Die Finanzmittel

Welche Wirtschaftsgüter fallen darunter?

Finanzmittel als Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 4 ErbStG

Die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gilt nach § 13b Absatz 1 ErbStG für alle gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen sowie freiberuflichen Unternehmen. Soweit sich im Betriebsvermögen allerdings sogenannte Finanzmittel befinden, ist die Befreiung teilweise ausgeschlossen. Entscheidend sind dabei vor allem der prozentuale Anteil der Finanzmittel sowie die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit.

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Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Keine Steuerbefreiung für das Verwaltungsvermögen!

Die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gilt für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gleichermaßen. Geregelt ist sie in den §§ 13a bis 13c ErbStG. Dabei erfassen die Normen allerdings nur das operative Betriebsvermögen, sogenanntes Verwaltungsvermögen ist von der Befreiung grundsätzlich ausgenommen. Zum Verwaltungsvermögen gehören unter anderem:

  • An fremde Dritte vermietete Grundstücke
  • Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen, wenn die Beteiligung 25 % oder weniger beträgt
  • Kunstgegenstände, Oldtimer, Münzen und Edelmetalle
  • Wertpapiere (insbesondere Aktien und Fondsanteile) sowie vergleichbare Forderungen
  • Kontoguthaben und Forderungen (sogenannte Finanzmittel), soweit ihr Wert bei mehr als 15 % des gesamten Betriebsvermögens liegt

Die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind für die Befreiung insgesamt unschädlich, wenn ihr gemeiner Wert maximal 10 % des Betriebsvermögenswertes beträgt. Beträgt das Verwaltungsvermögen indes 90 % oder mehr, ist das Betriebsvermögen insgesamt von der Begünstigung ausgenommen.

2. Schädliche und unschädliche Finanzmittel: Diese Wirtschaftsgüter gehören dazu

Finanzmittel sind der häufigste Grund für eine Versagung der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen. Denn ein hoher Bestand an Forderungen und Bankguthaben führt dazu, dass das Betriebsvermögen zu einem hohen Anteil nicht (mehr) unter die Begünstigung nach den §§ 13a und 13b ErbStG fällt. Dabei ist zwischen drei Kategorien zu unterscheiden:

  • Allgemeine Finanzmittel: Hierunter fallen alle Forderungen und Bankguthaben, die dem Unternehmen im Sinne des Ertragsteuerrechts zuzurechnen sind
  • Junge Finanzmittel: Dies sind alle Finanzmittel, die im Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung weniger als 2 Jahre zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehören. Junge Finanzmittel sind stets von der Begünstigung ausgenommen – das gilt auch dann, wenn die 15-%-Schwelle nicht überschritten wird
  • Unschädlicher Anteil der Finanzmittel: Soweit die Finanzmittel nicht mehr als 15 % des gesamten Unternehmenswertes (ermittelt in der Regel nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren) betragen, sind sie mit dem operativen Betriebsvermögen begünstigt. Dies gilt allerdings nicht für junge Finanzmittel

Im ersten Schritt ermittelt man also den Wert des Betriebsvermögens insgesamt. Anschließend finden die Steuerbefreiungen der §§ 13a und 13b ErbStG Anwendung. Der so ermittelten Bereicherung sind die Wirtschaftsgüter, die als junge Finanzmittel gelten, anschließend wieder hinzuzurechnen.

Bei Handelsunternehmen, die eine gewerbliche Tätigkeit (§ 15 EStG) ausüben, ist vom Bestand der Finanzmittel zunächst der Gesamtwert der Schulden abzuziehen. Erst auf den so ermittelten Betrag ist der 15-%-Test anzuwenden (BFH, Urteil vom 13. September 2023, II R 49/21).


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