Kryptosteuer im Visier

Was der Fiskus an Neuerungen plant

Kryptowährung: neuer Entwurf des BMF

Bitcoins und andere Kryptowährungen unterliegen derzeit der Besteuerung als sonstige Einkünfte. Das bedeutet, dass Gewinne nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei bleiben. Lediglich Verkäufe, die innerhalb dieser Frist stattfinden, sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Doch nach den derzeit im Bundesministerium der Finanzen (BMF) stattfindenden Diskussionen soll sich das ab 2027 ändern. Ein Entwurf zu einem neuen Gesetz über die Besteuerung von Kryptowährungen des BMF sieht nämlich vor, dass sie künftig der Kapitalertragsteuer unterliegen sollen. Mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer ist dies deutlich ungünstiger, als die bisherige Möglichkeit zum steuerfreien Verkauf. Allerdings scheint der neue Ansatz zur Besteuerung von Kryptowährungen auch gewisse Vorteile zu bieten. Welche dies sind, erfahren sie in diesem Informationsbeitrag.

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Unser Video: Kryptowährungen im Visier des Fiskus

In diesem Video erklären wir, welche Ideen das BMF zur Besteuerung von Kryptowährungen gerade ausarbeitet.

Inhaltsverzeichnis


1. Entwurf des BMF zu Kryptowährungen – Einleitung

Bitcoins und andere Kryptowährungen sind aus steuerrechtlicher Perspektive lange Zeit Neuland gewesen. Das liegt daran, dass man sie in die bestehende Systematik des deutschen Steuerrechts nur bedingt einordnen konnte. Am Ende hat das BMF akzeptiert, dass es mangels anderer Eigenschaften allein eine Klassifizierung von Gewinnen im Zusammenhang mit Kryptowährungen gibt. Wenn sich nämlich alle anderen steuerlichen Anknüpfungspunkte als unzutreffend erweisen, steht im deutschen Steuerrecht immerhin noch die Einordnung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 EStG bereit. Es handelt sich somit um eine Art Sammelbecken für alle Sachverhalte jenseits der anderen sechs Einkunftsarten. Das bedeutete viele Jahre lang, dass Kryptowährungen steuerlich genauso behandelt wurden und nach wie vor werden, wie der Verkauf von anderen Gegenständen. Lediglich bei Immobilien und bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs gibt es gesonderte Regelungen, wie der Gewinn aus dem Verkauf zu besteuern ist.

Anfang September 2026 sind aus dem Haus von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil Pläne bekannt geworden, wie man sich die Besteuerung von Kryptowährungen in Zukunft vorstellt. Welche Pläne nun das BMF konkret im Entwurf zur künftigen Besteuerung von Kryptowährungen verfolgt, wollen wir in diesem Beitrag darlegen.

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2. Bisherige Besteuerung von Kryptowährungen

Bevor aber die neuen Regelungen aus dem Entwurf des BMF zur Besteuerung von Kryptowährungen auf dem Präsentierteller gereicht werden sollen, steht in unserer Menüfolge nach dem Amuse-Gueule noch die genauere Betrachtung der derzeitigen Besteuerung von Kryptogewinnen als kleine Vorspeise auf der Speisekarte.

Wer heutzutage Kryptowährungen kauft und innerhalb von einem Jahr wieder verkauft, muss den daraus erzielten Gewinn mit dem persönlichen Steuertarif versteuern. Wer allerdings eine Haltefrist von einem Jahr einhält, kann sich über einen steuerfreien Gewinn freuen. Das liegt daran, dass das deutsche Steuerrecht Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen mangels anderer Zuordnungsmöglichkeiten als sonstige Einkünfte klassifiziert. Als solche genießen Kryptogewinne nämlich den außergewöhnlichen Vorteil, dass sie nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei bleiben. Nur der Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, also zum Beispiel Hausrat oder Autos, bleibt ganz ohne Haltefrist steuerfrei.

Wichtig ist also, den Zeitpunkt der Anschaffung zu kennen und zu dokumentieren. Weiterhin hat das BMF vorgegeben, in welcher Reihenfolge der Anschaffung man eine veräußerte Kryptowährung besteuern muss. Statt also selber festlegen zu dürfen, welche Kryptowährungseinheit im Wallet man verkaufen möchte, muss man den Vorgaben des BMF folgen. Und hier greift das First-In-First-Out-Prinzip. Beim Verkauf nimmt man also an, dass immer diejenige Kryptowährungseinheit, die man am längsten besitzt, veräußert wird. Diese Regelung hat sich bisher bewährt, sodass auch im Entwurf des BMF zur neuen Besteuerung von Kryptowährungen keine Änderung enthalten ist.

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3. Kryptowährung: Neue Regeln im Entwurf des BMF

Details zu den neuen Regelungen zur Krypto-Besteuerung sind also aus dem Referentenentwurf des BMF an die Öffentlichkeit durchgesickert. Im Entwurf des BMF fällt zunächst die neue Bezeichnung Tauschkryptowährung auf. Sie bezeichnet all jene Kryptowährungen, die man tauschen kann. Ausgenommen sind somit Non-Fungible Tokens. Airdrops hingegen sollen nach den Plänen des BMF in Zukunft ebenso besteuert werden wie Erträge aus Lending oder Staking. Selbstverständlich soll auch der Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen der Besteuerung unterliegen.

Tauschkryptowährungen, also Bitcoins, Litecoins und vergleichbare Kryptowährungen, sollen außerdem künftig und ganz neu als Kapitalvermögen eingestuft werden. Als solche würde eine typische Kryptowährung nach den Ausführungen im Entwurf des BMF Gegenstand der Kapitalertragsteuer werden. Tatsächlich sieht der Referentenentwurf genau dies vor. Das bedeutet gleichzeitig aber auch, dass man hierbei die Kryptobörsen zum Einbehalten und Abführen der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Auch dies soll genau so geschehen. Immerhin kann man dann den Sparerpauschbetrag von EUR 1.000 ansetzen. Es handelt sich dabei wohlbemerkt um den allgemeinen Sparerpauschbetrag, keinen gesonderten für Kryptogewinne. Gleichfalls soll man Verluste aus Geschäften mit anderen Kapitalanlagen verrechnen dürfen.

Nun plant man die Einführung der neuen Regeln zur Kryptobesteuerung schon ab 2027. Bis dahin wäre allerdings die Zeit, die den Kryptobörsen verbleibt, um sich auf die sie dann treffenden Pflichten vorzubereiten, zu knapp. Deshalb sieht der Entwurf des BMF vor, dass die Quellenbesteuerung erst ab 2028 gelten soll. Wer also 2027 steuerpflichtige Gewinne mit Kryptowährungen erzielt, muss diese dann eigenständig in der Einkommensteuererklärung veranlagen. Unterlässt man das, kommt dies einer Steuerhinterziehung gleich.

Ein letzter, aber ebenfalls wichtiger Punkt ist, dass Kryptowährungen, die man bereits besitzt, auch nach 2026 noch steuerfrei wird verkaufen dürfen. Dazu muss man aber nachweisen können, dass man schon vor 2027 im Besitz dieser Kryptowerte gewesen ist. Wem dies unmöglich ist, weil die entsprechenden Belege fehlen, soll dann zumindest 50 % des Gewinns pauschal versteuern.

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In diesem Video erklären wir, dass das BMF auf eine Besteuerung von Kryptogewinnen drängt.

4. Steuer auf Kryptowährung im Entwurf des BMF – Fazit

Ganz gleich, welche Aspekte aus dem Entwurf des BMF am Ende im finalen Gesetz zur künftigen Kryptobesteuerung verbleiben, die goldene Zeit der steuerfreien Gewinne nähert sich rasch dem Ende. Wenn schon ab 2027 der Verkauf klassischer Kryptowährungen unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig wird, gibt es klare Verlierer, aber auch Gewinner. Verlieren werden gegenüber dem derzeitigen Steuerregime all jene Anleger, die langfristig in Kryptowährungen investieren. Denn ab 2027 unterliegen neu erworbene Tauschkryptowährungen unabhängig von ihrer Haltedauer der Besteuerung. Lediglich nachweisbare Altbestände sollen dann geschützt sein. Gewinnen werden hingegen diejenigen Investoren, die aktiv mit Kryptowährungen traden, also auch schon innerhalb eines Jahres Bitcoins und seinesgleichen an- und wieder verkaufen. Denn für sie galt bis dato die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz, der bis 45 % reicht und bald auf 47 % steigt. In Zukunft dürfte sich also ihre Steuerlast in der Spitze auf 25 % fast halbieren.

Zuletzt folgt nochmals der dringende Hinweis, dass sich die hier gemachten Angaben zur Steuer auf Kryptowährungen auf einen Entwurf des BMF beziehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Referentenentwurf sich auf dem Weg zum fertigen Steuergesetz noch an verschiedenen Stationen verändern kann. Schon allein die Tatsache, dass hier auch auf die Befindlichkeiten eines Koalitionspartners Rücksicht genommen werden muss, kann einige bis alle Aspekte des Referentenentwurfs kippen. Bis also das fertige Gesetz vom Gesetzgeber verabschiedet wird, sollte man besonnen bleiben und abwarten. Man kann sich aber bereits Gedanken machen, wie man reagieren will, wenn die eine oder andere Regelung tatsächlich in Kraft tritt.


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