Schenkungen an Kinder

Zustimmung, Ergänzungspfleger oder Familiengericht erforderlich?

Wirksamkeit von Schenkungen an Kinder: Probleme bei Grundstücksschenkungen

Es kann sinnvoll sein, einem Kind schon zu Lebzeiten eine Immobilie zu schenken, um Freibeträge im Rahmen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zur Nachfolgeplanung  umfangreich auszunutzen. Dabei sind natürlich nicht nur die steuerlichen Regelungen zu beachten. Wichtig ist auch, dass die Schenkung zivilrechtlich überhaupt wirksam ist. Da Minderjährige aber allenfalls beschränkt geschäftsfähig oder sogar geschäftsunfähig sind, gelten dabei diverse zivilrechtliche Regelungen. Deswegen erklärt dieser Beitrag, wann Schenkungen an Kinder wirksam sind beziehungsweise, wann das Familiengericht oder ein Ergänzungspfleger einzuschalten sind.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Reduktion der Schenkungsteuerlast und Erbschaftsteuerlast spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur Nachfolgeplanung aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
21. August 2020 GmbH-Anteile steuerfrei vererben oder verschenken
17. März 2021 Schenkung von Vermögen an Nichten oder Neffen – Schenkungsteuer optimieren
14. Dezember 2021 Nachfolgeplanung: Basics zur Reduktion der Erbschaftsteuerlast bei privater Vermögensnachfolge
15. Dezember 2021 Schenkungsteuer vermeiden bei Schenkung von großem Vermögen
24. Dezember 2021 Wirksamkeit von Schenkungen an Kinder: Probleme bei Grundstücksschenkungen (dieser Beitrag)

Unser Video: Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer: Bewertung, Freibeträge, Steuersätze

Wir klären die Struktur der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer und die Freibeträge und Steuersätze.

Inhaltsverzeichnis


1. Schenkungen an Kinder: Beschränkte Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit erklärt

Um Willenserklärungen wirksam abgegeben und entgegennehmen und dadurch am Rechtsverkehr teilnehmen zu können muss man geschäftsfähig sein. Zwischen 0 bis einschließlich 7 ist man jedoch geschäftsunfähig. Das heißt man selbst kann keine Rechtsgeschäfte abschließen und nicht am Rechtsverkehr teilnehmen. Um die Interessen des Geschäftsunfähigen dennoch zu wahren hat dieser einen gesetzlichen Vertreter, der für ihn auftritt. Das sind grundsätzlich die Eltern (§§ 1626 ff. BGB). Es kann aber anstelle auch ein Vormund (§§ 1793 ff. BGB) oder ein Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eingesetzt werden.

Von einschließlich 8 bis einschließlich 17 hingegen ist man beschränkt geschäftsfähig. Das heißt man kann grundsätzlich keine eigenen Geschäfte vornehmen. Das Gesetz sieht von diesem aber viele Ausnahmen vor. Daher ist die beschränkte Geschäftsfähigkeit schwerer zu beurteilen, als die Geschäftsunfähigkeit. Mithin stellt sich die Frage, wie eine Schenkung an einen beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen zu beurteilen ist.

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2. Schenkungen an Kinder bei beschränkter Geschäftsfähigkeit

2.1. Grundsatz: Gesetzlicher Vertreter handelt

Beschränkt Geschäftsfähige haben wie Geschäftsunfähige einen Vertreter, der für sie im Rechtsverkehr agiert. Auch hier sind das wieder die Eltern (§ 1626ff BGB) beziehungsweise ein etwaiger Vormund (§ 1793 BGB). Dennoch sind beschränkt Geschäftsfähige im Unterschied zu Geschäftsunfähigen nicht generell von der Teilnahme am Rechtsverkehr ausgeschlossen. Lediglich Rechtsgeschäfte, die ihn benachteiligen, soll der beschränkt Geschäftsfähige nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen können. Bei anderen Rechtsgeschäften hingegen soll er allein handeln können. Das ist auch das Ziel des Minderjährigenrechts.

2.2. Aber: Geschäfte mit lediglich rechtlichem Vorteil nicht zustimmungspflichtig (§ 107 BGB)

Folglich mutet der Ziel des Minderjährigenrechts an, dass Schenkungen an einen beschränkt Geschäftsfähigen doch eigentlich auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam sein müssten. Das lässt sich jedoch so pauschal nicht sagen, sondern muss im Einzelfall geprüft werden.

Zuerst ist § 107 BGB zu erkennen. Diese Norm bestimmt, dass Rechtsgeschäfte, die einen lediglich rechtlichen Vorteil für den Minderjährigen bringen auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam sind. (Für Studenten folgender Hinweis: Im Rahmen eines Gutachtens, bei dem die Wirksamkeit des Rechtsgeschäft eines beschränkt Geschäftsfähigen zu prüfen ist, ist daher immer mit § 107 BGB zu beginnen. Erst dann sind die §§ 110, 108 BGB anzusprechen.)

2.3. Definition von „lediglich rechtlich vorteilhaft“

Lediglich rechtlich vorteilhaft lässt sich auch als nicht rechtlich nachteilig umschreiben. Nicht rechtlich nachteilig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es keinerlei Verpflichtungen für den Minderjährigen mit sich bringt. Doch lässt sich kein Rechtsgeschäft finden, dass nicht auch zumindest entfernt solche rechtlichen Nachteile hat. Dementsprechend lässt sich nicht leicht bestimmen, wann ein Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

2.4. Achtung: Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Bei der Beurteilung, ob ein Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist, ist das, im deutschen Recht herrschende, sogenannte Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip zu beachten. Demnach ist zwischen dem sogenannten Verfügungsgeschäft und dem Verpflichtungsgeschäft zu unterscheiden und strikt zu trennen. Dabei ist das Verpflichtungsgeschäft das Rechtsgeschäft mittels welchem ein konkreter Anspruch auf das Verfügungsgeschäft begründet wird. Das Verfügungsgeschäft hingegen ist das Rechtsgeschäft, mit dem über die Rechtssubjekt tatsächlich verfügt wird. Es also aufgehoben, übertragen, belastet oder im Inhalt geändert wird. Ein Kaufvertrag ist daher nach § 433 BGB das Verpflichtungsgeschäft, wohingegen die Übereignung der Kaufsache nach § 929 BGB das Verpflichtungsgeschäft darstellt.

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3. Zustimmungsfreiheit von Schenkungen an Kinder bei beschränkter Geschäftsfähigkeit

3.1. Verfügungsgeschäft bei Schenkungen an Kinder

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Verfügungsgeschäfte, wie die Schenkung (§ 518 BGB) oder das Schuldversprechen (§ 780 BGB) beziehungsweise das Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) zustimmungsfrei, da diese keinerlei Verpflichtungen für den Minderjährigen begründen. Etwas anders gilt aber, wenn die Schenkung unter einem Rücktrittsvorbehalt erfolgt. Dennoch lässt sich insgesamt festhalten, dass das Verpflichtungsgeschäft bei Schenkungen an Kinder grundsätzlich zustimmungsfrei und daher ohne Beteiligung der Eltern wirksam ist.

3.2. Verpflichtungsgeschäft

Doch muss im Rahmen von Schenkungen an Kinder das entsprechende Rechtssubjekt dann auch noch auf den beschränkt Geschäftsfähigen durch das Verpflichtungsgeschäft übertragen werden. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob auch dieses Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Die Übereignung einer Sache auf Grund einer Schenkung an einen Minderjährigen bringt grundsätzlich den Rechtserwerb des Minderjährigen und ist daher zustimmungsfrei.

3.2.1. Probleme bei Grundstücksschenkungen

Dennoch ist die Beurteilung von Grundstücksschenkungen an Kinder höchst problematisch. Das Verfügungsgeschäft läuft dann auf die Übereignung des Grundstücks hinaus. Mit der Übereignung eines Grundstücks können aber gewisse Pflichten und Lasten verbunden sein.

Beispielsweise kann ein Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet sein. Den Minderjährigen können als Eigentümer aber auch privatrechtliche Pflichten, wie Vermieter-, nachbarrechtliche oder Verkehrssicherungspflichten treffen. In Folge der Übereignung einer Eigentumswohnung wird der Minderjährige zudem auch Mitglied in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, was für ihn ebenfalls weitgreifende Pflichten begründet, wie etwa die Pflicht zur Beteiligung an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 16 Absatz 2 WEG oder die Haftung für Verbindlichkeiten gegenüber der Eigentümergemeinschaft gemäß § 10 Absatz 8 Satz 1 WEG. Eigentum an einem Grundstück begründet aber auch öffentlich-rechtliche Lasten, zum Beispiel Erschließungsbeiträge und Anliegerbeiträge natürlich aber auch die Grunderwerbsteuer. All diese Erwägungen beweisen, dass die Beurteilung einer Grundstückschenkungen an einen Minderjährigen nun doch nicht so leicht fallen dürfte.

Entsprechende Verpflichtungen treffen den Minderjährungen und bedrohen dadurch sein Vermögen auch, wenn sie von den Beteiligten gar nicht gewollt sind. Demnach kann die Beurteilung des Rechtsgeschäft nicht davon abhängen, ob diese Rechtsfolgen von den Beteiligten angestrebt sind. Demgegenüber wäre es aber auch unbillig generell eine Grundstücksschenkung von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig zu machen. Damit ist unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des Minderjährigenrechts ein Mittelweg zu finden. Daher sollte § 107 BGB eingeschränkt ausgelegt werden, wenn der rechtliche Nachteil der Grundstücksschenkung nach seiner abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich bringt. In diesem Fall würde dann auch ein objektiver gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung nicht verweigern.

3.2.2. Wann ist eine Grundstücksschenkung an einen beschränkt Geschäftsfähigen zustimmungsfrei?

Für Grundstücksschenkungen wurden daher auf Grund der genannten Herleitung die folgenden grundlegenden Regeln entwickelt:

  1. Unerheblich sind von vornherein Belastungen, die lediglich den, im Eigentumserwerb liegenden Vorteil mindern oder aufzehren. (Ein Beispiel dafür ist die Grundschuld, die den Minderjährigen lediglich  verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Mit seinem weitern persönlichen Vermögen haftet er hingegen nicht. Auch die Begründung eines Nießbrauchs stellt damit einen unbeachtlichen Nachteil dar, da nur der Wert und die Nutzbarkeit der geschenkten Wohnung gemindert wird. Dennoch wird bei einem Nießbrauch aber geraten den § 1049 abzubedingen, der die Verpflichtung des Eigentümers begründet, außergewöhnliche Erhaltungskosten zu tragen.
  2. Demgegenüber stellen Belastungen, für die der Eigentümer persönlich haftet, einen rechtlichen Nachteil dar.
  3. Unerheblich können persönliche Belastungen allein dann sein, wenn sie ihrem Umfang nach begrenzt sind und in der Regel aus den laufenden Erträgen des Grundstücks abgedeckt werden können und daher zu keiner Vermögensminderung führen. (Beispiel: Die Grundsteuer stellt daher keinen rechtlichen Nachteil dar. Hingegen sind Erschließungsbeiträge und die Pflichten aus Mietverträgen und Pachtverträgen beachtlich.)

Sind diese Kriterien beachtet, so sind Schenkungen an beschränkt geschäftsfähige Kinder zustimmungsfrei.

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4. Zustimmungsbedürftige Schenkungen an Kinder bzw. Geschäftsunfähigkeit

4.1. Beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige unterliegen dann denselben Regeln

Doch wie ist es zu beurteilen, wenn das Verfügungsgeschäft einer Schenkung an einen beschränkt Geschäftsfähigen, nach dieser Gesamtschau nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und damit zustimmungsbedürftig ist oder die Schenkung an ein geschäftsunfähiges Kind gerichtet ist. In beiden Fällen agieren die gesetzlichen Vertreter, sodass die Fälle entsprechend zu behandeln sind.

Im Falle der Schenkung an einen Geschäftsunfähigen treten die Eltern als Vertreter des Kindes auf. Im Rahmen der Schenkung an einen beschränkt geschäftsfähigen muss der gesetzliche Vertreter in der Regel die Eltern seine Zustimmung erteilen. Das ist in Form der vorherigen Einwilligung oder der nachträglichen Genehmigung möglich. Schließt der Schenker jedoch nicht direkt mit dem Kind den Schenkungsvertrag, sondern wendet sich an die Eltern, dann handeln diese, wie bei der Geschäftsunfähigkeit, als gesetzliche Vertreter.

4.2. Gesetzlicher Vertreter (Eltern) als Schenker

Schwierig bereitet der Fall, in dem der gesetzlicher Vertreter dem Minderjährigen selbst etwas schenkt, wenn beispielsweise die Eltern auch die Schenker des Grundstücks sind. Dann kann nicht mehr vermutet werden, dass die Eltern auch tatsächlich zum Wohle des Kindes handelen, da sie sowohl auf der Schenkerseite aber auch auf der Beschenktenseite stehen. Daher entsteht ein Interessenkonflikt. Solche Konstellationen möchte das BGB verhindern. Sie unterfallen daher dem Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB. Diese Norm behandelt ebefalls den Fall, dass der gesetzliche Vertreter des Kindes auch als Vertreter des Schenkers auftritt. Exotisch, aber denkbar ist daher, dass das minderjährige Geschwisterkind des beschenkten Kindes diesem etwas schenkt.

Dennoch sieht § 181 BGB vor, dass das Verbot des Selbstkontrahierens da nicht gelten soll, wo alleinig in Erfüllung einer Verbindlichkeit gehandelt wird. Dieser Fall läge bei Schenkungen an Kinder eigentlich vor. Dennoch muss der zwingende Schutz des Minderjährigen als „Heilige Kuh des BGB“ gesichert werden. Deswegen ist der § 181 BGB hier insoweit teleologisch zu reduzieren, als dass ein Dritter zur Wirksamkeit des Geschäfts einzuschalten ist. Dies ist der Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB. Im Einzelfall kann sogar eine familiengerichtliche Genehmigung nach §§ 1643 I, 1821 Nummer 1 BGB erforderlich sein. Das ist aber nur dann der Fall, wenn über ein Grundstück des Minderjährigen verfügt wird oder der Minderjährige ein Grundstück kauft. Selbst dann ist das Familiengericht aber nicht für den dinglichen Verzug sondern nur für das Verpflichtungsgeschäft einzuschalten.

4.3. Verwandte in gerader Linie (Großeltern) als Schenker

Zudem ist die Vertretungsmacht der Eltern nach §§ 1629 II, 1795 I Nr. 1 BGB ausgeschlossen, soweit ein Vormund von der Vertretung ausgeschlossen wäre. Das gilt demnach vor allem bei Rechtsgeschäften mit jemanden, der mit dem Vertreter in grader Linie gemäß § 1589 BGB verwandt ist, also beispielsweise mit den Großeltern des Kindes. Inhaltlich entspricht das Vertretungsverbot dem Verbot des Selbstkontrahierens, das in § 181 BGB geregelt ist. Daher besteht auch hier wieder die Ausnahme, wenn eine Erfüllung einer Verbindlichkeit vorliegt. Diese Ausnahme ist erneut auf die Bedürfnisse des Minderjährigen zu reduzieren.

4.4. Personenverschiedenheit bei Schenkungen an Kinder

Keine Probleme ergeben sich, wenn der Schenker vom gesetzlichen Vertreter verschieden ist und mit diesem auch nicht in gerader Linie verwandt ist beispielsweise, wenn Freunde dem Minderjährigen ein Grundstück schenken. Dann gibt es das Problem des Interessenkonflikts nicht, sodass es keine Einschaltung des Ergänzungspflegers oder des Familiengerichts bedarf.

5. Fazit: Schenkungen an Kinder

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Grundstücksschenkungen an Kinder hohe zivilrechtliche Hürden zur Wirksamkeit haben. Im Einzelfall kann es auch steuerrechtlich mit Blick auf die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sinnvoller sein, eine Immobilie an ein Kind zu verkaufen anstatt zu schenken oder zu vererben. Wie dargelegt bedürfen Sie dann aber der Zustimmung des Familiengerichts. Dazu beraten wir Sie gerne.


Steuerberater für Schenkungsteuerrecht und Erbschaftsteuerrecht

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Erbschaft/Schenkung

  1. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (FreibeträgeAnzeigepflichten)
  2. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  3. Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
  4. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
  5. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle
  6. Schenkung von großem Vermögen (Verschonungsbedarfsprüfung, Verschonungsabschlag bei mehrstöckige Gesellschaftsformen)

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  2. Steueroptimierter Verkauf von Immobilien 
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