GloBE Information Return

Berichtpflicht, Verfahrensrechtliche Probleme

GloBE Information Return: Bericht zur globalen Mindeststeuer

Nicht nur die materiell-rechtliche Ausgestaltung der globalen Mindeststeuer bereitet Schwierigkeiten. Hinzukommen verfahrensrechtliche Komplikationen im Zusammenhang mit der Erstellung und der Abgabe des GloBE Information Return (Mindeststeuer-Bericht). Der GloBE Information Return ist die zukünftige Steuererklärung für Zwecke der globalen Mindeststeuer. Wir erklären, welche Besonderheiten auftreten.

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Inhaltsverzeichnis


1. Der GloBE Information Return

1.1. Einreichungspflicht

§ 75 MinStG regelt die Verpflichtung zur Erstellung und Einreichung des GloBE Information Returns für jede gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 MinStG steuerpflichtige Betriebseinheit. Betroffene Konzerne mit Sitz in Deutschland müssen erstmals für 2024 den neuen GloBE Information Return (Mindeststeuer-Bericht) und eine deutsche Mindeststeueranmeldung bis zum 30.06.2026 digital erstellen und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Das BZSt leitet den GloBE Information Return an das zuständige Finanzamt weiter.

Die Frist von 18 Monaten gilt jedoch nur für die erstmalige Einreichung des Mindeststeuerberichts. Für die folgenden Geschäftsjahre endet die Frist spätestens 15 Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Die Einreichung erfolgt elektronisch über die offiziell vorgesehene Schnittstelle. Dazu muss jeder betroffene Konzern einen Gruppenträger (UPE) bestimmen und bis zum 28.02.2025 dem BZSt digital mitteilen. Gesetzliche Grundlage zum GloBE Information Return sind in Deutschland die §§ 75 MinStG. Die Mindesteueranmeldung muss eine Selbstberechnung und gegebenenfalls eine Nullanmeldung enthalten.

Falls eine Betriebseinheit davon ausging, dass eine andere Betriebseinheit im Namen der gesamten Gruppe den Mindeststeuer-Bericht fristgerecht einreichen würde, aber später festgestellt wird, dass dies nicht geschehen ist, muss sie ihre Verpflichtungen innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Nichtabgabe erfüllen.

1.2. Entfall der Einreichungspflicht

Die Pflicht zur Einreichung des GloBE Information Returns entfällt kraft Gesetzes (§ 75 Absatz 2 MinStG) in zwei Fällen. Der erste Fall liegt vor, wenn der Mindeststeuer-Bericht von der obersten Muttergesellschaft oder von einer von ihr zur Übermittlung beauftragten Geschäftseinheit in ihrem jeweiligen Belegenheitsstaat abgegeben wurde. Der weitere Fall liegt vor, wenn eine wirksame völkerrechtliche Vereinbarung besteht, welche für das Geschäftsjahr einen automatischen Austausch von Mindeststeuer-Bericht durch den jeweiligen Belegenheitsstaat mit der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland vorsieht.

1.3. Auswirkungen der Safe-Harbour-Regelungen auf den GloBE Information Return

Konzerne sollten solange, wie möglich in den ersten drei Jahren die Safe-Harbour-Regelung anwenden. Dies erlaubt dem Konzern, den Mindeststeuerbericht aus dem Country-by-Country-Report-Datensatz mit wenigen weiteren Datenpunkten ergänzt zu übernehmen. Folge ist, dass die Mindeststeuer als mit null festgesetzt gilt. Dies vermeidet Rückstellungen. Auch dann müssen die Konzerne aber im Ausland einen neuen lokalen GloBE Information Return erstellen und einreichen.

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2. Verfahrensrechtliche Schwierigkeiten

2.1. Verantwortlichkeit für Vollständigkeit und Richtigkeit

Der GloBE Information Return steht neben der lokalen Steuerfestsetzung. Daraus ergeben sich besondere Schwierigkeiten. Grundsätzlich ist jede Einheit eines Konzerns selbst zur Abgabe des GloBE Information Returns verpflichtet. Diese Abgabepflicht entfällt, wenn die UPE oder eine sogenannte Designated Filing Entity die Einreichung für die gesamte Gruppe übernimmt. Sofern diese von der Möglichkeit Gebrauch macht, ist es naheliegend, dass auch nur sie vertreten durch ihren Finanzvorstand für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung ist.

Es kann jedoch auch sein, dass irgendeine Gruppengesellschaft als Designated Filing Entity bestimmt ist, die von der Top-up-Tax selbst nicht betroffen ist. Es stellt sich die Frage, wer dann für die richtige Einreichung des GloBE Information Return verantwortlich ist. In Betracht kämen die Designated Filing Entity oder die Gruppe und damit die UPE. Die Verantwortlichkeit der Gruppe würde verhindern, dass Verantwortlichkeit auf eine mittellose Gesellschaft in einer schwer erreichbaren Jurisdiktion verlagert werden kann.

2.2. Sorgfaltsmaßstab bei der Erstellung des GloBE Information Returns

Zudem heißt es nicht, dass die UPE tatsächlich alles unter Kontrolle hat. International tätige Konzerne haben regelmäßig sehr viele Tochtergesellschaften in unterschiedlichen Ländern. Nicht selten ist ein Konzern in Ländern tätig, in denen die Muttergesellschaft häufig keine effektive Kontrollmöglichkeit hat.

Dennoch erfordert die Abgabe des GloBE Information Returns detaillierte Angaben über jede einzelne Konzerneinheit weltweit. Daher drängt sich die Frage auf, welcher Sorgfaltsmaßstab dabei gilt. Werden keine anderslautenden Regelungen erlassen, so wäre im deutschen Raum eine Anlehnung an den Maßstab aus § 150 Absatz 2 AO naheliegend. Dann müsste der GloBE Information Return wahrheitsgemäß nach besten Wissen und Gewissen abgegeben werden.

In Anbetracht des erheblichen Complianceaufwands, den der GloBE Information Return verursacht, ist es wünschenswert, nicht zu hohe Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab zu stellen. Zwischenzeitlich wurde sinnvoller Weise die im Richtlinienentwurf ursprünglich vorgesehene Sanktion in Höhe von 5 % des Jahresumsatzes der betroffenen Gruppeneinheit bei verspätet oder fehlerhaft abgegebenen GloBE Information Return aufgegeben. Vielmehr sieht die Richtlinie (EU) 2022/2523 in Artikel 46 nur vor, dass Sanktionen im Zusammenhang mit der Abgabe des GloBE Information Returns wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Insoweit bleibt dem nationalen Gesetzgeber also ein gewisser Spielraum. Bei diesem sollten die Erschwernisse für die Compliance im globalen Konzern im Rahmen des Sorgfaltsmaßstabes berücksichtigt werden.

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2.3. Mitwirkungspflichten

Problematisch ist zudem, dass die UPE regelmäßig aufgrund eines effektiven Informationsdefizits lediglich eingeschränkte Mitwirkungsmöglichkeiten hat. Trotz der beschriebenen eingeschränkten Mitwirkungsmöglichkeiten trifft den Steuerpflichtige, die bei Auslandssachverhalten geltende erweiterte Mitwirkungspflicht. Das BZSt ist demgegenüber in seinen grenzüberschreitenden Maßnahmen beschränkt. Andererseits muss das BZSt aber seiner Amtsermittlungspflicht nachgehen. Zusätzliche Mechanismen zum Informationsaustausch und zur Kooperation zwischen Finanzverwaltungen sind erforderlich.

Entsprechende neue Informationsaustauschmöglichkeiten sieht der § 75 Absatz 4 MinStG vor. Er betrifft den Fall, dass ein deutscher Mindeststeuer-Bericht Daten für ein anderes Hoheitsgebiet enthält. Dann leitet das Bundeszentralamt für Steuern erhaltenen Mindeststeuer-Bericht an die zuständige Behörde dieses Steuergebiets weiter. Dies gilt aber nur, sofern die Bundesrepublik Deutschland und dieses Steuergebiet aufgrund eines einschlägigen internationalen Abkommens zur gegenseitigen automatischen Information über Mindeststeuer-Berichte zwischen ihren zuständigen Behörden verpflichtet sind. 


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