Tod eines Gesellschafters: Auflösung oder Fortbestand der Gesellschaft? Fortsetzungsklauseln – So regeln Sie die Nachfolge
Bei Tod eines Gesellschafters stellt sich die Frage, was eigentlich mit der Personengesellschaft passiert. Wir klären, die Rechtsfolgen und wie Sie die Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil geschickt regeln können.
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Inhaltsverzeichnis
1. Problem bei Tod eines Gesellschafters
Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft kann versterben. Dieser hat eigene Erben, die in seine Stellung als Gesellschafter eintreten könnten. Daneben gibt es aber auch die anderen Gesellschafter, die eventuell mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters gar nicht zusammenarbeiten wollen. Bei einer Personengesellschaft kommt es aber zentral auf die Personen der Gesellschafter an, da diese insbesondere persönlich mit ihrem eigenen Vermögen haften. Es stellt sich daher die Frage, was passiert, wenn ein Gesellschafter stirbt und ob, und wenn ja, wie man diese Situation in dem Gesellschaftsvertrag regeln könnte. Wie der Erbe seine Haftung bei Unternehmensfortführung beschränken kann, haben wir in einem unserer anderen Beiträge erklärt.
3. Personengesellschaftsanteil erben
Bevor wir die gesellschaftsrechtlichen Regelungen erklären können, erläutern wir zunächst, wie und ob ein Anteil an einer Personengesellschaft überhaupt vererbt werden kann.
Da ein Gesellschaftsanteil zum Vermögen des Erblassers gehört, fällt dieser auch in den Nachlass des Erblassers. Mithin kann der Erbe beziehungsweise bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft den Anteil erben. Doch bei letzterem Fall – also bei mehreren Erben – stellt sich die Frage, ob der Anteil ungeteilt auf die Erbengemeinschaft als Personenzusammenschluss übergeht, so dass diese Gesellschafter wird oder, ob ihn lediglich ein Erbe erhält. Dann währe allein dieser Gesellschafter.
Im Erbrecht gilt grundsätzlich nach § 1922 BGB das Prinzip der Universalsukzession. Demnach würde der Anteil eines Erblassers ohne entsprechende Regelungen im Testament zusammen mit der übrigen Erbmasse als Ganzes auf die Miterbengemeinschaft übergehen. Jedoch kann die Erbengemeinschaft an sich nicht Mitglied einer Personengesellschaft sein. Die Erbengemeinschaft ist nämlich gemäß § 2042 BGB auf Auflösung gerichtet, während eine Personengesellschaft ein Zusammenschluss auf Dauer ist. Zudem können Miterben ihre Haftung vor der Auseinandersetzung gemäß § 2059 BGB auf den Nachlass beschränken. Personengesellschafter haften jedoch unbeschränkt und persönlich. Die Beschränkbarkeit der Haftung widerspricht daher der Struktur einer Personengesellschaft. Dementsprechend kann der Anteil an einer Personengesellschaft nicht im Wege der Erbfolge das gemeinschaftliche Vermögen mehrerer Erben werden. Vielmehr geht der im Gesellschaftsvertrag als vererbbar gestellte Anteile im Wege der Sondererbfolge unmittelbar und ungeteilt auf die Nachfolger-Erben über.
2. GbR bei Tod eines Gesellschafters
Gemäß § 727 BGB führt der Tod eines Gesellschafters einer GbR grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft. Dies gilt allein dann nicht, sofern in dem Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthalten ist.
3. OHG und KG bei Tod eines Gesellschafters
Der Tod eines Gesellschafters einer OHG oder KG hat grundsätzlich nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Vielmehr besteht die Gesellschaft gemäß § 131 Absatz 2 Nummer 1 HGB fort. Zur Auflösung kommt es nur dann, wenn in Folge des Todes des einen Gesellschafters nur noch ein Gesellschafter übrig ist. Andernfalls bleibt die Gesellschaft grundsätzlich unter den übrigen Gesellschaftern bestehen. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, wenn ein Kommanditist stirbt oder eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag enthalten ist. Im ersten Fall wird die Gesellschaft gemäß § 177 HGB mit den Erben des verstorbenen Kommanditisten fortgeführt, während im letzten Fall die getroffenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag gelten.
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4. Fortsetzungsklauseln zur Regelung bei Tod eines Gesellschafters
4.1. Erfordernis der Fortsetzungsklauseln
Ob eine Gesellschaft auch bei Tod eines Gesellschafters fortgeführt wird, hängt entsprechend auch davon ab, ob in dem Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthalten ist. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft sollten eine solche immer in dem Gesellschaftsvertrag treffen, damit klar ist, was nach dem Tod eines Gesellschafters passiert und die Nachfolge geplant ist. Jedoch gibt es dabei einige Feinheiten zu beachten. Diese erklären wir im Folgenden. Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Fortsetzungsklauseln. Diese werden Nachfolgeklausel und Eintrittsklausel genannt.
4.2. Nachfolgeklausel bei Tod eines Gesellschafters
4.2.1. Definition der Nachfolgeklausel
Eine Nachfolgeklausel liegt dabei dann vor, wenn laut dem Gesellschaftsvertrag automatisch der Erbe oder eine andere Person Gesellschafter werden soll. Begrifflich wird zwischen zwei Arten der Nachfolgeklauseln unterschieden. Zum einen gibt es die erbrechtliche Nachfolgeklausel und zum anderen die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel.
4.2.2. Erbrechtliche Nachfolgeklausel
Wenn bestimmt ist, dass an die Stelle des Verstorbenen dessen Erbe treten soll, so handelt es sich begrifflich um eine erbrechtliche Nachfolgeklausel. Aufgrund der Testierfreiheit kann der später versterbende Gesellschafter bis zu seinem Tod seinen Erben in seinem Testament frei bestimmen. Daher kann er den nachfolgenden Gesellschafter einseitig ändern, sodass er zu Lebzeiten noch nicht daran gebunden ist, einer bestimmten Person den Anteil zu übertragen. Die erbrechtliche Nachfolgeklausel ist daher faktisch als bloße Absichtserklärung zu verstehen, die zur Folge hat, dass der Anteil als vererblich gestellt ist. Die übrigen Gesellschafter erklären sich damit einverstanden, dass bei Tod des Gesellschafters dessen Anteil auf seine Erben übergeht.
Wenn im Gesellschaftsvertrag schon eine bestimmte Person als Nachfolger bezeichnet ist, handelt es sich um eine qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel. Diese hat jedoch keine weiteren Rechtsfolgen, als die normale erbrechtliche Nachfolgeklausel, da weiterhin erforderlich ist, dass die im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Person später auch tatsächlich Erbe wird. Wird sie dies nicht, so bekommt sie auch die Gesellschafterstellung nicht. Jedoch hat die qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel zur Folge, dass nur der im Gesellschaftsvertrag Bezeichnete Rechtsnachfolger des Gesellschaftsanteils werden kann. Andere Erben sind folglich insoweit keine Rechtsnachfolger.
4.2.3. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel
Hingegen wird die Klausel als rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel bezeichnet, wenn in dem Gesellschaftsvertrag schon eine bestimmte Person ungeachtet ihrer Erbenstellung als Rechtsnachfolger des Gesellschaftsanteils bestimmt ist. Folglich beruht der Eintritt des Benannten auf der vertraglichen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Daher kann er den Eintritt der Person einseitig nicht mehr verhindern. Vielmehr bedarf es dazu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags. Mithin ist der später versterbende Gesellschafter schon zu Lebzeiten rechtlich gebunden.
Die Zulässigkeit der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel ist aber umstritten. Da aus der Nachfolgeklausel gleichzeitig Pflichten und Belastungen für den Benannten resultieren, die dieser aber nicht ablehnen kann, spricht vieles für einen Vertrag zulasten eines Dritten. Diese sind aber unzulässig. Allein, wenn der Benannte den Gesellschaftsvertrag selbst geschlossen hat, also vor dem Tod des anderen Gesellschafters schon Gesellschafter war, hat er der Übertragung zu gestimmt. Dann muss auch die Nachfolgeklausel aufgrund der zivilrechtlichen Privatautonomie zulässig sein.
4.2.4. Ermittlung, wann welche Klausel vorliegt
Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel, mit der Folge der Bindung zu Lebzeiten oder eine erbrechtliche Nachfolgeklausel vorliegt, die bedeutet, dass der Bedachte nur die Chance bekommt, im Falle seiner Erbeinsetzung Nachfolger zu werden.
Eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel führt zu einer starken Einschränkung des Gesellschafters. Da dieser aber nicht vorhersehen kann, wie sich das Verhältnis zum Bedachten entwickelt, kann grundsätzlich nicht von einer solchen Nachfolgeklausel ausgegangen werden. Insbesondere, da der Bedachte aufgrund der obigen Begründung Gesellschafter sein muss, bedarf der später Versterbende grundsätzlich dessen Zustimmung zur Änderung des Gesellschaftsvertrag. Da dieser aber infolge dieser Zustimmung den späteren Erwerb verhindert, würde er nicht zustimmen. Folglich vereinbart ein vernünftiger, vorausschauender Gesellschafter eine erbrechtliche Klausel. Dann kann er selbst in seinem letztem Testament bestimmen, wer erbt und dadurch Nachfolger des Gesellschaftsanteils wird. Im Regelfall ist daher von einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel auszugehen. Allein wenn hinreichend genau gekennzeichnet ist, dass eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel gemeint ist, liegt diese vor.
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4.3. Eintrittsklausel
Die andere Art der Fortsetzungsklausel ist die Eintrittsklausel. Demgemäß tritt an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters nicht automatisch eine andere Person. Diese andere Person erhält vielmehr das bloße Recht, in die Gesellschaft einzutreten. Folglich kann die begünstigte Person selbst entscheiden, ob sie Gesellschafter werden möchte und wird dies nicht automatisch infolge des Todes des ursprünglichen Gesellschafters. Es handelt sich daher um einen bloßen Anspruch, der aber gerichtlich gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern geltend gemacht werden kann. Zivilrechtlich handelt es sich daher bei der Klausel um einen Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne der §§ 328 ff. BGB.
4.4. Ermittlung, ob Eintrittsklausel oder Nachfolgeklausel vorliegt
Welche Art der Fortsetzungsklauseln vorliegt, muss im Wege der Auslegung des Gesellschaftsvertrags ermittelt werden. Für das Vorliegen einer Eintrittsklausel muss aber eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, dass der Begünstigte den Erwerb des Gesellschaftsanteils noch von einer eigenen Entscheidung abhängig machen darf. Dafür reicht es noch nicht aus, wenn im Gesellschaftsvertrag von dem Eintritt in die Gesellschaft die Rede ist. Dafür spricht, dass ein bloßes Eintrittsrecht für die verbleibenden Gesellschafter aufgrund der Entscheidungsfreiheit des Begünstigten mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist. Dies ist grundsätzlich nicht sachgerecht und ist den Gesellschaftern nicht zuzumuten. Daher liegt in der Regel eine Nachfolgeklausel in der erbrechtlichen Ausgestaltung vor.
5. Fazit: Was sollten Sie für den Tod eines Gesellschafters vereinbaren
Wollen Sie die Rechtsnachfolge in Ihren Gesellschaftsanteil geschickt regeln, so sollten Sie eine Nachfolgeklausel in der Form der erbrechtlichen Nachfolgeklausel in dem Gesellschaftsvertrag festlegen. Diese Klausel ermöglicht es ihnen, selbst die letzte Entscheidung über den Rechtsnachfolger zu treffen, in dem Sie diesen zu Ihrem Erben machen. Haben Sie Fragen dazu, wie Sie das im Gesellschaftsvertrag am besten festlegen, so kontaktieren Sie uns doch gerne über das Kontaktformular.
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