Bekanntgabe von Steuerbescheiden

ab 2025 dauert es länger

Bekanntgabe Steuerbescheid: was ist 2025 neu?

Die Abgabenordnung (AO) fingiert eine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes nach Ablauf einer gewissen Zeit. Hierbei ist die bekannteste Fiktion die 3-Tagesfiktion. Nach dieser galt bislang ein Steuerbescheid nach 3 Tagen nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Das am 13.06.2024 verabschiedete Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) hat hierauf weitreichende Folgen. Es bedingt neue Berechnungen zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 2025. Im Folgenden beschreiben wir, auf welche Neuerungen Sie sich einstellen müssen.

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Unser Video: Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen

In diesem Video erklären wir, worauf es bei der ersten Klausur zum Steuerberaterexamen im Hinblick auf das Abgabenrecht ankommt.

Inhaltsverzeichnis


1. Neue Regeln zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 2025 – Einleitung

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass das PostModG auf die Bekanntgabefiktion im Hinblick auf die Fristberechnung wesentlichen Einfluss hat. Bisher müssen mindestens 80 % der heute eingeworfenen Briefe am nächsten Werktag und 95 % am übernächsten Tag zugestellt sein. Ab 01.01.2025 ändert sich dies grundlegend, denn durch das PostModG müssen zukünftig 95 % der Briefsendungen erst am dritten Werktag und 99 % am vierten Tag nach Einwurf zugestellt sein. Daher kann nicht gewährleistet werden, dass ein Brief wahrscheinlich am dritten Tag nach Einwurf wirklich beim Empfänger eingegangen ist. Somit ist die Bekanntgabefiktion nach § 122 Absatz 2 Nummer 2 AO nicht mehr haltbar. Daher gilt ab 01.01.2025 eine geänderte Version des § 122 AO.

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2. Die bisherige Rechtslage zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden vor 2025

Die alte Rechtslage enthält die 3-Tages-Frist an drei verschiedenen Stellen. Zum einen im § 122 Absatz 2 Nummer 2 AO in der postalischen Zusendung, zum anderen bei elektronischer Zusendung nach § 122 Absatz 2a AO. Außerdem ist diese in § 122a Absatz 4 AO zu finden. (Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt: Elster)

Alle Rechtsnormen beinhalten eine Fristberechnung mit einer Fristlänge von 3 Tagen. Hierbei ist bei allen ein Ereignis maßgebend. In diesem Fall ist es die Versendung des Steuerbescheids, also eines Verwaltungsakts. Somit beginnt die Frist mit Ablauf des Tages der Versendung. Also beispielsweise versendet das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid am Dienstag den 10.12.2024. Demnach gilt nach alter Rechtslage der Bescheid mit Ablauf des Freitags, 13.12.2024, also am 14.12.2024, als bekanntgegeben.  Fristende ist also mit Ablauf des Freitags. Dies gilt für alle betroffenen Normen identisch.

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3. Die neue Rechtslage zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 2025

Durch die Verabschiedung des Postmodernisierungsgesetzes musste der Gesetzgeber die Gesetzesnormen zwingend anpassen. Ab dem 01.01.2025 sind daher geänderte Normen in Kraft getreten. Die 3-Tagesfrist wurde auf eine 4-Tagesfrist abgeändert. Dies hätte auf unser Beispiel zuvor weitreichende Konsequenzen. Ein am Dienstag, den 10.12.2024, versendeter Verwaltungsakt würde daher nun erst nach Ablauf von 4 Tagen als bekanntgegeben gelten. In diesem Fall wäre das Fristende grundsätzlich mit Ablauf des 14.12.2024 gegeben. Da dies aber ein Samstag wäre und eine Frist nicht auf einem Sonnabend (Samstag) enden darf, fällt das Fristende auf den Ablauf des folgenden Werktages. Also wäre hier das Fristende mit Ablauf des 16.12.2024 anzusetzen. Demnach würde der Bescheid erst am 17.12.2024 als bekanntgegeben gelten. Die Abweichung der Fristlänge um einen Tag hat im vorliegenden Beispiel eine Abweichung der Bekanntgabe um 3 Tage zur Folge.

Allerdings ist dieses Beispiel rein hypothetischer Natur, weil für 2024 noch die bisherige Bekanntgabefiktion mit einer Frist von 3 Tagen Geltung hatte. Das in Kapitel 2 angeführte ursprüngliche Beispiel entspricht somit der tatsächlichen damaligen Rechtslage.

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Unser Video: Abgabenklausur 2020

In diesem Video erklären wir, was die Teilnehmer am Steuerberaterexamen 2020 zum Abgabenrecht wissen mussten.

4. Auswirkungen der Rechtsänderung

Die Bekanntgabe ist für viele Fristen maßgebend, beispielsweise für Fälligkeiten der Jahresumsatzsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Zudem hat dies Einfluss auf die Einspruchsfrist und (indirekt) Klagefrist.

Durch die Erweiterung der 3-Tagesfrist auf eine 4-Tagesfrist ändern sich somit viele Termine und Fristen, die an die Bekanntgabe von Steuerbescheiden geknüpft sind. Dies hat für Steuerpflichtige eher Vorteile als Nachteile, da so mehr Zeit für die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen zur Verfügung steht.

Ebenso kommt die neue, seit 2025 geltende Regelung zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden auch den Steuerberatungskanzleien beziehungsweise ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugute. In den letzten Jahren war ihr Aufgabenpensum zum Teil stark angestiegen, sodass sich die geänderte Vorschrift als kleiner Ausgleich erweist.

Nur bei den Teilnehmern des diesjährigen sowie eventuell der beiden darauffolgenden Steuerberaterexamen wird die neue Regelung wenig Freude verursachen, da sie nun sowohl für die bisherige als auch für die neue Rechtslage gerüstet sein müssen. Dies stimmt zumindest, bis die alte Regelung für das Entwickeln von Sachverhalten und Aufgabenstellungen hierzu ausgedient haben wird.


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