Firma an Kinder verkaufen statt verschenken oder vererben spart Steuern!
Wenn die eigenen Kinder den Betrieb der Eltern übernehmen sollen, dann denkt man gewiss zunächst an die Möglichkeit, das Unternehmen zu verschenken oder zu vererben. Jedoch stellt der Verkauf des Betriebs an den Nachwuchs oft die steuerlich lohnendere Alternative dar. Unter der Voraussetzung, dass der Familienbetrieb ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft ist, kann das Kind den Kaufpreis über einen Zeitraum von maximal 15 Jahren abschreiben. Dabei mindert die Abschreibung den Gewinn und somit auch die Steuern des Kindes. Nebenbei können auch die Eltern den beim Verkauf des Unternehmens erzielten Gewinn vorteilhaft versteuern. So stehen Ihnen gleich zwei potentielle Steuervorteile zur Verfügung: ein Freibetrag auf den Veräußerungsgewinn sowie die Anwendung des sogenannten halben Steuersatzes. Und wenn man den Zeitpunkt des Verkaufs clever plant, kann der Steuersatz nochmals deutlich gesenkt werden.
Unser Video:
Immobilie an Kinder verkaufen
Im Video erklären wir Ihnen die Vorteile beim Verkauf von Immobilien an die Kinder im Gegensatz zur Schenkung oder zur Erbschaft.
1. Das Modell der Betriebsübergabe an die eigenen Kinder durch Verkauf
Viele unternehmerisch aktive Eltern wünschen sich zur rechten Zeit eine Betriebsübergabe an ihre Nachkommen. Auch viele Kinder sind in diesem Zusammenhang motiviert das Familienunternehmen fortzuführen. Daher stellt sich oft die Frage, wie man die Betriebsübergabe an die Kinder organisieren soll. Natürlich fällt der Blick dabei als erstes auf eine Schenkung oder eine Regelung durch Erbschaft. Allerdings kann dies durchaus auch mit einem erhöhten steuerlichen Aufwand für die Kinder verbunden sein. Zum Glück gibt es eine weitere Alternative, um den Betrieb der Eltern zu übernehmen, und zwar durch den Verkauf des Unternehmens.
Nun mag es vielleicht herzlos erscheinen, dem eigenen Kind die Firma zu verkaufen, die es ja ohnehin eines Tages erben würde, doch möchten wir Ihnen nun in wenigen Worten anhand eines Models zeigen, wie Ihr Kind und auch Sie dabei Steuern sparen können. Also ist es das Ziel unseres Beitrags, Ihnen die Steuervorteile, die der Verkauf Ihres Unternehmens an Ihre Kinder bietet, zu erläutern. Und dies gelingt uns anhand eines Beispiels, bei dem wir die aus dem Verkauf des Betriebs resultierenden Steuervorteile berechnen.
2. Besonderheiten und Voraussetzungen beim Verkauf des Familienunternehmens
Doch zunächst klären wir die Frage, für wen sich dieses Modell eignet und welche Besonderheiten man dabei beachten sollte. Da ist zunächst der Umstand zu nennen, dass hierbei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften von unserem Modell profitieren. Weiterhin ist auch das Alter der Eltern zum Zeitpunkt des Verkaufs zu beachten. Denn wenn diese mindestens 55 Jahre alt oder aus Sicht des Sozialversicherungsrechts dauerhaft berufsunfähig sind, dann stehen Ihnen besondere steuerliche Vorteile offen. Hierbei greifen gleich zwei vom Gesetzgeber bewusst eingeführte Regelungen, mit denen er sowohl freiberufliche als gewerbliche Unternehmer, die vor ihrem Ruhestand stehen, bei der Übertragung des Betriebs steuerlich entlasten möchte.
2.1. Freibetrag auf den Veräußerungsgewinn
Die erste Regelung erlaubt es dem veräußernden Unternehmer beim Verkauf des Unternehmens einen Freibetrag von EUR 45.000 bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns in Anspruch zu nehmen. Gesetzlich verankert ist diese Steuererleichterung für gewerbliche Unternehmer in § 16 (3) EStG und für Freiberufler in § 18 (3) EStG.
Darin ist bestimmt, dass die Gewährung des Freibetrags erst ab einem Veräußerungsgewinn ab EUR 45.000 in Frage kommt. Außerdem kann man den Freibetrag nur ein einziges Mal beantragen. Hat ein Unternehmer also mehr als ein Unternehmen, so muss er sich bei Zeiten entscheiden, für welches er den Antrag auf Gewährung des Freibetrags stellen möchte. Natürlich ist dies in der Regel der Betrieb, für den er den höheren Veräußerungsgewinn erzielt. Allerdings muss man dabei beachten, dass die Höhe des Freibetrags variabel ist. Sobald nämlich der Veräußerungsgewinn den Wert von EUR 136.000 übersteigt, tritt eine Kürzung des Freibetrags ein. Und zwar ist der Betrag, um den der Freibetrag gekürzt wird, direkt proportional zum Betrag, um den der Veräußerungsgewinn über dem gesetzlichen Limit von EUR 136.000 liegt. Zum Beispiel führt ein Veräußerungsgewinn von EUR 136.005 zu einer Kürzung des Freibetrags um EUR 5.
2.2. Anwendung des halben Steuersatzes
Der zweite Vorteil, der unter fast den gleichen Voraussetzungen wie bei der Gewährung des Freibetrags auf den Veräußerungsgewinn in Betracht kommt, ist der sogenannte halbe Steuersatz. Er ist in § 34 (3) EStG enthalten und bestimmt, dass bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns ein deutlich niedrigerer Steuersatz Anwendung findet. Dazu ist ein Antrag zu stellen, der ebenfalls nur einmalig gewährt wird. Hierbei ist vorgesehen, dass nur 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes bei der Berechnung der Steuer des Veräußerungsgewinns angesetzt wird. Allerdings gilt dies nur, wenn der durchschnittliche Steuersatz auf das gesamte zu versteuernde Einkommen mindestens 14 % beträgt. Weiterhin gilt dies nur, solange der Veräußerungsgewinn unter dem Limit von EUR 5.000.000 liegt.
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3. Durch Kauf den Betrieb der Eltern übernehmen: unser Steuervorteils-Modell
Bei unserem Exempel gehen wir von folgenden Eckpunkten aus:
- Der Familienbetrieb gehört nur einem Elternteil; dies vereinfacht die Steuerberechnung
- Nur ein Kind übernimmt den Betrieb der Eltern; auch dies dient der Vereinfachung der Steuerberechnung
- Der Jahresüberschuss, den der Betrieb regelmäßig erbringt, beträgt EUR 30.000
- Der Verkehrswert des Betriebs, also der marktübliche Verkaufswert, soll mit EUR 100.000 auch der tatsächliche Kaufpreis sein
- alle Voraussetzungen zur Anwendung der bereits beschriebenen Steuervorteile sind gegeben
- der persönliche Steuersatz sowohl des Elternteils als auch des Kindes beträgt den regulären Höchstsatz von 42 %
- Mutter als auch Tochter sind konfessionslos
- der Verkauf des Unternehmens findet am 02.01.2020 statt
Selbstverständlich gilt unser Steuersparmodell auch mit anderen Variablen, doch sollen unsere Vereinfachungen Garant für ein sicheres Verständnis unseres Models sein.
3.1. Steuerberechnung der Eltern
Philippa ist die ehrgeizige Tochter einer 55 Jahre alten Unternehmerin, die wir Lotte nennen wollen. Ehrgeizig ist Philippa, weil sie sich schon lange darauf vorbereitet hat, den Betrieb ihrer Mutter zu übernehmen. Nun, da Lotte den Entschluss gefasst hat sich aus dem Geschäft zurückzuziehen, entscheiden sich Mutter und Tochter für die Übernahme des Betriebs durch Verkauf. Am 02.01.2020 ist es also soweit: der Betrieb geht für EUR 100.000 an Philippa über.
Der auf den Beginn des Jahres gelegte Verkaufszeitpunkt führt dazu, dass die Mutter bis zu diesem Moment keine nennenswerten Gewinne aus ihrem Unternehmen erhält. Also betragen Ihre Einkünfte lediglich EUR 100.000. Auf diese Weise kann man den Steuersatz der Mutter beeinflussen.
Bei einem Einkommen von EUR 100.000 und den von uns beantragten Steuervergünstigungen kommen wir auf folgende Steuerberechnung:
- Anwendung des Freibetrags: EUR 100.000 – 45.000 = EUR 55.000 zu versteuerndes Einkommen
- bei einem zu versteuernden Einkommen von EUR 55.000 beträgt der reguläre Durchschnittssteuersatz laut Grundtabelle 26 % (gerundeter Wert)
- Anwendung des halben Steuersatzes: 26 % x 56 % = 14,56 %
- Steuerberechnung: EUR 55.000 x 14,56 % = EUR 8.008 Einkommensteuer
- Berechnung des Solidaritätszuschlags: EUR 8.008 x 5,5 % = EUR 440,44 Solidaritätszuschlag
- Lottes gesamte Steuerzahlung beträgt somit: EUR 8.008 + 440,44 = EUR 8.448,44
Ein Blick in die Grundtabelle bei einem Jahreseinkommen von EUR 100.000 zeigt, dass normalerweise eine Abgabe von insgesamt EUR 37.826,22 fällig wäre. Also beträgt diese einmalige Steuerersparnis fast EUR 30.000, und zwar nur allein auf Seite der Mutter.
3.2. Steuerberechnung des Kindes
Bei der Berechnung der Steuern des Kindes müssen wir unterscheiden, ob wir einen gewerblichen oder einen freiberuflichen Betrieb der Eltern übernehmen. Denn bei einem freiberuflichen Unternehmen beträgt die Dauer, über die der Kaufpreis abgeschrieben wird, lediglich 3 Jahre statt der 15 Jahre, die im Falle eines Gewerbebetriebs maßgeblich sind.
3.2.1. Gewerbebetrieb
Zunächst wollen wir die Höhe der jährlichen Abschreibung auf die Anschaffungskosten der Tochter ermitteln:
- Anschaffungskosten EUR 100.000 / 15 Jahre = EUR 6.666,66 AfA pro Jahr
Mit dieser gleichbleibenden Abschreibungsrate berechnen wir nun Philippas Einkommensteuer für 2020:
- Jahresüberschuss EUR 30.000 – AfA EUR 6.666,66 = EUR 23.333,34 zu versteuerndes Einkommen
- bei einem zu versteuernden Einkommen von EUR 23.333,34 beträgt der reguläre Durchschnittssteuersatz laut Grundtabelle 14 % (gerundeter Wert)
- Steuerberechnung: EUR 23.333,34 x 14 % = EUR 3.266,67 Einkommensteuer
- Berechnung des Solidaritätszuschlags: EUR 3.266,67 x 5,5 % = EUR 179,67
- Philippas gesamte Steuerzahlung beträgt also: EUR 3.266,67 + 179,67 = EUR 3.446,33
Unter der Voraussetzung, dass alle Werte im Laufe der fünfzehnjährigen Abschreibungsperiode konstant bleiben, ergibt sich eine Abgabe in Summe von EUR 51.695,01.
Aus Vereinfachungsgründen wollen wir hier die Berechnung der Gewerbesteuer außen vorlassen. Da sie ohnehin zu einem guten Teil bei der Ermittlung der Einkommensteuer angesetzt werden kann, fällt ihr letztendlich nur geringes Gewicht in unseren Betrachtungen zu. Außerdem vereinfacht diese Vorgehensweise auch den anschließenden Vergleich mit dem folgenden Beispiel, indem wir den freiberuflichen Betrieb der Eltern übernehmen wollen.
3.2.2. Freiberufliches Unternehmen
Zu den freiberuflichen Unternehmen gehören unter anderem Arztpraxen, Architekturbüros, Musikschulen oder auch Steuerkanzleien. Auch hier werden wie als erstes die Höhe der jährlichen Abschreibungsrate bestimmen:
- Anschaffungskosten EUR 100.000 / 3 Jahre = EUR 33.333,33 AfA pro Jahr
Somit kommen wir zu folgender Steuerberechnung für 2020:
- Jahresüberschuss EUR 30.000 – AfA EUR 33.333,33 = EUR 0 zu versteuerndes Einkommen
Philippa hat somit weder im Jahr, in dem sie den freiberuflichen Betrieb der Eltern übernehmen möchte, noch in den beiden darauffolgenden Jahren mit einer Abgabe zu rechnen. Doch wie sieht der Vergleich über einen Zeitraum von insgesamt 15 Jahren aus? Dazu berechnen wir die Abgaben auf ihr Einkommen für das Jahr 2023, dem ersten, in dem sie Steuern zu entrichten haben wird:
- bei einem zu versteuerndem Einkommen von EUR 30.000 beträgt der reguläre Durchschnittssteuersatz laut Grundtabelle 17 % (gerundeter Wert)
- Steuerberechnung: EUR 30.000 x 17 % = EUR 5.100 Einkommensteuer
- Berechnung des Solidaritätszuschlags: EUR 5.100 x 5,5 % = EUR 280,50
- Philippas gesamte Steuerzahlung beträgt also: EUR 5.100 + 280,50 = EUR 5.380,50
Über einen Zeitraum von 12 Jahren entstehen also Abgaben in Höhe von EUR 64.566. Anzumerken ist hierbei noch, dass in den ersten drei Jahren ein Verlustvortrag von etwa EUR 10.000 entsteht.
3.2.3. Vergleich der Steuerlast: gewerbliches vs. freiberufliches Unternehmen
Aufgrund der drei ersten Jahre, die steuerfrei waren, sind bei einem freiberuflichen Unternehmen im Vergleichszeitraum von 15 Jahren mit etwa EUR 13.000 ungefähr 25 % mehr Steuern entstanden, als wenn das Kind den gewerblichen Betrieb der Eltern übernehmen würde. Allerdings haben wir aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten beim Ansetzen des Verlustvortrags auf eine Einbeziehung in unsere Betrachtungen verzichtet. Im günstigsten Fall würde er ohnehin die Steuer lediglich um einen Betrag in der Größenordnung von EUR 3.000 verringern. Somit bleibt in unserem Beispiel immer noch ein Unterschiedsbetrag von rund EUR 10.000, was dann den Prozentsatz lediglich auf 20 % verringern würde.
4. Abschließende Betrachtungen
Selbstverständlich handelt es sich hierbei um stark vereinfachte Betrachtungen zum Verkauf als steuerlich vorteilhaften Lösungsansatz, mit dem man den Betrieb der Eltern übernehmen kann. Im Endergebnis kommen wir dennoch zu einem sehr positiven Resultat. Trotzdem wollen wir darauf hinweisen, dass der Rat eines Steuerberaters in jedem Fall angebracht ist. Denn je nach Situation kann es ja sein, dass die eine oder andere Variable eine Feinjustierung des Models erfordert oder es gar ausschließt.
Ein zweiter Punkt, der nachdenklich stimmt, ist, dass offenbar gewerbliche Unternehmen durch Verkauf an die Kinder in einer Größenordnung von etwa 20 bis 25 % steuerlich günstiger übertragen werden können, als freiberufliche Unternehmen.
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