König Charles III. als Erbe

Millionenerbe ohne Erbschaftsteuer

Darum zahlt König Charles III. keine Erbschaftsteuer

Großbritannien hat mit König Charles III. einen neuen Monarchen. Er folgt nun seiner kürzlich verstorbenen Mutter, Queen Elizabeth II., auf den Thron. Jedoch erbt er auch ihr Vermögen. Dabei unterliegen Erbschaften in Großbritannien der Besteuerung. Hierzu gilt allgemein ein Erbschaftsteuersatz von 40 %. Weiterhin fällt dort die Erbschaftsteuer auf das vererbte Vermögen an, wobei einmalig ein auf das Vermögen bezogener Freibetrag von GBP 325.000 abziehbar ist. Doch neben einigen anderen Ausnahmen ist eine von ganz besonderer Bedeutung. Denn wenn ein Monarch ein Erbe antritt, bleibt diese steuerfrei. Deshalb kommt keine Erbschaftsteuer auf König Charles III. zu, obwohl er von seiner Mutter ein Millionenvermögen erbt.

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Unser Video: Warum King Charles III. keine Erbschaftsteuer zahlt

In diesem Video erklären wir, wieso für britische Monarchen keine Erbschaftsteuer anfällt.

1. König Charles III. zahlt keine Erbschaftsteuer – Einleitung

God save The Queen – Long live The King! England hat einen neuen König. Am 08.09.2022 verstarb Königin Elizabeth II. im hohen Alter von 96 Jahren. Bis zuletzt erledigte sie ihre Aufgaben gewissenhaft. Dabei diente sie vielen Menschen selbst über die Grenzen ihres Königreichs hinaus als tugendhaftes Vorbild. Ihre Maxime „never complain, never explain“ färbte sogar auf einige Staatsführer ab. Doch nun tritt ihr Sohn als König Charles III. die Nachfolge an.

Zwar mag dabei die Kontinuität der Monarchie im Vordergrund stehen, doch auch in Punkto Vermögensnachfolge kann man hier Besonderes feststellen. Denn in Großbritannien kennt man ebenso wie in Deutschland und anderswo eine Erbschaftsteuer. Daher interessiert uns als Steuerberatungskanzlei, ob die Erbschaftsteuer auch für König Charles III. relevant ist. Schließlich geht es hierbei um ein Vermögen, dass man auf gut und gerne GBP 350.000.000 taxiert. Es besteht vor allem aus ausgedehnten Ländereien, die insbesondere in der Grafschaft Lancaster liegen.


2. König Charles III. – Erbschaftsteuer in Großbritannien

2.1. Grundzüge der Erbschaftsteuer in Großbritannien

Um also zu analysieren, mit welcher Erbschaftsteuer König Charles III. zu rechnen hat, wollen wir uns zunächst anschauen, wie man in Großbritannien eine Erbschaft versteuert. Dabei sei an dieser Stelle die Anmerkung erlaubt, dass es dort, anders als bei uns in Deutschland, keine Schenkungsteuer gibt, zumindest keine direkte. So schreibt das britische Erbschaftsteuerrecht allgemein vor, dass Erben ihre Erbschaften zu versteuern haben. Dabei beträgt der Steuersatz einheitlich 40 % des Nettovermögens. Doch zunächst muss man vom geerbten Vermögenswert einen Steuerfreibetrag abziehen. Generell beträgt dieser nil-rate band genannte steuerfreie Grundbetrag GBP 325.000. Wer genau mitgelesen hat, versteht, dass der Freibetrag, anders als in Deutschland, keineswegs jedem Erben zusteht, sondern einmalig das zu versteuernde Erbe kürzt. Auch dies müsste man also bei der Erbschaftsteuer von König Charles III. bedenken.

2.2. Einfluss von Schenkungen auf die Erbschaftsteuer

Allerdings muss man bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage auch Schenkungen des Erblassers an den Erben berücksichtigen, wenn diese in den letzten sieben Jahren vor dem Ableben des Erblassers stattfanden. Insofern handelt es sich hierbei um eine indirekte Schenkungsteuer. Erfolgte aber innerhalb dieser Frist doch eine Schenkung, dann findet die Besteuerung der Schenkung mit zeitlich abschmelzender Wirkung statt. Bis zu drei Jahre vor dem Todeszeitpunkt bleibt es beim Steuersatz von 40 %. Fand die Schenkung im vierten Jahr vor dem Ableben statt, so beträgt der Steuersatz 32 %. Für das vorangehende fünfte Jahr rechnet man mit 24 %. Zwischen dem fünften und sechsten Jahr führt diese Methode, die man als taper relief bezeichnet, zu einer Abschmelzung auf 16 %. Und im letzten Jahr dieses steuerlich relevanten Zeitraums unterliegen Schenkungen nur noch mit 8 % der Erbschaftsteuer. Außerdem bleiben Schenkungen unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchs weiterhin erbschaftsteuerpflichtig.

2.3. Ausnahmetatbestände zur Erbschaftsteuer in Großbritannien

Neben diesen allgemeinen Regeln gibt es aber auch einige Ausnahmen, die auch bei der potentiellen Erbschaftsteuer von König Charles III. relevant wären. So kann man einerseits gewerbliche Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, steuerfrei vererben. Dazu muss der Erblasser das Unternehmen beziehungsweise die Anteile hieran mindestens zwei Jahre lang in seinem Privatvermögen gehalten haben. In diesem Fall berechnet man einen Abschlag von 100 % auf das zu versteuernde Vermögen; steuerfrei ist es also nur indirekt. Bei Mehrheitsbeteiligungen an börsennotierten Unternehmen kann man zumindest einen Abschlag von 50 % ansetzen. Auch Kunst- und Kulturgegenstände können unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer verschont bleiben. Andererseits zahlen Ehepartner ebenfalls keine Erbschaftsteuern, wenn sie das Erbe ihres Partners antreten.

Und wenn es um das Eigenheim geht, dass man an die eigenen Kinder vererbt, kommen ebenfalls besondere Besteuerungsregeln zur Anwendung. Denn dann steigt der Freibetrag auf GBP 500.000 an, sofern der Immobilienwert maximal GBP 2.000.000 beträgt. Auch hier fällt dann keine Erbschaftsteuer an.

Außerdem gibt es einen weiteren Ausnahmetatbestand: Wenn nämlich ein Angehöriger staatlicher Organe im Dienst oder infolge einer Pflichterfüllung verstirbt, bleibt das hinterlassene Vermögen von der Erbschaftsteuer (und eventuell Schenkungsteuer) befreit. Dies betraf früher vor allem Militärangehörige und Polizisten, weshalb man dies auch die Blaulicht-Ausnahme nannte (blue light exemption). Mittlerweile hat man diese Ausnahmeregelung aber auch auf medizinisches Personal ausgeweitet, das infolge einer Erkrankung mit COVID-19 verstirbt.

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3. Sonderregeln für den Monarchen

Wenn wir aber auf die Erbschaftsteuer für König Charles III. blicken, dann kommen weitere Ausnahmeregelungen in der britischen Steuergesetzgebung zur Anwendung. Denn 1993 setzte der damals amtierende Premierminister John Major durch, dass die Thronfolger als neue Monarchen keine Erbschaftsteuer zu tragen brauchen. Wohlgemerkt gilt dies nur für Erbschaften, die der Monarch empfängt. Hingegen zahlen andere Mitglieder der royalen Familie, sollten sie Erbschaften annehmen, ganz regulär Erbschaftsteuer. Schon Königin Elizabeth II. konnte von diesem Steuerprivileg profitieren, als ihre Mutter 2002 verstarb.

Dass nun die Erbschaftsteuer auch für König Charles III. entfällt, hängt mit folgender Argumentation zusammen, mit der John Major die Gesetzesänderung begründete. Dazu heißt es, dass man vermeiden müsse, dass die Erbschaftsteuer das Vermögen der Royal Family über Generationen hinweg zerstückelt. Andernfalls würde die Institution Monarchie stetigen Veränderungen unterliegen, für die die meisten Untertanen wohl kein Verständnis hätten.

Was man hierbei aber ebenfalls zu beachten hat, ist, dass man prinzipiell von zwei unterschiedlichen Vermögen ausgehen muss. Denn neben dem Privatvermögen des Monarchen existiert auch noch das Krongut. Anders als das Privatvermögen ist das Krongut, auf Englisch Crown Estate genannt, eine eigenständige Vermögensmasse, die der Staat verwaltet. Dabei fließt ein Teil der Gewinne dem Monarchen zu. Zur Zeit sind dies 25 %. Allerdings fällt keine Erbschaftsteuer für König Charles III. auf den Vermögenswert des Kronguts an, weil er dieses ja keineswegs selbst erbt. Er übernimmt lediglich das Anrecht auf diese Gewinnbeteiligung, die der Staat als Sovereign Grant an ihn jährlich zahlt.

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4. Soviel Erbschaftsteuer spart König Charles III.

Nachdem wir nun den Grund kennen, warum keine Erbschaftsteuer auf König Charles III. zukommt, wollen wir nun betrachten, wieviel Steuern ihm dabei offenbar erspart bleiben. Ausgehend von einem Privatvermögen der Queen in Höhe von geschätzten GBP 350.000.000 kann man bei einem Steuersatz von 40 % grob mit einer Erbschaftsteuer von GBP 140.000.000 rechnen. Den anrechenbaren Freibetrag kann man bei einer Erbschaft in dieser Größenordnung getrost außen vor lassen.

Was hingegen ebenfalls durchaus relevant hierbei sein dürfte, sind die Ausnahmetatbestände, die mit Kulturgütern einhergehen. Wie wir bereits schilderten, fällt auf bestimmte Kulturgüter unter bestimmten Voraussetzungen keine Erbschaftsteuer an. Hierbei geht es insbesondere um Kulturgüter aus Kunst und Wissenschaft, für die ein hohes nationales Interesse am Erhalt bestehen. Dazu zählen neben den vielen Kunstwerken im royalen Vermögen aber auch Gebäude und Grundstücke von historischer Bedeutung. Schon allein auf dieser Grundlage dürfte das sonst eigentlich zu versteuernde Vermögen deutlich geringer ausgefallen sein. Denn diese allgemeingültige Steuerbefreiung steht allen in Großbritannien steuerpflichtigen Personen zu. Allerdings sind dabei weitere Bedingungen relevant. Denn die Kulturgüter sind nur dann von der allgemeinen Erbschaftsteuer ausgenommen, wenn sie öffentlich zugänglich bleiben. Ob dies wiederum eine Bedingung ist, auf die König Charles III. eingehen würde, bleibt rein spekulativ. Solche Spekulationen sind aber ohne Nutzen, da König Charles III. ohnehin keine Erbschaftsteuer zu zahlen braucht.

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5. Keine Erbschaftsteuer für König Charles III. – Kritik und Fazit

Der Umstand, dass der Monarch in Großbritannien von der Erbschaftsteuer ausgenommen ist, mag die Anhänger der Monarchie entzücken, für diejenigen, die darin eine Ungleichbehandlung erkennen, ist sie ein Unrecht. Schließlich erwartet man in einer Demokratie, dass vor dem Staat alle gleich sind. Deshalb kamen schon seit längerem immer wieder Stimmen auf, die sich kritisch dazu äußerten. Ein Beispiel hierfür ist ein 2016 veröffentlichter Brief im Guardian anlässlich des Ablebens des Herzogs von Westminster. Und nun, da keine Erbschaftsteuer für König Charles anfällt, ist die Diskussion erneut in den Vordergrund gerückt.

Flankiert wird diese Auseinandersetzung übrigens durch eine weitere. Denn es ist unklar, ob König Charles III. die freiwillige Entrichtung einer Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer, so, wie es seine Mutter seit einiger Zeit hielt, ebenfalls fortführen mag.

Jedenfalls betrifft die Kritik an der Steuerbefreiung über König Charles III. hinaus auch viele andere Wohlhabende in Großbritannien. Denn über geschickte Steuergestaltung, oftmals durch Übertragung auf Trusts, ist es auch dort möglich, die Erbschaftsteuer zu reduzieren oder sogar ganz zu eliminieren. Die Kritik an der fehlenden Erbschaftsteuer für König Charles III. ist somit auch als Kritik an den Steuergestaltungen zur Erbschaftsteuer im Allgemeinen zu verstehen.

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Wissenschaftliche Ausarbeitung zum Thema Erbschaftsteuerrecht

Als Lehrbeauftragte für Steuerrecht haben wir aufgrund der Praxisrelevanz dieses Themas zusammen mit Studierenden der FOM Hochschule eine wissenschaftliche Ausarbeitung erstellt. Wegen der hohen Nachfrage stehen Ihnen diese Forschungsergebnisse nachfolgend kostenlos zum Download zur Verfügung: