Grenzüberschreitender Rechtsformwechsel

Verfahren & Hinweise

Grenzüberschreitender Formwechsel: Verfahrensrechtliche Schritte und praktische Hinweise

Ein grenzüberschreitender Formwechsel liegt vor, wenn ein Rechtsträger seinen Sitz in einen anderen Staat verlegt und die Rechtsform in eine solche des Zuzugsstaates umwandelt. Im deutschen Recht gibt es dazu derzeit jedoch noch keine gesetzlichen Regelungen. Wir erklären, was Sie bei einem grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel zu beachten haben.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die individueller Gestaltungsmodelle zur Reduktion der Steuerlast spezialisiert. Dabei arbeiten wir für unsere Mandanten die beste Rechtsform aus und begleiten sie bei etwaigen Umwandlungsprozessen. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum Thema
11. September 2020 Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft – Grundlage – Zulässigkeit – Voraussetzung
2. November 2020 Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften
13. Januar 2021 Der Porsche/VW-Steuertrick: So profitieren auch Sie davon
14. Januar 2021 Steuerneutrale Verschmelzung: GmbH in Personengesellschaft umwandeln
02. September Grenzüberschreitender Formwechsel: Verfahrensrechtliche Schritte und praktische Hinweise (dieser Beitrag)
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Unser Video: Grundlagen Umwandlungssteuerrecht

Wir erklären die verschiedenen Umwandlungsarten und wie Sie steuerneutral umwandeln können.

Inhaltsverzeichnis


1. Grenzüberschreitender Formwechsel: Grundlagen

Bei einem grenzüberschreitenden Formwechsel verlegt ein Rechtsträger seinen Sitz in einen anderen Staat und wandelt sich in diesem Zuge in eine Rechtsform des Zuzugsstaates um. Ein grenzüberschreitender Formwechsel ist jedoch im deutschen Recht noch nicht geregelt. Deswegen werden bis heute die Vorschriften zum Formwechsel und die zur grenzüberschreitenden Verschmelzung analog angewendet. Jedoch gibt es einen neuen Gesetzesentwurf, der den grenzüberschreitenden Formwechsel in das Umwandlungsgesetz einführt und am 31. Januar 2023 in Kraft treten soll. Die darin enthaltenen Bestimmungen orientieren sich aber an dem Verfahren der grenzüberschreitenden Verschmelzung. Daher entsprechen die Neuregelungen weitestgehend den schon bislang angewandten Vorschriften der §§ 122a ff. UmwG.

2. Grenzüberschreitender Formwechsel: Die einzelnen Verfahrensschritte

2.1. Grenzüberschreitender Formwechsel: Beginn mit Umwandlungsplan

Die Einreichung eines Entwurfs des Umwandlungsplans zwecks Bekanntmachung im elektronischen Informationssystem des Handelsregisters markiert den Beginn des Formwechselverfahrens. Daher sind auch an den Entwurf schon gewisse Rechtsfolgen geknüpft. Zum einen löst er die Wartefrist aus, die den frühesten Zeitpunkt bestimmt, ab dem der Umwandlungsbeschluss gefasst werden kann. Zum anderen gilt dann die Gläubigerschutzfrist, wonach Gläubiger der Gesellschaft zwei Monate lang ab diesem Zeitpunkt ihre Ansprüche schriftlich zwecks Sicherheitsleistung gegenüber der Gesellschaft anmelden können. Daher ist der Entwurf ab dem Tag der Bekanntmachung für die Gläubiger am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht und zur Anfertigung etwaiger Kopien auszulegen.

Der spätere Umwandlungsplan muss durch notarielle Beurkundung aufgestellt werden. Der Umwandlungsplan soll dem Informationsbedürfnis der Gläubiger, Minderheitsgesellschafter und Arbeitnehmer dienen. Deswegen muss er über die wesentlichen Bedingungen des Formwechsels informieren. Dazu gehören beispielsweise die künftige Rechtsform im Zielstaat und die Eigenschaften der Beteiligung der Anteilseigner nach den Vorschriften für die neue Rechtsform. Förderungen oder Beihilfen, die die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren erhalten hat, müssen ebenfalls dargestellt werden.

Zudem muss der Umwandlungsplan einen Zeitplan zum Formwechselverfahren enthalten. Darin erforderlich ist die Angabe des Zeitpunkts der Einreichung des Plans zwecks Bekanntmachung im Handelsregister. Zudem muss er den voraussichtlichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Geltendmachung der Gläubigerrechte enthalten und zuletzt den Zeitpunkt der Anmeldung des Formwechsels.

Künftig geregelt sein wird der Umwandlungsplan in § 335 UmwG.

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2.2. Umwandlungsbericht

Ein grenzüberschreitender Formwechsel erfordert zudem einen Umwandlungsbericht. Dieser erläutert und begründet die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des Formwechsels, sowie die Auswirkungen für Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer. Jedoch ist es den Gesellschaftern möglich, auf diesen Bericht zu verzichten. Künftig wird der § 337 UmwG den Umwandlungsbericht regeln.

2.3. Umwandlungsbeschluss

In der Folge ist frühestens einen Monat nach Bekanntmachung des Umwandlungsplans ein Umwandlungsbeschluss zu fassen und notariell zu beurkunden. Die Regelungen dazu werden sich künftig in § 339 UmwG finden.

2.4. Anmeldung zum Handelsregister

Ein grenzüberschreitender Formwechsel endet auf Seiten des deutschen Rechts mit der Anmeldung zum Handelsregister, durch das vertretungsberechtigte Organ. In der Anmeldung ist eine beglaubigte Abschrift des beurkundeten Umwandlungsbeschlusses zu übermitteln. Im Fall des Verzichts auf den Umwandlungsbericht ist dies in der Anmeldung anzugeben.

Das vertretungsberechtigte Organ muss gewisse Versicherungen abgeben. Zum einen muss bestätigt werden, dass allen Gläubigern eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, die sich nach Bekanntmachung des Umwandlungsplans bei der Gesellschaft gemeldet und einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben. Zum anderen muss versichert werden, dass Arbeitnehmernehmerrechte eingehalten wurden und den Gesellschaftern der Entwurf des Umwandlungsplans übermittelt wurde.

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt ein Eintrag ins Handelsregister mit dem Vermerk, dass der Formwechsel durchgeführt ist und mit Eintragung ins Register des Zielrechtsstaats wirksam wird.

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2.5. Eintragung und grenzüberschreitender Formwechsel im Zuzugsstaat

Die Eintragung des Formwechsels im Zuzugsstaat richtet sich schließlich allein nach den dortigen Vorschriften. Beispielsweise ist nach dem luxemburgischen Recht die Eintragung der Gesellschaft in das dortige Handelsregister und Firmenregister (sogenanntes Registre du Commence et des Sociétés) nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch. Daher entsteht die Gesellschaft der Zielrechtsform bereits nach dem notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss ohne weitere Registereintragung wirksam.

Da die Rechtsordnungen des Wegzugstaats und Zielstaats der formwechselnden Gesellschaft regelmäßig nicht identisch sind, stellt sich die Frage, welche Rechtsform die Gesellschaft im Zwischenstadium aufweist. Zu einem solchen Zwischenstadium kommt es, wenn die Rechtsordnung des Zielstaates für das Wirksamwerden des Formwechsels nicht die Eintragung in ein Register, sondern den Gesellschafterbeschluss nach dortigem Recht als konstitutiv ansieht. Demgegenüber geht das deutsche Recht aber von dem Wirksamwerden ab der Eintragung aus. Dieses Problem lässt sich lösen, indem dem Registergericht frühzeitig nach der Anmeldung eine Notarbescheinigung aus dem Staat der Zielrechtsform vorgelegt wird, in der bescheinigt wird, dass die Voraussetzungen für die Gründung der Zielrechtsform ohne die Eintragung in ein dortiges Register erfüllt sind. Einem Registereintrag kommt dann nur noch lediglich deklaratorische Wirkung zu.

2.6. Erfolgreicher grenzüberschreitender Formwechsel: Löschung im Handelsregister in Deutschland

Nachdem die Gesellschaft im Zuzugsstaat entweder durch den Beschluss der Anteilseigner oder durch Eintragung in das Handelsregister ihre Zielrechtsform angenommen und damit dort ihren Sitz begründet hat, ist sie im Handelsregister zu löschen. Ein grenzüberschreitender Formwechsel ist dann erfolgreich durchgeführt.

3. Nachträgliche Änderungen im Umwandlungsplan

Die Angaben im Entwurf des Umwandlungsplans können unrichtig werden. Wenigstens, wenn wesentliche Veränderungen vorliegen, die Gläubigerrechte berühren, dann ist eine erneute Bekanntgabe der geänderten Fassung erforderlich. Dann würde auch ein neuer Fristlauf der Gläubigerschutzfrist für den Umwandlungsbeschluss gelten.


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  1. Beratungen zum Formwechsel
  2. Beratung zu Umwandlungsvorgängen (EinbringungVerschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)

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  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei GewinnausschüttungenNutzung von Verlustvorträgen)
  2. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  3. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)

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