Wertpapiere: Besteuerung von Aktien, Fondsanteilen und Co.
In Deutschland unterliegen Wertpapiere einer eigenen Besteuerung. Geregelt ist diese in den §§ 20 und 32d EStG. Das Einkommensteuerrecht nennt hier die einzelnen Kapitaleinkünfte und bestimmt, wann der gesonderte Steuertarif von 25 % (Abgeltungsteuer) Anwendung findet. Wir geben einen Überblick über die einzelnen Vorschriften und geltende Ausnahmen, zum Beispiel das sogenannte Teileinkünfteverfahren.
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Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: Wertpapiere und ihre Besteuerung nach dem EStG
Nach § 32d Absatz 1 EStG beträgt die Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keine Bestandteile eines Betriebsvermögens sind, einheitlich 25 %. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, wobei sich mit dem „Soli“ eine effektive Wertpapier-Besteuerung von 26,375 % ergibt.
Unter den gesonderten Abgeltungsteuersatz fallen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Ausnahme der in § 32d Absatz 2 EStG genannten Tatbestände. Beantragt ein Steuerpflichtiger im Veranlagungsverfahren die Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG, kann sich die Steuerlast verringern. Die Günstigerprüfung fällt immer dann zugunsten des Anteilseigners aus, wenn der tarifliche Steuersatz (§ 32a EStG) unter 25 % liegt.
Hinweis: Die Günstigerprüfung ist eine ausschließlich begünstigende Vorschrift. Zu einer Erhöhung der Steuerbelastung auf mehr als 25 % kommt es hier also in keinem Fall.
Nach § 20 Absatz 8 EStG sind Einkünfte aus Kapitalvermögen anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Dies betrifft zum Beispiel Anteile an Kapitalgesellschaften, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Betriebsvermögen des Besitzunternehmens werden.
2. Wertpapiere: Besteuerung laufender Einkünfte aus Kapitalvermögen
In § 20 Absatz 1 EStG regelt der Gesetzgeber die Besteuerung laufender Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie sind von den Veräußerungsgewinnen in § 20 Absatz 2 EStG zu unterscheiden und umfassen die folgenden Leistungen und Zahlungen:
- Dividenden, (verdeckte) Gewinnausschüttungen und Genussrechte, soweit diese aus Anteilen an Genossenschaften und Kapitalgesellschaften erfolgen und keine Auszahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto darstellen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG)
- Liquidationserlöse, soweit keine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgt (Nummer 2)
- Investmenterträge und Spezial-Investmenterträge (§§ 16 und 34 InvStG); steuerpflichtig allerdings nur nach Abzug der Teilfreistellung, die bei Privatanlegern meist 30 % oder 50 % beträgt
- Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Geber eines partiarischen Darlehens (Nummer 4)
- Gewinne aus der Auflösung bestimmter Lebens- und Rentenversicherungen, wenn der Abschluss der Versicherung nach dem 31.12.2004 erfolgte (Nummer 6)
- Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen, insbesondere aus Darlehen an fremde Dritte und nahe Angehörige (Nummer 7) sowie Zinsennach § 233a AO (Erstattungszinsen)
- Einnahmen aus Leistungen einer steuerpflichtigen Körperschaft, insbesondere Leistungen aus Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Stiftungen des privaten Rechts, etwa Familienstiftungen (Nummer 10)
In den Fällen des § 20 Absatz 1 EStG unterliegt nicht das Wertpapier selbst der Besteuerung. Vielmehr besteuert das Gesetz hier die laufenden Erträge, die aus einem Wertpapier, einer Versicherung oder einer Hingabe von Kapital (Darlehensgewährung) stammen. Den jeweiligen Erträgen ist gemein, dass der „Kapital- oder Vermögensstock“ (etwa der Anteil an einer GmbH) als solcher bestehen bleibt.
Bei Wertpapieren richtet sich die Besteuerung nach dem Zuflussprinzip (§ 11 EStG). Entscheidend ist, wann der Steuerpflichtige über den Kapitalertrag verfügen kann. Bei beherrschenden GmbH-Gesellschaftern, die eine Ausschüttung beschließen, ist für die Besteuerung der Zeitpunkt des entsprechenden Beschlusses maßgebend. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung kommt es nicht an.

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3. Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen nach § 20 Absatz 2 EStG
Die in § 20 Absatz 2 EStG genannten Einkünfte aus Kapitalvermögen stellen sogenannte Veräußerungsgewinne dar. Hier besteuert das EStG also nicht die laufenden Einkünfte, sondern die einmaligen Erträge aus der Übertragung des jeweiligen Wirtschaftsgutes, aus dem grundsätzlich Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 erzielt werden oder wurden:
- Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, soweit kein Fall des § 17 EStG vorliegt (§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG)
- Veräußerung von Dividendenscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber einer Schuldverschreibung, wenn die Schuldverschreibung selbst beim Eigentümer verbleibt (Nummer 2)
- Gewinn aus Termingeschäften, soweit diese nicht unter § 23 Absatz 1 Nummer 3 EStG fallen (Nummer 3)
- Gewinn aus der Veräußerung einer Kapitallebens- oder Rentenversicherungsleistung (Nummer 6)
- Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, insbesondere aus dem Verkauf einer Darlehensforderung (Nummer 7)
„Gewinn“ bedeutet dabei stets „Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungspreis“ (§ 20 Absatz 4 Satz 1 EStG. Veräußerungskosten mindern den Gewinn.
4. Sonderfall: Verdeckte Einlage als fiktive Veräußerung
Auch bei Wertpapieren und ihrer Besteuerung gelten für die verdeckte Einlage besondere Vorschriften. Eine verdeckte Einlage liegt nach R 8.9 Absatz 1 KStR vor, soweit ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
- der Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen (bilanzierungspflichtigen) Vermögenswert zuwendet,
- die Zuwendung unentgeltlich oder zu einem Preis unterhalb des Verkehrswertes des Wirtschaftsgutes erfolgt,
- es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Einlage (etwa im Rahmen einer Kapitalerhöhung) handelt und
- die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, dem Fremdvergleich also nicht standhält.
Die verdeckte Einlage gilt als Veräußerung zum Verkehrswert (§ 20 Absatz 2 Satz 2 EStG). Bei der empfangenden Kapitalgesellschaft wird eine entsprechende Anschaffung fingiert. Gegebenenfalls ist, um bei Wertpapieren eine Besteuerung zu vermeiden, die Anwendung des § 20 Absatz 4a EStG möglich. In diesen Fällen geht der Vermögensgegenstand, etwa die Aktie, zum „Buchwert“ in das Vermögen der Kapitalgesellschaft über.

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5. Wertpapiere: Besteuerung in eigenem Verrechnungskreis
Bei Wertpapieren gilt für die Besteuerung ein eigener Verrechnungskreis (§ 20 Absatz 6 EStG). Verluste aus Kapitalvermögen dürfen
- nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet,
- nicht nach § 10d EStG abgezogen und
- nicht in frühere Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungsjahren erzielt.
Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind nur mit entsprechenden Verlusten aus der Veräußerung von Aktien verrechenbar (§ 20 Absatz 6 Satz 3 EStG). Für Verluste aus Termingeschäften gilt darüber hinaus, dass eine Verrechnung
- einerseits nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und
- andererseits nur bis zur Höhe von EUR 20.000 je Kalenderjahr
zulässig ist. Die Beschränkung der Höhe nach wird allerdings als verfassungswidrig angesehen (BFH, Beschluss vom 07. Juni 2024, VIII B 113/23 (AdV)).
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