Nachfolgeplanung: Basics zur Reduktion der Erbschaftsteuerlast bei privater Vermögensnachfolge
Um das private Vermögen langfristig zu erhalten, sollte bereits frühzeitig über die optimale Vermögensstrukturierung nachgedacht werden. Ziel dabei kann vor allem die Reduktion der Steuerlast sein. Dazu müssen die gesetzlichen Bestimmungen bekannt sein. Dabei müssen Sie natürlich auch die individuelle Familienstruktur beachten. Deswegen müssen auch etwaige künftige Gesetzesänderungen und familiäre Änderungen in gewissem Maße vorhergesehen werden. Daher erweist sich die Nachfolgeplanung als besonders schwierig. Deswegen gibt dieser Beitrag einen Überblick über die Basics der Nachfolgeplanung.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Nachfolgeplanung zur Reduktion der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
10. Februar 2021 |
Güterstandsschaukel – Vermögen ohne Schenkungsteuer an Ehepartner übertrage |
17. März 2021 |
Schenkung von Vermögen an Nichten oder Neffen – Schenkungsteuer optimieren |
4. Mai 2021 |
Verschonungsbedarfsprüfung geschickt einsetzen und Erbschaftsteuer sparen |
23. Juni 2021 |
Keine Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer in Österreich |
14. Dezember 2021 |
Nachfolgeplanung: Basics zur Reduktion der Erbschaftsteuerlast bei privater Vermögensnachfolge (dieser Beitrag) |
Unser Video: Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer: Bewertung, Freibeträge, Steuersätze
Wir erklären die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer mit ihren Freibeträgen und geben Gestaltungshinweise.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist in die Nachfolgeplanung alles einzubeziehen?
Die Nachfolgeplanung dient dazu, privates Vermögen optimal zu übereignen und zielt vor allem darauf ab, die Steuerlast zu reduzieren und zu optimieren. Dazu müssen Sie die derzeitige Rechtslage betrachten aber auch untersuchen, ob Neuerungen anstehen, geplant oder zu erwarten sind. Das umfasst nicht nur das Erbschaftsteuerrecht und Schenkungsteuerrecht, sondern natürlich auch die zivilrechtlichen Grundlagen zum Erbrecht. Neben den rechtlichen Umständen müssen Sie natürlich auch Ihre persönlichen Verhältnisse betrachten und dabei insbesondere, wie sich diese im Laufe der Zeit ändern werden, beispielsweise ob und wenn ja mit wie vielen Enkelkindern Sie rechnen. Natürlich müssen Sie auch Ihr eigenes Vermögen im Blick haben und grob bewerten. Dazu müssen Sie auch wissen, wie viel Vermögen Sie von wem innerhalb der letzten 10 Jahre unentgeltlich erworben haben.

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2. Zivilrechtliche Aspekte der Nachfolgeplanung
2.1. Grundsatz: Gesamtrechtsnachfolge
Das deutsche Erbrecht beruht auf dem Prinzip der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Absatz 1 BGB. Das heißt, dass das Vermögen des Erblassers mit dessen Tod als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) übergeht. Das drückt auch, die unter Juristen so bezeichnete „Fußstapfentheorie“ aus. Demnach tritt der Erbe in die Fußstapfen des Erblassers. In der heutigen Zeit von besonderer Relevanz sind natürlich soziale Netzwerke, wie YouTube oder Instagram. Folglich gehört auch der Account eines Influencers in dessen (digitalen) Nachlass. Hierbei kann natürlich die Bewertung des Accounts im Rahmen der Berechnung des Vermögens Probleme bereiten.
Demungeachtet gibt es bei gesellschaftsrechtlichen Bezügen die Möglichkeit der Einzelrechtsnachfolge. Dann betrifft die erbrechtliche Nachfolge einzelne Nachlassgegenstände. Ansonsten lässt sich das System der Gesamtrechtsnachfolge nur schwer durchbrechen, da der Erbe ohnehin Inhaber des gesamten Vermögens werden. Durch Vermächtnisse kann man den Erben lediglich dazu verpflichten, einzelne Gegenstände an einen Dritten weiterzugeben. Der Vermächtnisinhaber hat dann gemäß § 2174 BGB gegenüber dem Erben einen schuldrechtlichen Anspruch. Gegenstand des Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein, der auch Inhalt eines Vertrages sein kann. Daher können auch Sachgesamtheiten oder die Befreiung von Verbindlichkeiten Gegenstand eines Vermächtnisses sein.
2.2. Ein Instrument der Nachfolgeplanung: Gewillkürte Erbfolge
Unterschieden wird zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge kann ein Instrument im Rahmen der Nachfolgeplanung darstellen. Dabei wird zwischen Testament (§ 1937 BGB) und Erbvertrag (§ 1941 BGB) unterschieden. Eine mögliche Regelung zu Nachfolge ist zum Beispiel die Vor- und Nacherbschaft. Hingegen stellt das sogenannte Berliner Testament nur eine Auslegungsregel für den Fall, dass das Testament nicht verständlich ist, dar und gerade keine eigenständige gewillkürte Erbfolge.
2.3. Achtung bei Erbschaften von Minderjährigen
Natürlich können auch Minderjährige und sogar ungeborenes Leben erben. Dabei gibt es aber einige Hürden die beachtet werden müssen. Die Minderjährigen werden in den §§ 105 ff. BGB besonders geschützt. Folglich bleibt die endgültige Entscheidungshoheit gemäß § 107 BGB grundsätzlich bei den gesetzlichen Vertretern. Daher muss der gesetzliche Vertreter bei allen Geschäften, die für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, einwilligen oder diese im nachhinein genehmigen. Insbesondere bei der Frage, ob Schenkungen und Erbschaften an Minderjährige für diese lediglich rechtlich vorteilhaft sind, müssen die Umstände des Einzelfalls genau beachtet werden.

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3. Steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nachfolgeplanung
3.1. Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeplanung
Im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeplanung kann es sinnvoll sein, Familiengesellschaften zu gründen. Daneben sind aber auch Stiftungen, wie die doppelte Familienstiftung von Bedeutung. Das gilt vor allem für vermögende Personen ohne Abkömmlinge. Bei den sogenannten Familienstiftungen ist der Stiftungszweck die Versorgung der Familienangehörigen.
3.2. Nachfolgeplanung durch Freibetragsoptimierung
Aber auch abseits von Gesellschaften kann die Nachfolgeplanung mit Blick auf das Steuerrecht optimiert werden. Dann ist insbesondere wichtig, dass Sie die Erbfolge an den Freibeträgen ausrichten. Demnach sollten Sie zum einen den 10-Jahreszeitraum des § 14 ErbStG optimal ausnutzen, wonach die einzelnen Erwerbe zusammenzurechnen sind. Zum anderen müssen sie anhand dessen die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG hinreichend beachten. Sind beispielsweise beide Elternteile vermögend, so können die Kinder die Freibeträge gegenüber Mutter und Vater umfassend ausschöpfen. Ist hingegen nur ein Elternteil vermögend, so lässt sich ein Teil dessen Vermögens auf das andere Elternteil im Wege einer Güterstandsschaukel steuerfrei übertragen. Dann kann auch der Freibetrag gegenüber dem nicht vermögenden Elternteil beziehungsweise Großelternteil ausgenutzt werden.
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3.3. Nießbrauchsvorbehalt zwecks Nachfolgeplanung
Im Rahmen der Nachfolgeplanung wird regelmäßig ein Nießbrauch eingeräumt, um das Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen zu können. Gängig ist dies insbesondere bei Immobilienschenkungen. Dabei hält sich der Schenker oft ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor. Bei solchen Schenkungen von Eltern an ihre Minderjährigen muss in Ansehung des § 181 BGB aber regelmäßig ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Bei anderen nahen Angehörigen muss darauf geachtet werden, dass das Nutzungsrecht zivilrechtlich wirksam begründet ist und die Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird (Grundsätze des Vertragsschlusses zwischen nahen Angehörigen). Der Kapitalwert des Nießbrauchs lässt sich ebenfalls von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen. Daraus ergibt sich ein attraktiver Steuervorteil.
4. Fazit
Ohne Nachfolgeplanung ist eine Steueroptimierung kaum möglich. Dafür bedarf es vieler Kenntnisse. Wir helfen Ihnen dabei Ihre Nachfolge optimal zu planen. Wir haben die Basics zu Gestaltungen bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer besprochen. Besondere Gestaltungen finden Sie auch in Beiträgen aus unserem Fachwissensbereich auf unserer Homepage. Für individuelle Gestaltungsmodelle kontaktieren Sie uns gerne.
Steuerberater und Rechtsanwälte für Ihre Nachfolgeplanung
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für die private Vermögensnachfolge spezialisiert. Bei der Entwicklung der Nachfolgeplanung und Berücksichtigung Ihrer individueller Verhältnisse schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Erbschaft/Schenkung
- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
- Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
- Bewertung der Wirksamkeit von Schenkungen an Minderjährige
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz: