Zugewinnausgleich

Risiko bei Scheidung in Unternehmerfamilien

Zugewinnausgleich: Scheidung als Falle

Der Zugewinnausgleich kann bei einer Scheidung beträchtliche finanzielle Herausforderungen mit sich bringen. Insbesondere für GmbH-Gesellschafter bedeutet die Scheidung, dass auch der über die Zeit angewachsene Wert ihrer Unternehmen dem Zugewinnausgleich unterliegt. Da es sich dabei aber hauptsächlich um stille Reserven, wie etwa dem Firmenwert, handelt, steht kein realer Geldwert zur Verfügung, um den Zugewinnausgleich auszuzahlen. Das ist insofern problematisch, als der Anspruch auf Zugewinnausgleich prinzipiell in Geld besteht. Zwar können sich die Partner darauf einigen, statt Geld andere Vermögensgegenstände für den Ausgleich heranzuziehen. Aber wenn es sich dabei etwa um Anteile an einer GmbH handelt, geht das Finanzamt von deren Veräußerung aus, die ihrerseits steuerpflichtig ist. Immerhin kann man diese latenten Steuern bei der Ermittlung der Höhe des Zugewinnausgleichs wertmindernd ansetzen.

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Unser Video: Zugewinnausgleich nach Scheidung

In diesem Video erklären wir, wie der Zugewinnausgleich bei einer Scheidung zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Zugewinnausgleich bei Scheidung – Einleitung

Der glücklichste Tag im Leben? Für viele ist das der Hochzeitstag. Für andere aber ist es der Tag der Scheidung – zumindest dann, wenn man aus diesem Anlass kräftig abkassieren kann. Denn die meisten Eheleute in Deutschland leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, doch nur den wenigsten ist dies bewusst. Bis dann eine Scheidung diese Wissenslücke auf drastische Weise offenbart. Das hängt damit zusammen, dass die Scheidung automatisch einen Zugewinnausgleich zwischen den nun geschiedenen Partnern auslöst. Und das bedeutet praktisch, dass ein Ehepartner dem anderen Geld zu zahlen hat.

Sie wollen nun sicherlich wissen, wieso das so ist. Dann ist es ja gut, dass wir Ihnen in diesem Beitrag umfangreiche Antworten geben können – sowohl auf ihre naheliegenden Fragen als auch auf die weniger offensichtlichen. Denn der Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung ist ein vielschichtiges und somit äußerst interessantes Rechtsgebiet, das darüber hinaus bis ins Steuerrecht hineinreicht und eng mit ihm verknüpft ist. Wehe dem, der sich in diesem Netz verheddert.

2. Welche Güterstände gibt es?

Da der Zugewinnausgleich nach einer Scheidung auf einen Güterstand zurückgeht, der während der Ehe herrschte, wollen wir als erstes einen Überblick über die möglichen Güterstände schaffen.

Da ist zunächst der Güterstand der Gütertrennung. Er lässt sich wohl am einfachsten erläutern. Hier verfügt nämlich jeder Ehepartner über das jeweils eigene Vermögen. Eine Vermischung von Ansprüchen, Zugriffen oder anderen Befugnissen ist hierbei grundsätzlich ausgeschlossen. Das hat bei einer Scheidung zur Folge, dass jeder Partner mit dem jeweils eigenen Vermögen aus der Ehe austritt. Folglich sind solche Ehen leichter zu scheiden als solche, in denen andere Güterstände vorliegen.

Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist ein ganz besonderer. Im Zentrum steht hierbei das Gesamtgut, das beiden Ehepartnern gemeinsam gehört. Hiervon unterscheidet man weitere Güter. So gibt es einerseits den Begriff des Vorbehaltsguts, bei dem gewisse Güter vom Gesamtgut abgesondert sind und somit nur einem der Partner zuzurechnen ist. Dieser kann unabhängig vom anderen Partner darüber verfügen. Außerdem gibt es noch das Sondergut, bei dem ebenfalls nur einem der Partner die Verfügung zusteht. Beim Sondergut handelt es sich aber um ganz bestimmte Rechte, die dem Partner aufgrund gesetzlicher Vorgaben zuzuordnen sind, etwa bei gewissen Rechten im Zusammenhang mit Grundstücken. Jedenfalls basiert der Güterstand der Gütergemeinschaft auf einem notariellen Vertrag, in dem die Vermögensgegenstände und Rechte den einzelnen Gütern genau zugeordnet werden.

Und dann gibt es noch den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies ist der Güterstand, der bei Beginn einer Ehe automatisch gilt, wenn die Ehepartner keinen anderen Güterstand vereinbaren. Er sorgt dafür, dass der Zugewinn an Vermögen der beiden Partner vom Beginn der Ehe an separat erfasst wird und bei bestimmten Anlässen die Basis eines Vermögensausgleichs bildet. Ein besonderer Anlass ist mit einer Scheidung gegeben. Die Aufteilung des Vermögenszuwachses nennt man Zugewinnausgleich.

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3. So kommt es zum Zugewinnausgleich in Folge einer Scheidung

Wie bereits erwähnt, stellt eine Scheidung regelmäßig einen Anlass für einen Zugewinnausgleich dar. Man schaut dabei, welcher Ehepartner im Laufe der Jahre wieviel an Vermögen hinzugewonnen hat. Die Differenz ergibt folglich den Zugewinn, den es nun aufzuteilen gilt. Der Partner, der den höheren Zugewinn zu verzeichnen hatte, muss dann dem anderen Partner die Hälfte davon auszahlen. Zumindest hat der andere Partner einen Anspruch auf die Auszahlung. Wichtig dabei ist, dass dieser Anspruch allein in Geld besteht. Das hat sowohl Vor- als auch Nachteile – für beide Parteien.

3.1. Wenn Zugewinnausgleich durch Geldleistung nur die zweite Wahl darstellt

Stellen wir uns vor, dem Ehepaar gehört ein besonders seltener Oldtimer. Seit der Anschaffung ist er im Laufe der Jahre im Wert erheblich gestiegen. Tatsächlich sind auch noch andere Vermögensgegenstände bei der Person hinzugekommen, die nun dazu verpflichtet ist, den Zugewinnausgleich in Folge der Scheidung herbeizuführen. Der andere Partner hängt aber ganz besonders an diesem Auto und würde gerne auf das Geld verzichten, das er durch den Zugewinnausgleich erhalten würde, auch wenn dieses den Wert des Oldtimers übersteigt. Da aber nur ein Anspruch auf eine Geldleistung besteht, kann ihm der andere Partner einfach ausbezahlen – und das Auto für sich behalten.

Klar, in diesem Beispiel dürfte das Geld aus dem Zugewinnausgleich wahrscheinlich reichen, um damit den Kauf eines vergleichbaren Oldtimers aufzubringen. Aber manchmal hängt man einfach persönlich an ganz bestimmten Gegenständen. Dabei haben Oldtimer beispielsweise gegenüber Kunstgegenständen den Vorteil, dass sie meist keine Unikate sind.

3.2. Wenn Zugewinnausgleich durch Geldleistung kaum möglich ist

Andersrum kann aber auch der Anspruch auf eine Geldleistung zwecks Zugewinnausgleich für die zahlungspflichtige Person problematisch sein. So ist insbesondere für Unternehmer, deren Unternehmen im Laufe der Zeit an Wert gewonnen haben, das Vermögen eben in ihrem Unternehmen gebunden. Wenn man nun dazu gezwungen ist, den Zugewinnausgleich zu leisten, kommt man nach der Scheidung oft in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. In manchen Fällen kann dies sogar zur Betriebsaufgabe führen. Da diese Konstellation jedoch sehr komplex ist, wollen wir diesem speziellen Aspekt ein eigenes Kapitel widmen.

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4. Zugewinnausgleich nach der Scheidung: Finanzielle Falle für Unternehmer

Jetzt ist es also so, dass ein erfolgreiches Unternehmen zu einem stetig wachsenden Unternehmenswert führt. Das ist eine logische Annahme, die vor allem demjenigen Partner zum Vorteil gereicht, dem nach der Scheidung ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zusteht. Der Unternehmer hingegen sieht sich oftmals außerstande, die finanziellen Mittel zu beschaffen, um den Ausgleich monetär vorzunehmen. Also was macht man da?

4.1. Den Unternehmenswert niedrig bewerten

Zum Beispiel kann man behaupten, dass das Unternehmen in Wahrheit viel weniger wert ist. Unter Umständen reicht das, um die Forderung doch zu bedienen. Allerdings hat der andere Partner Auskunftsrechte. Er kann etwa Bilanzen oder andere Unternehmensunterlagen anfordern und sie beispielsweise von Steuerberatern unabhängig bewerten lassen. Spätestens dabei dürfte dann herauskommen, wie hoch der tatsächliche Wert des Unternehmens ist.

4.2. Unternehmensbewertung nach dem Bewertungsrecht

Alternativ kann der Partner mit dem Anspruch auch eine Bewertung des Unternehmens nach den Regeln des Bewertungsrechts anstreben. Dabei findet das vereinfachte Ertragswertverfahren Anwendung. Vereinfacht ausgedrückt bildet man dabei den Durchschnitt des Gewinns der drei letzten Wirtschaftsjahre. Weiterhin kann man noch einen realistischen Unternehmerlohn sowie eine pauschalierte Steuer von 30 % abziehen. Auf dieses Ergebnis wendet man dann einen Faktor von 13,75 an. Bei einer GmbH, die jährlich einen Gewinn von EUR 1 Million verzeichnet, kommt man mit dieser Bewertungsmethode schnell zu einem Unternehmenswert von EUR 10 Millionen.

4.3. Zugewinnausgleich durch ersatzweise Übertragung von GmbH-Anteilen

Jetzt könnte ein GmbH-Gesellschafter auf die Idee kommen, statt einer wenig praktikablen Geldleistung dem scheidenden Partner Anteile am Unternehmen zu übertragen. Sollte sich der Partner darauf einlassen, weil er dann ja von den laufenden Gewinnen profitieren würde, besteht trotzdem Grund zur Sorge. Denn die Übertragung von GmbH-Anteilen an Dritte führt zu einer Aufdeckung der darin enthaltenen stillen Reserven. Mit anderen Worten, der potenzielle Gewinn der GmbH-Anteile zum Zeitpunkt der Übertragung ist steuerpflichtig, obwohl gar kein Geldfluss stattgefunden hat. Jedenfalls ist dieser Ansatz zum Zugewinnausgleich infolge einer Scheidung ebenfalls ungünstig, wenn die stillen Reserven des Unternehmens relativ hoch sind. Immerhin kann man vorab die latenten Steuern vom Unternehmenswert abziehen und ihn somit mindern. Folglich fällt auch die Höhe des Zugewinnausgleichs geringer aus.

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In diesem Video erklären wir, warum Scheidungen auch erhebliche steuerliche Konsequenzen bedingen und wie man sie vermeidet.

5. Zugewinnausgleich: Scheidung mit unerwarteten Folgen – Fazit

5.1. Zusammenfassung der Erkenntnisse

Da der Zugewinngemeinschaft in den meisten Ehen der bestimmende Güterstand ist, ist er auch für die meisten Scheidungen relevant. Entsprechend oft tritt er in unserer Beratungspraxis auf. Dabei ist der Zugewinnausgleich durchaus vermeidbar, wenn man sich vor der Ehe auf einen anderen Güterstand verständigt. Wie bereits gesagt: ohne diese Vereinbarung greift zu Beginn einer Ehe automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Immerhin kann man auch noch während der Ehe den Güterstand wechseln. Allerdings ist auch dafür ein notariell beurkundeter Vertrag erforderlich. In Anbetracht der beträchtlichen Folgen eines Zugewinnausgleichs ist dies aber sicherlich trotzdem ratsam.

Zwar haben wir auch die Option besprochen, den Zugewinnausgleich infolge einer Scheidung in Sachwerten zu vereinbaren, doch ist dies stets vom guten Willen beider Parteien abhängig. Gerade nach einer Scheidung ist dies eher seltener gegeben. Dennoch dürften viele GmbH-Gesellschafter in Ermangelung an liquiden Mitteln über die ersatzweise Übertragung eines Teils ihrer Gesellschaftsanteile nachdenken. Der ist zwar steuerrechtlich als Veräußerungsvorgang klassifiziert, führt somit zu einer Versteuerung der stillen Reserven, doch können diese latenten Steuern immerhin auf den Unternehmenswert angerechnet werden und ihn mindern. Die Frage dabei ist aber, wer sich darauf einlassen sollte. Schließlich stellt dies für den Partner, der den Anspruch auf Zugewinnausgleich erhebt, einen deutlichen Nachteil dar.

5.2. Wir fragen: besteht Reformbedarf?

Wenn man sich also die vielfältigen und komplexen Aspekte rund um das Thema Scheidung und Zugewinnausgleich anschaut, kommt man unweigerlich zur Überzeugung, dass hier verschiedene Rechtsgebiete aufeinandertreffen, aufeinander einwirken, jedoch ohne, dass hier ein ordnender Grundgedanke vorliegt, der die unterschiedlichen Bedürfnisse und Sichtweisen harmonisiert. Es wäre bestimmt eine gute Idee, wenn man diese Folgen ganzheitlich erfasst und die Regelungen überarbeitet und zusammenführt. Zumal Scheidungen ja durchaus keine Seltenheit darstellen, folglich auch ihre Konsequenzen von erheblicher Tragweite sind. Solange sich der Gesetzgeber hierzu keine neuen Gedanken macht, sollten wenigstens diejenigen, die am meisten von einem Zugewinnausgleich betroffen wären, sich mit diesem Thema beschäftigen. Wir hoffen, wir haben dazu einen Anstoß gegeben.


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