Steuerglossar

Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer erklärt

Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer

Das Wichtigste in Kürze

Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen, das nach Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte übrig bleibt. Auf diese Grundlage wird der progressive Steuertarif angewendet, um die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer zu bestimmen. Diese Berechnung erfordert eine genaue Erfassung und Berücksichtigung aller relevanten Einkünfte und Abzüge, um die Steuerlast korrekt zu ermitteln.


Was ist die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer?

Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist der Wert, auf dessen Basis sich die zu zahlende Einkommensteuer bestimmt. Daher ist dies der zentrale Wert im Einkommensteuerrecht. Die Bemessungsgrundlage umfasst das zu versteuernde Einkommen. Dieses ergibt sich aus den verschiedenen Einkunftsarten, abzüglich bestimmter Freibeträge und Abzugsbeträge (§ 2 Absatz 5 EStG).

Folglich ist die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer schrittweise zu ermitteln.

  1. Ermittlung der Einkünfte: Zu den sieben verschiedenen Einkunftsarten gehören die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Löhne, Gehälter), Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte (zum Beispiel Renten). Bei jeder dieser Einkunftsarten sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen.
  2. Summe der Einkünfte: Die Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten werden summiert, um den Gesamtbetrag der Einkünfte zu erhalten.
  3. Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen: Vom diesem Gesamtbetrag der Einkünfte sind nun bestimmte abzugsfähige Beträge abgezogen. Dazu gehören:
  4. Abzug von Freibeträgen: Es gibt mehrere Freibeträge, die das zu versteuernde Einkommen mindern können:
    • Kinderfreibetrag: Für jedes Kind können Eltern einen Freibetrag geltend machen, der das zu versteuernde Einkommen mindert.
    • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Alleinerziehende haben Anspruch auf einen zusätzlichen Freibetrag.
  5. Zu versteuerndes Einkommen: Nach Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträge erhält man das zu versteuernde Einkommen. Dann ist die eigentliche Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ermittelt.

Für das zu versteuernde Einkommen gilt der progressive Einkommensteuertarif. Progressiv ist er, da er mit steigendem Einkommen in verschiedenen Stufen ansteigt. Bis zu dem Grundfreibetrag ist das Einkommen steuerfrei. Dann findet auf das Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags der niedrige Eingangssteuersatz Anwendung. Daraufhin steigt der Steuersatz stufenweise an, je höher das zu versteuernde Einkommen ist. Ab einer bestimmten Höhe des zu versteuernden Einkommens gilt dann der konstante Spitzensteuersatz.

Zusätzlich zur Einkommensteuer können noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer hinzukommen.

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