Die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer

Inwieweit unterliegen Erwerbe der Besteuerung?

Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer – die Bereicherung

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt mit insgesamt 39 Paragrafen alles, was Sie zur Steuerart wissen müssen. Aus Vereinfachungsgründen sprechen wir einheitlich von der Erbschaftsteuer, da der Gesetzgeber Erbschaften und Schenkungen in weiten Teilen gleichstellt. Die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer ist dabei die Bereicherung nach § 10 ErbStG, soweit sie nicht nach den §§ 13 bis 13d ErbStG steuerfrei ist.

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Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer

In diesem Video gehen wir auf die wichtigsten Grundlagen der ErbSt ein.

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtliche Grundlagen zur Bemessungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer

Die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer bestimmt sich nach § 10 ErbStG. Maßgeblich ist nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG stets die Bereicherung des Erwerbers (Erbe oder beschenkte Person), soweit sie nicht steuerfrei (§§ 13 fort folgende ErbStG) ist. Es kommt also stets auf das Vermögen an, das am Ende dem Erwerber zufließt. Inwieweit der Übergeber entreichert wird, spielt indes keine Rolle.

Die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer berechnen Sie nach einem festen Schema, das sich gewissermaßen aus dem Aufbau der ErbStG ergibt:

  • Sie schauen, welche Vermögensgegenstände dem Erwerber zufließen
  • Sie prüfen mögliche Steuerbefreiungen nach den §§ 13 bis 13d ErbStG
  • Sie bewerten das Vermögen, soweit es für die Erbschaftsteuer relevant ist
  • Sie ziehen Nachlassverbindlichkeiten nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 bis 9 ErbStG ab
  • Sie berücksichtigen persönliche Freibeträge nach den §§ 16 und 17 ErbStG

Die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden erfolgt dabei stets nach § 12 ErbStG, das auf die Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) verweist. Schauen Sie sich daher erst das übergehende Vermögen insgesamt an, bevor Sie eine Bewertung durchführen. Denn diese ist möglicherweise entbehrlich, wenn einzelne Vermögensgegenstände oder gar das Gesamtvermögen einer Steuerbefreiung unterfallen.  

1.2. Steuerbefreiungen nach den §§ 13 bis 13d ErbStG

In den §§ 13 bis 13d ErbStG finden Sie diverse Steuerbefreiungen. Vermögensgegenstände, die hierunter fallen, bleiben bei der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer unberücksichtigt. Praktisch relevant sind vor allem die folgenden Freistellungen:

  • Hausrat und andere bewegliche Gegenstände, deren Wert (je nach Steuerklasse) zwischen EUR 12.000 und EUR 41.000 liegt (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG)
  • Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien; gilt auch für Zweitwohnsitze wie Ferienwohnungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 4b und 4c ErbStG), wenn der Erwerb von Todes wegen erfolgt – Schenkungen sind ausgenommen und daher steuerpflichtig
  • Vermögensgegenstände, die von den Eltern an die Kinder verschenkt wurden und die durch den Tod der Kinder zurückfallen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 ErbStG)
  • Betriebe der meisten Rechtsformen, insbesondere Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaftsanteile nach Maßgabe der §§ 13a bis 13b ErbStG; abhängig von den vorliegenden Voraussetzungen beträgt die Steuerbefreiung 85 % oder 100 %
  • Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke und Grundstücksteile, die in der EU oder im EWR liegen und kein Betriebsvermögen darstellen, zu 10 % (§ 13d Absatz 1 und 3 ErbStG)

Beispiel: Beide Elternteile versterben und hinterlassen ihrer Tochter das selbstgenutzte Einfamilienhaus, eine Zweitwohnung an der Nordsee und EUR 600.000 Bankguthaben. Beide Immobilien sind steuerfrei und finden bei der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer keine Berücksichtigung. Übrig bleibt das Bankguthaben, das Sie nach § 12 Absatz 1 BewG mit dem Geldwert von EUR 600.000 ansetzen.

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1.3. Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer – die Bewertung nach dem BewG

Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 ErbStG müssen Sie sämtliche Vermögensgegenstände bewerten, soweit dies für die Erbschaftsteuer relevant ist. Über allem steht dabei der Grundsatz des gemeinen Wertes des § 9 BewG, soweit keine gesonderten Bewertungsvorschriften greifen. Letzteres ist etwa bei diesen Vermögenswerten der Fall:  

  • Forderungen und Schulden setzen Sie mit dem jeweiligen Geldwert, gegebenenfalls umgerechnet in EUR, an (§ 12 BewG)
  • Wertpapiere und Anteile an Gesellschaften werden nach § 11 BewG ebenfalls mit dem gemeinen Wert angesetzt, diesen ermitteln Sie üblicherweise im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach den §§ 199 bis 203 BewG
  • Grundvermögen setzen Sie nach § 177 BewG mit dem im Ertrags-, Sach- oder Vergleichswertverfahren berechneten gemeinen Wert an
  • Wiederkehrende sowie lebenslängliche Nutzungen und Leistungen (zum Beispiel Renten) sind mit dem abgezinsten Jahreswert anzusetzen (§§ 13 bis 16 BewG)

Bewertungsstichtag ist nach § 11 ErbStG der Zeitpunkt, in dem die Erbschaftsteuer entsteht. Nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ErbStG ist dies entweder der Todestag des Erblassers oder der Zeitpunkt, in dem die Zuwendung erfolgt (Schenkungstag).

Durch Zusammenrechnung aller ermittelten Werte erhalten Sie dann die (vorläufige) Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Beachten Sie dabei § 14 ErbStG – die Vorschrift regelt, dass alle Erwerbe innerhalb der letzten 10 Jahre zusammenzurechnen und gemeinsam zu berücksichtigen sind.

1.4. Nachlassverbindlichkeiten – sie mindern die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer

Wo positives Vermögen ist, gibt es häufig auch negative Vermögenswerte – und diese mindern nach § 10 Absatz 5 ErbStG die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 ErbStG scheidet ein Abzug von Schulden allerdings aus, soweit diese mit steuerfreien Erwerben in Zusammenhang stehen. 

Um beim obigen Beispiel zu bleiben: Auf der vererbten Immobilie lastet eine Restschuld von EUR 200.000. Da das Haus selbst steuerfrei übergeht, hat auch das Darlehen keine steuerliche Auswirkung. Insbesondere führt es nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage.

Außerdem sind nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 und 3 ErbStG folgende Kosten abziehbar:

  • Vermögensminderungen durch Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüchen, wenn der Begünstigte durch sie belastet wird
  • Aufwendungen für die Bestattung des Erblassers; sie sind mindestens in Höhe des Pauschbetrags von EUR 10.300 zu berücksichtigen

Haben Sie vom Gesamtvermögen alle Steuerbefreiungen und Schulden abgezogen, erhalten Sie die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG maßgebliche Bereicherung. Diese runden Sie auf volle EUR 100 nach unten ab (EUR 10.999 beispielsweise auf EUR 10.900).

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2. Persönliche Freibeträge nach den §§ 16 und 17 ErbStG

Die Bereicherung nach § 10 ErbStG unterliegt nur insoweit der Erbschaft- und Schenkungsteuer, als sie den jeweils geltenden Freibetrag übersteigt. Nach § 16 Absatz 1 ErbStG gelten folgende Freibeiträge:

  • Ehegatten und Lebenspartner: EUR 500.000
  • Kinder und Enkel, wenn die Kinder bereits verstorben sind: EUR 400.000
  • Enkel, wenn die Kinder noch leben: EUR 200.000
  • Übrige Personen der Steuerklasse I (§ 15 Absatz 1 ErbStG, insbesondere Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen): EUR 100.000
  • Personen der Steuerklassen II und III: EUR 20.000

Nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 ErbStG kann der Freibetrag nur alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden. Wurde er ganz oder teilweise innerhalb der letzten 10 Jahre vor der aktuellen Übertragung genutzt, ist er insoweit nicht mehr bei der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer abziehbar.

Im Falle der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG gilt § 16 Absatz 1 ErbStG mit der Maßgabe, dass die jeweils geltenden Freibeträge nur anteilig abziehbar sind (§ 16 Absatz 2 ErbStG). Der abziehbare Anteil entspricht dabei dem prozentualen Anteil des der Erbschaftsteuer unterliegenden Inlandsvermögens (§ 121 BewG) am Gesamtvermögen.

Beispiel: Sie vererben EUR 800.000 an Ihren Sohn. Davon unterliegen EUR 200.000 (25 %) der deutschen Erbschaftsteuer. Der Freibetrag nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG ist nur zu einem Viertel, nämlich in Höhe von EUR 100.000, abziehbar.

Zusätzlich gibt es nach § 17 Absatz 1 ErbStG einen Freibetrag in Höhe von EUR 256.000 für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Er wird allerdings um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen gekürzt, die dem überlebenden Ehegatten aus Anlass des Todes zustehen und von der Erbschaftsteuer befreit sind (zum Beispiel Witwenrenten).

Kinder erhalten nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 ErbStG einen Freibetrag zwischen EUR 10.300 und EUR 52.000, sofern sie maximal 27 Jahre alt sind.

Steuerberater für Erbschaftsteuerrecht und Unternehmensbesteuerung

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Erbschaft/Schenkung

  1. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  2. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  3. Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
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Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Beratung zum Home Office im Ausland
  3. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  4. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
  5. Beratung zur steuerlichen Optimierung der Auszahlung von Abfindungen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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