Erbschaft- und Schenkungsteuer optimieren

4 Verfahren im Vergleich

Vermögen auf Kinder übertragen: 4 Modelle im Vergleich

Vermögende Eltern sollten sich möglichst frühzeitig Gedanken in Bezug auf die Übertragung ihres Vermögens an ihre Kinder machen. Denn wenn sie warten, bis ihre Kinder auf natürlichem Weg das Vermögen durch Erbschaft erlangen, dann könnte sich der persönlich Freibetrag der Kinder als nur gering im Vergleich zur Erbschaftsteuer herausstellen. Zum Glück bietet das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht eine Vielzahl an Möglichkeiten, um bei der Vermögensnachfolge Steuern zu sparen. Abgesehen von den besonderen Befreiungsvorschriften in Bezug auf die Übertragung von Unternehmen (Stichwort Verschonungsbedarfsprüfung), sind gleich drei Alternativen denkbar. Einerseits kann man mit Schenkungen steuerbegünstigt Vermögen auf Kinder übertragen. Unter anderem ist hierbei auch ein Vorbehaltsnießbrauch vorteilhaft. Andererseits kann man über eine Familien-GbR oder eine Familienstiftung die Vermögensnachfolge regeln. Dabei ergeben sich sowohl mehrere Steuervorteile als auch Optimierungsmöglichkeiten, um zukünftige Auseinandersetzungen der Kinder von vornherein auszuschließen.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Optimierung der Vermögensnachfolge spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
21. August 2020 GmbH-Anteile steuerfrei vererben oder verschenken
15. Dezember 2021 Schenkungsteuer vermeiden bei Schenkung von großem Vermögen
19. Januar 2022 Schenkungsteuer durch Nießbrauch an Kapitalerträgen senken
30. März 2022 Vermögensnachfolge mit Immobilien gestalten – steuerfrei!
26. Oktober 2022 Vermögen auf Kinder übertragen: 4 Modelle im Vergleich (dieser Beitrag)

Unser Video:
Vermögen auf Kinder übertragen

In diesem Video erklären wir, wie man Vermögen auf 4 verschiedene Weisen auf die eigenen Kinder übertragen kann und welche steuerlich sinnvoll sind.

Inhaltsverzeichnis


1. Vermögen auf Kinder übertragen – Einleitung

Wenn Eltern über Vermögen verfügen, dann stehen sie früher oder später vor der Herausforderung, es auf ihre Kinder zu übertragen. Dabei ist es doch verständlich, wenn sie die Absicht haben, das Vermögen möglichst ohne Steuern auf die Kinder weiter zu reichen. Allerdings schreibt uns das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in dieser Hinsicht einiges an Regelungen vor, die auf den ersten Blick eine Besteuerung des übertragenen Vermögens unumgänglich erscheinen lassen. Tatsächlich ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Steuerart, die über eine Vielzahl an Ausnahmeregelungen verfügt. Darüber hinaus kann man mit einer geschickten Steuergestaltung aber noch viel mehr erreichen. Daher stellen wir Ihnen in diesem Artikel vier Modelle und Verfahren im Vergleich vor. Wir schauen also, welche Steuern jeweils anfallen und welche anderen Bedingungen und Vorteile hierbei als Besonderheiten in Erscheinung treten.

2. Option 1: Vermögen an Kinder vererben

Die wohl unbedarfteste Variante, um Vermögen auf Kinder zu übertragen, ist die Erbschaft. Gehen wir exemplarisch von einer durchschnittlichen Familie mit zwei Elternteilen und zwei erwachsenen Kindern aus. Als Vermögen wollen wir EUR 4.000.000 ansetzen. Wenn dieses Vermögen nun nur einem der Elternteile gehört und nur die Kinder das Erbe antreten sollen, und zwar zu gleichen Teilen, dann muss jedes Kind ein Vermögen von EUR 2.000.000 versteuern. Grundsätzlich kann jedes Kind dabei EUR 400.000 als Freibetrag abziehen. Alle anderen Abzugsmöglichkeiten sollen für unsere Betrachtungen ohne Belang sein. Damit fällt die Steuer auf einen Betrag von EUR 1.600.000 an. Der Steuersatz in der hier zugrundeliegenden Steuerklasse I beträgt 19 %. Folglich zahlt in dieser Variante jedes Kind eine Erbschaftsteuer von EUR 304.000.

Dass die Eltern ihr Vermögen auch günstiger auf ihre Kinder übertragen könnten, liegt auf der Hand. Denn schon allein wenn sie das Vermögen zu gleichen Teilen unter sich aufteilen würden, hätte dies zur Folge, dass jedes Kind zwei mal statt nur ein mal den Steuerfreibetrag anwenden dürfte. Somit würde jedes Kind allein auf diesem Weg jeweils EUR 304.000 an Steuern sparen. Hinzu kommt in diesem Fall, dass auch der Steuersatz mit 15 % etwas niedriger ausfallen würde. Folglich rechnen wir für jede der zwei Erbschaften in Höhe von je EUR 1.000.000 mit einer Erbschaftsteuer von EUR 90.000. Beide Erbschaften zusammengerechnet führt dies zu einer Summe von nur noch EUR 180.000 statt EUR 304.000 an Erbschaftsteuer je Kind.

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3. Option 2: Vermögen per Schenkung auf Kinder übertragen

3.1. Der konventionelle Weg: wiederholt bis zur Höhe des Freibetrags schenken

Die zweite Möglichkeit, um Vermögen auf Kinder zu übertragen und die auch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorsieht, ist die Schenkung (§ 1Absatz 1 Nr. 2 ErbStG). Schenkungen unterliegen bei der Besteuerung im Prinzip den gleichen Regelungen wie Erbschaften. Allerdings gibt es hierbei einen besonderen Zeitrahmen (§ 14 Absatz 1 ErbStG). Denn Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren sind bis zur Höhe des Freibetrags steuerfrei. Das bedeutet also, dass man alle zehn Jahre Vermögen in Höhe von EUR 400.000 auf jedes Kind steuerfrei übertragen kann.

Wenn nun die Eltern ihr Vermögen aufteilen und den Weg der Schenkung zur Übertragung auf ihre Kinder wählen, dann kann das gesamte Vermögen aus unserem vorigen Beispiel innerhalb von 21 Jahren steuerfrei auf die Kinder übergehen. Statt also entweder Steuern in Höhe von EUR 304.000 oder EUR 180.000, die bei einem Vermögen von EUR 4.000.000 anfielen, zahlen die Kinder in dieser Variante gar keine Steuern.

3.2. Der optimierte Weg: Vorbehaltsnießbrauch geschickt einsetzen

Allerdings kann man im Zusammenhang mit Schenkungen auch weitere Optimierungen vornehmen. Denn über einen Vorbehaltsnießbrauch können die Eltern erreichen, dass der Wert des zu verschenkenden Vermögens, den die Kinder zu versteuern haben, deutlich sinkt. Dazu muss man als Bedingung zur Schenkung festlegen, dass die Eltern aus den Erträgen, die das verschenkte Vermögen erbringt, zumindest einen Anteil erhalten. Alternativ kann man auch private Nutzungsrechte, etwa ein Wohnrecht, als Vorbehaltsnießbrauch anführen. Jedenfalls erfolgt die Wertsenkung des steuerpflichtigen Vermögens, weil den Kindern die vollständige Nutzung des auf sie übertragenen Vermögens verwehrt bleibt.

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4. Option 3: mit Familien-GbR Vermögen auf Kinder übertragen

4.1. Vorteil 1: Abschreibungen generieren

Außerdem steht uns eine weitere Möglichkeit zur Verfügung. Sie eignet sich insbesondere, wenn die Eltern Vermögen in Form von Immobilien auf ihre Kinder übertragen möchten. Dabei gründen die Eltern zusammen mit ihren Kindern eine GbR. An dieser Familien-GbR sind die Kinder maßgeblich beteiligt, den Eltern steht aber die Geschäftsführung zu. Anschließend verkaufen die Eltern ihre Immobilien aus ihrem Privatvermögen an die Familien-GbR. Dafür erhalten sie aber kein Geld als direkte Gegenleistung. Stattdessen steht ihnen eine Forderung gegenüber der Familien-GbR in Höhe des Verkaufspreises zu. Dabei sollte man den Preis so hoch wie möglich ansetzen, aber er sollte auch realistisch sein. Denn nun kann die GbR den Immobilienwert sukzessive abschreiben. Auf diese Weise kann man erreichen, dass auf die Mieteinnahmen keine Steuern anfallen. Folglich kann man einen Großteil der Einnahmen zur Tilgung der elterlichen Forderung einsetzen.

4.2. Vorteil 2: Zinsen für die Eltern und gleichzeitig niedrigere Steuern bei der Familien-GbR

Als Nebeneffekt steht den Eltern ein marktüblicher Zins für ihre Forderung zu, die man ja indirekt als Darlehen auffassen darf. Dabei handelt es sich dann um Kapitaleinkünfte, die einer Pauschalbesteuerung mit 25 % Kapitalertragsteuer unterliegen. So verdienen sogar die Eltern an dieser Gestaltung mit. Auf der anderen Seite senken die Zinsen den steuerpflichtigen Gewinn, sodass auch die Familien-GbR weniger Steuern zu zahlen braucht.

4.3. Vorteil 3: Eltern können die Beteiligung ihrer Kinder in der Familien-GbR strukturieren

Ein weiterer Pluspunkt: Man kann den Gesellschaftsvertrag derart ausgestalten, dass der Austritt eines Kindes aus der Familien-GbR keine finanziellen Anreize bietet. Alternativ kann man auch eine Mindestfrist zur Beteiligungsdauer der Gesellschafter in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen.

Ferner kann man darin festlegen, dass (zukünftige) Ehegatten der Kinder entweder einen Verzicht auf eine Beteiligung in jedweder Form akzeptieren oder, im Falle einer Ablehnung, den gesellschaftsvertraglich für solche Fälle vorgesehenen Ausschluss des Kindes, mit dem sie liiert sind, ohne finanzielle Vorteile in Kauf nehmen.

4.4. Vorteil 4: keine Grunderwerbsteuer beim Erwerb der elterlichen Immobilien

Übrigens läuft der Verkauf der Immobilien an die Familien-GbR ohne Anfall der Grunderwerbsteuer ab, weil die an der GbR beteiligten Personen auch bei einem privaten Veräußerungsgeschäft untereinander keine Grunderwerbsteuer zahlen müssten.

5. Option 4: Stiftung errichten statt Vermögen auf Kinder übertragen

Mit der fünften Option gehen wir im Prinzip den radikalsten Schritt. Denn hierbei übertragen wir tatsächlich gar kein Vermögen auf die Kinder. Stattdessen übertragen wir es auf eine Familienstiftung. Auch hier errichten die Eltern die Stiftung nur mit dem Mindestvermögen. Anschließend verkaufen sie ihre Immobilien oder ihre anderen Ertrag bringenden Vermögensgegenstände an die Stiftung, um im Gegenzug eine Forderung gegenüber der Stiftung zu erhalten. Selbstverständlich soll auch diese Forderung den Eltern Zinsen einbringen und der Stiftung beim Steuern sparen helfen.

Der Clou an dieser Gestaltung, die ohne die Übertragung von Vermögen auf Kinder auskommt, ist, dass die Eltern die Stiftungssatzung zielgerichtet ausformen können. Selbstverständlich setzen sie dabei ihre Kinder als Destinatäre ein. Die Regelungen können aber noch viel weiter gehen. Beispielsweise können die Eltern ihre eigene Altersversorgung darüber absichern. Doch letztendlich ist die Vermögensnachfolge auf diese Weise über Generationen hinweg derart geregelt, dass alle Leistungsempfänger gerecht behandelt und versorgt sind, ohne dass es dabei zu Unstimmigkeit unter den Abkömmlingen kommt. Denn das ist bei Erbschaften in der Tat ein recht häufig zu beobachtendes Phänomen.

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6. Vermögen auf Kinder übertragen – Fazit

Als Quintessenz können wir festhalten, dass alle Gestaltungen zum Teil sehr deutliche Steuervorteile gegenüber der Vermögensnachfolge per Erbschaft bieten. Doch auch unter den Gestaltungsmodellen kann man Unterschiede feststellen. So ist die Übertragung von Vermögen auf Kinder per Schenkung im zehnjährigen Rhythmus nur dann sinnvoll, wenn das zu übertragende Vermögen gut aufteilbar ist (also bei vielen Kindern) und somit relativ rasch, also innerhalb von ein oder zwei Jahrzehnten, auf die Kinder übergeht. Daher darf das Vermögen nur eine bestimmte vom anwendbaren Freibetrag abhängige Größe haben. Allerdings muss man hierbei bedenken, dass das Risiko einer unvorhergesehenen Erbschaft weiterhin besteht. Denn dann kommt bei der Besteuerung zum zu vererbenden Restvermögen auch noch die zuletzt erhaltene Schenkung zur Bemessungsgrundlage hinzu.

Günstiger ist daher die Familien-GbR, weil die Kinder in diesem Szenario kaum Vermögen erben. Allenfalls die Zinsen, die ihre Eltern aufgrund der Kaufpreisforderung von der Familien-GbR erhalten haben, könnten hierbei relevant sein. Auf der anderen Seite steht aber der steuerlich deutlich größere Vorteil, den die Abschreibung auf das übertragene Vermögen impliziert.

Ähnlich ist dies auch bei der Familienstiftung. Gegenüber der Familien-GbR besteht hier aber ein weiterer Vorteil darin, dass die Vermögensnachfolge generationenübergreifend komplett geregelt ist. Jedoch muss man bei einer Familienstiftung in Deutschland beachten, dass nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG alle 30 Jahre eine Erbersatzsteuer anfällt. Zum Glück lässt sich dieser Umstand durch die Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein vermeiden. Dabei kann man mit einer solchen Lösung sogar noch weitere Vorteile generieren. Zum Beispiel fällt auf diese Weise keine doppelte Erbschaftsteuer an, wenn ein Kind in ein anderes Land ziehen sollte, mit dem es kein Doppelbesteuerungsabkommen im Hinblick auf die Erbschaftsteuer gibt. Denn tatsächlich existiert nur in ganz wenigen Ausnahmefällen ein solches Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland.


Steuerberater für Vermögensnachfolgeplanung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spezialisiert. Bei der steuerlichen Optimierung der Vermögensnachfolge schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Erbschaft/Schenkung

  1. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  2. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  3. Informationen über Schenkungen zu Lebzeiten
  4. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für Steuergestaltung

Unsere besonderen Expertisen für Steuergestaltung werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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