Kommanditgesellschaft

Geschäftsführung und Vertretung

Kommanditgesellschaft: Geschäftsführung und Vertretung

Die Kommanditgesellschaft (kurz KG genannt) zählt in ihren unterschiedlichen Ausprägungen (insbesondere der GmbH & Co. KG) zu den in der Wirtschaftswelt sehr häufig gewählten Gesellschaftsformen. Die Faktoren Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft spielen dabei in erster Linie für die Handlungsfähigkeit der KG eine große Rolle. Darüber hinaus kann insbesondere die Geschäftsführertätigkeit zum Beispiel bei steuerlichen Gestaltungen (Stichwort: gewerbliche Prägung) Verwendung finden. Daher befassen wir uns im folgenden Artikel mit den Grundlagen der wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften.

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1. Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft

1.1. Die Grundlagen zur Geschäftsführung einer KG

Die Regelungen über die Geschäftsführung in der KG richten sich grundsätzlich, wie üblich, nach den gesetzlichen Vorschriften für die offene Handelsgesellschaft (OHG) (vergleiche §§ 114-117, 161 Absatz 2 HGB). Eins der gesetzlichen Leitbilder stellt dabei das Prinzip der Selbstorganschaft dar. Dies bedeutet, dass in Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) lediglich Gesellschafter als organschaftliche Geschäftsführer in Frage kommen. Eine sogenannte Fremdorganschaft ist im Recht der Personengesellschaften hingegen unbekannt. Doch existieren für die KG gewisse Besonderheiten, die § 164 HGB normiert. Demnach ist ausschließlich ein persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der KG zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft befugt. Dagegen ist ein beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditist) nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Darüber hinaus steht Kommanditisten grundsätzlich auch kein Widerspruchsrecht gegen Maßnahmen geschäftsführender Komplementäre zu. Ausdrücklich ausgenommen sind hiervon Maßnahmen der Geschäftsführer, die über den üblichen Geschäftsbetrieb der KG hinausgehen (§ 164 Satz 1 HGB).

Als Ergänzung zu der ausschließlichen Geschäftsführung durch Komplementäre dürfen die Kommanditisten auch nicht mittelbar durch Gesellschafterbeschlüsse auf die Geschäftsführer Einfluss nehmen. Entsprechende Gesellschafterbeschlüsse sind anfechtbar. Bezüglich des Jahresabschlusses der Gesellschaft gilt, dass die Aufstellung (Vorbereitung etc.) in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführer fällt. Die Feststellung ist jedoch Sache der Gesellschafter, so dass hieran auch die Kommanditisten mitwirken.

1.2. Die Stärkung der Rechte von Kommanditisten

Neben den in den §§ 161 ff. HGB gesetzlich fixierten Regelungen gilt jedoch nach § 163 HGB vor allem die gesellschaftsvertragliche Gestaltungsfreiheit. Aufgrund dieser Bestimmung können die Gesellschafter, durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, die für die KG geltenden Regelungen abweichend von den gesetzlichen Vorschriften treffen. Hierdurch wird die Möglichkeit eröffnet, die Gesellschaftsrechte der Kommanditisten deutlich zu stärken. Dies kann im Einzelfall zum Beispiel durch besondere Weisungsrechte, Gesellschafterbeschlüsse und Stimmrechtsabweichungen von § 119 Absatz 1 HGB (Mehrheitsbeschlüsse) geschehen.

Weitergehend besteht die Möglichkeit abweichend von dem gesetzlichen Leitbild Kommanditisten selbst zum Geschäftsführer zu ernennen. Wird der Umfang der Geschäftsführungsbefugnisse des/der geschäftsführenden Kommanditisten nicht explizit festgelegt, entspricht er den Befugnissen von persönlich haftenden Geschäftsführer-Gesellschaftern. Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (BGH) ist es sogar zulässig, neben der Ernennung des Kommanditisten zum Geschäftsführer, die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter von der Geschäftsführung auszuschließen. In diesem Zusammenhang findet § 114 Absatz 2 HGB (in Verbindung mit § 161 Absatz 2 HGB) jedoch keine Anwendung, sodass die Ausschließung der persönlich haftenden Gesellschafter von der Geschäftsführung jedenfalls ausdrücklich vereinbart werden muss. Der Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis bedarf nach §§ 117, 161 Absatz 2 HGB einem wichtigen Grund und kann lediglich durch Gerichtsurteil erwirkt werden. Beide Voraussetzungen sind derweil disponibel und können durch abweichende Vereinbarungen ersetzt werden.

1.3. Die Einschränkung der Rechte von Kommanditisten

Entsprechend der Stärkung der Kommanditistenrechte in der Gesellschaft, kann von den gesetzlichen Vorgaben auch zu Lasten der Kommanditisten weiter abgewichen werden. Eine Einschränkung der Rechte ist beispielsweise durch einen, auch für außergewöhnliche Geschäfte geltenden, Stimmrechtsausschluss zu erreichen. Weiterhin ist es zulässig einen gemeinsamen Vertreter für eine Vielzahl von Kommanditisten zu bestellen oder die Informationsrechte der Kommanditisten weiter zu beschränken.

Die Einschränkungsmöglichkeiten finden jedoch im „Kernbereich“ der Kommanditistenrechte ihre Grenze. Hierzu zählen unter anderem Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Aufnahme neuer Gesellschafter, Änderungen des Gesellschaftszwecks oder Gewinnverwendungsbeschlüsse. Die Teilnahme der Kommanditisten an diesen gesellschaftlichen Handlungen darf keiner Einschränkung unterliegen.

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2. Die Vertretung der Kommanditgesellschaft

Die bis hierhin behandelte Geschäftsführung ist von der Vertretung der Gesellschaft zu unterscheiden. Während die Geschäftsführung die Entscheidungsprozesse innerhalb der Gesellschaft betrifft, wirkt die Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis gegenüber Dritten. Nur die rechtmäßigen Vertreter der KG können mit Dritten von Anfang an rechtswirksame Verträge abschließen. Grundsätzlich gilt nach § 170 HGB, dass die Kommanditisten keine Befugnis zur Vertretung der KG haben. Dies gilt insoweit zunächst unabhängig von den Kommanditisten eventuell eingeräumten Geschäftsführungsbefugnissen. Die Vertretung der KG erfolgt daher ausschließlich durch die persönlich haftenden Gesellschafter. Es ist jedoch auch im Rahmen der Erteilung von Vertretungsbefugnissen zulässig von der gesetzlichen Grundvorstellung abzuweichen und dem Kommanditisten Vertretungsmacht einzuräumen. In Betracht kommen sowohl eine einfache Handlungsvollmacht, eine Generalvollmacht oder die handelsrechtlich geregelte Prokura. Einerseits kann man eine solche Vertretungsmacht dem beschränkt haftenden Gesellschafter bereits im Gesellschaftsvertrag gewähren. Alternativ kann die Vertretungsmacht auch durch Individualvereinbarung zu Stande kommen.

Beruht die erteilte Vollmacht auf einem Individualgeschäft, richtet sich die Einziehung der selben nach den in diesem Geschäft vereinbarten Regelungen. Wurde die Vertretungsmacht des Kommanditisten jedoch auf Basis des Gesellschaftsvertrags gewährt, stellt sie insoweit ein eigenes Mitgliedschaftsrecht aus der Gesellschaftszugehörigkeit dar. In diesem Fall ist die Vertretungsmacht wohl nur aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes und durch Gesellschafterbeschluss möglich. Im Gegensatz zu der Geschäftsführungsbefugnis kann einem persönlich haftenden Gesellschafter die Vertretungsmacht nicht entzogen werden. Allerdings kann eine Gesamtvertretung mit einem Prokuristen vereinbart werden. Somit kann man die Vertretungsberechtigung des persönlich haftenden Gesellschafters von der jeweiligen Mitwirkung eines Kommanditisten abhängig machen.


3. Trennung von Geschäftsführung und Vertretungsmacht in der KG

Inwieweit die Gewährung von Geschäftsführung und Vertretungsmacht tatsächlich separat voneinander möglich beziehungsweise zulässig ist, blieb bisher ohne eindeutige Klärung. So wird zu diesem Aspekt die juristische Meinung vertreten, dass jeder vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter auch geschäftsführungsbefugt sein muss. Dementsprechend soll ein Entzug des einen Rechts nur durch zeitgleichen Einzug des anderen Rechts möglich sein. Diese Auffassung hält die betroffenen Maßnahmen andernfalls für unzulässig. Jedenfalls kann man festhalten, dass in aller Regel beide Rechte nur bei gemeinsamer Gewährung tatsächlich Sinn ergeben. Schließlich müssen die intern von der Geschäftsführung getroffenen Maßnahmen im Außenverhältnis rechtswirksam umsetzbar sein. Dies ist den Geschäftsführern, egal ob Komplementär oder Kommanditist, jedoch nur möglich, soweit ihnen korrespondierend die Vertretungsmacht für die KG eingeräumt wurde.


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