Die Rolle des Insolvenzverwalters

Welche Rechte und Pflichten hat er?

Insolvenzverwalter: Die steuerlichen Rechte und Pflichten

Meldet ein Unternehmen Insolvenz an und eröffnet das zuständige Amtsgericht das (vorläufige) Insolvenzverfahren, ist dies mit der Bestellung eines Insolvenzverwalters verbunden. Der Insolvenzverwalter hat dabei die Aufgabe, das insolvente Unternehmen zu sanieren. Ist diese „Sanierung“ nicht mehr möglich, besteht die Aufgabe des Verwalters vor allem in der Verteilung des vorhandenen Vermögens und der Befriedigung aller Gläubiger.

Dennoch laufen die Unternehmen meist weiter. Es bestehen daher auch steuerliche Verpflichtungen, die aber nicht mehr durch den Unternehmer selbst zu erfüllen sind. Vielmehr übernimmt der Insolvenzverwalter die steuerlichen Rechte und Pflichten, er erstellt also Steuererklärungen und Voranmeldungen, leistet Zahlungen und überwacht den Eingang von Steuererstattungen durch das Finanzamt.

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Unser Video: Sanierung von Unternehmen in der Insolvenz

In diesem Video erklären wir, wie der Insolvenzverwalter ein insolventes Unternehmen sanieren kann und muss.

Inhaltsverzeichnis


1. Der Insolvenzverwalter als steuerlicher Vertreter

Nach § 34 Absatz 1 AO haben gesetzliche Vertreter natürlicher und juristischer Personen die steuerlichen Pflichten dieser Personen zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass anfallende Steuern aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden oder entrichtet werden können.

Insolvenzverwalter und vorläufige Insolvenzverwalter handeln in eigenem Namen, aber kraft hoheitlichen Auftrages für den Insolvenzschuldner (FG Düsseldorf 12.3.2021 – 14 K 3658/16 H (L), NZI 2021, 694 und BFH 20.2.2024 – VII R 16/21, BFH/NV 2024, 1062). Sie sind allerdings keine gesetzlichen Vertreter des Unternehmers beziehungsweise der GmbH, weil eine gesetzliche Vertretung nur nach zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften begründet werden kann.

Der Insolvenzverwalter ist allerdings Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Absatz 3 AO und damit wie ein gesetzlicher Vertreter im Sinne des Absatzes 1 zu behandeln. Die Verpflichtung zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten reicht allerdings nur, soweit die Vertretungsbefugnis auch im Insolvenzverfahren reichen würde. Der Insolvenzverwalter hat beispielsweise nur die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners selbst, nicht aber auch die seines Ehegatten zu erfüllen.

2. Folgen der Vertretung durch den Insolvenzverwalter

Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, tritt der Insolvenzverwalter als Ansprechpartner des Finanzamtes an die Stelle des Unternehmens oder der Privatperson. Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters beginnt dabei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichtes (§ 80 Absatz 1 InsO). Zu diesem Zeitpunkt geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über.

Wir schauen uns einmal an, welche Verpflichtungen der Insolvenzverwalter konkret für den Schuldner zu erfüllen hat:

  • Steuererklärungen abgeben und berichtigen (§§ 149−153). Dies umfasst auch die Zeiträume, die vor dem Beginn der Verpflichtung liegen (BFH 7.3.2007 − I B 99/06, BFH/NV 2007, 1801)
  • Bücher und Aufzeichnungen führen und aufbewahren
  • Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, insbesondere gegenüber dem Finanzamt.Da nur solche Unterlagen zur Verfügung stehen, die sich in der Verfügungsmacht des Auskunftspflichtigen befinden oder hinsichtlich derer er einen Anspruch auf Herausgabe hat, gilt dies auch dann, wenn die Einsichtnahme von einer besonderen Erlaubnis des Dritten abhängt (vgl. BFH 23.8.1994 − VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570)
  • Duldung der Vollstreckung in das verwaltende Vermögen
  • Steuern für Rechnung eines Dritten einbehalten und an die Finanzbehörde abführen. So hat zum Beispiel der Geschäftsführer einer GmbH dafür Sorge zu tragen, dass bei jeder Lohnzahlung der GmbH die gesetzlich festgelegte Lohnsteuer einbehalten und innerhalb bestimmter Fristen an das Finanzamt abgeführt wird (vgl. BFH 17.11.1992 − VII R 13/92, BStBl. II 1993, 471)

Da der Insolvenzverwalter Vertreter des Schuldners ist, gelten seine Handlungen als vom Schuldner ausgeführt. Hierdurch muss sich der Insolvenzschuldner auch ein eventuelles Fehlverhalten des Insolvenzverwalters als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Er hat allerdings die Möglichkeit, den Verwalter später aufgrund von Pflichtverletzungen in Regress zu nehmen. Infrage kommen hier vor allem Schadensersatzansprüche nach den Vorschriften des BGB.


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