Der Unternehmenskaufvertrag – Inhalte eines Share-Deals
In der Wirtschaftswelt sind Unternehmenskäufe an der Tagesordnung. Hierbei muss man beachten, dass jeder Unternehmenskauf die Beteiligten vor besondere Herausforderungen stellt. Zunächst gilt es stets zu entscheiden, ob der Unternehmenskauf als „Share-Deal “ (Anteilskauf) oder als „Asset-Deal“ (Kauf der einzelnen Vermögensgegenstände) vorgenommen werden soll. Beide Varianten haben dabei jeweils zivil- und steuerrechtliche Vor- und Nachteile. Die Entscheidung welche Variante auf den Einzelfall passt, muss man daher aufgrund der jeweiligen Anforderungen entscheiden. Der folgende Artikel stellt wichtige Inhalte eines als Share-Deal konzipierten Unternehmenskaufvertrages, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, dar.
Unser Video:
Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf
Christoph Juhn beleuchtet in diesem Video einen Praxisfall, indem es um einen Unternehmenskauf und einen Unternehmensverkauf geht.
1. Unternehmenskaufvertrag: die Grundlagen eines Share-Deals
Als Share-Deal bezeichnet man einen Unternehmenskauf, wenn der Kaufgegenstand die (Geschäfts-) Anteile an dem erworbenen Unternehmen sind. Dabei können Aktien, GmbH- beziehungsweise UG (haftungsbeschränkt)-Geschäftsanteile sowie Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften mögliche Kaufgegenstände darstellen. Dementsprechend tritt anstelle der zu erwerbenden Gesellschaft deren Gesellschafter als Verkäufer auf. Daher kann man ein Einzelunternehmen aufgrund dieser Voraussetzungen keineswegs mittels Share-Deal erwerben. Als unmittelbare Folge dieser Übertragung der Gesellschaftsanteile wird der Erwerber Gesellschafter des erworbenen Unternehmens. Durch diese Variante des Unternehmenskaufs erübrigt sich die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände des betroffenen Unternehmens. Vielmehr bleibt das Unternehmen vollständig intakt, insbesondere inklusive aller bilanziellen Aktiva und Passiva. Je nach der Rechtsform des zu erwerbenden Unternehmens, müssen für den Unternehmenskaufvertrag bestimmte Formvorschriften Beachtung finden. Dies gilt insbesondere für den Kauf von Geschäftsanteilen an einer GmbH- beziehungsweise UG (haftungsbeschränkt); vergleiche dazu § 15 Absatz 4 GmbHG (notarielle Beurkundung).
In der Praxis gehen dem Abschluss eines Share-Deals in der Regel diverse vorbereitende Schritte voraus. Dabei hängt deren Anzahl und Umfang vor allem von der Größe des zu erwerbenden Unternehmens und den Vorstellungen der Interessenten ab. Neben der Absichtserklärung zählt insbesondere die „Due Dilligance“ zu einer gewissenhaften Vorbereitung eines Unternehmenskaufes. Die Due Dilligance stellt eine detaillierte Prüfung des zu erwerbenden Unternehmens auf finanzielle, rechtliche, wirtschaftliche und operative Risiken dar. Diese Prüfung wird in der Regel von sachkundigen externen Beratern durchgeführt. Im Anschluss an die Prüfung werden die Ergebnisse in einem Due Dilligance-Bericht zusammengefasst, der als Basis für das weitere Vorgehen und die folgenden Vertragsverhandlungen dient.
2. Notwendige Vertragsinhalte beim Unternehmenskaufvertrag
Jeder Vertrag hat bestimmte Bestandteile, ohne die er keinerlei Wirkung entfaltet. Derartige Vertragsbestandteile werden von Juristen als „essentialia negotii“ bezeichnet. Diese notwendigen Vertragsbestandteile sind für den Unternehmenskaufvertrag die Vertragsparteien, das Kaufobjekt und der Kaufpreis. Deshalb sind diesbezügliche Regelungen zwingend in jeden Unternehmenskaufvertrag aufzunehmen.
2.1. Die Vertragsparteien
Die Vertragsparteien sind freilich Käufer und Verkäufer. Allerdings muss, neben der präzisen Bezeichnung der Parteien im Vertrag selbst, insbesondere im Rahmen eines Vertragsschlusses mit einer Gesellschaft als Vertragspartner auf die rechtswirksame Vertretungsbefugnis der für die Gesellschaft handelnden Personen geachtet werden. Ein ohne Vertretungsbefugnis geschlossener Vertrag ist nämlich nur rechtswirksam, wenn er von der vermeidlich vertretenen (natürlichen oder juristischen) Person genehmigt wird.
2.2. Das Kaufobjekt
Wie bereits dargestellt sind im Rahmen von Share-Deals als Kaufobjekt die Anteile an dem zu erwerbenden Unternehmen in den Unternehmenskaufvertrag aufzunehmen. Ebenso wie bei den Vertragsparteien ist bei dieser scheinbar simplen Angabe auf die hinreichende Bestimmtheit der Anteile zu achten. Daher ist es stets zu empfehlen, alle verfügbaren Präzisierungsoptionen (zum Beispiel Nummerierung, Gesellschafterliste) zu verwenden. Obschon der Share-Deal im Vergleich zu einem Asset-Deal in der Regel simpler durchzuführen ist, da das zu erwerbende Unternehmen in Takt bleibt, sollte unbedingt auf Details geachtet werden. So laufen bestehende Verträge (z.B. Mietvertrag, Pachtvertrag, Leasingvertrag, Lieferungsvertrag etc.) des zu erwerbenden Unternehmens bei einem Share-Deal zwar grundsätzlich weiter. Jedoch existieren in der Praxis häufig Klauseln, die es dem Vertragspartner des Unternehmens ermöglichen Verträge aufzulösen, sobald die Mehrheit der Stimmrechte in dem Unternehmen auf andere Personen übergeht („Change of Control“). Derartige, durch eine Due Dilligence aufzudeckende, Risiken sollten entsprechend in der Vertragsgestaltung behandelt werden.
2.3. Der Kaufpreis
Weiterhin muss auch der Kaufpreis für das Unternehmen im Unternehmenskaufvertrag bestimmt werden. Dieser muss nicht stets als fester Preis vereinbart werden, sondern kann grundsätzlich auch variabel ausgestaltet werden. So kann der Kaufpreis unter anderem von dem zukünftigen Erfolg des zu erwerbenden Unternehmens abhängig gemacht werden. Allerdings sollte stets berücksichtigt werden, dass der Kaufpreis hinreichend bestimmbar bleiben muss. Dies ist etwa über die präzise Angabe von relevanten Bewertungsfaktoren erreichbar. Ebenso sollten auch die Grundlagen für die Bestimmung des Kaufpreises detailliert in dem Unternehmenskaufvertrag enthalten sein (zum Beispiel konkrete Bilanz, Gewinnberechnung etc.).
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3. Ergänzende Vertragsinhalte zum Unternehmenskaufvertrag
Die folgenden Vertragsinhalte sind zwar für die Rechtswirksamkeit des Unternehmenskaufvertrages nicht erforderlich, allerdings für die Vertragsparteien im Normalfall mindestens genauso wichtig. Daher sollten Unternehmenskaufverträge regelmäßig auch die nachfolgend vorgestellten Vertragsklauseln enthalten. Der konkrete Inhalt der Klauseln ist dabei an den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu orientieren. Ebenso sind neben den folgenden Vertragsinhalten viele weitere Vertragsgestaltungen je nach Einzelfall denkbar und notwendig.
3.1. Unternehmenskaufvertrag: Gewährleistung / Haftung
Grundsätzlich gilt auch für Unternehmenskaufverträge die Anwendbarkeit des gesetzlichen Gewährleistungsrechts des deutschen Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB). Allerdings sind die dortigen gesetzlichen Regelungen für die besonderen Umstände eines Unternehmenskaufes größtenteils unpassend. Insbesondere ist das gesetzliche Erfordernis der Nacherfüllung bei Unternehmenskäufen regelmäßig nicht möglich und die Rückabwicklung des gesamten Vertrages meistens weder gewollt noch praktikabel. Daher ist es in den meisten Fällen sinnvoll, in einem Unternehmenskaufvertrag die gesetzlichen Gewährleistungsrechte soweit wie möglich auszuschließen. Anstelle der gesetzlich vorgesehenen rechte können die Vertragsparteien selbstständige vertragliche Garantien des Verkäufers vereinbaren. Hierbei ist es sehr wichtig, dass sowohl die Garantievereinbarungen als auch die korrespondierenden Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Garantien so präzise wie möglich ausgestaltet werden. Auf diese Weise können nachfolgende Rechtsstreitigkeiten vermieden werden und die Vertragsparteien genießen größtmögliche Rechtssicherheit.
3.2. Unternehmenskaufvertrag: Wettbewerbsverbot
Regelmäßig sollten sich die Vertragsparteien auch über die Aufnahme eines Wettbewerbsverbotes in den Unternehmenskaufvertrag einigen. Insbesondere in Fällen, in denen der Veräußerer selbst als aktiver Unternehmer in dem zu erwerbenden Unternehmen tätig ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass dieser in Zukunft aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten, Erfahrung und/oder ausgeprägten Kontaktnetzwerks zu einer Konkurrenz für das zu erwerbende Unternehmen wird. Dieses Risiko kann durch die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes zu Lasten des Veräußerers zumindest beschränkt werden. Dabei kann eine derartige Vertragsklausel grundsätzlich in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht wirksam vereinbart werden, allerdings ist jedoch darauf zu achten, dass der Umfang der Beschränkungen nicht zu ausufernd gestaltet wird. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Wettbewerbsverbot keine Rechtswirksamkeit entfaltet.
3.3. Unternehmenskaufvertrag: bestehende Verbindlichkeiten
Weiterhin sollte grundsätzlich vertraglich vereinbart werden, wer bereits bei Vertragsschluss dem Grunde nach angelegte Verbindlichkeiten trägt, wenn diese in Zukunft fällig werden. Dies kann beispielsweise Haftungsfälle des zu erwerbenden Unternehmens aus der Zeit vor dem Unternehmenskauf betreffen. Entsprechendes gilt ebenso für zu zahlende Abgaben und Steuern.
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