Gruppenbesteuerung vs. Organschaft

Unterschiede und Gemeinsamkeiten

Gruppenbesteuerung in Österreich & deutsche Organschaft im Vergleich

Was man im deutschen Steuerrecht als Organschaft bezeichnet, kennt man in Österreich in sehr ähnlicher Form als Gruppenbesteuerung. Allerdings gibt es neben der abweichenden Bezeichnung auch noch einige weitere Unterschiede. Manche davon sind sogar recht bedeutend. So ist dort der Gruppenträger einer per Gruppenbesteuerung besteuerten Gruppe zwingend eine Körperschaft. Es kann sogar mehrere Gruppenträger geben. Sie formen dann eine Beteiligungsgemeinschaft. Gruppenträger müssen außerdem zu mindestens 50 % an den ihnen untergeordneten Gruppenmitgliedern beteiligt sein. Ferner verbindet ein Ergebnisabführungsvertrag Gruppenträger und Gruppenmitglieder. Dieser Vertrag muss für mindestens drei Jahre Gültigkeit haben. Wesentlichster Unterschied der Gruppenbesteuerung in Österreich zur Besteuerung einer deutschen Organschaft ist allerdings, dass ein österreichischer Gruppenträger auch ausländische Gruppenmitglieder aufnehmen kann. 

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von internationalen Steuergestaltungsmodellen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zum Erhalt der Steuervorteile aus. Dazu berücksichtigen wir neben der Steuer im In- und Ausland noch viele weitere, wichtige Aspekte. So auch in Österreich. Hierzu haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
25. April 2021 GmbH & Co KG in Österreich: 25 % Steuern bei deutscher Organschaft!
30. April 2021 GmbH in Österreich – Steuern im Vergleich zur deutschen GmbH
17. Mai 2021 Steuerrecht in Österreich: ESt / KöSt / USt & Immobilienertragsteuer
27. November 2021 Gruppenbesteuerung in Österreich & deutsche Organschaft im Vergleich (dieser Beitrag)

Unser Video: Gruppenbesteuerung vs. Organschaft

Wir erklären, worin sich die österreichische Gruppenbesteuerung von der Besteuerung einer deutschen Organschaft unterscheiden.

Inhaltsverzeichnis


1. Gruppenbesteuerung in Österreich – Einleitung

Österreich und Deutschland verbinden viele Gemeinsamkeiten. Die Sprache, die Geschichte und auch das Steuerrecht sind eng miteinander verflochten. Viele Steuerberater beider Länder sind überzeugt, dass große Teile des österreichischen Steuerrechts dem deutschen Beispiel entlehnt sind. Dies gilt auch für das, was man in Österreich eine Gruppenbesteuerung nennt.

Auf den ersten Blick mag man keine deutsche Entsprechung zu diesem Begriff finden. Dabei gibt der österreichische Name im Grunde sogar noch viel treffender an, worum es hierbei geht. Denn bei der Gruppenbesteuerung geht es schlicht und einfach um die Besteuerung einer Unternehmensgruppe. Damit ist eine Gruppe von Unternehmen gemeint, die sich gemeinschaftlich besteuern lassen möchte. Spätestens jetzt sollte allen fachlich in Fragen der Unternehmensbesteuerung bewanderten Lesern klar sein, dass das deutsche Gegenstück zur österreichischen Gruppenbesteuerung die Besteuerung einer Organschaft ist.

2. Unternehmensgruppe und Organschaft als Zwillinge?

Also gibt es mit der Gruppenbesteuerung in Österreich ein Analogon zur Besteuerung einer deutschen Organschaft. Nun ist dies natürlich wenig überraschend, wenn man, wie vorhin geschildert, davon ausgehen kann, dass Österreich wohl viele Aspekte des deutschen Steuerrechts in das eigene übernahm. Doch ist dies auch stets eine Gelegenheit gewesen, um über mögliche Verbesserungen oder über Anpassungen an nationale Gegebenheiten nachzudenken. Deshalb mag ein Vergleich zwischen österreichischen und deutschen Steuergesetzen den ersten Eindruck oft durch verblüffende Ähnlichkeiten zwar überstrahlen, doch lohnt auch der Blick auf die Unterschiede. Und genau diese wollen wir uns im Rahmen eines Vergleichs zwischen der Gruppenbesteuerung in Österreich und der Besteuerung einer Organschaft in Deutschland hier genauer ansehen.

Zunächst müssen wir hierbei jedoch eine einleitende Einschränkung anmerken. Während die Gruppenbesteuerung in Österreich lediglich im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung relevant ist, kann die Besteuerung einer Organschaft in Deutschland gleich auf dreierlei Weise erfolgen. Denn in Deutschland besteht neben der Besteuerung der Organschaft per Körperschaftsteuer auch eine gewerbesteuerliche und eine umsatzsteuerliche Sonderregelung. Wir legen unser Augenmerk in diesem Artikel jedoch ausschließlich auf die vergleichbaren Regelungen, die in Österreich und in Deutschland in den Körperschaftsteuergesetzen enthalten sind.

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3. Gruppenbesteuerung und Organschaft im Vergleich

Wir gehen nun so vor, dass wir zu den wichtigsten Aspekten sowohl die österreichische als auch die deutsche Gesetzeslage im Einzelnen darstellen. Dabei zeigen wir zunächst, welche gesetzlichen Regeln für die Organschaft in Deutschland maßgeblich sind und zeigen dann die für die österreichische Gruppenbesteuerung geltenden Bestimmungen auf.

3.1. Wer kommt als Organträger und Gruppenträger in Frage?

Der Organträger einer deutschen Organschaft kann entweder ein gewerblich tätiges Personenunternehmen oder eine Körperschaft sein. Als Personenunternehmen kommen daher sowohl Einzelunternehmen als auch Personengesellschaften in Frage. Unternehmen und Gesellschaften, die keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen (zum Beispiel eine vermögensverwaltende GmbH), sind hingegen als Organträger ausgeschlossen.

In Österreich kommt als Gruppenträger weder ein Einzelunternehmen noch eine Personengesellschaft in Frage. Um eine Gruppenbesteuerung zu bewirken muss der Gruppenträger daher in erster Linie eine Körperschaft sein. Dabei ist dies zumeist eine GmbH. Jedoch kommen auch andere Unternehmensformen in Betracht. Dazu zählen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Kreditinstitute. Außerdem kommt auch eine Beteiligungsgemeinschaft mehrerer gemeinschaftlich auftretender Gruppenträger in Betracht, doch stellt dies einen Sonderfall mit wiederum speziellen Regeln dar. Ferner sei ergänzend angemerkt, dass auch eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft durchaus erlaubt ist.

Sowohl bei einem deutschen Organträger als auch bei einem österreichischen Gruppenträger muss die Voraussetzung einer im jeweiligen Inland vorliegenden unbeschränkten Steuerpflicht gegeben sein. Doch gibt es auch hierzu in beiden Ländern Ausnahmen. So können in Österreich auch beschränkt steuerpflichtige ausländische Unternehmen hierbei in Frage kommen, wenn sie sowohl Sitz als auch Ort der Geschäftsleitung in einem EWR-Land haben und eine im jeweiligen Inland eingetragene Niederlassung unterhalten.

3.2. Wer kommt als Organgesellschaft und als Gruppenmitglied in Frage?

Als Organgesellschaft kommen nur gewisse Körperschaften in Betracht. So sind lediglich die Gesellschaftsformen GmbH, AG, KGaA und SE erlaubt. Prinzipiell ist auch die Einbindung eines ausländischen Unternehmens als Organgesellschaft in eine Organschaft möglich, weil die dafür geltenden unternehmerischen Voraussetzungen durchaus erreichbar sind. Doch die ebenfalls vorgebrachte Forderung nach einem zivilrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Absatz 1 AktG stellt hierbei eine unüberwindliche Hürde für ausländische Unternehmen dar. Denn nach § 294 Absatz 2 AktG bewirkt erst der Eintrag des Vertrags in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft die geforderte Wirksamkeit. Weil der Sitz bei einer potentiellen ausländischen Organgesellschaft jedoch im Ausland liegt, kann kein nach deutschem Zivilrecht wirksamer Vertrag zustande kommen. Deshalb bleiben ausländische Organgesellschaften in Deutschland faktisch ausgeschlossen.

Auch in Österreich gilt es Einschränkungen hinsichtlich der Eignung als Gruppenmitglied bei der Gruppenbesteuerung zu beachten. So kommen nur im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Frage. Es können aber auch ausländische Unternehmen, die mit den vorgenannten inländischen Unternehmen vergleichbar sind, als Gruppenmitglied bei der Gruppenbesteuerung Berücksichtigung finden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das ausländische Gruppenmitglied entweder im EWR-Raum ansässig ist oder in einem Land, dass mit Österreich ein Abkommen zum gegenseitigen steuerlichen Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreement, kurz TIEA) unterhält. Auch Doppelbesteuerungsabkommen, durch die sich beide Vertragsstaaten zu gegenseitiger Amtshilfe verpflichten, können diese Bedingung erfüllen.

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3.3. Wie hoch muss die Beteiligung an einer Organgesellschaft und einem Gruppenmitglied sein?

Das deutsche Steuerrecht sieht in § 14 KStG vor, dass ein Organträger mehrheitlich an einer Organgesellschaft beteiligt sein muss. Damit ist eine Beteiligung von 50 % oder weniger zu niedrig, um eine Organschaft nach deutschem Recht zu begründen. Gleichzeitig muss ein Organträger auch über die Mehrheit der Stimmrechte bei jeder seiner Organgesellschaften verfügen.

Um eine Gruppenbesteuerung in Österreich vornehmen zu können, muss ein Gruppenträger ebenfalls mehr als 50 % der Anteile an jedem Gruppenmitglied halten (§ 9 Absatz 4 KStG). Außerdem muss ein Gruppenträger auch die Mehrheit der Stimmrechte an seinen Gruppenmitgliedern haben. Insofern gibt es keine wesentlichen Unterschiede zwischen der deutschen Organschaft und der österreichischen Unternehmensgruppe.

Weiterhin sind die Besonderheiten einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger bei der Gruppenbesteuerung wichtig. Denn in diesem Fall sieht das österreichische Steuerrecht vor, dass die Beteiligungsgemeinschaft eine Mindestbeteiligung von insgesamt 50 % am Gruppenmitglied erreicht. Parallel dazu muss mindestens eines der Mitglieder der Beteiligungsgemeinschaft über eine Einzelbeteiligung von 40 % verfügen. Alle übrigen Mitglieder der Beteiligungsgemeinschaft müssen ferner mindestens 15 % der Anteile halten. Rein rechnerisch ist also eine faktische Mindestbeteiligung von 55 % erforderlich, um eine Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger zuzulassen. Dabei darf ein Mitglied einer Beteiligungsgemeinschaft keineswegs gleichzeitig ein Gruppenmitglied sein.

3.4. Gewinnabführungsvertrag vs. Ergebnisabführungsvertrag

Die Verbindung zwischen Organträger und Organgesellschaft, die eine Organschaft erst begründet, ist der Gewinnabführungsvertrag. Darin verpflichten sich die Organgesellschaft zur Gewinnabführung an den Organträger. Umgekehrt verpflichtet sich der Organträger aber auch zum Verlustausgleich auf Ebene der Organgesellschaft. Weiterhin muss dieser Vertrag für fünf Jahre Gültigkeit haben und auch tatsächlich Anwendung finden. Andernfalls kann es zu einer rückwirkenden Besteuerung der einzelnen Unternehmen kommen. Außerdem ist die Verrechnung von Verlusten nur im Rahmen des Vertragszeitraums erlaubt. Unternehmensverluste, die bereits vor dem Eintritt in eine Organschaft bestanden, bleiben damit bei der Verlustverrechnung innerhalb der Organschaft außer Betracht. Solche Verluste muss dann das jeweilige Unternehmen selbst mit eigenen Gewinnen verrechnen.

Auch in Österreich ist der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen Gruppenträger und Gruppenmitgliedern zur Anwendung der Gruppenbesteuerung zwingend erforderlich. Allerdings liegt die hierfür vorgeschriebene Mindestvertragslaufzeit lediglich bei drei Jahren. Doch besteht auch hierbei die Vorschrift, dass frühere Verluste keine Berücksichtigung bei der Gruppenbesteuerung finden. Wie bei der deutschen Regelung müssen somit Verluste, die vor Unterzeichnung des Ergebnisabführungsvertrags angefallen sind, innerhalb des Unternehmens einen Ausgleich finden. In Österreich nennt man solche Verluste auch Vorgruppenverluste.

3.5. Antragstellung zur Gruppenbesteuerung

Um eine deutsche Organschaft nach den hierfür geltenden rechtlichen Regelungen zu besteuern, ist kein gesonderter Antrag vorgesehen.

In Österreich ist hingegen vorgeschrieben, dass eine Unternehmensgruppe ihre Gruppenbesteuerung durch einen gemeinschaftlichen Antrag bei der Finanzverwaltung einfordern muss. Dazu muss die Unternehmensgruppe einen sogenannten Gruppenantrag bei der Finanzverwaltung stellen. Dabei ist zu beachten, dass die zuvor beschriebenen finanziellen Verbindungen im gesamten Wirtschaftsjahr vorliegen müssen. Außerdem muss man dann den Gruppenantrag noch vor Jahresende einreichen, um für das betreffende Wirtschaftsjahr die Gruppenbesteuerung zu bewirken. Zusammen mit dem Gruppenantrag reicht man auch alle Belege ein, die die Erfüllung aller Voraussetzungen belegen.

3.6. Verrechnung von Gewinnen und Verlusten

In Deutschland ist ein Organträger berechtigt eigene Verluste mit Gewinnen, die sie von ihren Organgesellschaften vertragsgemäß erhält, zu verrechnen. Aber auch umgekehrt steht ein Organträger mit eigenen Gewinnen dafür ein, dass sie eventuelle Verluste einer Organgesellschaft ausgleicht. Auf diese Weise findet die Besteuerung aller in einer Organschaft verbundenen Unternehmen gemeinschaftlich statt.

Dies ist im Prinzip auch bei der Gruppenbesteuerung in Österreich der Fall. Allerdings gelten hierbei in Bezug auf ausländische Gruppenmitglieder auch diverse Sonderregeln. Im Normalfall entspricht die Gruppenbesteuerung ausländischer Gruppenmitglieder aber genau den gleichen Regelungen bei der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten.

Ebenfalls abweichend vom deutschen Besteuerungsmodell sind dann auch die Regelungen zur Gruppenbesteuerung, mit der man die Gewinnverrechnung bei Beteiligungsgemeinschaften bestimmt. Dabei ist dies aber recht einfach. Denn hierzu richtet sich der Gewinnanteil der einzelnen in der Beteiligungsgemeinschaft vertretenen Unternehmen nach ihrem Beteiligungsverhältnis.

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4. Abschließende Analyse zur Gruppenbesteuerung

Zum Schluss wollen wir nochmals auf die großen Besonderheiten der Gruppenbesteuerung in Österreich etwas näher eingehen. Denn es ist interessant, dass das österreichische Steuerrecht im Hinblick auf die Besteuerung verbundener Unternehmen zwar viele Aspekte des deutschen Körperschaftsteuergesetzes zur Organschaft übernahm, aber gerade bei der Beteiligungsgemeinschaft und bei der Anerkennung ausländischer Gruppenmitglieder ganz eigene Akzente setzte. Dazu muss man allerdings wissen, dass vor vielen Jahren in Deutschland die Mehrmütterorganschaft, die der österreichischen Beteiligungsgemeinschaft entspricht, ebenfalls möglich war. Dadurch ist die Bildung von Unternehmensgruppen im Rahmen von Joint-Ventures in Österreich möglich, in Deutschland jedoch ausgeschlossen. Dies stellt sicherlich einen Standortvorteil gegenüber Deutschland dar, zumal man dies auch noch mit der Aufnahme ausländischer Gruppenmitglieder kombinieren kann.

Die Einbindung ausländischer Unternehmen als Organgesellschaft ist hingegen gleich aus zwei Gründen für die deutsche Gesetzgebung irrelevant. Einerseits möchte Deutschland offensichtlich keine Besteuerung von Gewinnen, die im Ausland auf Seite einer potentielle Organgesellschaft entstehen, vornehmen. Denn umgekehrt möchte Deutschland schließlich auch verhindern, dass im Inland anfallende und somit hier steuerpflichtige Gewinne einer Besteuerung im Ausland unterliegen könnten. Damit verzichtet Deutschland auf die Anwendung des Welteinkommensprinzips bei international verbundenen Organgesellschaften durch ihre deutschen Organträger, um umgekehrt die eigene Besteuerungshoheit zu wahren.

Das Instrument, dessen sich der deutsche Gesetzgeber bedient, um einerseits der Form nach Europarecht hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit zu wahren, gleichzeitig aber auch ausländische Organgesellschaften zu verhindern, ist das zuvor beschriebene Festhalten an einem Gewinnabführungsvertrag, der im deutschen Rechtsraum zivilrechtliche Wirksamkeit entfaltet. Dabei hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits in der Rechtssache Marks & Spencers geurteilt, dass auch ausländische Verluste prinzipiell Anerkennung finden müssen. Die einzigen Voraussetzungen, die ein Mitgliedsstaat der Union oder des EWR an diese Praxis richten dürfen, betreffen die Vermeidung einer doppelten Verlustverrechnung sowie von Steuerflucht beziehungsweise die Folgen einer unausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis.


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  1. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  2. Informationen zu Unternehmensformen in Österreich

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  1. Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften

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