Dubai LLC

keine Wegzugssteuer!

Dubai LLC: ohne Wegzugsbesteuerung steuerfrei für GmbH-Gesellschafter

Mit einer Dubai LLC können Sie als GmbH-Gesellschafter in die Vereinigten Arabischen Emirate ziehen, ohne dabei die Wegzugsteuer auszulösen. Dazu benötigen Sie weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland. Der Besitz eines Schlüssels für einen separaten Wohnraum reicht bereits hierfür. Außerdem sollten Sie dazu auch die Annahme der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Arabischen Emirate vermeiden. Der steuerliche Vorteil der Dubai LLC liegt jedoch darin, dass sie steuerfrei agieren kann. Wenn Sie zum Beispiel Lizenzen an Ihre GmbH vermieten, dann können Sie eine Quellensteuer vermeiden, indem Sie vertraglich die unbefristete Überlassung aller wirtschaftlichen Rechte zwischen Ihren Unternehmen vereinbaren. Und bei Dienstleistungen, die Sie über Ihre Dubai LLC mit Ihrer GmbH verrechnen, ist eine Beteiligung einer weiteren Person zu ebenfalls 50 % an Ihrer Dubai LLC ein Ausschlussgrund, mit dem Sie auch zukünftig die Hinzurechnungsbesteuerung vermeiden.

Unser Video:
Dubai LLC

Im Video erklären wir Ihnen die vielfältigen Vorteile, die eine Dubai LLC insbesondere für deutsche GmbH-Gesellschafter bereithält.

1. Dubai LLC als Unternehmensform

Die Dubai LLC (Limited Liability Company) ist eine Personengesellschaft, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten gegründet werden kann. Da dort die einzelnen Emirate jeweils ihre eigenen Unternehmensformen definieren, ist dies nur eine von vielen Optionen, die zur Gründung eines Unternehmens in den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Verfügung stehen.

Als Gesellschaft steht die Dubai LLC mindestens mit einem Gesellschafter in Verbindung. Dies kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Weiterhin führt ein Geschäftsführer die Dubai LLC. Auch in dieser Hinsicht entspricht die Dubai LLC einer deutschen GmbH.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass in gewissen, weil sensitiven Branchen mindestens ein einheimischer Partner an der LLC beteiligt sein muss. Zum Beispiel gilt dies in der Petrochemie, im Verkehrssektor, in der Telekommunikationsbranche sowie im Bankenwesen. Wer also über die Gründung einer Dubai LLC nachdenkt, der sollte einen genauen Blick auf die gesetzliche Liste der Wirtschaftszweige werfen, die einen einheimischen Partner erfordern.

Bei genauerer Betrachtung ist die Dubai LLC eine Personengesellschaft, die jedoch ihre Gewinne per Körperschaftsteuer versteuern kann. Was ein wenig kurios klingen mag, ist tatsächlich sogar auch in Deutschland möglich. Durch zahlreiche Auflagen und andere Besonderheiten hat dieses Modell in Deutschland bisher allerdings kaum Erfolg gehabt. Möglicherweise könnte dies eine geplante Gesetzesänderung bald ändern. Doch in vielen anderen Ländern, insbesondere jenen, deren Rechtssystem auf angelsächsischem Vorbild basiert, ist die LLC weit verbreitet und aufgrund diverser steuerlicher Vorteile bei vielen Unternehmern sehr beliebt.


2. Steuerfrei wirtschaften mit der Dubai LLC

Im Falle der Dubai LLC liegt der größte steuerliche Vorteil sicherlich in der Tatsache, dass sie im Inland keine Steuern zu zahlen braucht. Denn die Vereinigten Arabischen Emiraten kennen faktisch weder eine Ertragsteuer (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer) noch ein Äquivalent zur deutschen Gewerbesteuer. Zwar existieren tatsächlich Steuergesetze, unter anderem sowohl zur Ertragsteuer als auch zur Umsatzsteuer, doch sind die entsprechenden Steuersätze sehr gering. Bei Ertragsteuern liegt der Steuersatz in der Regel sogar bei 0 %, bei der Umsatzsteuer berechnet man meistens 5 %, auf alkoholische Getränke entrichtet man hingegen 30 % an Abgaben. Allerdings existieren einige, sehr spezifische steuerliche Ausnahmen. Denn für Unternehmen, die beispielsweise im Energie- oder Finanzsektor tätig sind, gilt bei der Körperschaftsteuer ein anderer Steuersatz.

Aus diesem Grund ist die Dubai LLC sowohl für deutsche als auch für ausländische Unternehmer sehr attraktiv. Hinzu kommt, dass Dubai auch aus anderen Gründen als Steueroase gilt. Doch wollen wir uns in diesem Beitrag vornehmlich mit den Vorteilen der Dubai LLC beschäftigen. Einerseits kann man mit der Dubai LLC als ortsansässiger Unternehmer steuerfrei wirtschaften. Andererseits ist es dadurch aber ebenfalls möglich, dass man, trotz eines Wohnsitzes in Dubai, auch weiterhin in Deutschland steuerpflichtig bleibt. Auch dies ist für manchen GmbH-Gesellschafter eine interessante Option.

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3. Mit einer Dubai LLC als GmbH-Gesellschafter ohne Wegzugsteuer ins Ausland ziehen

3.1. Gesetzlicher Hintergrund zur Wegzugsbesteuerung

Viele GmbH-Gesellschafter, die gerne ins Ausland ziehen möchten, zögern bei diesem Entschluss, weil dies in der Regel zu einer Wegzugsbesteuerung führt. Ganz gleich, ob aus wirtschaftlichen, steuerlichen oder aus privaten Gründen, der Wegzug eines GmbH-Gesellschafters ins Ausland bedeutet aus Sicht des deutschen Fiskus die Aufgabe der Steuerhoheit über einen Gewinn bei einer potentiellen Veräußerung der GmbH. Deshalb hat der Gesetzgeber schon vor geraumer Zeit die Wegzugsbesteuerung eingeführt. Hierzu geht die Finanzverwaltung von der Annahme aus, dass zum Zeitpunkt des Wegzugs des Gesellschafters ein Verkauf der GmbH per Share-Deal stattfindet. Dabei ist eine gesetzlich reglementierte Bewertung des Unternehmens vorzunehmen. Doch gerade weil dies lediglich eine juristische Fiktion ist und der Gesellschafter somit tatsächlich keinen Gewinn zu verzeichnen hat, macht die Inkaufnahme der Wegzugsbesteuerung nur selten Sinn.

3.2. Wegzugsbesteuerung: Ausnahmefall Dubai

Doch wieso stellt der Wegzug eines GmbH-Gesellschafters nach Dubai eine Ausnahme bei der Wegzugsbesteuerung dar? Um diese Kuriosität im Internationalen Steuerrecht zu erläutern, werfen wir zunächst einen Blick in das Außensteuergesetz. Denn in § 6 AStG steht als Bedingung zur Vermeidung der Besteuerung, dass der GmbH-Gesellschafter einen Wohnsitz im Inland hat. Also könnte man einen Wohnsitz im Inland beibehalten und trotzdem ins Ausland ziehen. Allerdings darf dabei das zuvor erläuterte Besteuerungsrecht der Bundesrepublik bezüglich des Gewinns aus einer potentiellen Veräußerung der GmbH keinesfalls erlöschen. Dies wäre jedoch der Fall, wenn der GmbH-Gesellschafter nach dem Wegzug im Ausland ansässig ist und von dort aus seine Anteile an der GmbH verkaufen würde.

Nun haben die Bundesrepublik und die Vereinigten Arabischen Emirate ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Aber in einem Punkt weicht dies von den meisten anderen, die Deutschland geschlossen hat, ab. Denn hier definiert das Abkommen, dass eine Person nur dann als in den Emiraten ansässig gilt, wenn sie über einen Wohnsitz vor Ort hinaus auch die dortige Staatsbürgschaft besitzt.

Vermeidet man dies also, indem man weiterhin über einen Wohnsitz in Deutschland zusätzlich zu dem in Dubai verfügt und unterlässt man es ferner die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Arabischen Emirate anzunehmen, dann ist man immer noch in Deutschland ansässig und steuerpflichtig.

Übrigens reicht es bereits aus, wenn Sie sich mit einem eigenen Schlüssel uneingeschränkten Zutritt zu einem privaten Wohnraum in Deutschland verschaffen können. Also ist hier ein simpler Schlüssel der Schlüssel zur erfolgreichen Vermeidung der Wegzugsbesteuerung.


4. Quellensteuer bei Dubai LLC vermeiden

In Deutschland wird eine Quellensteuer erhoben, die anfällt, wenn ein deutsches Unternehmen Gebühren für die Nutzung geistigen Eigentums an ein verbundenes Unternehmen in einem niedrig besteuernden Ausland zahlt. In diesem Fall werden 15 % der Lizenzgebühr vom deutschen Unternehmen einbehalten und an den deutschen Fiskus abgeführt (§ 50a EStG).

Wenn Sie also ebenfalls Ihre Dubai LLC dazu nutzen möchten, um ihrer GmbH in Deutschland Gebühren beispielsweise für Lizenzen, Patente, Markenrechte oder Quellcodes in Rechnung zu stellen, dann ist die Quellensteuer auch für Sie relevant. Doch ist auch hier mit einem geschickten Ansatz die Steuer vermeidbar. Denn das Gesetz gilt nur für die zeitlich befristete Überlassung solcher immateriellen Güter. Wenn sie also vertraglich festlegen, dass die Überlassung zeitlich unbefristet ist, dann entspricht dies einer wirtschaftlichen Ablösung aller Rechte, die somit zeitlich unbefristet ist. Folglich finden die gesetzlichen Regeln beim Steuerabzug an der Quelle auf diese Gebühren keine Anwendung.


5. Dubai LLC: Wie Sie auch in Zukunft die Hinzurechnungsbesteuerung vermeiden

Auch bei der letzten steuerlichen Angelegenheit im Zusammenhang mit einer Dubai LLC, nämlich der Hinzurechnungsbesteuerung, können wir die Besteuerung ausschließen.

5.1. Was ist die Hinzurechnungsbesteuerung? 

Die Hinzurechnungsbesteuerung erfolgt bei Gewinnen ausländischer Kapitalgesellschaften, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Einerseits ist dabei die Frage nach der Beherrschung der Gesellschaft durch in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige zu stellen. Dies trifft zu, wenn sowohl eine Beteiligung von mehr als 50 % einem einzelnen Gesellschafter zusteht als auch eine im Ausland stattfindende Geschäftsführung vorliegt. Weiterhin ist die Hinzurechnungsbesteuerung relevant, wenn die ausländische Firma keine der in § 8 AStG aufgelisteten aktiven Einkünfte erwirtschaftet (sondern passive). Dazu zählen unter anderem die Funktionen als Vertriebs- oder Einkaufsgesellschaft. Und natürlich ist die Hinzurechnungsbesteuerung nur dann relevant, wenn das Ausland die Gewinne der dort ansässigen Gesellschaft mit einer besonders niedrigen Steuer belegt. Genauer gesagt ist dies der Fall, wenn der Steuersatz bei der Ertragsteuer weniger als 15 % beträgt.

5.2. Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung bei der Dubai LLC

Um nun die Hinzurechnungsbesteuerung zu unterbinden, kann man die Dubai LLC mit einem oder mehreren weiteren Gesellschaftern gründen. Denn dadurch liegt die Beteiligungsquote unter der im § 7 AStG geforderten Schwelle von 50 %. Da dies auch bei der gegenwärtig geplanten Novellierung des Außensteuergesetzes nach derzeitigem Kenntnisstand ausreicht, um die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden, ist dies der einfachste Ansatz. Allerdings kann auch das ausschließliche Erwirtschaften aktiver Einkünfte bereits einen sehr guten Grund darstellen, um die Hinzurechnungsbesteuerung zu verhindern. In einem solchen Szenario ist dann auch die Frage nach der ausländischen Beherrschung ohne Bedeutung.


Steuerberater für internationales Steuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Gründung einer Firma im Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  2. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  3. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO
  4. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:internationales Steuerrecht


Lehrauftrag für Internationales Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für das Internationale Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Spezialgebiete des Steuerrechts – Internationales Steuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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