Steuerrecht

Im Hinblick auf die Besteuerung nahestehender Personen könnte es in Zukunft dennoch Gesetzesänderungen oder Veränderungen bei der Rechtsprechung geben. Denn wenn sich etwa zwei zunächst fremde Gesellschafter zusammentun, um eine Gesellschaft im Ausland zu gründen, später aber heiraten und dann plötzlich ihre ausländischen Gewinne nach den Vorgaben des AStG besteuern müssen, dann stellt dies eine Ungleichbehandlung gegenüber der Besteuerung der Gesellschafter vor ihrer Heirat dar. Tatsächlich wurde aufgrund eines entsprechenden Gerichtsurteils durch den BFH schon mindestens einmal entschieden, dass der gesetzlich verwendete Begriff „nahestehende Person“ nur dann Anwendung findet, wenn die Beziehung zwischen nahestehenden Personen keinem Fremdvergleich standhält. Konkret ging es dabei um eine Besteuerung gemäß § 32d EStG.

Ob und gegebenenfalls wann diese Einsicht auch zu einer Änderung der Anwendung im Sinne des AStG führt, bleibt somit abzuwarten. Andererseits könnte man aber auch darüber sinnieren, ob die in unserem Gestaltungsmodell implementierte hälftige Aufteilung der Gewinne an sich schon derart außergewöhnlich ist, dass sie selbst das in § 7 AStG genannte nahe persönliche Verhältnis der Gesellschafter begründet. Damit wäre der Fremdvergleich Fluch und Segen zugleich.


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  1. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
  3. Darstellung ausländischer Steuerregime (zum Beispiel Isle of Man, Malta, Zypern)
  4. Umfassende Beratungen im internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  5. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen

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