Schenkung von Vermögen an Nichten oder Neffen – Schenkungsteuer optimieren
Wenn eine Tante oder ein Onkel ihr Vermögen auf eine Nichte oder einen Neffen per Schenkung übertragen möchten, dann sind hierbei die Freibeträge sehr gering. Gleichzeitig sind aber auch die Steuersätze erhöht. Somit fallen in solchen Situationen oftmals hohe Steuern an. Doch existieren Möglichkeiten, um weitaus höhere Freibeträge nutzen zu können. Falls man nämlich durch eine Adoption erreichen kann, dass Nichten oder Neffen auch als Kind von Tante oder Onkel gelten, dann profitieren sie bei der Schenkung von den gleichen Freibeträgen, wie leibliche Kinder. Dabei geht dies nur bei erwachsenen Nichten oder Neffen. Denn da kann, unter bestimmten Voraussetzungen, eine Erwachsenenadoption stattfinden. Und dies geht auch, wenn die tatsächlichen Eltern noch leben. Bei minderjährigen Nichten oder Neffen ist eine solche Adoption hingegen ausgeschlossen.
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1. Schenkung an Nichten oder Neffen – Einleitung
Wenn eine vermögende Person Vermögenswerte auf eine andere Person unentgeltlich übertragen möchte, dann geschieht dies in der Regel über eine Schenkung oder Erbschaft. Doch eine solche Übertragung von Vermögen ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht ein prinzipiell steuerpflichtiger Sachverhalt (§ 1 ErbStG). Dabei hat der Gesetzgeber eine Staffelung der Steuer eingeführt, die neben der Ehe auch den Grad der Verwandtschaft als Maß mit einbezieht. So sind Verwandte ersten Grades sowohl in Bezug auf die Einräumung von Freibeträgen als auch beim Steuersatz gegenüber entfernteren Verwandten privilegiert.
Selbstverständlich gelten Kinder in ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu ihren Eltern als Verwandte ersten Grades. Dabei gilt dies sowohl bei leiblichen, als auch adoptierten Kindern oder bei mit in die Familie integrierten Stiefkindern eines Partners. Bei Stiefkindern ist dies auch ohne Ehe der Eltern möglich. Dahingegen sind Nichten und Neffen in ihrem Verwandtschaftsverhältnis zu ihren Tanten und Onkeln Verwandte zweiten Grades.
Somit betrifft die rechtliche Regelung zur Besteuerung bei Schenkung oder Erbschaft auch Nichten oder Neffen. Deshalb wollen wir nun schauen, ob es Möglichkeiten gibt, um Nichten oder Neffen bei einer Schenkung steuerlich besser zu stellen.
2. Schenkung an Nichten oder Neffen im Vergleich zu Kindern
Zunächst untersuchen wir, wie groß die Differenz bei der Steuer bei einer Schenkung an Nichten oder Neffen im Vergleich zu Kindern ausfällt. Hierzu konsultieren wir die folgende Zusammenstellung zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer:
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Dabei erkennen wir, dass Kinder einen Freibetrag von EUR 400.000 nutzen können, Neffen und Nichten als Verwandte zweiten Grades aber lediglich EUR 20.000. Somit stehen sie in diesem Aspekt mit völlig fremden Personen auf einer Stufe. Lediglich die Steuerklasse ist hierbei eine andere. Denn Nichten und Neffen fallen in die Steuerklasse II, wobei die Steuersätze zwischen 15 % und 43 % liegen. Aber auch hier stehen Kinder jeglicher Art besser da, weil sie per Gesetz zur Steuerklasse I gehören. Dort beginnen die Steuersätze bei 7 % und enden bereits bei einem Maximum von 30 %.
Daraus geht sehr deutlich hervor, dass Kinder bei Schenkung oder Erbschaft durch ihre Eltern deutlich weniger Steuern zahlen, als wenn ein Onkel oder eine Tante ihre Nichten oder Neffen auf gleiche Weise bedenkt.

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3. Schenkung an Nichten oder Neffen – Steuervorteile
Da wir nun wissen, dass Kinder bei Schenkung oder Erbschaft wesentlich bessere Konditionen als Nichten oder Neffen für sich reklamieren können, ist der Gedanke naheliegend, diesem Beispiel zu folgen. Was das bedeutet? Nun, im Grunde sind es oftmals eben die naheliegenden Dinge, die, obschon so offensichtlich, als Lösungsansatz kaum in Betracht kommen. Also gleich in Klartext: wir machen aus Nichten oder Neffen Kinder von Tante oder Onkel. Und zwar per Adoption.
3.1. Voraussetzungen bei der Adoption von Nichten oder Neffen durch Tante oder Onkel
Zugegeben, ohne gewisse Voraussetzungen zu erfüllen, kann eine Tante oder ein Onkel keinesfalls so einfach eine Nichte oder einen Neffen adoptieren. Zumal dies bei Minderjährigen nur dann möglich ist, wenn die Eltern verstorben sind. Also ist die erste Voraussetzung, die man bei dieser Gestaltung erfüllen muss, eine Erwachsenenadoption von Nichten oder Neffen.
Nun sind bei einer Erwachsenenadoption andere Kriterien zu beachten, als bei Adoptionen von Minderjährigen. Die wichtigste Bedingung hierbei ist, dass ein sittlicher Grund die Erwachsenenadoption rechtfertigt. Das bedeutet, dass zwischen Tante oder Onkel und Nichte oder Neffe eine Beziehung entstanden ist, die mit einem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbar ist.
Dazu beantragt man bei einem Notar die Erwachsenenadoption. Daraufhin verständigt der Notar das Familiengericht, das nun die Prüfung der Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption vornimmt. Dabei kommen solche Aspekte in Betracht, die darauf schließen lassen, dass sich die Tante oder der Onkel gegenüber der Nichte oder dem Neffen in der Vergangenheit so verhalten haben, wie man es bei Eltern erwartet.
Beispielsweise ist dies der Fall, wenn eine Tante oder ein Onkel eine Nichte oder einen Neffen vornehmlich betreute. Dazu kann man auch die regelmäßige Übernachtung oder Betreuung der Hausaufgaben zählen. Auch gemeinsam verbrachte Urlaube können als relevant gelten. Auch die emotionale Bindung von Nichten oder Neffen an Tante oder Onkel ist relevant. So kann entscheidend sein, ob Tante oder Onkel einer Nichte oder einem Neffen gerade in für Kinder belastenden Situationen als bevorzugte Ansprechpartner bereitstanden. All dies können sittliche Rechtfertigungsgründe sein, die ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Tante oder Onkel und Nichte oder Neffen begründen.
3.2. Folgen der Erwachsenenadoption
Zunächst unterscheiden wir zwischen den rechtlichen und steuerlichen Folgen, die eine Erwachsenenadoption bedingt.
3.2.1. Rechtliche Folgen einer Erwachsenenadoption
Zu den rechtlichen Folgen einer Erwachsenenadoption ist insbesondere ein Punkt beachtenswert, nämlich das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen Eltern. Denn durch die Erwachsenenadoption hat das Kind mit Onkel oder Tante nun ein Elternteil mehr, als zuvor. Dies findet auch darin Widerhall, dass Nichten oder Neffen nun eine weitere Geburtsurkunde erhalten sowie ihren Nachnamen ändern können, indem sie den ihrer Tante oder ihres Onkels annehmen. Doch anders, als bei der Adoption eines minderjährigen Kindes, führt die Erwachsenenadoption keineswegs zur Lösung des Kindschaftsverhältnisses zu seinen eigentlichen Eltern. Deshalb hat das Kind nun einen entsprechend erweiterten erbrechtlichen Anspruch. Allerdings geht dies auch mit einer erweiterten Pflicht des Kindes bezüglich Unterhalt und Pflege einher. Diese Pflicht übernimmt es nämlich nun auch für Onkel oder Tante.
3.2.2. Steuerliche Folgen einer Erwachsenenadoption
Zu den steuerlichen Folgen kann in bestimmten Situationen eine Berücksichtigung der Nichte oder des Neffen bei der Einkommensteuer der Tante oder des Onkels als angenommenes Kind kommen. Somit stehen ihnen die gleichen Freibeträge (Kinderfreibetrag, Freibetrag zur Betreuung, Erziehung oder Ausbildung) zur Verfügung, wie den eigentlichen Eltern.
Wesentlicher sind jedoch die steuerlichen Folgen, die nun bei einer Schenkung oder Erbschaft von Tante oder Onkel an Nichte oder Neffen greifen. Denn nun findet eine derartige Schenkung oder Erbschaft an Nichten oder Neffen unter der Annahme statt, dass ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades vorliegt. Also können Nichten oder Neffen bei einer solchen Übertragung die gleichen vorteilhaften Freibeträge und Steuersätze nutzen, wie bei einer Schenkung oder Erbschaft von ihren eigentlichen Eltern. Dabei finden diese Freibeträge auch weiterhin bei Schenkung oder Erbschaft durch die ursprünglichen Eltern Anwendung.
Steuerberater für Schenkungsteuerrecht und Erbschaftsteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zu Schenkung und Erbschaft spezialisiert. Bei der Beratung zu Schenkung oder Erbschaften an Nichten oder Neffen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Erbschaft/Schenkung
- Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
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- Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
Allgemeines
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
- Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren
- Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Steuergestaltung
Unsere besonderen Expertisen für Steuergestaltung werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (5) Vermögens- und Unternehmensnachfolge“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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